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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Beschluss verkündet am 12.07.2004
Aktenzeichen: 2 L 319/02
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 61 Abs. 3
VwGO § 67 Abs. 1
Zu den Gebietskörperschaften im Sinne von § 67 Abs. 1 Nr. 3 VwGO gehören die nach § 61 Abs. 3 VwGO beteiligungsfähigen Behörden (hier das Landesbesoldungsamt) auch dann nicht, wenn es sich bei ihren Trägern um Gebietskörperschaften handelt.
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss

Az.: 2 L 319/02

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Beihilfe

hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern am 12. Juli 2004 in Greifswald durch

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin - 1. Kammer - vom 27.09.2002 wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 545,32 Euro festgesetzt.

Gründe:

Durch Urteil vom 27.09.2002 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, dem Kläger eine (weitere) Beihilfe in Höhe von 545,32 Euro zu gewähren.

Der dagegen gerichtete Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Er ist unzulässig, weil der Beklagte die Vertretungsregelung des § 67 Abs. 1 VwGO nicht beachtet hat.

Vor dem Verwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen (vgl. § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies gilt gemäß § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO - soweit hier von Bedeutung - auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen (vgl. § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO).

Zu den Gebietskörperschaften im Sinne von § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO gehören die nach § 61 Abs. 3 VwGO beteiligungsfähigen Behörden auch dann nicht, wenn es sich bei ihren Trägern um Gebietskörperschaften handelt. Dies bedeutet, dass sich Behörden nur von ihnen angehörenden Beamten oder Angestellten mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, nicht dagegen durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde vertreten lassen können. Dies ergibt die Auslegung der Vorschrift nach ihrem Wortlaut, ihrem systematischen Zusammenhang, ihrer Entstehungsgeschichte sowie ihrem Sinn und Zweck.

Dafür, dass die Verwendung des Begriffs "Gebietskörperschaften" - wie der Beklagte meint - als redaktionelles Versehen des Gesetzgebers bewertet werden könnte, finden sich keine Anhaltspunkte. Es kann ausgeschlossen werden, dass das Gesetz Behörden und Gebietskörperschaften dieselben Vertretungsmöglichkeiten zuerkennen wollte. Denn der Begriff "Behörde" findet sich - wie oben wiedergegeben - ebenfalls in der Vorschrift des § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

Durch den letzten Halbsatz wird deutlich, dass Gebietskörperschaften im Gegensatz zu den anderen "juristischen Personen des öffentlichen Rechts" und den "Behörden" erweiterte Vertretungsmöglichkeiten eröffnet sind, nämlich u.a. durch die bereits erwähnten Beschäftigten der Aufsichtsbehörden. Die Regelung des § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO kann insgesamt als eine vertretungsrechtliche Besserstellung der von ihr erfassten Verfahrensbeteiligten gegenüber dem in § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO normierten Grundsatz betrachtet werden. Vereinfacht ausgedrückt geht es um eine Befreiung vom Anwaltszwang. Die in § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO nicht aufgeführten Beteiligten sind grundsätzlich auf die in § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO genannten Vertretungsmöglichkeiten beschränkt, wenn für sie nicht andere Ausnahmen greifen (vgl. § 67 Abs. 1 Satz 4 ff. VwGO), um die es im vorliegenden Fall aber nicht geht. In § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO erfolgt die Besserstellung in abgestufter Form. Die "einfache" Verbesserung gilt ausdrücklich für "juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden"; die erweiterte dagegen nur für "Gebietskörperschaften", d.h. im Umkehrschluss nicht für Behörden und ebenfalls nicht für solche juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die keine Gebietskörperschaften sind. Nur die Gebietskörperschaften können auch auf Beschäftigte der zuständigen Aufsichtsbehörden zurückgreifen.

