Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Beschluss verkündet am 21.11.2002
Aktenzeichen: 2 L 188/01
Rechtsgebiete: AuslG


Vorschriften:

AuslG § 51 Abs. 1
In den kurdisch kontrollierten Gebieten im Nordirak üben die KDP (Provinzen Arbil und Dohuk) und die PUK (Provinz Suleymaniya) jeweils staatsähnliche Herrschaftsmacht aus.
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluß

Az.: 2 L 188/01

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Asylrecht - Irak

hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern am 21. November 2002 in Greifswald durch

beschlossen:

Tenor:

Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald - 5. Kammer - vom 13.06.2001 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beteiligte; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beteiligten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben am 13.01.1996 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 19.01.1996 Asyl

Am 31.01.1996 wurde er persönlich angehört. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den Antrag durch Bescheid vom 16.07.1996 ab, stellte fest, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung in den Irak auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen.

Dagegen hat der Kläger den Verwaltungsrechtsweg beschritten. Nach einer Anhörung durch den Einzelrichter am 18.09.2000 hat das Verwaltungsgericht den Kläger in der mündlichen Verhandlung am 13.06.2001 (erneut) persönlich angehört und einen Zeugen zu der Frage vernommen, ob der Kläger im Jahr 1995 in Hawler (Arbil) inhaftiert gewesen ist. Außerdem sind Stellungnahmen des Auswärtigen Amts, des Deutschen Orient-Instituts und von Siamand Hajo eingeholt worden. Durch Urteil vom 13.06.2001 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, festzustellen, daß für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 51 Abs. 1 AuslG besteht und den angefochtenen Bescheid - soweit entgegenstehend - aufgehoben. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Dem nur vom Beteiligten gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, ob in den sogenannten autonomen kurdischen Provinzen des Irak eine staatsähnliche Herrschaftsmacht vorhanden ist, entsprochen.

Der Beteiligte beantragt sinngemäß,

die erstinstanzliche Entscheidung zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit ihr aufgrund der Annahme staatlicher oder staatsähnlicher Strukturen stattgegeben worden ist.

Der Kläger beantragt (bereits im Zulassungsverfahren), die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte stellt im Berufungsverfahren keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf die in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat entscheidet über die Berufung gemäß § 130 a VwGO durch Beschluß, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

Dem Kläger ist durch das angefochtene Urteil zu Recht Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zuerkannt worden.

Nach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Durch die Formulierung "bedroht" läßt die Vorschrift erkennen, daß eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine der dort genannten Rechtsgutsverletzungen bestehen muß und eine bloße, auch durch Präzedenzfälle bestätigte Möglichkeit nicht ausreicht (vgl. BVerwG, Beschluß vom 13.08.1990 - 9 B 100.90 -, NVwZ RR 1991, 215). Für die Prognose drohender politischer Verfolgung unterscheidet die Rechtsprechung zwei Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe. Während bei einem unverfolgt ausgereisten Asylbewerber der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzuwenden ist, kann einer Person, die bereits einmal politische Verfolgung erlitten hat, Asyl nur dann versagt werden, wenn bei Rückkehr in diesen Staat eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (sogenannter herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab, vgl. BVerwG, Urteil vom 08.12.1998 - 9 C 17.98 -; Urteil vom 18.02.1997 - 9 C 9.96 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 191 mwN.; Urteil des Senats vom 18.05.1999 - 2 L 216/98 -). Diese Maßstäbe gelten entsprechend bei der Prüfung des Abschiebungsschutzes nach § 51 AuslG (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.1992 - 9 C 21.92 -, InfAuslR 1993, 150 f.).

Ob dem Kläger bereits vor seiner Ausreise politische Verfolgung drohte, kann der Senat offen lassen. Im Falle einer Rückkehr in den Irak droht ihm aber politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Dafür reicht es nach der Rechtsprechung des Senats aus, wenn bei der Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (vgl. Urteil des Senats vom 23.04.1996 - 2 L 209/95 -). Maßgebend ist in dieser Hinsicht letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Heimatstaat; dies ist das vorrangige qualitative Kriterium, welches bei einer Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr "beachtlich" ist (BVerwG, Urteil vom 05.11.1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162, 169). Dabei ist insbesondere die Schwere des befürchteten Verfolgungseingriffs zu berücksichtigen.

