Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Beschluss verkündet am 23.07.2002
Aktenzeichen: 2 M 15/02
Rechtsgebiete: GG, BBG, VwGO, GKG


Vorschriften:

GG Art. 33 Abs. 2
BBG § 26 Abs. 1
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6
GKG § 13 Abs. 1 Satz 2
GKG § 13 Abs. 4 Satz 2
1. Treffen bei der Stellenbesetzung sowohl ein Versetzungsbewerber als auch ein Beförderungsbewerber zusammen, so ist die dem nicht zum Zuge gekommenen Versetzungsbewerber gegenüber ergangene Maßnahme grundsätzlich (lediglich) anhand der Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 BBG zu messen, der die Versetzungsentscheidung in das (weite) Ermessen des Dienstherrn stellt. In diesem Fall gilt im Allgemeinen das Prinzip der Bestenauslese für die in Rede stehende Versetzung nicht.

2. Wenn der Dienstherr das ihm zustehende weite Organisationsermessen erkennbar dahingehend ausgeübt hat, die Stelle - gerade auch unter Einbeziehung des Versetzungsbewerbers - im Wege der Bestenauslese nach Leistungsgesichtspunkten (Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung) zu besetzen, muß er sich an diesen selbstgewählten Kriterien, die er sich aus seinem weiten Organisationsermessen heraus selbst auferlegen kann, und den dafür gesetzlich vorgeschriebenen und ggf. von ihm selbst aufgestellten Voraussetzungen messen lassen.

3. Ein unrichtiger Sachverhalt ist auch ein unvollständiger Sachverhalt. Zu einem vollständigen Sachverhalt gehört insbesondere die Berücksichtigung der (aktuellen) Beurteilungen, die eigens aus Anlaß der Bewerbung für die zu vergebende Stelle gefertigt worden sind.

4. Mit der Verleihung eines anderen Amtes i.S.v. § 13 Abs. 4 Satz 2 GKG ist nicht der Wechsel einer Amtsbezeichnung gemeint, sondern die Verleihung eines statusrechtlich anderen Amtes mit besoldungsmäßigen Auswirkungen.


Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluß

Az.: 2 M 15/02

...

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Schwerin - 1. Kammer - vom 23. Januar 2002 geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, die am 26.03.2001 ausgeschriebene Stelle einer Vorsitzenden Richterin/eines Vorsitzenden Richters am Landgericht ... mit der Beigeladenen zu besetzen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für beide Instanzen auf 2.000,00 € festgesetzt. Insoweit wird die erstinstanzliche Entscheidung von Amts wegen abgeändert.

Gründe:

I.

Der Rechtsstreit betrifft eine Konkurrentenstreitigkeit um die Besetzung für eine Stelle als Vorsitzender Richter bzw. Vorsitzende Richterin am Landgericht ...

Der Antragsteller ist Richter am Oberlandesgericht. Die Beigeladene hat das Amt einer Richterin am Landgericht inne und ist mit der Funktion einer Vorsitzenden betraut.

Im Amtsblatt Mecklenburg-Vorpommern vom 26.03.2001 schrieb der Antragsgegner eine Stelle für eine Vorsitzenden Richterin/einen Vorsitzenden Richter am Landgericht ... aus, auf die sich neben zwei weiteren Bewerbern der Antragsteller und die Beigeladene beworben haben.

Aus Anlaß der Bewerbung des Antragstellers befand der Präsident des Oberlandesgerichts ... ihn am 08.06.2001 als für das Amt eines Vorsitzenden Richters am Landgericht "sehr gut geeignet". In der Einzelbeurteilung erhielt der Antragsteller bei acht von zwölf bewerteten Merkmalen die beste Einschätzung "übertrifft die Anforderungen herausragend" und vier mal die zweitbeste Einschätzung "übertrifft die Anforderungen deutlich".

Der Präsident des Landgerichts ... beurteilte die Beigeladene am 29.06.2001 aus Anlaß ihrer Bewerbung für das Amt einer Vorsitzenden Richterin am Landgericht als "sehr gut geeignet". In der Beurteilung hat der Präsident des Landgerichts ... besonders ihre Tätigkeit als Vorsitzende herausgestellt. In der Einzelbeurteilung erhielt die Beigeladene bei vier von dreizehn möglichen Merkmalen die beste Einschätzung "übertrifft die Anforderungen herausragend", acht mal die zweitbeste Einschätzung "übertrifft die Anforderungen deutlich" und einmal die drittbeste Einschätzung "übertrifft die Anforderungen".

Mit Besetzungsbericht vom 27.08.2001, dem sich der Präsident des Oberlandesgerichts angeschlossen hat, schlug der Präsident des Landgerichts ... dem Antragsgegner vor, die streitgegenständliche Stelle mit der Beigeladenen zu besetzen. Zur Begründung führte er aus, die Beigeladene erfülle die Anforderungen an eine Vorsitzendenstelle aufgrund ihrer fachlichen und menschlichen Fähigkeiten und Eigenschaften besser als der Antragsteller.

