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Gericht: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Urteil verkündet am 28.03.2007
Aktenzeichen: 2 L 203/06
Rechtsgebiete: EUrlV
Vorschriften:
EUrlV § 5 Abs. 5a |
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern IM NAMEN DES VOLKES Urteil
In der Verwaltungsstreitsache
wegen Recht der Bundesbeamten
hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern
am 28. März 2007
in Greifswald
für Recht erkannt:
Tenor:
Soweit die Berufung zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald - 6. Kammer - vom 04.05.2006 zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um den Umfang des Urlaubsanspruchs des Klägers für das Jahr 2004.
Der Kläger war im Jahr 2004 als Polizeimeister im Bundesgrenzschutz im Wechselschichtdienst tätig. Dem Kläger stand ein Urlaubsanspruch in einem Umfang von 30 Tagen Erholungsurlaub zuzüglich 2 Tagen Zusatzurlaub zu. Gemäß Erlass des Bundesministeriums des Innern von 02.11.1999 war mit Beginn des Urlaubsjahres der Erholungsurlaub gemäß § 5 Abs. 5a Erholungsurlaubsverordnung (EUrlV) in Stunden zu berechnen. Da die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit zu Beginn des Jahres 2004 38,5 Stunden betrug, entsprach der dem Kläger zustehende Urlaubsanspruch insgesamt 246,4 Stunden. Mit Wirkung zum 01.10.2004 wurde die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf 40 Stunden erhöht. Zu diesem Zeitpunkt waren dem Kläger von dem ihm für das Jahr 2004 zustehenden Urlaub 52 Stunden bzw. 6,75 Tage gewährt worden, so dass ihm ein Urlaubsanspruch in einem Umfang von 194,4 Stunden bzw. 25,25 Tagen verblieb.
Im Hinblick auf die Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zum 01.10.2004 nahm die Beklagte eine Neuberechnung des Urlaubsanspruchs des Klägers dahingehend vor, dass für die Monate Oktober bis Dezember - d.h. für ein Viertel des Jahresurlaubs - bei der Umrechnung von Urlaubstagen in Urlaubsstunden die für diesen Teil des Jahres geltende wöchentliche Regelarbeitszeit von 40 Stunden zu Grunde gelegt wurde. Auf dieser Grundlage ermittelte die Beklagte für den Kläger einen Urlaubsanspruch von 248,65 Stunden und im Hinblick auf den bereits gewährten Urlaub einen Resturlaub von 196,65 Stunden. Gegenüber der ursprünglichen Berechnung ergab sich damit eine Erhöhung des Urlaubsanspruchs um 2,25 Stunden.
Der Kläger machte demgegenüber geltend, der am 01.10.2004 noch nicht genommene Urlaub in einem Umfang von 25,25 Tagen sei entsprechend der nunmehr geltenden wöchentlichen Regelarbeitszeit von 40 Stunden in Urlaubsstunden umzurechnen, so dass ihm noch 202 Stunden Urlaub verblieben. Der Kläger errechnete damit eine Erhöhung seines Urlaubsanspruchs um 7,6 Stunden. Die Differenz von 5,35 Stunden zwischen der Berechnung des Beklagten und der des Klägers war ursprünglich Streitgegenstand.
Der nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger für das Urlaubsjahr 2004 weitere 5,35 Stunden Erholungsurlaub zu gewähren.
Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt: Die Klage sei als Leistungsklage zulässig. Der Rechtsstreit habe sich nicht mit Ablauf des 30.09.2005 erledigt. Da die Beklagte dem Kläger den streitigen Resturlaub verwehrt habe, sei dieser nicht nach § 7 Satz 2 EUrlV verfallen.
Die Klage sei auch begründet. Die Berechnung des Erholungsurlaubs nach Stunden gemäß § 5 Abs. 5a EUrlV ändere nichts an dem aus § 5 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 EUrlV abzuleitenden Grundsatz, dass der Urlaub auch dem im Wechselschichtdienst tätigen Beamten nach Tagen zustehe und tageweise bewilligt werde. Bei der Umrechnung in Stunden handele es sich nur um eine Berechnungsgröße, die sicherstellen solle, dass dem Beamten exakt der Urlaub gewährt werde, der ihm entsprechend seiner Dienstleistungspflicht zustehe.
