Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Beschluss verkündet am 03.05.2004
Aktenzeichen: 10 L 130/02
Rechtsgebiete: LDO M-V, LBG M-V, StGB


Vorschriften:

LDO M-V § 5 Abs. 1
LDO M-V § 5 Abs. 2
LDO M-V § 6 Abs. 2 Satz 3
LDO M-V § 11
LBG M-V § 5 Abs. 3
StGB § 331 Abs. 1
Ein für eine vorläufige Dienstenthebung ausreichender Verdacht ist jedenfalls in der Regel dann gegeben, wenn die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl beantragt.

Ein kommunaler Ehrenbeamter, der Straftaten nach § 331 Abs. 1 StGB begeht, ist in der Regel gemäß § 11 LDO M-V aus dem Dienst zu entfernen.


Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss

Az.: 10 L 130/02

In der Disziplinarstreitsache

hat der Disziplinarsenat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern am 03. Mai 2004 in Greifswald

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin - Kammer für Disziplinarsachen - vom 18.04.2002 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Antragsteller ist Ehrenbeamter (Bürgermeister und stellvertretender Amtsvorsteher) und wendet sich gegen seine vorläufige Dienstenthebung.

Der Antragsgegner leitete im März 2000 gegen den Antragsteller ein förmliches Disziplinarverfahren ein. Die zugleich verfügte vorläufige Dienstenthebung (als Bürgermeister) wurde durch das Verwaltungsgericht aufgehoben. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners war erfolglos (Beschluss des Senats vom 12.10.2000 - 10 L 119/00 -).

Im März 2001 wurde das förmliche Disziplinarverfahren wegen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ausgesetzt. Mit Bescheid vom 01.02.2002 enthob der Antragsgegner den Antragsteller bezogen auf beide Ehrenämter (erneut) des Dienstes.

Durch Beschluss vom 18.04.2002 hat es das Verwaltungsgericht abgelehnt, die vorläufige Dienstenthebung aufzuheben. In den Gründen heißt es u.a., im Disziplinarverfahren werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Entfernung aus dem Dienst erkannt werden.

Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Senatsentscheidung ist die vorläufige Dienstenthebung weiterhin gerechtfertigt.

Nach § 84 LDO M-V kann die Einleitungsbehörde einen Beamten vorläufig des Dienstes entheben, wenn - wie hier - das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist. Die Regelung findet auch auf zu Ehrenbeamten im Sinne von §§ 5 Abs. 3, 129 LBG M-V, 37 Abs. 4 Satz 1, 139 Abs. 3 KV M-V ernannte ehrenamtliche Bürgermeister und Stellvertreter des Amtsvorstehers Anwendung. Die vorläufige Dienstenthebung setzt über den Wortlaut des § 84 LDO M-V hinaus aber nach der Rechtsprechung des Senats den hinreichenden Verdacht eines schweren Dienstvergehens voraus. Mit Blick auf die Beweislage muss der erforderliche Verdacht so stark sein, dass eine Wahrscheinlichkeit der Verurteilung besteht (vgl. Beschluss des Senats vom 25.04.2000 - 10 L 95/99 -, DVBl. 2000, 1143 mwN.). Ein in diesem Sinne ausreichender Verdacht ist jedenfalls in der Regel dann gegeben, wenn die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl beantragt. Durch diesen Antrag wird die öffentliche Klage erhoben (vgl. § 407 Abs. 1 Satz 4 StPO). Dies geschieht aber erst, wenn die Ermittlungen genügenden Anlass zur Klageerhebung bieten (vgl. § 170 Abs. 1 StPO), d.h. wenn die Staatsanwaltschaft der Auffassung ist, dass der Beschuldigte der Tat hinreichend verdächtig ist (vgl. § 203 StPO).

Die Anwendung dieser Maßstäbe führt hier zu dem Ergebnis, dass der hinreichende Verdacht im Hinblick auf die fünf Straftaten, auf die die Staatsanwaltschaft Schwerin die Strafverfolgung ausweislich des auch den Beteiligten bereits bekannten Strafbefehlsentwurfs beschränkt hat (Az: StA 172 Js 22408/98), zu bejahen ist. Dabei geht es in zwei Fällen um Untreue (§ 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB) und in drei Fällen um Vorteilsannahme (§ 331 Abs. 1 StGB). Die vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 27.04.2004 vorgetragenen Argumente sind nicht geeignet, den bestehenden Tatverdacht zu entkräften.