Je gravierender die möglichen Rechtsgutsverletzungen sind, desto weniger kann es den Betroffenen zugemutet werden, sich der Verfolgungsgefahr auszusetzen. Die für eine Verfolgung sprechenden Umstände müssen ihrer Intensität und Häufigkeit nach von einem solchen Gewicht sein, daß sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer, der Abschiebungsschutz begehrt, die begründete Furcht ableiten läßt, selber Opfer solcher Verfolgungsmaßnahmen zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.1991 - 9 C 154.90 -, InfAuslR 1991, 363 ff .) .

Bei der Prognose, ob dem Ausländer bei seiner Rückkehr in den Heimatstaat politische Verfolgung droht, ist das Staatsgebiet in seiner Gesamtheit in den Blick zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.10.1999 - 9 C 15.99 -, E 105, 353). Um den Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG bejahen zu können, ist es aber nicht erforderlich, daß es sich um ein und denselben Verfolger handelt. Hat der Staat in Teilen des Landes seine Herrschaftsmacht verloren und wird diese dort von einer anderen Stelle ausgeübt, kommt eine Abschiebung jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Betroffene in allen Landesteilen durch die dort jeweils die staatliche Macht innehabenden Autoritäten beachtlich wahrscheinlich mit politischer Verfolgung bedroht ist.

Nach diesen Kriterien ist dem Kläger eine Rückkehr in den Irak nicht zuzumuten, weil er in allen Landesteilen von politischer Verfolgung bedroht ist.

Beachtlich wahrscheinlich ist, daß der Kläger sowohl im Zentralirak als auch in den kurdischen Provinzen als Verräter verdächtigt würde und deshalb mit Verfolgung rechnen müßte. Der Senat folgt insoweit den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die es nach (zweimaliger) Anhörung des Klägers sowie einer Beweisaufnahme getroffen hat. Danach ist davon auzugehen, daß der Kläger zunächst von der PUK und später auch von der KDP festgenommen worden ist, nachdem sein Bruder, der als Offizier in Bagdad stationiert ist, ihn bzw. ihre erkrankte Mutter für eine Woche besucht hatte. Im Falle einer Rückkehr hätte er mit erneuter Festnahme zu rechnen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Ihnen ist im Berufungsverfahren keine Seite entgegengetreten. Der Beteiligte hat sogar seinen Berufungsantrag - wie oben wiedergegeben - erkennbar deshalb eingeschränkt, um die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG zu ermöglichen. Ergänzend ist lediglich anzumerken, daß bezüglich des irakischen Staates als gefahrerhöhender Umstand noch die Desertion des Klägers aus der irakischen Armee hinzukommt (Urteil des Senats vom 12.01.2000 - 2 L 61/98 -).

Bei der festgestellten Bedrohung handelt es sich auch um Verfolgung im Sinne von § 51 Abs. 1 AuslG. Soweit es um den Zentralirak geht, wird die Staatlichkeit der Verfolgung von keiner Seite in Abrede gestellt und bedarf auch nicht aus anderen Gründen weiterer Darlegung.

Für die kurdisch kontrollierten Gebiete im Nordirak geht der Senat in Übereinstinunung mit dem Verwaltungsgericht von einer staatsähnlichen Herrschaftsmacht aus.