Da der Kläger die ihm zum Zeitpunkt der Änderung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für das Urlaubsjahr 2004 noch zustehenden 23,25 Arbeitstage Erholungsurlaub und 2 Arbeitstage Zusatzurlaub nur während eines Zeitraumes habe nehmen können, an dem sein Arbeitstag bei einer 40-Stunden-Woche fiktiv 8 Arbeitsstunden betragen habe, müsse die Umrechnung seines restlichen Urlaubsanspruchs in Stunden unter Zugrundelegung einer täglichen Arbeitszeit von 8 Stunden erfolgen. Die sich dadurch ergebende Erhöhung der Zahl der Urlaubsstunden gehe mit einer entsprechenden Erhöhung der Arbeitszeit einher, so dass der prozentuale Anteil der urlaubsbedingten Befreiung vom Dienst der selbe geblieben sei.
Der Ansatz der Beklagten würde dazu führen, dass ein Beamter, der seinen gesamten Jahresurlaub erst nach der zum 01.10.2004 erfolgten Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit antrete, entgegen § 5 Abs. 1 EUrlV nur noch 29,1875 Arbeitstage Erholungsurlaub und entgegen § 12 Abs. 1 EUrlV nur noch 1,925 Arbeitstage Zusatzurlaub gewährt bekomme.
Gegen das am 15.05.2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 14.06.2006 die Zulassung der Berufung beantragt und den Antrag am 12.07.2006 begründet.
Mit Beschluss vom 27.10.2006, zugestellt am 08.11.2006, hat der Senat die Berufung zugelassen. Die Beklagte hat am 30.11.2006 die Berufung begründet.
Sie trägt vor: Die Berechnung des Urlaubsanspruchs des Klägers für das Jahr 2004 sei dahingehend zu korrigieren, dass sich - bei Berücksichtigung auch der zwei Tage Zusatzurlaub - ein Urlaubsanspruch in einem Umfang von 248,8 Stunden ergebe, mit der Folge, dass dem Kläger am 01.10.2004 nach Abzug des bereits gewährten Urlaubs noch 196,8 Stunden Erholungsurlaub zugestanden hätten. Die streitige Differenz reduziere sich damit auf 5,2 Urlaubsstunden.
Im übrigen werde an der bisherigen Berechnungsweise festgehalten. Ändere sich die regelmäßige Arbeitszeit im Laufe des Urlaubsjahres, so bestimme sich der Jahresurlaub nach der Summe der für die einzelnen 12 Kalendermonate zustehenden Urlaubsansprüche. Diese Berechnungsmethode sei bislang vor allem für Veränderungen der regelmäßigen Arbeitszeit bei Teilzeitkräften angewendet worden und sei auch für Umstellungen von Teilzeitarbeitsverhältnissen im Zusammenhang mit der generellen Arbeitszeiterhöhung anerkannt. Da auf diese Weise einzelfallgerechte Ergebnisse erzielt würden, spreche nichts dagegen, die Methode auch auf eine generelle Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit bei allen Beamten anzuwenden.
Dem Kläger gehe dadurch kein Urlaubstag verloren. In jedem Falle stehe ihm ein Anspruch auf 30 Tage Erholungsurlaub und 2 Tage Zusatzurlaub zu. Es ändere sich lediglich die Berechnungsgröße, nämlich die Anzahl der Stunden, die ihm für seine Urlaubstage zur Verfügung stünden. Es liege in der Natur des Wechselschichtdienstes, dass der Kläger mit den ihm zur Verfügung stehenden Stunden mit beeinflussen könne, wie viele freie Tage er tatsächlich erhalte. Ebenso liege in der Natur der Sache, dass es bei der Anwendung des § 5 Abs. 5a EUrlV zu rechnerischen Abweichungen vom Ganztagesprinzip komme, wenn man - was nach dem Gesetz nicht vorgesehen sei - den in Stunden ausgedrückten Urlaubsanspruch wieder zurück in Tage umrechne, und dadurch "Bruchteils-Urlaubstage" entstünden. Dies ändere aber nichts an dem Prinzip, dass mindestens ein ganzer Tag Urlaub am Stück genommen werden müsse und es keine stundenweise Urlaubsbewilligung geben könne.
