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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Beschluss verkündet am 05.08.2002
Aktenzeichen: 2 M 101/02
Rechtsgebiete: SchulG M-V


Vorschriften:

SchulG M-V § 1 Abs. 1
SchulG M-V § 41 Abs. 2 Nr. 1
SchulG M-V § 43 Abs. 1
SchulG M-V § 45 Abs. 1 Satz 1
SchulG M-V § 45 Abs. 3
SchulG M-V § 46 Abs. 1 Satz 1
SchulG M-V § 46 Abs. 2
SchulG M-V § 108
§ 45 Abs. 1 Satz 1 SchulG M-V begründet bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen einen gesetzlichen Anspruch des Schülers auf Aufnahme in eine für ihn örtlich zuständige Schule innerhalb der Aufnahmekapazität.

Dem SchulG läßt sich nicht entnehmen, daß Klassen mehrzügig einzurichten sind.

Der gesetzliche Aufnahmeanspruch des Schülers steht gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 SchulG M-V unter dem Vorbehalt der ausreichendem Aufnahmekapazität. Die Kapazität bemißt sich danach, wie viele Schüler die einzelne Schule unter Berücksichtigung ihrer vorhandenen und verfügbaren Mittel bei Gewährleistung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit aufnehmen kann. Der Schulträger ist hierbei im Hinblick auf den Anspruch auf schulische Bildung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 SchulG M-V zur Erfüllung des Aufnahmeanspruchs des Antragstellers gemäß § 45 Abs. 2 SchulG M-V verpflichtet, die Aufnahmekapazität unter Ausschöpfung der verfügbaren Mittel unter den personellen, sachlichen und fachspezifischen Gegebenheiten so zu bemessen, daß die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule noch gesichert ist.

Dem gesetzlich begründeten Aufnahmeanspruch steht die Schulentwicklungsplanungsverordnung M-V nicht entgegen.


Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluß

Az.: 2 M 101/02

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Schulrecht

hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern am 05. August 2002 in Greifswald durch beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beigeladenen gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Greifswald - 4. Kammer - vom 25.06.2002 wird zurückgewiesen.

Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf € 4.000,00 festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt u.a. vorläufig die Einrichtung einer fünften Klasse an der Realschule mit Grundschule A. des Antragsgegners. Der Antragsteller hat bislang die 4. Klasse dieser Schule besucht.

Am 12.12.1996 beschloß die Bürgerschaft der Hansestadt ... den Schulentwicklungsplan für die Hansestadt ... vom 01.08.1996 bis 31.07.2001. Unter der laufenden Nr. 1. heißt es, daß die Realschule mit Grundschule A. beibehalten wird. Am 06.07.2000 beschloß die Bürgerschaft der Hansestadt ... den Schulentwicklungsplan für die allgemeinbildenden Schulen der Hansestadt ... für den Zeitraum 2001-2005. Punkt 1. dieses Plans weist auf eine Anlage hin, in der die bedarfssichernde Schulgebäudestruktur dargestellt wird. Dort findet sich unter der laufenden Nr. 1 die streitgegenständliche Schule als Grund- und Realschule. Unter Punkt 2. des Plans werden die Strukturveränderungen aufgelistet; eine Aussage zur streitgegenständlichen Schule findet sich dort nicht.

Am 19.06.2001 genehmigte der Beigeladene den Schulentwicklungsplan 2001-2006 mit Ausnahmen und Auflagen. Unter dem zweiten Spiegelstrich forderte der Beigeladene den Antragsgegner vor dem Hintergrund der prognostizierten Klassenzahl in Jahrgangsstufe 5 auf, spätestens zum Schuljahr 2002/2003 die Anzahl der bestandsfähigen Realschulstandorte noch einmal zu überprüfen. Im Anschreiben zur Genehmigungsübersendung weist der Beigeladene darauf hin, daß im Genehmigungsbescheid die Problempunkte ausgewiesen seien. Im Anschluß an eine Beratung zwischen Schulrat und Mitarbeitern der Schulverwaltung bat der Antragsgegner den Beigeladenen mit Schreiben vom 06.05.2002, der Einrichtung von einer fünften Klasse u.a. an der streitgegenständlichen Schule zuzustimmen. Mit Schreiben vom 07.06.2002 teilte der Beklagte dem Antragsgegner mit, daß er der beantragten Einzügigkeit der Klassenbildung nicht zustimmen könne.