Politische Verfolgung ist zwar grundsätzlich staatliche Verfolgung. Dem Staat stehen aber solche staatsähnlichen (quasistaatlichen) Organisationen gleich, die den jeweiligen Staat verdrängt haben oder denen dieser das Feld überlassen hat und die ihn daher insoweit ersetzen. Staatlichkeit und Staatsähnlichkeit in diesem Sinne stellen ab auf das Vorhandensein einer in sich befriedeten Einheit, die nach innen alle Gegensätze, Konflikte und Auseinandersetzungen durch eine übergreifende Ordnung in der Weise relativiert, daß diese unterhalb der Stufe der Gewaltsamkeit verbleiben und die Existenzmöglichkeit des Einzelnen nicht in Frage stellen, insgesamt also die Friedensordnung nicht aufheben. Die Macht, zu schützen, schließt indes die Macht, zu verfolgen, mit ein. Für die in erster Linie maßgebliche Frage nach der Beschaffenheit des Herrschaftsgefüges im Innern des beherrschten Gebietes zwischen dem verfolgenden Machthaber und dem ihm unterworfenen Verfolgten bedarf es der Feststellung und Bewertung, ob eine übergreifende Friedensordnung mit einem prinzipiellen Gewaltmonopol existiert, die von einer hinreichend organisierten, effektiven und stabilen Gebietsgewalt in einem abgrenzbaren Territorium getragen wird. Das setzt vor allem eine gewisse Stetigkeit und Dauerhaftigkeit der Herrschaft voraus, verkörpert vorrangig in der Durchsetzungsfähigkeit des geschaffenen Machtapparates (vgl. BVerfG, Beschluß vom 10.08.2000 - 2 BvR 260 und 1353.98 -, NVwZ 2000, 1165; BVerwG, Urteil vom 20.02.2001 - 9 C 20.00 -, NVwZ 2001, 815).

Der Senat hat bereits durch Urteil vom 16.07.1998 - 2 L 169/97 - das Vorhandensein jedenfalls eines erheblichen Teils der für die Bejahung staatsähnlicher Herrschaftsmacht erforderlichen Merkmale im Nordirak festgestellt, wenn er auch im Ergebnis ausdrücklich offengelassen hat, ob KDP bzw. PUK dort staatsähnliche Gewalt ausüben. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der den Beteiligten bekannten Entscheidung (vgl. Seite 20 ff. Urteilsabdruck) kann zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden (offen jetzt auch: OVG Münster, Urteil vom 19.07.2002 - 9 A 4596/01.A staatsähnliche Gewalt verneinend: OVG Saarlouis, Urteil vom 05.04.2000 - 9 R 6/97 -; OVG Schleswig, Beschluß vom 06.09.2000 - 2 L 96/99 -).

Wenn der Senat im Jahre 1998 insbesondere im Hinblick auf die Frage der Dauerhaftigkeit der neuen Autoritäten davon abgesehen hat, über die Staatsähnlichkeit abschließend zu befinden, so besteht dazu aus heutiger Sicht kein Anlass mehr. So hat denn auch der Beteiligte selbst schon mit Schriftsatz vom 08.10.2001 ausgeführt, daß die vom Auswärtigen Amt beschriebenen Verhältnisse "im wesentlichen so bereits seit Jahren gegeben" seien.

Diese Bewertung der Lage bestätigt sich auch durch den Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak des Auswärtigen Amts vom 20.03.2002. Danach werden die Nordirakischen Provinzen Arbil, Dohuk und Suleymaniya de facto regional regiert. Die beiden dort dominierenden Kräfte seien die KDP (Provinz Arbil und Dohuk) und die PUK (Provinz Suleymaniya). Die Administrationen der KDP und der PUK verfügten jeweils über eigene Gerichtsbarkeiten und unterhielten Sicherheitskräfte. Obwohl nach wie vor Defizite zu beklagen seien, habe sich die Menschenrechts-Situation im Nordirak in den letzten Jahren deutlich gebessert.

Der UNHCR spricht in seiner Stellungnahme vom 29.04.2002 an das VG Kassel (3 E 3309/01.A) ebenfalls davon, daß die KDP "die Gebietsherrschaft über die Regierungsbezirke Arbil und Dohuk" ausübe, während der Bezirk Suleymaniya "unter der Kontrolle der PUK" stehe. Seit Januar 1998 sei es zwischen diesen Organisationen nicht mehr zu militärischen Auseinandersetzungen gekommen, so daß der UNHCR davon ausgeht, daß die Situation im Nordirak "ausreichend stabil" sei, um für einige irakische Asylsuchende eine interne Relokationsmöglichkeit zu bieten. Der irakische Staatspräsident habe aus den genannten (kurdisch kontrollierten) Regierungsbezirken "den gesamten Staatsapparat (Armee, Polizei, Verwaltung)" abgezogen.

