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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Beschluss verkündet am 29.10.2004
Aktenzeichen: 2 L 385/04
Rechtsgebiete: AsylVfG


Vorschriften:

AsylVfG § 78 Abs. 3
Zu Zulassungsgründen nach § 78 Abs. 3 AsylVfG im Zusammenhang mit Zuständigkeitsänderungen innerhalb des Gerichts.
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss

Az.: 2 L 385/04

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Asylrecht - Togo

hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern am 29. Oktober 2004 in Greifswald durch

beschlossen:

Tenor:

Die Anträge auf Prozesskostenhilfe und auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin - 7. Kammer - vom 15.06.2004 werden abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe:

Dem Kläger ist die begehrte Prozesskostenhilfe gemäß §§ 166 VwGO, 114 ZPO zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keine Zulassungsgründe im Sinne von § 78 Abs. 3 AsylVfG vorliegen.

Zu Unrecht rügt der Kläger die fehlerhafte Besetzung des Gerichts (vgl. §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, 138 Nr. 1 VwGO).

Aus dem Geschäftsverteilungsplan 2004 des Verwaltungsgerichts ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr die 1., sondern die 7. Kammer zuständig war. Der Wechsel der Zuständigkeit mag zwar den Beteiligten nicht ausdrücklich mitgeteilt worden sein, ergab sich aber jedenfalls für den mit den geschäftsmäßigen Gepflogenheiten des Gerichts vertrauten Prozessbevollmächtigten des Klägers ohne weiteres durch die Änderung des Aktenzeichens, die - wie sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt - auch nicht übersehen worden ist.

Ebenfalls ohne Erfolg macht der Kläger geltend, ihm sei der Beschluss, mit dem die Sache auf den Einzelrichter übertragen worden ist, nicht übermittelt worden. Allerdings findet sich in der Akte tatsächlich nur das Original des am 24.04.2004 gefassten Übertragungsbeschlusses und kein Hinweis auf eine Absendung oder Mitteilung an die Beteiligten. Gleichwohl war der Ladung "zur mündlichen Verhandlung vor dem Einzelrichter" zu entnehmen, dass die - ohnehin zu erwarten gewesene - Übertragung beschlossen worden sein musste.

Sollten hinsichtlich des Zuständigkeitswechsels und der Einzelrichterübertragung gleichwohl Zweifel verblieben sein, hätte jedenfalls spätestens in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit bestanden, durch entsprechende Rückfragen Klarheit zu gewinnen.

Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers (vgl. §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen und Anträge der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. Beschluss des Senats vom 21.01.2003 - 2 L 332/02 -, mwN.). Dass dies hier nicht geschehen wäre, lässt sich nicht feststellen.

Um die Verletzung des rechtlichen Gehörs erfolgreich zu rügen, genügt es nicht, darauf hinzuweisen, es sei "nicht auszuschließen", dass Schreiben des Klägers, die noch unter dem alten Aktenzeichen versandt worden seien, nicht zur Akte gelangt seien.

Soweit der Kläger - ohne Daten zu nennen - auf zahlreiche Schreiben "im Nachgang der Betreibensaufforderung vom 12.04.2002 verweist, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass der Wechsel von der 1. zur 7. Kammer erst zum 01.07.2003 erfolgt ist. Aber auch der Schriftsatz des Klägers vom 26.05.2004, der ursprünglich mit dem alten Aktenzeichen versehen war, ist bei der Akte. Nicht zur Akte gelangt ist dagegen die jetzt vorgelegte Ausgabe der Zeitung "Le Reporter" vom 17.05.2002, die der Kläger ebenfalls nach der Betreibensaufforderung eingereicht haben will. Allerdings sind in den Monaten nach der Betreibensaufforderung drei Schriftsätze des Klägers (vom 11.06.2002, 14.06.2002 und vom 10.10.2002) jeweils mit Anlagen eingereicht worden, die erwähnte Zeitungsausgabe oder ein Hinweis darauf befindet sich aber nicht darunter. Ein Zusammenhang mit einem Verfahrensfehler ist nach den vorstehenden Ausführungen nicht erkennbar.

Für eine erfolgreiche Gehörsrüge reicht es nicht aus, wenn - wie hier - geltend gemacht wird, der Kläger habe sich mit dem Dolmetscher zwar "auf Mina" verständigen können, dieser habe aber "einige offensichtliche Übersetzungsfehler gemacht". Zum einen hätte der Kläger den vermeintlichen Verfahrensverstoß selbst vermeiden können, wenn er darauf hingewiesen hätte, in seiner Stammessprache (Ewe) sprechen zu wollen, zumal der geladene Dolmetscher eigens auch für diese Sprache geladen worden ist. Zum anderen hätte der Kläger konkret angeben müssen, was tatsächlich falsch übersetzt worden sein soll.

Soweit im Zusammenhang mit exilpolitischen Aktivitäten der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) geltend gemacht werden soll, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Senat die Beurteilung der Rückkehrgefährdung togoischer Asylbewerber nach exilpolitischer Betätigung als Einzelfallentscheidung ansieht (vgl. Beschluss des Senats vom 02.06.2004 - 2 L 192/04 - mwN.). Auch die Frage, ob Asylbewerber, die sich - wie der Kläger - infolge der Zuweisungsentscheidung in einem Landkreis aufhalten, abschiebungsschutzrechtlich so zu behandeln sind, als hätten sie sich (z.B. in einer Großstadt mit den dort gegebenen besseren Möglichkeiten) exilpolitisch so profiliert, dass ihnen der Abschiebungsschutz zusteht, bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. Die Frage ist ohne weiteres zu verneinen. Es spielt keine Rolle, ob es der Asylbewerber - wie es in der Begründung des Zulassungsantrags heißt - "nicht zu vertreten" hat, dass er nicht die Betätigungsmöglichkeiten gehabt hat, um seine Chancen auf Abschiebungsschutz zu erhöhen. Für den Abschiebungsschutz kommt es nur darauf an, ob tatsächlich politische Verfolgung droht und nicht darauf, ob sie drohen würde, wenn der Ausländer sich exilpolitisch so betätigen könnte, wie er es gerne wollte.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).

Ende der Entscheidung

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