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Gericht: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Beschluss verkündet am 25.02.2009
Aktenzeichen: 2 L 244/08
Rechtsgebiete: WoGG
Vorschriften:
WoGG § 1 Abs. 1 | |
WoGG § 7 Abs. 2 Nr. 2 |
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss
In der Verwaltungsstreitsache
wegen Wohngeldrecht - Prozesskostenhilfe -
hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern am 25. Februar 2009 in Greifswald
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald - 5. Kammer - vom 24.10.2008 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe:
Der Kläger besitzt ein eigenes Haus, das er zum Teil selbst bewohnt und zum Teil vermietet hat. Seinen Antrag auf Wohngeld lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 01.10.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.10.2008 mit der Begründung ab, dass die Mieteinnahmen des Klägers seine Belastungen übersteigen würden. Die dagegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 24.10.2008 als unbegründet abgewiesen.
Der Antrag des Klägers, ihm für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen, ist gemäß §§ 167 VwGO, 114 Abs. 1 ZPO abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Zulassungsgründe im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht ersichtlich. An der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen keine ernstlichen Zweifel, die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung.
Der Kläger hat in der Begründung seines Antrags auf Prozesskostenhilfe die Richtigkeit des vom Beklagten und auch vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Sachverhalts nicht in Frage gestellt. Dies gilt auch im Hinblick auf die angenommene jährliche Gesamtbelastung von 3.201,54 Euro. Ausdrücklich eingeräumt hat der Kläger, dass auf seinem Grundstück "keine Schulden" liegen, er müsse "an niemanden Zinsen bezahlen". Dass er monatlich 300,- Euro als Miete einnimmt, hat der Kläger ebenfalls bestätigt. Er stellt auch nicht in Frage, dass die Anwendung des § 7 Abs. 2 Nr. 2 WoGG a.F. in seinem Fall dazu führt, dass keine berücksichtigungsfähige Belastung verbleibt mit der Folge, dass kein Wohngeldanspruch besteht. Nach dem 2. Halbsatz der genannten Vorschrift wird das Entgelt für die Gebrauchsüberlassungen in voller Höhe abgesetzt, wenn es die auf diesem Wohnraum entfallende anteilige Miete oder Belastung übersteigt. Dies bedeutet, dass das Entgelt in voller Höhe von der Belastung abgesetzt wird (vgl. Stadler/Gutekunst/Diedrich/Fröba, Wohngeldgesetz § 7 Rn. 9).
Der Kläger vertritt allerdings die Auffassung, dass die Berücksichtigung dieser Einnahmen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Hätte er 300,- Euro Lohn, würde er ohne weiteres Wohngeld erhalten.
Bei dieser Argumentation berücksichtigt der Kläger jedoch den Zweck des Wohngeldes nicht genügend. Es dient nicht einer allgemeinen finanziellen Unterstützung, sondern wird zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens als Miet- oder Lastenzuschuss zu den Aufwendungen für den Wohnraum geleistet (vgl. § 1 Abs. 1 WoGG). Zu unterscheiden ist also zwischen der persönlichen Bedürftigkeit, die allerdings auch eine Rolle spielt, wie auch in den Vorschriften zur Einkommensermittlung zum Ausdruck kommt, und der spezifischen Berücksichtigungsfähigkeit von Aufwendungen für den Wohnraum. Der dem Gesetzgeber insoweit zustehende Spielraum wird nicht in der Weise eingeengt, dass er bei Wohneigentum nicht die gesamten Einnahmen aus Vermietung berücksichtigen dürfte. Wer - wie der Kläger - für sein Wohneigentum per Saldo keine Aufwendungen hat, bedarf des Wohngeldes nicht. Erhielte er es, würde es sich als allgemeine finanzielle Zuwendung darstellen, die aber nicht dem Zweck des Gesetzes entspräche.
Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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