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Gericht: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Beschluss verkündet am 29.10.2008
Aktenzeichen: 2 L 161/04
Rechtsgebiete: VwGO
Vorschriften:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 | |
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2 |
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss
In der Verwaltungsstreitsache
wegen Subventionsrecht
hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern am 29. Oktober 2008 in Greifswald
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald - 4. Kammer - vom 01.12.2003 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 6.042,- Euro festgesetzt.
Gründe:
Der Kläger begehrt für das Wirtschaftsjahr 1994/95 eine flächengebundene Subvention, die der Beklagte dem Beigeladenen bewilligt hat.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage nach einer Beweisaufnahme durch Urteil vom 01.12.2003 abgewiesen.
Auch der Zulassungsantrag des Klägers bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen, soweit sie denn hinreichend im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt worden sind, nicht vor.
Ein auf den Zulassungsgrand nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützter Zulassungsantrag muss sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Die Begründung des Zulassungsantrags muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Zulassungsantragstellers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die angefochtene Entscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Zulassungsantragsteller muss sich insofern an der Begründungsstruktur des angefochtenen Urteils orientieren. Geht er auf eine Erwägung nicht ein, kann das Oberverwaltungsgericht diese nicht von sich aus in Zweifel ziehen. Diese Anforderungen an die Begründung eines Zulassungsantrags sind für den Zulassungsantragsteller auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sicher gestellt, dass Zulassungsantragsteller rechtskundig vertreten sind (vgl. Beschl. des Senats vom 21.12.2007 - 2 L 198/06 -, m.w.N.).
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens nicht abschließend übersehen lassen, die Begründung des Zulassungsantrags aber die Einsicht vermittelt, der beabsichtigten Berufung seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen. Die Zulassung ist dagegen zu versagen, wenn sich die vom Zulassungsantragsteller geäußerten Zweifel ohne Weiteres ausräumen lassen (vgl. Beschl. des Senats v. 09.08.2007 - 2 L 108/07 -, m.w.N.).
Die Anwendung dieser Maßstäbe führt hier zu dem Ergebnis, dass die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zuzulassen ist.
Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass es für den Anspruch des Klägers nicht darauf ankommt, ob er die streitigen Flächen abgeerntet hat; entscheidend sei für die Zubilligung der Subvention vielmehr, ob er sie selbst bestellt habe. Diesen rechtlichen Ansatz zieht die Begründung des Zulassungsantrags nicht substantiiert in Zweifel, so dass er auch durch das Oberverwaltungsgericht zugrunde zu legen ist.
Nach der Vernehmung von mehr als 10 Zeugen ist das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger könne den ihm obliegenden Beweis, dass er die streitigen Flächen in der maßgeblichen Zeit bewirtschaftet habe, nicht (mehr) erbringen. Ebenfalls nicht ernstlich in Zweifel zieht der Kläger, dass die Unerweislichkeit der vom Verwaltungsgericht als entscheidend angesehenen Tatsachen zu seinen Lasten geht. Der Kläger ist allerdings der Auffassung, den erforderlichen Beweis doch erbringen zu können. Hierfür bietet sein Vortrag im Zulassungsverfahren aber keine konkreten Anhaltspunkte.
Zum einen beruft er sich darauf, eine Zeugin (die das Verwaltungsgericht bereits vernommen hat) habe mit Schreiben vom 25.08.1995 bestätigt, dass er "auf 4 der hier vakanten Flächen Weizen bzw. Raps angebaut und geerntet" habe. Das Schreiben hat der Kläger aber weder zusammen mit der Begründung des Zulassungsantrags noch sonst innerhalb der Begründungsfrist vorgelegt. Auch auf die gerichtliche Aufforderung vom 08.02.2005 hin hat er es trotz zweimaliger Erinnerung nicht übersandt. Ebenfalls ohne Erfolg beruft sich der Kläger auch auf Schreiben vom 05.12.1994 und 05.12.1995, in denen er selbst angegeben haben will, "die hier vakanten Ackerflächen" kaufen zu wollen und dass er "die angrenzenden Grundstücksflächen bewirtschafte"; denn auch diese Schriftstücke hat der Kläger trotz gerichtlicher Aufforderung und zweimaliger Erinnerung nicht vorgelegt. Ob sich die Erfolgsaussichten des Klägers bei Vorlage der besagten Schreiben nennenswert verbessert hätten, ist zudem fraglich. Sie würden kaum etwas daran ändern, dass eine Reihe von Zeugen bekundet hat, der Kläger habe die fraglichen Flächen nicht bewirtschaftet. Außerdem macht der Kläger zu dem angeblichen Inhalt der Schriftstücke nur wenig aussagekräftige Angaben und gibt auch keine plausible Erklärung, warum die Schriftstücke nicht in die erstinstanzliche Beweisaufnahme Eingang gefunden haben.
