Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Beschluss verkündet am 12.03.2008
Aktenzeichen: 2 L 136/07
Rechtsgebiete: LJagdGM-V


Vorschriften:

LJagdGM-V § 21
LJagdGM-V § 27
Zur Abhängigkeit des Anspruchs auf Wildschadensausgleich von der fristgemäßen Entrichtung der Kassenbeiträge.
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss

2 L 136/07

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Wildschadensausgleich

hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern

am 12. März 2008

in Greifswald

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald - 6. Kammer - vom 02.05.2007 wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 1.133,65 Euro festgesetzt.

Gründe:

Durch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Ausgleich für festgestellte Wildschäden in Höhe von insgesamt 1.133,65 Euro zu gewähren.

Der dagegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen bzw. nicht hinreichend dargelegt sind.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dann zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit sachlichen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Die Zulassung ist dagegen zu versagen, wenn die vom Zulassungsantragsteller vorgetragenen Zweifel sich ohne weiteres ausräumen lassen (vgl. Beschluss des Senats vom 27.02.2007 - 2 L 168/06 -, m.w.N.). So liegt der Fall hier, soweit es um die Frage geht, ob dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch die Regelung in § 13 Abs. 2 Buchst. 2a der Hauptsatzung der Beklagten (im Folgenden HS) entgegensteht. Danach werden Leistungen nur gewährt, wenn das antragstellende Mitglied die von ihm zu leistenden Kassenbeiträge fristgemäß entrichtet hat. Dies sei hier - so das Verwaltungsgericht -bezüglich des maßgeblichen Beitrags für das Kassenjahr 2005/2006 geschehen; die in der Zahlungserinnerung vom 04.07.2005 gesetzte Frist bis zum 18.07.2005 habe der Kläger eingehalten.

Soweit die Beklagte demgegenüber in der Begründung des Zulassungsantrags die Auffassung vertritt, es komme für die Frage des Fristablaufs ausschließlich auf den Heranziehungsbescheid und die darin gesetzte Frist an und nicht auf eventuelle weitere Fristsetzungen, ist ihr nicht zu folgen, ohne dass es insoweit der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Die zitierte auf § 27 Abs. 3 LJagdG M-V beruhende Satzungsbestimmung enthält selbst keine Regelungen über Beginn und Ende der Frist; entsprechendes gilt für die der Heranziehung zu Grunde liegende Beitragssatzung der Beklagten (im Folgenden: BS). Daher bleibt es der Beklagten überlassen, selbst eine (angemessene) Fristsetzung vorzunehmen. Es liegt auch in ihrem Ermessen (sei es auf Antrag oder von Amts wegen) eine zunächst gesetzte Frist zu verlängern mit der Folge, dass auch eine Zahlung innerhalb der neuen Frist dafür sorgt, dass ein Rechtsnachteil im Sinne von § 13 Abs. 2 Buchst. a HS nicht eintritt. So ist hier seitens der Beklagten verfahren worden. In Ihrer Zahlungserinnerung vom 04.07.2005 heißt es: "Ich bitte Sie, die Einzahlung bis zum 18. Juli 2005... vorzunehmen... Weiterhin möchte ich informieren, dass die derzeit in der Jagdgenossenschaft auftretenden Wildschäden nicht beglichen werden, so lange nicht der Eingang des Beitrags zu verzeichnen ist." Nach den insoweit von der Beklagten nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat der Kläger den Beitrag für das Kassenjahr 2005 tatsächlich am 11.07.2006 gezahlt.

Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der Kläger habe den Beitrag für das Kassenjahr 2004/2005 nicht fristgerecht bezahlt. Auf frühere Jahre kommt es nicht an; sonst wäre ein Beitragspflichtiger, der irgendwann in der Vergangenheit seinen Beitrag nicht fristgemäß entrichtet hätte, für alle Zukunft von Leistungen nach § 13 HS ausgeschlossen. Eine solche Auslegung der Satzung wäre aber mit höherrangigem Recht - nämlich dem im Rechtstaatsgebot verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz - nicht zu vereinbaren; sie ist auch entgegen der Auffassung der Beklagten vom Wortlaut der Satzung her nicht geboten. Die Verwendung des Plurals "Kassenbeiträge" muss nicht so verstanden werden, dass auch andere als das an das Jagdjahr angepasste Kassenjahr (vgl. § 12 HS) erfasst sein sollen. Der Plural ist bereits deshalb gerechtfertigt, weil es verschiedene Arten von Beiträgen gibt (vgl. §§ 2 ff. BS), die ersichtlich alle erfasst sein sollen. Dies bedeutet, dass die dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechende Auslegung des § 13 Abs. 2a HS auch ohne weiteres mit dem Wortlaut der Norm zu vereinbaren ist.