Nachdem der Antragsteller am 28.02.2002 seine Aufnahme in die 5. Klasse der Realschule A. beantragt hatte, teilte deren Schulleiter dem Antragsteller mit Schreiben vom 31.05.2002 mit, daß eine 5. Klasse an der Schule nicht eingerichtet werde und der Antragsteller sich an einer anderen Schule anmelden möge. Am 06.06.2002 hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht mit dem Antrag, an der Realschule mit Grundschule A. eine einzügige 5. Realschulklasse für das Schuljahr 2002/2003 zur Aufnahme der diesjährigen 4. Klassen zuzulassen und den Antragsteller in diese Klasse aufzunehmen. Der Antragsgegner ist diesem Antrag beigetreten und hat weiter beantragt, den Beigeladenen zu verpflichten, unter Abänderung des Bescheides vom 07.06.2002 dem Antrag des Antragsgegners vom 06.05.2002 stattzugeben.

Das Verwaltungsgericht hat unter Ablehnung der Anträge im übrigen auf den Antrag des Antragstellers den Antragsgegner durch Beschluß vom 25.06.2002 vorbehaltlich einer Entscheidung in der Hauptsache im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, eine 5. Klasse an der streitgegenständlichen Schule einzurichten.

Hiergegen hat nur der Beigeladene Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, daß die Aufnahmekapazität an der Realschule A. nicht vorhanden sei, die Mindestschülerzahl aus § 4 Abs. 1 Ziffer 3 a) der Schulentwicklungsplanungsverordnung - SEPVO M-V - vom 04.10.2000 (GVOBl. Seite 525) nicht erreicht werde, die nach der SEPVO M-V zumutbare Schulwegzeit von 60 Minuten nicht überschritten werde und dem Antragsteller die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs zugemutet werden könne. Darüber hinaus sei die Realschule in der derzeitigen Schulentwicklungsplanung der Hansestadt ... nicht enthalten. Nachdem die Schulentwicklungsplanung der Hansestadt ... unter der Auflage genehmigt worden sei, die Anzahl der bestandsfähigen Realschulstandorte noch einmal zu überprüfen, habe sich der Antragsgegner für die Gerhardt-Hauptmann-Schule als zweizügige Realschule entschieden.

Der Beigeladene beantragt,

den Beschluß des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 26.06.2002 aufzuheben und die Anträge des Antragstellers und des Antragsgegners abzulehnen.

Während der Antragsteller im Beschwerdeverfahren keinen Antrag stellt, beantragt der Antragsgegner,

die Beschwerde des Beigeladenen zurückzuweisen.

Antragsteller und Antragsgegner verteidigen die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

II.

Die Beschwerde des Beigeladenen hat keinen Erfolg. Der Senat läßt offen, ob die Beschwerde überhaupt zulässig ist. Sie ist jedenfalls unbegründet. Somit bedarf es keiner Entscheidung, ob der Beigeladene durch die angegriffene Gerichtsentscheidung beschwert ist.

Das Verwaltungsgericht hat jedenfalls zutreffend das Vorliegen eines Anordnungsanspruch nach § 123 Abs. 1 VwGO bejaht und den Antragsgegner zu Recht verpflichtet, zum Schuljahr 2002/2003 eine 5. Klasse an der Realschule mit Grundschule A. einzurichten. Bei Prüfung der vom Beigeladenen vorgetragenen Beschwerdegründe (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) kommt der Senat zu keiner anderen Einschätzung.

Die Verpflichtung des Antragsgegners zur Einrichtung einer 5. Klasse an der streitgegenständlichen Schule folgt daraus, daß der Antragsteller einen Anspruch aus § 45 Abs. 1 Satz 1 SchulG M-V auf Aufnahme in diese Klasse hat. Danach besteht mit Beginn der Schulpflicht nach Maßgabe der Eignungsvoraussetzungen, die durch oder aufgrund des Schulgesetzes M-V festgelegt sind, Anspruch auf Aufnahme in die örtlich zuständige Schule. Diese Vorschrift begründet bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen einen gesetzlichen Anspruch des Schülers auf Aufnahme in eine für ihn örtlich zuständige Schule innerhalb der Aufnahmekapazität.

Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 1 SchulG M-V liegen vor. Der Antragsteller ist schulpflichtig iSv. §§ 43 Abs. 1, 41 Abs. 2 Nr. 1 SchulG M-V. Er hat eine Einschulungsempfehlung für die Realschule erhalten. Die Realschule mit Grundschule A. ist eine gegenwärtig und im Schuljahr 2002/2003 gemäß §§ 1, 16, 102 SchulG M-V im Rechtssinne existente Schule. Wie sich aus den Schulentwicklungsplänen ergibt, ist sie vom Antragsgegner als Grund- und Realschule eingerichtet worden.