In einem internen Vermerk des Antragsgegners vom 05.11.2001 wurde vorgeschlagen, der Beigeladenen die ausgeschriebene Stelle zu übertragen.

Am 20.11.2001 hat der Antragsteller den Erlaß einer einstweiligen Anordnung beim Verwaltungsgericht beantragt, den das Verwaltungsgericht mit Beschluß vom 23.01.2002 abgelehnt hat.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde des Antragstellers.

II.

Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist begründet.

Der Antragsteller hat den für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Im Hinblick auf den Anordnungsgrund kann auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, denen die Verfahrensbeteiligten nicht entgegengetreten sind, verwiesen werden.

Der Antragsteller besitzt auch einen Anordnungsanspruch nach § 123 Abs. 1 VwGO. Er ist in seinem Anspruch auf rechtsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung bzw. auf eine rechtsfehlerfreie und somit insbesondere am Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG sowie am Prinzip der Bestenauslese orientierte Auswahlentscheidung verletzt.

Vorliegend ist der Maßstab der Bestenauslese anzulegen. Treffen - wie hier - bei der Stellenbesetzung sowohl ein Versetzungsbewerber, wie der Antragsteller, als auch ein Beförderungsbewerber, wie die Beigeladene, zusammen, so ist die dem nicht zum Zuge gekommenen Versetzungsbewerber gegenüber ergangene Maßnahme zwar grundsätzlich (lediglich) anhand der Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 LEG M-V bzw. § 26 Abs. 1 BBG zu messen, der die Versetzungsentscheidung in das (weite) Ermessen des Dienstherrn stellt. In dem Fall gilt im Allgemeinen das Prinzip der Bestenauslese für die in Rede stehende Versetzung nicht (vgl. BVerwG, Beschluß vom 26.01.1994 - 6 P 21/92 -, NVwZ 1995, 91, 94; OVG Koblenz, Beschluß 28.11.2001 - 10 B 11641/01 -, NVwZ-RR 2002, 364 mwN.; OVG Magdeburg, Beschluß vom 28.01.1999 - B 3 S 412/98 -, DRiZ 2000, 57 mwN.). Der Dienstherr besitzt bei der Besetzung einer Stelle einen weiten Handlungsspielraum. Es ist weitgehend seinem Organisationsermessen vorbehalten, ob er eine Stelle im Wege der Beförderung (bzw. Übertragung eines höher bewerteten Dienstpostens), der Versetzung oder der Umsetzung vergibt (BVerwG, Beschluß vom 26.01.1994, a.a.O.; OVG Koblenz, Beschluß 28.11.2001, a.a.O.; OVG Magdeburg, Beschluß vom 28.01.1999, a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschluß vom 16.05.2001 - 2 MA 817/01 -, DVBl. 2001, 1703).

Die Voraussetzungen, unter denen der Antragsteller die Besetzung des hier in Rede stehenden mit R 2 besoldeten Amtes des Vorsitzenden Richters mit ihm begehren kann, bemessen sich grundsätzlich nach § 3 RiG M-V iVm. § 30 Abs. 1 LEG M-V. Denn darin ist die Versetzung auf eigenen Antrag geregelt. Die Besetzung des Amtes mit dem Antragsteller stellt sich für ihn als eine Versetzung dar, da er als Richter am Oberlandesgericht bereits Inhaber eines mit R 2 besoldeten Richteramtes ist. Daran ändert auch der Umstand, daß die Besetzung der Stelle für andere Bewerber die Vergabe eines höher bewerteten Amtes bedeutet, nichts. Vielmehr ist für jeden Bewerber auf seinen jeweiligen Status abzustellen.

Anders liegt es aber dann, wenn der Dienstherr das ihm zustehende weite Organisationsermessen wie vorliegend erkennbar dahingehend ausgeübt hat, die Stelle - gerade auch unter Einbeziehung des Versetzungsbewerbers - im Wege der Bestenauslese nach Leistungsgesichtspunkten (Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung) zu besetzen. In diesem Fall muß er sich an diesen selbstgewählten Kriterien, die er sich aus seinem weiten Organisationsermessen heraus selbst auferlegen kann, und den dafür gesetzlich vorgeschriebenen und ggf. von ihm selbst aufgestellten Voraussetzungen messen lassen (BVerwG, Beschluß vom 26.01.1994, a.a.O.; OVG Koblenz, Beschluß 28.11.2001, a.a.O.; OVG Magdeburg, Beschluß vom 28.01.1999, a.a.O.).