Für die angewendete Berechnungsweise spreche das Argument der Gleichbehandlung innerhalb der Gruppe der vollzeitbeschäftigten Wechselschichtdienstleistenden, von denen jeder auf Grund der allgemeinen Erhöhung der wöchentlichen Regelarbeitszeit - abhängig vom Umfang seines Jahresurlaubs - den gleichen "Aufschlag" erhalten habe. Z.B. seien allen Beamten, denen 30 Tage Erholungsurlaub zugestanden hätten, in der Gesamtberechnung 2,25 Stunden Urlaub nachgewährt worden, unabhängig davon, wie viele Stunden bzw. Tage Urlaub sie bis zum In-Kraft-Treten der Arbeitszeiterhöhung am 01.10.2004 bereits genommen hatten. Dies erscheine gerecht, weil die Beamten auch zu Beginn des Jahres alle einen Urlaubsanspruch in gleicher Höhe gehabt hätten. Da der Urlaubsanspruch nicht "erdient" werde und den Beamten daher bereits zu Beginn eines Jahres zur Verfügung stehe, müsse zu diesem Zeitpunkt die Anzahl der Urlaubsstunden der Anzahl an Urlaubstagen entsprechen. Damit werde auch gewährleistet, dass der Freistellungsanspruch eines Wechselschichtdienstleistenden genauso groß sei wie derjenige eines Regelzeitdienstleistenden. Eine abstrakt-generelle bzw. pauschalisierende und generalisierende Betrachtungsweise sei aus Praktikabilitätsgründen zulässig, soweit alle Beschäftigungsverhältnisse in gleicher Weise betroffen seien.
Die getroffene Regelung sei systematisch mit den übrigen Vorschriften der Erholungsurlaubsverordnung vereinbar. Insbesondere spreche die Regelung in § 5 Abs. 3 EUrlV, dass der Jahresurlaub für jeden vollen Kalendermonat eines Urlaubs ohne Besoldung oder einer Freistellung um 1/12 gekürzt werde, für die angewendete Berechnungsweise. Ebenso ergebe sich aus § 5 Abs. 4 EUrlV, wonach bei der Änderung der Arbeitszeit im Laufe eines Monats die höhere Dauer für den gesamten Monat angesetzt werde, dass das Gesetz von einer Neuansetzung für den Monat, nicht von einer Neuberechnung für das gesamte Jahr ausgehe. Allerdings regele § 5 Abs. 5 EUrlV, dass bei einer Neuverteilung der Arbeitszeit eine Umrechnung auf das ganze Jahr erfolge; diese Regelung gelte aber gerade nicht für die Fälle des § 5 Abs. 5a EUrlV.