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob zu den anspruchsbegründenden Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 1 SchulG auch die Aufnahme der Schule in einen (wirksamen) Schulentwicklungsplan gehört. Denn diese Voraussetzung wäre hier erfüllt. Die streitgegenständliche Schule ist im Schulentwicklungsplan der Hansestadt ... vom 06.07.2000 enthalten. Dieser ist auch hinsichtlich der fünften Jahrgangsstufe der Realschulen genehmigt worden. Dies ergibt sich aus dem Genehmigungsbescheid und dem Anschreiben hierzu. Ersichtlich handelt es sich bei den Ausführungen unter dem zweiten Spiegelstrich - wovon auch der Beigeladene ausgeht - allenfalls um eine Auflage, die Anzahl der bestandsfähigen Realschulstandorte noch einmal zu überprüfen, was auch geschehen ist. Der Schulentwicklungsplan vom 06.07.2000 wird allein dadurch nicht in Frage gestellt. Weder ist der Schulentwicklungsplan durch den Antragsgegner geändert worden, wozu ein Bürgerschaftsbeschluß erforderlich gewesen wäre, noch hat der Antragsgegner eine zu genehmigende Organisationsentscheidung, die Realschule A. zu schließen bzw. eine fünfte Klasse an dieser Schule nicht mehr einzurichten, nach § 108 SchulG beschlossen. Die Einschätzung des Beschwerdeführers, der Antragsgegner habe sich entschlossen, die Realschule A. zu Gunsten der Gerhardt-Hauptmann-Schule nicht mehr fortzuführen, findet keine Stütze in den Verwaltungs- und Gerichtsakten. Eine solche Entscheidung klingt allenfalls in dem Schreiben der Realschule mit Grundschule A. vom 31.05.2002 an. Dieses Schreiben ist indessen ungeeignet, die genannten Entscheidungen zu ersetzen. Eine etwaige dementsprechende Willensbildung hat jedenfalls keine dem Schulgesetz M-V entsprechende, Rechtsfolgen begründende, Umsetzung gefunden. Im übrigen ist auch das von § 1 SEPVO M-V vorgegebene Verfahren für eine Änderung der Schulentwicklungsplanung nicht eingehalten worden.

Ohne Relevanz ist auch, daß der Beigeladene der Bitte des Antragsgegners nicht entsprochen hat, der Einrichtung nur einer fünften Klasse an der Realschule A. zuzustimmen, denn der Antragsgegner hat die Entscheidung des Beigeladenen nicht zum Anlaß genommen, diese Klasse nicht einzurichten. Der Antragsgegner bedurfte keiner Zustimmung für die Beibehaltung einer fünften Klasse an der Realschule A.. Hierbei handelt es sich nicht um eine genehmigungsbedürftige Errichtung, Organisationsänderung oder Aufhebung von Schulen nach § 108 SchulG. Die Entscheidung, mit wie vielen Zügen eine Klasse eingerichtet wird, ist keine Organisationsentscheidung in diesem Sinne. Ein Genehmigungserfordernis für den Betrieb einer einzügigen Realschulklasse findet sich im Schulgesetz M-V an keiner Stelle. Ebenso wenig laßt sich dem Schulgesetz M-V entnehmen, daß Klassen mehrzügig einzurichten sind.

Die Realschule mit Grundschule A. ist neben vier weiteren Schulen auch die für den Antragsteller gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SchulG M-V zuständige Realschule, da der Antragsteller im Einzugsbereich des Antragsgegners seinen Wohnsitz hat. Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG M-V ist örtlich zuständig die Schule, in deren Einzugsbereich der Schüler seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG M-V ist der Einzugsbereich grundsätzlich das Gebiet des Schulträgers. Der Antragsgegner hat keine hiervon abweichende Festlegung von Einzugsbereichen nach § 46 Abs. 2 Satz 2 SchulG M-V vorgenommen. Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 SchulG M-V konnten die Eltern des Antragstellers die Realschule mit Grundschule A. aus den zuständigen Schulen auswählen, was einen gesetzlichen Anspruch des Antragstellers auf Einschulung in die gewählte Schule dem Grunde nach begründet.