Es geht bei den beiden Fällen von Untreue nicht allein darum, dass "Aufwandsentschädigungen fälschlicherweise als Reisekosten deklariert" worden sind. Dem Antragsteller wird vielmehr vorgeworfen, Reisekosten in erheblichem Umfang abgerechnet und sich selbst entsprechende Beträge überwiesen zu haben, obwohl ihm "tatsächlich keine Kosten entstanden" seien. Letztlich kommt es hierauf für die vorläufige Dienstenthebung aber nicht entscheidend an, weil diese schon wegen der anderen Taten gerechtfertigt ist.

Zu den im Strafbefehlsentwurf unter 3. bis 5. angeklagten Fällen von Vorteilsannahme stellt sich nicht - wie der Antragsteller meint - die Frage, "welche Dienstausübung" er sich habe "honorieren" lassen. Eine Vorteilsannahme im Sinne von § 331 Abs. 1 StGB liegt (im Gegensatz zu Abs. 2) nicht erst vor, wenn Geld als Gegenleistung für eine konkrete Amtshandlung entgegengenommen wird. Es genügt, wenn sich die Tat nur auf die Dienstausübung bezieht (vgl. Tröndle, StGB, 51. Aufl., § 331 Rn. 6). Der Zusammenhang zwischen der "Realisierung des B-Planes" (Tat Nr. 3), für den der Antragsteller als Ehrenbeamter zuständig war, und seinem "Beratervertrag" wird vom Antragsteller aber nicht in Abrede gestellt. Zu der 4. Tat ist anzumerken, dass der direkte Bezug zwischen Amtshandlung und finanzieller Zuwendung doch sehr nahe liegt, wenn eine Gemeinde ein Vermessungsbüro bezahlt und dieses dem Bürgermeister - wenn auch in dessen Eigenschaft als Inhaber eines "Makler- und Verwaltungsbüros" - eine "Vermittlungsgebühr" zukommen lässt.

Auf Verjährung kann der Antragsteller sich nicht erfolgreich berufen. Zumindest die 10jährige Frist (vgl. §§ 78 Abs. 3 Nr. 4, 78 c Abs. 3 Satz 2 StGB) dürfte nicht abgelaufen sein. Außerdem gelten für das Disziplinarverfahren eigene Regelungen, hier die Sieben-Jahres-Frist nach § 5 Abs. 1 Satz 2 LDO M-V, die durch die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens unterbrochen und durch das Strafverfahren gehemmt ist (vgl. § 5 Abs. 2 LDO M-V).

Im Hinblick auf das zu erwartende Disziplinarmaß folgt der Senat der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass nur eine Entfernung aus dem Dienst in Betracht kommt. Zwar weist das von der Staatsanwaltschaft vorgesehene Strafmaß (120 Tagessätze zu je 30,00 €) nicht darauf hin, dass es um einen schweren Fall von Kriminalität geht. Auf der anderen Seite fällt aber besonders ins Gewicht, dass es gerade um Straftaten im Zusammenhang mit der Stellung des Antragstellers als Ehrenbeamter geht. Ein kommunaler Ehrenbeamter, der Straftaten nach § 331 Abs. 1 StGB begeht, ist in der Regel gemäß § 11 LDO M-V aus dem Dienst zu entfernen. Die gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 LDO M-V einzig in Betracht zu ziehenden milderen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße reichen in solchen Fällen nicht. Ein kommunaler Ehrenbeamter, der sein Amt in dieser Weise missbraucht, um sich persönlich zu bereichern, ist nicht mehr tragbar. Auch die inzwischen verstrichene Zeit lässt die vorläufige Dienstenthebung nicht unverhältnismäßig erscheinen, zumal der Antragsteller nicht erkennbar einsichtig geworden ist, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt.

Die Kostenentscheidung bleibt nach § 107 Abs. 1 LDO M-V dem Hauptsacheverfahren vorbehalten (vgl. Beschluss des Senats vom 25.04.2000, aaO.).

Dieser Beschluss wird mit der Zustellung nach § 83 Abs. 3 LDO M-V rechtskräftig.

Ende der Entscheidung

Zurück