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Gericht: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Beschluss verkündet am 22.10.2009
Aktenzeichen: 2 L 360/02
(1)
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO
Vorschriften:
VwGO § 54 Abs. 1 | |
ZPO § 42 Abs. 2 |
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss
In der Verwaltungsstreitsache
wegen Bestattungs- und Friedhofsrecht
hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern am 22.10.2009 in Greifswald
beschlossen:
Tenor:
Der Befangenheitsantrag der Kläger vom 10.08.2009 gegen den Richter am Verwaltungsgericht X.. wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Durch Beschluss vom 22.07.2009 hat der Senat einen Befangenheitsantrag der Kläger vom 18.05.2009, der auch gegen RiVG X. gerichtet war, abgelehnt. In den Gründen heißt es u.a., der Befangenheitsantrag sei unbegründet. Aus der Senatsentscheidung vom 28.04.2009, durch den ein gegen die vom Gericht beauftragte Sachverständige gerichteter Befangenheitsantrag abgelehnt worden sei, könnten objektiv berechtigte Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Richter, die am Beschluss mitgewirkt hätten, nicht abgeleitet werden.
Zu dem Befangenheitsantrag vom 18.05.2009 hatte RiVG X. am 30.06.2009 eine "dienstliche Äußerung" abgegeben und darin u.a. ausgeführt, er weise "den Vorwurf der Voreingenommenheit entschieden zurück". Mit Schriftsatz vom 10.08.2009 haben die Kläger RiVG X. erneut wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und dabei insbesondere auf die zitierte Passage in der dienstlichen Äußerung vom 30.06.2009 abgestellt.
II.
Der Befangenheitsantrag vom 10.08.2009 hat (ebenfalls) keinen Erfolg.
Gegen seine Zulässigkeit bestehen keine Bedenken. Über die Frage, ob RiVG X. wegen seiner dienstlichen Äußerung vom 30.06.2009 als voreingenommen zu betrachten ist, hat der Senat nicht schon durch Beschluss vom 22.07.2009 entschieden. In den Gründen des Beschlusses ist klargestellt, dass Umstände, die erst nach Einreichung des Befangenheitsantrags entstanden seien" An-lass zu einem selbstständigen Befangenheitsantrag geben" könnten.
Der Befangenheitsantrag ist aber unbegründet.
Nach §§54 Abs. 1 VwGO, 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Ablehnungsgrund kann lediglich eine Tatsache sein, die nach objektiven und vernünftigen Erwägungen vom Standpunkt des Antragstellers aus geeignet ist, die Unparteilichkeit eines Richters in Bezug auf die sachliche Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Für die Beurteilung kommt es im Wesentlichen auf die konkreten Umstände des einzelnen Falles an, insbesondere darauf, ob angesichts besonderer, angebbarer Umstände nach der Verkehrsauffassung bzw. der Auffassung des gerecht und billig denkenden Bürgers die Unparteilichkeit noch ausreichend gewahrt erscheint. Die Ablehnung ist kein Mittel, einen unliebsamen Richter "auszuschließen" (vgl. Beschl. des Senats v. 22.07.2009, m.w.N.).
Die Unvoreingenommenheit eines Richters kann auch aus emotionalen Äußerungen gegenüber den Verfahrensbeteiligten abgeleitet werden. Die Äußerungen müssen aber über ein von dem Beklagten hinzunehmendes Maß hinausgehen. Ein Richter muss nicht jegliche Gefühlsregung unterdrücken, um nicht Gefahr zu laufen, dass ein Befangenheitsantrag gegen ihn für begründet erachtet wird. Ein gewisses Maß an Verärgerung reicht jedenfalls dann nicht aus, wenn kein Zusammenhang mit der vom Richter künftig zu treffenden Sachentscheidung erkennbar wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die emotionale Färbung der Äußerung nicht auf die Person eines Beteiligten bezogen ist (etwa herablassend, geringschätzig), (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 01.02.2006 - 15 W 64/05 -, zit. nach juris).
Die Anwendung dieser Maßstäbe führt hier zu dem Ergebnis, dass sich aus der dienstlichen Äußerung von RiVG X. Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit nicht ableiten lassen.
Indem er erklärt hat, er weise "den Vorwurf einer Voreingenommenheit entschieden zurück", hat er bei objektiver Betrachtung in nur schwach ausgeprägter Form emotional reagiert. Dies hat der Richter in seiner weiteren dienstlichen Äußerung vom 24.08.2009 auch nicht in Abrede gestellt. In seiner beanstandeten Äußerung kommt allenfalls eine mäßiggradige Verärgerung zum Ausdruck. Ein Zusammenhang mit der zukünftig (möglicherweise) unter seiner Mitwirkung zu treffenden Senatsentscheidung wird auch von den Klägern nicht hergestellt. Soweit der Richter die Berechtigung des Befangenheitsantrags rechtlich würdigt, bietet dies keinen Anlass für Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit; denn insoweit geht es nicht um eine von ihm zu treffende Entscheidung, da zur Entscheidung über den Ablehnungsantrag andere als der abgelehnte Richter selbst berufen sind.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 146 Abs. 2 VwGO).
Ende der Entscheidung
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