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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Beschluss verkündet am 04.09.2008
Aktenzeichen: 2 L 46/08
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO


Vorschriften:

VwGO § 152 a
ZPO § 343
Ist die Anhörungsrüge gegen einen die Zulassung der Berufung ablehnenden Beschluss erfolgreich, bedarf es keiner förmlichen bzw. ausdrücklichen Entscheidung über die Fortführung des Verfahrens; es kann sogleich darüber entschieden werden, ob der gerügte Beschluss aufrecht erhalten wird.
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss

2 L 46/08

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Anhörungsrüge

hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern am 04. September 2008 in Greifswald

beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss des Senats vom 29.07.2008 wird aufrecht erhalten.

Gründe:

Die von der Klägerin erhobene Anhörungsrüge ist zulässig und begründet, sodass das Verfahren fortzuführen ist (vgl. § 152 a Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach der gemäß § 152 a Abs. 5 Satz 4 VwGO entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 343 ZPO ist auszusprechen, dass der mit der Anhörungsrüge angefochtene Beschluss aufrecht erhalten wird, da die über den weiterhin anhängigen Antrag auf Zulassung der Berufung zu treffende Entscheidung (im Ergebnis) mit der früheren Senatsentscheidung übereinstimmt. Über die Fortführung des Verfahrens bedarf es keiner förmlichen bzw. ausdrücklichen Entscheidung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. § 152 a Rn. 14). Es bestehen, jedenfalls wenn es bei der mit der Anhörungsrüge angefochtenen Entscheidung um die Ablehnung eines Berufungszulassungsantrags geht, keine Bedenken, sogleich die Entscheidung entsprechend § 343 ZPO zu treffen, da hierbei ohnehin nur die innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründe zu prüfen sind. Aus der Entscheidung nach § 343 ZPO ergibt sich zugleich, dass das Verfahren nach insoweit erfolgreicher Anhörungsrüge fortgeführt worden ist.

Zu Recht rügt die Klägerin, der Senat habe übersehen, dass sie - anders als bei den vom Senat ebenfalls am 29.07.2008 entschiedenen beiden Verfahren 2 L 47/08 und 2 L 48/08 - bereits am 17.11.1995 zur Probebeamtin ernannt worden ist, was sich auch im Hinblick auf die anzuwendende Fassung des § 4 der 2. BesÜV auswirkt.

Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der von der Klägerin geltend gemachten Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zuzulassen. Zu diesem Ergebnis führt die Anwendung der im Beschluss vom 29.07.2008 beschriebenen Maßstäbe, wogegen sich die Anhörungsrüge nicht richtet.

Das Verwaltungsgericht ist in den Gründen der angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen, dass die Klägerin keinen Anspruch auf einen Zuschuss nach § 4 Satz 1 der 2. BesÜV in der bis zum 24.11.1995 geltenden Fassung hat. Ob die Befähigungsvoraussetzungen im Sinne der Norm "im bisherigen Bundesgebiet" erlangt worden sind, sei ausschließlich ortsbezogen zu beurteilen, wobei der dort durchgeführte Teil der fachspezifischen Ausbildung zeitlich mindestens die Hälfte der Gesamtausbildung ausmachen müsse, was bei der Klägerin jedoch nicht der Fall gewesen sei.

In der Begründung des Zulassungsantrags wendet sich die Klägerin nicht gegen den vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt, vielmehr räumt sie ausdrücklich ein, "zwar Ausbildungsabschnitte im bisherigen Bundesgebiet absolviert" zu haben, "die jedoch weniger als die Hälfte der Gesamtausbildungszeit ausmachen". Die Klägerin ist aber der Auffassung, dass die Beurteilung der Frage, ob die Befähigungsvoraussetzungen "im bisherigen Bundesgebiet" erlangt worden seien, nicht (stets) "ausschließlich ortsbezogen" zu beurteilen sei. Die von der Klägerin zur Begründung dieser Auffassung vorgetragenen Argumente rechtfertigen aber kein Abweichen von der bisher ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung, die gerade von der ausschließlich ortsbezogenen Beurteilung ausgeht (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.06.2006 - 2 C 14.05 -, ZPR 2006, 397). Diese Auslegung ist auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Die Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes hat gerade dazu geführt, auch diejenigen Beamten als von der Regelung begünstigt anzusehen, die mindestens die Hälfte der Gesamtausbildung im bisherigen Bundesgebiet durchgeführt haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.09.2007 - 2 B 62/07 -, zit. nach juris). Es reicht dagegen - anders als die Klägerin meint - nicht aus, wenn die Befähigungsvoraussetzungen zwar im Beitrittsgebiet erworben wurden, diese jedoch "in Struktur, Inhalt und Anforderungen den Ausbildungsstandards des bisherigen Bundesgebiets entsprechen". Es ist ebenfalls höchstrichterlich geklärt, dass der Begriff der Befähigungsvoraussetzungen aus dem Laufbahnrecht stammt und sämtliche Vor- und Ausbildungsvoraussetzungen umfasst, die die spezifische fachbezogene Vorbildung für die Wahrnehmung der Amtsaufgaben der jeweiligen Laufbahn vermitteln (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.09.2007, a.a.O.). Dass die Laufbahnausbildung der Klägerin bundesrechtlich geregelt ist, vermag ihre Rechtsposition daher besoldungsrechtlich nicht zu verbessern. Die Gleichwertigkeit der Vor- und Ausbildungen im bisherigen Bundesgebiet und im Beitrittsgebiet wird vielmehr ohne weiteres vorausgesetzt (vgl., BVerwG, Urteil vom 15.05.2006, a.a.O.).

Der Klägerin mag allenfalls beizupflichten sein, dass es bei der hier vertretenen Auslegung Grenzfälle geben kann, bei denen Beamte den Zuschuss gerade noch oder eben knapp nicht erhalten; eine noch großzügigere Auslegung der Norm ließe sich aber schwerlich noch mit ihrem Wortlaut in Einklang bringen und böte vermutlich ebensowenig Schutz vor "Zufallsergebnissen".

Soweit die Klägerin meint, unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgebots sei eine ungleiche Besoldung von Beamten nicht mehr zu rechtfertigen, weil sich die Lebenshaltungskosten im Beitrittsgebiet gegenüber denjenigen im bisherigen Bundesgebiet angeglichen hätten, kann auf die Ausführungen im Beschluss vom 29.07.2008 verwiesen werden, der insoweit von der Anhörungsrüge nicht betroffen ist.

Aus den vorstehenden Ausführungen insbesondere zum Vorliegen höchstrichterlicher Rechtsprechung ergibt sich zugleich, dass die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist und auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat.

Ende der Entscheidung

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