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Gericht: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Beschluss verkündet am 17.02.2005
Aktenzeichen: 2 L 587/04
Rechtsgebiete: GG, VwGO, AsylVfG
Vorschriften:
GG Art. 103 Abs. 1 | |
VwGO § 138 Nr. 3 | |
AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 3 |
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss
Az.: 2 L 587/04
In der Verwaltungsstreitsache
wegen Asylrecht - Togo
hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern am 17. Februar 2005 in Greifswald durch
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin - 7. Kammer - vom 30.11.2004 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe:
Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil der Begründung des Zulassungsantrags nicht zu entnehmen ist, dass ein Zulassungsgrund im Sinne von § 78 Abs. 3 AsylVfG vorliegt.
Zwar kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) angenommen werden, wenn ein Verfahrensbeteiligter in der mündlichen Verhandlung durch das Gericht derart eingeschüchtert wird, dass er gehindert ist, das vorzutragen, was er vortragen will (vgl. zur Verhinderung weiteren Vertrags durch das Gericht: Beschluss des Senats vom 26.10.2004 - 2 L 394/04 -, m.w.N.). Ein derartiger Verfahrensfehler ist aber nicht hinreichend dargelegt, wenn lediglich - wie hier - behauptet wird, "die Atmosphäre des Gerichts" habe den Kläger eingeschüchtert. Welches fehlerhafte Verhalten dem Gericht anzulasten ist, ergibt sich daraus nicht. Die allgemeine Situation eines Asylbewerbers bei seiner persönlichen Anhörung durch das Gericht kann allein nicht genügen, um einen Verfahrensfehler des Gerichts anzunehmen. Außerdem war der Kläger in der mündlichen Verhandlung durch seine Rechtsanwältin vertreten; dass diese keine Gelegenheit gehabt hätte, auf Klarstellungen oder Ergänzungen im Vortrag des Klägers hinzuwirken, ist der Begründung des Zulassungsantrags nicht zu entnehmen. Aus dem Protokoll vom 12.10.2004 ist vielmehr zu ersehen, dass sie auch tatsächlich von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat. Schließlich wird in Zulassungsverfahren auch nicht konkret angegeben, was denn weiter hätte vorgetragen werden sollen.
Soweit die angefochtene Entscheidung nach Art einer Berufungsbegründung kritisiert wird, ergeben sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Zulassungsgrundes im Sinne von § 78 Abs. 3 AsylVfG.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylVfG.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).
Ende der Entscheidung
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