Die Urlaubsberechnungen würden daher für alle wechselschichtdienstleistenden Beamten nicht nur im Bereich des Bundespolizeipräsidiums Nord, sondern im Bereich der gesamten Bundespolizei nach der dargelegten Berechnungsmethode durchgeführt.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald - 6. Kammer - vom 04.05.2006 zu ändern, soweit sie verpflichtet worden ist, dem Kläger für das Urlaubsjahr 2004 mehr als weitere 0,15 Stunden Erholungsurlaub zu gewähren, und die Klage insoweit abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt vor: Eine Regelungslücke liege nicht vor. Die §§ 5 Abs. 1, 12 Abs. 1 EUrlV billigten ihm für das Jahr 2004 30 Arbeitstage Erholungsurlaub zuzüglich 2 Arbeitstagen Zusatzurlaub zu. Eine Zwölftelung des Jahresurlaubes sei nur im Sonderfall des § 5 Abs. 2 EUrlV vorgesehen, der hier nicht vorliege. Mit der Veränderung eines Teilzeitbeschäftigungsverhältnisses im laufenden Urlaubsjahr sei die Änderung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für alle vollzeitbeschäftigten Beamten nicht vergleichbar, weil in der Situation eines Teilzeitbeschäftigten auch ein veränderter "Bedarf an urlaubsbedingter Freistellung bestehe. Dagegen habe er - der Kläger - während des gesamten Urlaubsjahres als Vollbeschäftigter einen ungeschmälerten Erholungsurlaubsanspruch. Daran könne auch die Erhöhung der Arbeitszeit zum 01.10.2004 nichts ändern. Die von der Beklagten vorgenommene Neuberechnung führe aber dazu, dass der errechnete Erholungsurlaubsanspruch in Stunden schon nicht mehr 30 Arbeitstagen entspreche. Dies gelte jedenfalls in Fällen, in denen - wie hier - der ursprünglich errechnete Urlaub zum Zeitpunkt der Änderung der Arbeitszeit noch nicht vollständig genommen worden sei. Daraus ergebe sich - wie auch die Beklagte erkenne, wenn sie "gewisse Ungleichheiten" verwaltungspraktischen Gründen unterordnen wolle - eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung. Im Übrigen werde er - der Kläger - nicht nur gegenüber anderen wechselschichtdienstleistenden, sondern auch gegenüber den regelzeitdienstleistenden Beamtinnen und Beamten benachteiligt, bei denen es ungeachtet der Änderung der wöchentlichen Arbeitszeit bei einem Erholungsurlaubsanspruch in Höhe von 30 Arbeitstagen verbleibe. § 5 Abs. 5a EUrlV solle bei der Umrechnung in Stunden nicht zu einer Abweichung vom Ganztagesprinzip führen, sondern lediglich zu einer gerechteren Urlaubsgewährung. Die Frage, ob der Beamte tatsächlich 30 "ganze" Urlaubstage erhalte, sei losgelöst von der Umrechnung des Urlaubs in Stunden und damit der Regelung des § 5 Abs. 5a EUrlV zu sehen. Die Beklagte vermenge systemwidrig den Tatbestand der Umrechnung des Urlaubs in Stunden mit dem Tatbestand der Gewährung des Urlaubs.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Die Verwaltungsvorgänge haben bei der Entscheidung vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Hinsichtlich der Gewährung von weiteren 0,15 Stunden (= 9 Minuten) Erholungsurlaub für das Urlaubsjahr 2004 hat die Beklagte sinngemäß die Berufung zurückgenommen. Insoweit ist das Berufungsverfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Im übrigen ist die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben; sie ist zulässig und begründet. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage wird auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug genommen, denen der Senat folgt (§ 130b Satz 2 VwGO). Die Klage ist auch begründet, weil dem Kläger am 01.10.2004 noch ein Anspruch auf Erholungsurlaub in dem von ihm berechneten Umfang von 202 Stunden zustand. Zu Unrecht geht die Beklagte lediglich von 196,8 Stunden aus. Dem Kläger sind deshalb für das Urlaubsjahr 2004 - über die nunmehr unstreitigen 0,15 Stunden hinaus - weitere 5,2 Stunden (= 5 Stunden 12 Minuten) Erholungsurlaub zu gewähren.
Dem Kläger standen für das Urlaubsjahr 2004 gemäß §§ 5 Abs. 1, § 12 Abs. 1 EUrlV 30 Tage Erholungsurlaub zuzüglich 2 Tagen Zusatzurlaub zu. Durch die Änderung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit mit Wirkung zum 01.10.2004 änderte sich daran nichts. Darin liegt der Unterschied zu den von der Beklagten angeführten Fällen der individuellen Änderung der wöchentlichen Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigten, die daher auch nicht zum Vergleich herangezogen werden können. Ebenso wenig kann auf die Regelung des § 5 Abs. 3 EUrlV über die Kürzung des Jahresurlaubs wegen Urlaubs ohne Besoldung oder Freistellung zurückgegriffen werden.