Auch der Umstand, dass der Kläger erst im Jahre 1996 einen - nach seiner eigenen Darstellung allerdings erfolglosen - Zivilrechtsstreit gegen den Beigeladenen angestrengt hat, lässt nicht - wie der Kläger aber wohl meint - den Schluss zu, dass der Beigeladene ihm in der hier relevanten Zeit nicht "arbeitsmäßig in die Quere gekommen" wäre. Möglicherweise hatte der Kläger allein deshalb keine Veranlassung zu klagen, weil er ja die Flächen allem Anschein nach selbst abgeerntet hatte.
Schließlich bezeichnet der Kläger seinen Vortrag im Zusammenhang mit der gescheiterten Beauftragung eines Sachverständigen, "die Bewirtschaftungssituation der hier vakanten Ackerflächen festzustellen", selbst als Vermutung. Tatsächlich nennt er auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass "eine Machenschaft" des Beigeladenen vorliegen könnte. Es wird nicht einmal deutlich, auf welche Weise ein Sachverständiger den Sachverhalt hätte klären können. Nach dem Vortrag des Klägers habe ihm "ein nächster Sachverständiger" angeraten, sich um "aussagefähige Zeugen" zu bemühen. Die sodann in der Begründung des Zulassungsantrags aufgezählten Zeugen sind aber bereits in erster Instanz vernommen worden.
Soweit der Vortrag des Klägers so verstanden werden soll, dass er in zweiter Instanz eine erneute Beweisaufnahme und insbesondere die Vernehmung derselben Zeugen anstrebt, die bereits vor dem Verwaltungsgericht ausgesagt haben, so vermag dies nach Lage der Dinge die Zulassung der Berufung nicht zu rechtfertigen. Es erscheint nahezu aussichtslos, dass sich erweisen wird, dass er die fraglichen Flächen in der maßgeblichen Zeit bewirtschaftet hat, gelingen könnte. Soweit es sich insoweit um eine vorweggenommene Beweiswürdigung (sog. Beweisantizipation) handelt, bestehen dagegen keine prozessrechtlichen Bedenken. Im Zulassungsverfahren ist jedenfalls in einem eng begrenzten Rahmen eine vorweggenommene Beweiswürdigung zulässig. Auf die diesbezüglichen zum Prozesskostenhilfeverfahren entwickelten Grundsätze (vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.09.2004 - 1 BvR 1281/04 -; KG Berlin, Beschl. v. 04.08.2008 - 22 W 55/08 -; Bayrischer VGH, Beschl. v. 30.10.2007 - 24 C 07.1415 -; OVG Saarland, Beschl. v. 18.01.2006 - 3 Y 21/05 -; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 14.06.1999 - 4 O 13/99 -; alle zit. nach juris) kann insoweit zurückgegriffen werden. Wenn in erster Instanz eine Beweisaufnahme mit zahlreichen Zeugen stattgefunden hat, genügt es nicht, sich in der Begründung des Zulassungsantrags erneut lediglich auf dieselben Zeugen zu berufen, ohne konkrete Anhaltspunkte dafür aufzuzeigen, warum diese in zweiter Instanz für den Zulassungsantragsteller durchschlagend günstigere Aussagen machen sollten.
Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.
Die Sache weist keine besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten auf. Allein, dass eine Beweisaufnahme durchgeführt worden ist, rechtfertigt nicht die Annahme besonderer tatsächlichen Schwierigkeiten (vgl. Redeker/von Oertzen, VwGO 14. Aufl. § 124 Rn. 17). Es kommt vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an. Hier ging es um die Klärung einer verhältnismäßig einfachen Frage, nämlich ob der Kläger bestimmte Ackerflächen zu einer bestimmten Zeit bewirtschaftet hat. Dementsprechend war auch die Vernehmung der einzelnen Zeugen vergleichsweise unkompliziert. Dass der Sachverhalt nicht (mehr) aufklärbar war, weil die Zeugen (wohl bedingt durch den zeitlichen Abstand vom Geschehen) sehr unterschiedliche Angaben gemacht haben, reicht ebenfalls nicht, um besondere Schwierigkeiten anzunehmen. Es hat dem Verwaltungsgericht ersichtlich keine Probleme bereitet, die Sache gleichwohl unter Anwendung der Grundsätze zur Beweislast zu entscheiden. Der Kläger macht auch nicht geltend, dass insoweit ein besonderer Argumentationsaufwand erforderlich gewesen wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 3 GKG.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Ende der Entscheidung
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