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Gericht: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Beschluss verkündet am 06.10.2003
Aktenzeichen: 2 L 150/03
Rechtsgebiete: AsylVfG
Vorschriften:
AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 1 |
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss
Az.: 2 L 150/03
In der Verwaltungsstreitsache
wegen Asylrecht - Irak
hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern am 06. Oktober 2003 in Greifswald durch
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald - 5. Kammer - vom 27.01.2003 wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe:
Der Zulassungsantrag der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Der einzig geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG liegt nicht vor.
Die als klärungsbedürftig aufgeworfene Frage stellte sich ersichtlich vor dem Hintergrund der vor dem Sturz des Saddam-Regimes im Irak herrschenden Verhältnisse. In dem angestrebten Berufungsverfahren wäre aber auf die eventuelle Rückkehrgefährdung in Bezug auf die aktuell im Irak herrschenden Verhältnisse abzustellen (vgl. Beschluss des Senats vom 01.09.2003 - 2 L 142/03 -, mwN.).
Dass sich die als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage auch noch nach dem Machtwechsel im Irak stellt, ist nicht festzustellen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.07.2003 - A 2 S 619/02 -). Auch die Beklagte sieht allem Anschein nach insoweit keinen Klärungsbedarf mehr, sondern bewertet es als "allgemeinkundig", dass im Irak "eine grundlegende Veränderung der innenpolitischen Verhältnisse eingetreten" sei. Unklar sei lediglich, wie die "zukünftige innere Ordnung des Irak" sich konkret entwickeln werde. Es ist aber nicht Sinn des Zulassungsverfahrens, das Berufungsverfahren auf der Grundlage überholter Fragen zu eröffnen, um sodann zu prüfen, ob sich andere verallgemeinerungsfähige Fragen ergeben.
Hiervon zu unterscheiden ist der von der Beklagten problematisierte weitere Verfahrensablauf, wenn das erstinstanzliche Urteil, durch das sie verpflichtet worden ist, festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 51 Abs. 1 AuslG besteht, durch die Ablehnung des Zulassungsantrags rechtskräftig wird. Die daraus resultierenden Fragen, ob nämlich die Beklagte auf Grund veränderter Sachlage nicht mehr verpflichtet ist, dem erstinstanzlichen Urteil nachzukommen (vgl. Bayr.VGH, Beschluss vom 16.11.2000 - 20 ZB 00.32237 -, BayVBl. 2001, 534 mwN.) bzw. ob wenn die Beklagte dem Kläger den Bescheid wie nach der erstinstanzlichen Entscheidung vorgesehen erteilt hat, in einem eventuellen Widerrufsverfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen für den Widerruf auf die Verhältnisse zur Zeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils abzustellen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.05.2003 - 1 C 15.02 -), sind aber nicht im vorliegenden Zulassungsverfahren zu klären.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 83 b Abs. 1 AsylVfG.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (vgl. § 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).
Ende der Entscheidung
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