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Gericht: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Beschluss verkündet am 01.06.2004
Aktenzeichen: 2 L 142/04
Rechtsgebiete: VwGO, AsylVfG
Vorschriften:
VwGO § 138 | |
AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 3 |
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss
Az. : 2 L 142/04
In der Verwaltungsstreitsache
wegen Asylrecht - Togo
hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern am 01. Juni 2004 in Greifswald
durch
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin - 7. Kammer - vom 26.01.2004 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe:
Das Verwaltungsgericht hat die in erster Linie auf die Anerkennung als Asylberechtigter und Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG gerichtete Klage durch Urteil vom 26.01.2004 abgewiesen. Der dagegen gerichtete Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Zulassungsgründe im Sinne von § 78 Abs. 3 AsylVfG sind nicht ersichtlich.
Der Begründung des Zulassungsantrags ist weder die grundsätzliche Bedeutung der Sache (vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) noch - falls auch dieser Zulassungsgrund geltend gemacht sein soll - ein Verfahrensmangel im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 VwGO zu entnehmen.
Wenn der Kläger rügt, sein "konkretes Ansinnen" habe bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht "im Vordergrund" gestanden, nur "ein minimaler Teil" des Urteils stelle auf ihn ab, so reicht dies Vorbringen nicht, um die Verletzung des rechtlichen Gehörs darzulegen. Dazu wäre es etwa erforderlich gewesen, substantiiert darzulegen, welches für die Entscheidung erhebliches Vorbringen des Klägers das Verwaltungsgericht nicht zur Kenntnis genommen haben soll. Dies ist hier aber nicht geschehen. In der Begründung des Zulassungsantrags macht der Kläger keine Angaben über sein eigenes konkretes Vorbringen. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass das angefochtene Urteil die individuellen Angaben des Klägers an mehreren Stellen wiedergibt und würdigt. Dies gilt abgesehen von Passagen des Tatbestandes für die Darlegungen des Klägers zu seiner Einreise (Blatt 5 f. Urteilsabdruck), zu den Sicherheitskräften, die in Togo nach ihm gesucht hätten (Blatt 7 f. Urteilsabdruck) und zu seinen exilpolitischen Aktivitäten (Blatt 17 Urteilsabdruck). Dass sich im Urteil auch längere Passagen finden, die auch in anderen Entscheidungen, in denen es um Asylbewerber aus Togo geht, auftauchen könnten, liegt in der Natur der Sache. Wenn das Gericht prüft, ob bereits die Asylantragstellung in Deutschland in Togo als oppositionelle Haltung angesehen wird, die politische Verfolgung auslöst, so unterscheidet sich der Fall des Klägers insoweit nicht von den zahlreichen Verfahren seiner Landsleute, die in Deutschland ein Asylverfahren betreiben. Außerdem weist der Kläger selbst zutreffend darauf hin, dass regelmäßig der Erfolg einer auf Asyl gerichteten Klage auch "von dem Heimatland des Klägers" abhängen wird. Dass das Verwaltungsgericht den damit zusammenhängenden Fragen zu intensiv nachgegangen wäre, dürfte kaum ernsthaft als Mangel zu rügen sein. Das Zulassungsrecht kennt allerdings den Mangel, dass eine Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist (vgl. §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, 138 Nr. 6 VwGO). Ob darunter auch ein Urteil fallen kann, das so extrem lang ist, dass es nicht mehr in zumutbarer Weise gelesen oder verstanden werden kann, mag hier auf sich beruhen, da dies für das angefochtene Urteil jedenfalls nicht zutrifft. Es hält sich mit einer Länge von 19 Seiten ohne weiteres im üblichen Rahmen. Im Hinblick auf die Entscheidungsgründe ist außerdem anzumerken, dass das Verfahrensrecht insoweit dem Gericht anders als beim Tatbestand (vgl. § 117 Abs. 3 Satz 1 VwGO: "gedrängt") keine ausdrücklichen Beschränkungen auferlegt. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, "ob das Urteil in der gewählten Art und Weise mit den Voraussetzungen für die gesetzliche Urteilsfindung standhält", ist danach ohne weiteres zu bejahen, ohne dass es hierfür eines Berufungsverfahrens bedürfte.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).
Ende der Entscheidung
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