Die insoweit übereinstimmenden Einschätzungen des Auswärtigen Amts und des UNHCR stehen im Einklang mit der des Deutschen Orientinstituts, das in seiner Stellungnahme vom 31.05.2001 an das VG Trier (5 K 1457/99.TR) die Frage nach der staatlichen Herrschaft der KDP in einem Teil des Nordiraks uneingeschränkt bejaht. In den "von den Kurden beherrschten Gebieten" finde ein Bürgerkrieg "seit längerem" nicht mehr statt; ein "regelrechtes Kriegsgeschehen" habe es auch zuvor nur ansatzweise gegeben ("Scharmützel um Grenzbefestigungen, um einzelne Dörfer, Ortschaften oder Täler"). Die KDP habe in dem von ihr beherrschten Gebiet einen übergreifenden Machtanspruch und sei auch in der Lage, diesen durchzusetzen. In der gemäß der Fragestellung auf die KDP zugeschnittenen Stellungnahme finden sich keine Hinweise, daß entsprechendes nicht auch in Bezug auf die PUK für das von ihr kontrollierte Gebiet gelten würde. Ohne daß es hierauf entscheidend ankäme, ist in diesem Zusammenhang anzumerken, daß anderen (allerdings in das vorliegende Verfahren nicht eingeführten Erkenntnismitteln) zu entnehmen ist, daß das Deutsche Orient-Institut die Verhältnisse für das Gebiet, in dem "die PUK herrscht" (vgl. Stellungnahme vom 06.05.2002 an das VG Kassel - 3 E 3309/01.A -) im wesentlichen gleich einschätzt. Auch weitere allgemein zugängliche Erkenntnismittel geben im übrigen keinen Anlass zu einer anderen Einschätzung. Den Artikeln im "Spiegel" ("Aufschwung im Schattenreich") und der "Frankfurter Rundschau" ("Eine zarte Blüte überzieht das Land No. 986") vom 12.02.2001 bzw. 21.03.2000 ist zu entnehmen, daß die jeweiligen Verfasser von einer zunehmenden Konsolidierung der Machtstrukturen im kurdischen Teil des Nordirak ausgehen. Ähnliches gilt auch für den Artikel "Kurden im Nordirak in einer fatalen Zwickmühle" in der "Welt am Sonntag" vom 20.10.2002.

Den drei in das Verfahren eingeführten und in dieser Entscheidung maßgeblich verwerteten Stellungnahmen gemeinsam ist, daß sie keine Anhaltspunkte dafür enthalten, daß sich an den beschriebenen Verhältnissen in absehbarer Zeit etwas ändern wird. Daß die Basis der festgestellten Dauerhaftigkeit in UN-Resolutionen und deren Durchsetzung durch die Streitkräfte anderer Staaten gesehen wird, bleibt nach den oben dargelegten Maßstäben ohne Einfluß auf die Beantwortung der Frage nach der Staatsähnlichkeit der Verfolgung. Entscheidend ist das faktische Innehaben der Macht im Inneren.

Zu den erwähnten Entscheidungen anderer Obergerichte ist, abgesehen davon, daß sie auf älteren Erkenntnismitteln beruhen, anzumerken, daß ein gewisser Widerspruch darin liegen könnte, daß im Nordirak, im Hinblick auf die Frage der inländischen Fluchtalternative allem Anschein nach die Macht, die Betroffenen zu schützen, anerkannt wird, ohne daraus abzuleiten, daß dieselbe Macht auch verfolgen können müßte. Auf der anderen Seite sieht sich der Senat allerdings nicht in einem Widerspruch zu seiner eigenen Rechtsprechung, wonach die kurdischen Organisationen in den von ihnen jeweils kontrollierten Gebieten gezielte Anschläge von Agenten des irakischen Regimes nicht verhindern können (vgl. Urteil vom 16.07.1998, aaO.). Ob das Merkmal der Staatsähnlichkeit gegeben ist, hängt nicht davon ab, ob die in Rede stehenden Autoritäten in der Lage sind, einen perfekten Schutz zu gewährleisten, da es - wie allgemein bekannt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.06.1988 - 9 C 12/88 -, NVwZ 1988, 1136) diesen in keinem Staat gibt.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.



Ende der Entscheidung

Zurück