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass es zur Klärung der Auslegung des § 13 Abs. 2 Buchst. a HS nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf, d.h. dem Zulassungsantrag auch nicht wegen der insoweit geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Sache (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu entsprechen ist.

Soweit die Beklagte ihre Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung darauf stützt, dass der Kläger "ohne Abschussplan" gejagt habe, genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht den Darlegungserfordernissen nach § 124a Abs. 5 VwGO.

Ein auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützter Zulassungsantrag muss sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifel bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Die Begründung des Zulassungsantrags muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Zulassungsantragstellers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die angefochtene Entscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Zulassungsantragsteller muss sich insofern an der Begründungsstruktur des angefochtenen Urteils orientieren. Geht er auf eine Erwägung nicht ein, kann das Oberverwaltungsgericht diese nicht von sich aus in Zweifel ziehen. Diese Anforderungen an die Begründung eines Zulassungsantrags sind für den Zulassungsantragsteller auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang gemäß § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist sichergestellt, dass Zulassungsantragsteller - in aller Regel durch einen Rechtsanwalt - rechtskundig vertreten sind (vgl. Beschl. des Senats v. 21.12.2007 - 2 L 198/06 -).

Zu dem Punkt "Jagen ohne Abschussplan" hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, es würden keine Nachweise vorliegen. Es lasse sich lediglich "die Vermutung anstellen, dass der Kläger den von der zuständigen unteren Jagdbehörde nach § 21 LJagdG M-V festzusetzenden bzw. zu bestätigenden Abschlussplan der Beklagten möglicherweise zu Prüfungszwecken nicht zur Kenntnis gegeben habe. Damit setzt sich die Begründung des Zulassungsantrags nicht substantiiert auseinander, insbesondere macht sie keine Ausführungen zu der - Wildart bezogenen - Frage, ob es nun um einen von der Jagdbehörde nur zu bestätigenden Abschussplan (vgl. § 21 Abs. 1 LJagdG M-V) oder um eine von ihr selbst zu treffende Festsetzung nach § 21 Abs. 6 LJagdG M-V geht und welche Wildart denn nun ordnungswidrig bejagt worden sein soll.

Außerdem hat der Kläger mit Schriftsatz vom 08.11.2007 vorgetragen, es sei für den in Frage stehenden Zeitraum "hinsichtlich des zu bejagenden Rehwildes ein 3-Jahres-Abschussplan erstellt" worden; "Rot- und Damwild" sei im fraglichen Zeitraum nicht bejagt worden. Diesem Vortrag ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Allem Anschein nach geht es ihr ausschließlich um die Bejagung von Schwarzwild; dieses ist aber von der Erstellung von Abschussplänen ausgenommen (vgl. § 21 Abs. 1 LJagdG M-V). Im Übrigen könnte sich eine Leistungsverweigerung der Beklagten unter dem Aspekt des "Jagens ohne Abschussplan" nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, denen die Beklagte in der Begründung des Zulassungsantrags insoweit nicht entgegengetreten ist, nur auf § 13 Abs. 3 HS stützen. Danach kann der Wildschadensausgleich (unter bestimmten Voraussetzungen) "durch den Geschäftsführer mit Zustimmung des Kassenvorstandes" gemindert werden. Dass eine solche Entscheidung im vorliegenden Verfahren getroffen worden wäre, hat die Beklagte aber auch auf den gerichtlichen Vorhalt vom 20.11.2007 nicht geltend gemacht.

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass die Berufung im Hinblick auf die Frage des "Jagen ohne Abschussplan" auch nicht wegen mangelnder Sachverhaltsaufklärung (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) oder wegen grundsätzlicher Bedeutung (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 52 Abs. 3 GKG.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Ende der Entscheidung

Zurück