Die "Wertigkeit" eines Urlaubstages in Urlaubsstunden beträgt ein Fünftel der jeweils - zu dem Zeitpunkt, zu dem der Urlaub genommen wird - geltenden wöchentlichen Regelarbeitszeit. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, ändert die Berechnung des Erholungs- und Zusatzurlaubs in Stunden gemäß § 5 Abs. 5a EUrlV nichts daran, dass der Urlaub auch den wechselschichtdienstleistenden Beamten nach Tagen zusteht und tageweise bewilligt wird. Die Urlaubsstunden sind lediglich eine Berechnungsgröße. Die Umrechnung von Urlaubstagen in Urlaubsstunden gemäß § 5 Abs. 5a EUrlV soll lediglich die Gleichbehandlung der Wechselschichtdienstleistenden untereinander bei der Gewährung des Urlaubs dadurch sicherstellen, dass alle Beamten - unabhängig davon, welche Schichten sie an den einzelnen Urlaubstagen zu leisten hätten - für eine gleiche Anzahl von gleich langen Schichten urlaubsbedingt dem Dienst fern bleiben dürfen. Dadurch wird ferner auch eine Gleichbehandlung mit den regelzeitdienstleistenden Beamten gewährleistet.
Hingegen ist es nicht Zweck der Umrechnung von Urlaubstagen in Urlaubsstunden, zwischen den wechselschichtdienstleistenden Beamten ein höheres Maß an "Urlaubsgerechtigkeit" zu erzielen als zwischen den regelzeitdienstleistenden Beamten. Auch für letztere aber gilt, dass die Wertigkeit eines Urlaubstages in Arbeitsstunden einem Fünftel der jeweils - zu dem Zeitpunkt, zu dem der Urlaub genommen wird - geltenden wöchentlichen Regelarbeitszeit entspricht. Derjenige Regelzeitdienstleistende, der seinen gesamten Jahresurlaub erst nach einer im Laufe des Jahres in Kraft tretenden Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit antritt, erhält damit im Ergebnis für eine höhere Anzahl von Arbeitsstunden Urlaub als derjenige, der zu diesem Zeitpunkt seinen Jahresurlaub bereits verbraucht hat; umgekehrt gilt Entsprechendes im Falle einer im Laufe des Jahres in Kraft tretenden Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit. Diese Ungleichbehandlung nimmt der Gesetzgeber aber mit der Bemessung des Urlaubsanspruchs in Tagen und der Möglichkeit, den Jahresurlaub zu einem beliebigen Zeitpunkt im Jahr anzutreten, in Kauf.
Im Übrigen spricht auch die von der Beklagten selbst angeführte Regelung des § 5 Abs. 5 Satz 4 EUrlV dafür, dass der Urlaubsanspruch des Beamten sich auf die Arbeitstage - ihre Anzahl pro Woche bzw. ihren Umfang in Stunden - so erstrecken soll, wie sie zum Zeitpunkt der Urlaubsgewährung zu leisten wären. Nichts anderes gilt im Hinblick darauf, dass die Fälle der Berechnung des Urlaubs in Stunden gemäß § 5 Abs. 5a EUrlV von der Regelung des § 5 Abs. 5 Satz 4 EUrlV ausdrücklich ausgenommen sind. Daraus folgt nicht etwa eine gegenteilige Regelungsabsicht für diese Fälle, sondern lediglich ein fehlendes Regelungsbedürfnis, weil es der in der Vorschrift geregelten Umrechnung des Urlaubsanspruchs wegen einer Änderung der Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Tage in der Kalenderwoche dann nicht bedarf, wenn der Urlaub ohnehin in Stunden berechnet wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Dies gilt nach Auffassung des Senats auch für den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), weil es zur Klärung der sich stellenden Rechtsfrage nicht der Durchführung eines Revisionsverfahren bedarf.
Ende der Entscheidung
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