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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Beschluss verkündet am 01.06.2005
Aktenzeichen: 2 L 114/05
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 60 Abs. 1
Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Krankheit und beruflicher Anspannung (Fall eines Gastwirts).
Oberverwaltimgsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss

Az.: 2 L 114/05

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Gaststättenerlaubnis

hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern am 1. Juni 2005 in Greifswald

beschlossen:

Tenor:

Der Wiedereinsetzungsantrag und der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald - 4. Kammer - vom 29.11.2004 werden abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 29.11.2004 die gegen den Widerruf einer Gaststättenerlaubnis gerichtete Klage abgewiesen. Die Entscheidung ist dem Kläger ausweislich der vorliegenden Zustellungsurkunde am 19.01.2005 zugestellt worden.

Mit Telefax vom 19.02.2005 hat der Kläger gegenüber dem Verwaltungsgericht seine Absicht bekundet, "in Berufung gehen" und sich "von einem Rechtsanwalt vertreten lassen" zu wollen. Mit Schriftsatz vom 01.04.2004 hat der Kläger durch einen Rechtsanwalt die Zulassung der Berufung und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Zulassungsantrags- und begründungsfrist beantragt.

Das Begehren des Klägers bleibt insgesamt erfolglos, weil er die Fristen nach § 124 a Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO versäumt hat und ihm wegen der Fristversäumnis keine Wiedereinsetzung zu gewähren ist.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nur gewährt werden, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten (vgl. § 60 Abs. 1 VwGO). Verschulden ist dann anzunehmen, wenn der Betroffene hinsichtlich der Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die im Hinblick auf die Fristwahrung geboten und ihm nach den konkreten Umständen des Falles zuzumuten ist. Auch berufliche Überlastung und Krankheit kommen grundsätzlich als Entschuldigungsgründe in Betracht. Dabei kommt es aber darauf an, ob der Betroffene deswegen tatsächlich verhindert war, das Nötige zu veranlassen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO 13. Aufl. § 60 Rn. 9 ff.).

Nach diesen Maßstäben ist im vorliegenden Fall nicht festzustellen, dass der Kläger ohne Verschulden verhindert war, die o.g. Fristen einzuhalten. Dafür wäre es, was den Kläger persönlich betrifft, erforderlich gewesen, einen Vertreter im Sinne von § 67 Abs. 1 VwGO zu beauftragen. Dass der Kläger dazu nicht in der Lage gewesen ist, lässt sich der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags nicht entnehmen.

Auf die Notwendigkeit, sich für den Zulassungsantrag vertreten zu lassen, ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils zutreffend hingewiesen worden. Wenn in der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags vorgetragen wird, der Kläger habe das Urteil "nicht vollständig zur Kenntnis genommen", so rechtfertigt dies nicht Annahme eines unverschuldeten Rechtsirrtums. Die zur Begründung angegebenen gesundheitlichen und beruflichen Probleme sind insoweit nicht nachvollziehbar. Das Vorbringen des Klägers ist auch nicht frei von Widersprüchen.

Zunächst hat der Kläger nicht dargelegt, von wann bis wann er krank war. Schon deshalb ist nicht festzustellen, dass er infolge der Krankheit gehindert war, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Seinem Vortrag ist aber zu entnehmen, dass er jedenfalls nicht durchgängig krank war; denn in dem Schriftsatz vom 01.04.2005 heißt es, der Kläger sei "mehrfach in dem benannten Zeitraum arbeitsunfähig krank (konnte wg. eines Rückenleidens nicht laufen)" gewesen. Außerdem liegt das Schwergewicht seiner Argumentation offenbar auf seiner beruflichen Anspannung als Gastwirt, die u.a. mit einer "Wochenbelastung von ca. 100 Stunden" beschrieben wird. Sein Arbeitstag dauere "durchschnittlich von 5.00 Uhr bis 22.00 Uhr", die Gaststätte habe keinen Ruhetag, es werde 7 Tage in der Woche gearbeitet. In der Gaststätte seien durchgängig ein Kellner und (wohl jede zweite Woche) ein Koch beschäftigt. Diese Angaben - ihre Richtigkeit unterstellt - reichen nicht aus, um anzunehmen, dass der Kläger nicht in der Lage gewesen sein sollte, das nicht besonders lange Urteil des Verwaltungsgerichts vollständig zu lesen. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger selbst - wenn auch in Anführungszeichen - von einer "Frei-Woche" spricht, wenn ihm sowohl Koch als auch Kellner zur Verfügung stehen. In dieser Zeit erledigt er anscheinend sämtliche Büroangelegenheiten selbst; in der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags ist von "Buchhaltung, Bestellungen, Abrechnungen Lohn, Kassen usw." die Rede. Daraus ist zu schließen, dass der Kläger mit derartigen Angelegenheiten vertraut ist. Auch der Umgang mit Behörden und Gerichten ist ihm - wie sich aus den vorliegenden Akten ergibt - nicht fremd. Außerdem deutet auch sein bereits erwähntes Schreiben vom 19.02.2005, in dem er die Einschaltung eines Rechtsanwalts ankündigt, an, dass er auch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils zur Kenntnis genommen hat. Dafür spricht auch, dass es in der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags u.a. heißt, der Kläger habe sich bemüht, "Rechtsanwälte zur Übernahme des Mandates zu bewegen". Dies ist aber ersichtlich erst nach Ablauf der Zulassungsantragsfrist geschehen. Denn der Kläger verweist im selben Zusammenhang auf die bereits erwähnte "Ankündigung" und führt dann aus, er habe sich "in der Folgezeit" - um einen Prozessvertreter bemüht. Dass Rechtsanwälte sich nach Ablauf von Rechtsmittelfristen mit der Übernahme eines Mandats schwertun, leuchtet ohne Weiteres ein.

Wenn der Kläger selbst einräumt, seine "berufliche Anspannung" habe zu einer "abgeminderten Beachtung der Förmlichkeiten im gerichtlichen Verfahren zu Gunsten der erfolgreichen Führung des eigenen Gaststättenbetriebes" geführt, so ist dies hier jedenfalls deshalb nicht ausreichend, um dem Kläger jeglichen Schuldvorwurf zu ersparen, weil es ihm klar gewesen sein muss, dass es in dem Gerichtsverfahren gerade um die weitere Existenz seines Betriebes geht.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 2, 47 GKG.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Ende der Entscheidung

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