Zu der Ergänzung des § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO durch das Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20.12.2001 (BGBl. I Seite 3987) sah sich der Gesetzgeber veranlasst, weil (kleinere) Gebietskörperschaften erfahrungsgemäß über keine eigenen Bediensteten mit der Befähigung zum Richteramt verfügen. Daher sollte die Prozessvertretung durch einen entsprechend qualifizierten Beamten oder Angestellten der zuständigen Aufsichtsbehörde (ausdrücklich) ermöglicht werden. Dies ergibt sich aus der Stellungnahme des Bundesrats vom 13.07.2001 zu dem Entwurf des o.g. Gesetzes, der die Bundesregierung ausdrücklich zugestimmt hat (vgl. BT-Drs. 14/6854). Die Ergänzung des § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO ist durch diesen Vorschlag des Bundesrats initiiert worden, die endgültige Formulierung basiert auf dem - nicht weiter erläuterten - Beschluss des Bundesrats vom 14.11.2001 (BT-Drs. 14/7474). Die Beschränkung der erweiterten Vertretungsmöglichkeiten durch die Ergänzung des § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO auf die "Gebietskörperschaften" würde unterlaufen, wenn man - wie dies der Beklagte tut - die Behörden als einbezogen betrachten wollte. Der zu der früheren Fassung des § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO entstandene Streit zu der Frage, ob die entsprechenden Beamten oder Angestellten der beteiligten juristischen Person des öffentlichen Rechts oder der Behörde angehören müssen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 12. Auflage, § 67 Rdn. 6 a mwN.; Eyermann, VwGO, 11. Auflage, § 67 Rdn. 7 mwN.) hat sich damit erledigt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage, § 67 Rdn. 11).

Wer im Einzelnen nach § 67 Abs. 1 VwGO die Vertretung übernehmen kann, ist im Gesetz abstraktgeneralisierend geregelt. Eine weitere Prüfung der individuellen Befähigung des Vertreters ist nicht erforderlich, wenn die entsprechenden Merkmale, d.h. insbesondere die geforderte berufliche Qualifikation bzw. berufliche Stellung, vorliegen. Liegen sie dagegen nicht vor, kann der Mangel nicht durch den Nachweis einer individuellen Befähigung von vergleichbarer oder gar besserer Wertigkeit geheilt werden, wie dies der Beklagte mit Schriftsatz vom 18.05.2004 versucht.

Die Anwendung dieser Maßstäbe führt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass eine ordnungsgemäße Vertretung des Beklagten zu verneinen ist.

Der erste mit Schriftsatz vom 07.11.2002 (ohne Begründung) gestellte Zulassungsantrag ist vom Amtsleiter des Beklagten persönliche unterschrieben worden, der jedoch kein Beschäftigter im Sinne von § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO ist. Der zweite mit Schriftsatz vom 18.11.2002 gestellte Antrag ist wie die anschließende Begründung vom 02.12.2002 von einem Beamten des Finanzministeriums Mecklenburg-Vorpommern unterzeichnet worden. Dieser besitzt zwar die Befähigung zum Richteramt, gehört aber nicht dem Beklagten, sondern der für diesen zuständigen Aufsichtsbehörde an. Dies reicht hier aber nicht aus, weil es sich beim Beklagten nicht um eine Gebietskörperschaft, sondern um eine Behörde handelt.

Sofern man den Schriftsatz des Beklagten vom 18.05.2004, der von einem ihm angehörenden Beschäftigten mit Befähigung zum Richteramt unterzeichnet ist, als Wiederholung des Zulassungsantrags (sowie der Begründung) ansehen würde, änderte dies nichts an der Unzulässigkeit. Denn dieser Schriftsatz ist erst nach Ablauf der Antragsfrist eingegangen und zwar auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO. Auf die vom Beklagten aufgeworfene Frage der Richtigkeit der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils kommt es demnach nicht an. Die Jahresfrist hätte nicht erst mit dem gerichtlichen Hinweis vom 08.04.2004, sondern bereits mit der "Zustellung" der erstinstanzlichen Entscheidung begonnen, also am 18.10.2002.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§13 Abs. 2 a.F. GKG, 72 Nr. 1 GKG.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (vgl. § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Ende der Entscheidung

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