Der gesetzliche Aufnahmeanspruch des Antragstellers steht gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 SchulG M-V unter dem Vorbehalt der ausreichendem Aufnahmekapazität. Danach kann die zuständige Schulaufsichtsbehörde unbeschadet einer Regelung nach § 46 Abs. 2 SchulG M-V im Einvernehmen mit den Schulträgern schulpflichtige Schüler einer anderen Schule mit entsprechendem Bildungsgang zuweisen, wenn die Anmeldungen die Aufnahmekapazität überschreiten. Vorliegend gibt es jedoch keinen Anhaltspunkt für die Annahme, daß die Aufnahmekapazität an der Realschule A. für die Einschulung des Antragstellers nicht ausreiche. Die Behauptung des Beschwerdeführers, eine Aufnahmekapazität für die fünfte Klasse sei an der Realschule A. nicht vorhanden, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Der Beschwerdeführer stützt sich dabei offenbar auf seine Entscheidung, eine fünfte Klasse könne nach § 4 SEPVO M-V nicht an allen von der Hansestadt ... vorgesehenen Schulen eingerichtet werden sowie auf seine unzutreffende Annahme, der Antragsgegner habe sich entschieden, an der Realschule A. keine fünfte Klasse einzurichten. Dem liegt aber ein unzutreffendes Verständnis von dem Begriff der Aufnahmekapazität im Sinne der Vorschrift zugrunde. Für die Bestimmung der Kapazität ist nicht darauf abzustellen, ob eine Schule oder Klasse eingerichtet worden ist oder ob die Voraussetzungen des § 4 SEPVO M-V vorliegen. Vielmehr kann die Kapazität einer eingerichteten Schule oder Klasse niemals "null" sein.

Die Kapazität bemißt sich vielmehr danach, wie viele Schüler die einzelne Schule unter Berücksichtigung ihrer vorhandenen und verfügbaren Mittel bei Gewährleistung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit aufnehmen kann. Der Antragsgegner ist hierbei im Hinblick auf den Anspruch auf schulische Bildung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 SchulG M-V zur Erfüllung des Aufnahmeanspruchs des Antragstellers gemäß § 45 Abs. 2 SchulG M-V - worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen hat - verpflichtet, die Aufnahmekapazität unter Ausschöpfung der verfügbaren Mittel unter den personellen, sachlichen und fachspezifischen Gegebenheiten so zu bemessen, daß die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule noch gesichert ist. Aus dem Umstand, daß die Einschulung des Antragstellers und anderer Schüler wegen zu weniger Schulanmeldungen unterbleiben soll, ergibt sich ohne weiteres, daß die Aufnahmekapazität der Realschule A. durch die Aufnahme des Antragstellers und auch der übrigen abgewiesenen Schüler nicht überschritten wird.

Demgemäß ist der Antragsgegner zur Erfüllung des gesetzlichen Aufnahmeanspruchs des Antragstellers verpflichtet, eine fünfte Klasse an der Realschule A. einzurichten.

Unerheblich ist, ob die Mindestschülerzahl der SEPVO M-V oder die von dieser Verordnung vorgesehene Mehrzügigkeit erreicht werden oder die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Einzügigkeit nach der SEPVO M-V gegeben sind. Dem gesetzlich begründeten Aufnahmeanspruch steht die SEPVO M-V nicht entgegen. Die SEPVO M-V steht im Rang unter dem Schulgesetz M-V und vermag daher aus sich heraus einen sich unmittelbar aus den Gesetz ergebenden Anspruch nicht zu beseitigen. § 4 SEPVO M-V entsprechende Regelungen über die Mindestanzahl von Schülern oder die Mehrzügigkeit einer Schule finden sich im Schulgesetz M-V nicht. Es verbleibt daher bei der Entscheidung des Schulträgers, ob er eine Mehrzügigkeit oder eine Mindestschülerzahl für erforderlich hält und danach seine Schulplanung ausrichtet. Die SEPVO M-V vermag möglicherweise Vorgaben gegenüber den Schulträgern hinsichtlich deren Schulplanung zu begründen, enthält aber keine konkreten Regelungen für vorhandene Schulen oder gegenüber Schülern. Daher kann dahinstehen, ob die in § 4 SEPVO M-V enthaltenen allgemeinen Planungsgrundsätze, die vom Beigeladenen als verbindlich betrachtet werden, dem Gesetzesvorbehalt genügen (müssen) und in § 107 Abs. 7 SchulG M-V überhaupt eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, Abs. 3 VwGO. Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluß ist gemäß §§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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