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Gericht: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Beschluss verkündet am 29.08.2007
Aktenzeichen: 2 L 172/07
Rechtsgebiete: AsylVfG, VwGO
Vorschriften:
AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 3 | |
VwGO § 138 Nr. 3 |
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss
In der Verwaltungsstreitsache
wegen Asylrecht - Togo
hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern
am 29. August 2007
in Greifswald
beschlossen:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin - 5. Kammer - vom 12.06.2007 wird zugelassen.
Gründe:
Die Berufung ist zuzulassen, weil der Kläger sich zu Recht auf eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs beruft (vgl. §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen und Anträge der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. Beschl. des Senats v. 25.05.2005 - 2 L 129/05 -, m.w.N.). Eine Gehörsverletzung kann auch darin liegen, dass ein Terminsverlegungsantrag abgelehnt wird, obwohl ein erheblicher Grund für eine Verlegung im Sinne von §§ 173 VwGO, 227 ZPO vorliegt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.11.2006 - 10 B 48/06 -, zit. nach juris). Ein solcher Grund ist auch in der plötzlichen Erkrankung des Prozessbevollmächtigten eines Verfahrensbeteiligten zu sehen, weil dieser das Recht hat, sich in der mündlichen Verhandlung vertreten zu lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.1985 - 9 C 84/84 -, zit. nach juris).
Nach diesen Maßstäben liegt hier eine Gehörsverletzung vor. Im Ansatz allerdings zutreffend hat das Verwaltungsgericht - wie sich aus der Begründung der Ablehnung des Verlegungsantrags ergibt - erkannt, dass die Erkrankung eines Prozessbevollmächtigten "grundsätzlich" einen Verlegungsgrund darstellt. Das Verwaltungsgericht hielt aber eine Verlegung hier deshalb nicht für geboten, weil der Kläger selbst "ohne Angabe von Gründen zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist". Dies hat das Verwaltungsgericht so bewertet, dass "erkennbar kein Interesse des Klägers selber an der Wahrnehmung seiner Rechte in einer mündlichen Verhandlung" bestehe. Diese Begründung findet im Verfahrensrecht keine Stütze. Da das persönliche Erscheinen des Klägers nicht angeordnet war, stand es ihm frei, ob er zu dem Termin persönlich erscheint, oder die Wahrnehmung seiner Interessen ausschließlich seiner Prozessbevollmächtigten überlässt. Außerdem hat diese im Zulassungsantrag geltend gemacht, dass ihr Kanzleipartner den Kläger über den Verlegungsantrag noch informiert habe.
In der Begründung des Zulassungsantrags brauchte der Kläger nicht darzulegen, was er denn noch vorgetragen hätte, wenn seinem Verlegungsantrag entsprochen worden wäre. Der Grundsatz, dass der Verfahrensbeteiligte, der eine Gehörsrüge erhebt, darlegen muss, was er bei Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre, gilt nicht, wenn der Verfahrensbeteiligte geltend macht, das Gericht habe seinen Antrag auf Terminsverlegung zu Unrecht abgelehnt (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 19.04.2004 - 8 A 590/04.A -, m.w.N., zit. nach juris).
Das Antragsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 124 a Abs. 5 Satz 5 VwGO).
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig (§ 124 a Abs. 3 und Abs. 6 VwGO).
Ende der Entscheidung
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