Die Auswahl unter mehreren Bewerbern liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein (prognostischer) Akt wertender Erkenntnis. Die gerichtliche Nachprüfung von Personalauswahlentscheidungen ist inhaltlich darauf beschränkt, die Einhaltung ihrer Grenzen zu kontrollieren, insbesondere darauf, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen der Beurteilungsermächtigung verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 20.10.1983 - 2 L 11.82 -, E 68, 109; Beschlüsse des Senats vom 23.06.1997 - 2 M 41/97 -, vom 18.05.1998 - 2 M 13/98 - und vom 30.01.2001 - 2 M 95/00 -; VGH Mannheim, Beschluß vom 07.08.1996 - 4 S 1929/96 -, DRiZ 1997, 151). Dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn bleibt es überlassen, welchen (sachlichen) Umständen er bei seiner Auswahlentscheidung das größere Gewicht beimißt bzw. ob er den Kreis der Bewerber aus sachlichen Gründen einengt, sofern nur das Prinzip des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung selbst nicht in Frage gestellt ist (vgl. BVerwG, a.a.O..; BVerfG, Beschluß vom 11.11.1999 - 2 BvR 1992/99 -, ZBR 2000, 377; Beschluß des Senats vom 16.02.2001 - 2 M 64/01 -). Ein unrichtiger Sachverhalt ist auch ein unvollständiger Sachverhalt. Zu einem vollständigen Sachverhalt gehört insbesondere die Berücksichtigung der (aktuellen) Beurteilungen, die eigens aus Anlaß der Bewerbung für die zu vergebende Stelle gefertigt worden sind. In diesem Sinne beurteilungsfehlerhaft ist es nicht nur, wenn der Dienstherr die aktuelle Beurteilung gänzlich übersieht oder ignoriert, sondern auch, wenn er sie zwar - vordergründig - erwähnt, bei dem Vergleich der von ihm als entscheidend gewichteten Beurteilungsmerkmale aber ohne Angabe von Gründen wegläßt und statt dessen auf eine ältere Beurteilung zurückgreift.

So liegt der Fall hier, was in der Beschwerdebegründung insbesondere mit der Rüge des Verstoßes gegen das Prinzip der Bestenauslese und der Hervorhebung gerade der letzten Beurteilung des Antragstellers zur Entscheidungsfindung im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO hinreichend dargelegt ist. Der Antragsgegner hat die letzte Beurteilung des Antragstellers allerdings nicht gänzlich übersehen. Vielmehr ist sie in dem zur Begründung der Auswahlentscheidung gefertigten, vom Abteilungsleiter, Staatssekretär und Minister gebilligten Vermerk des zuständigen Bearbeiters vom 05.11.2001 in der Auflistung aller vier Bewerber ausdrücklich unter Nennung der abschließenden Ergebnisse erwähnt. In dem davorstehenden Absatz des Vermerks, in dem der Antragsgegner die von ihm zu beachtenden Grundsätze allgemein beschreibt, heißt es außerdem zutreffend daß "mit Rücksicht auf die notwendige Aktualität des Eignungsvergleichs grundsätzlich den letzten, insbesondere den mit Blick gerade auf die Übertragung des in Rede stehenden oder eines vergleichbaren Richteramtes erstellten dienstlichen Beurteilung(en) vorrangige Bedeutung zukommt".

An diese eigenen Vorgaben hat sich der Dienstherr aber bei der nachfolgenden Begründung der Auswahlentscheidung nicht gehalten. Dem Vermerk vom 05.11.2001 ist zu entnehmen, daß es ihm auf die Führungskompetenz, die in den Beurteilungen ihre Entsprechung in dem Beurteilungsmerkmal "Führungsverhalten und Kooperation" findet, besonders ankam. Bezüglich der Beigeladenen ist in diesem Zusammenhang dann auch die aktuelle Beurteilung herangezogen und hervorgehoben worden, daß die Beigeladene dort mit der höchsten Bewertungsstufe "übertrifft die Anforderungen herausragend" beurteilt worden sei. Diese Vorgehensweise ist für sich gesehen wohl nicht zu beanstanden. Sodann unterläßt es der Dienstherr aber, dieser Anlaßbeurteilung die aktuelle Anlaßbeurteilung des Antragstellers gegenüber zu stellen, obwohl deren Existenz dem zuständigen Bearbeiter - wie angeführt - durchaus vor Augen war. In dieser Beurteilung hat der Antragsteller aber wie die Beigeladene bei dem erwähnten Beurteilungsmerkmal die höchste Bewertungsstufe erzielt. Stattdessen hat der Antragsgegner der aktuellen Anlaßbeurteilung der Beigeladenen frühere Beurteilungen des Antragstellers gegenübergestellt. In einer dieser früheren Beurteilung, nämlich vom 16.03.2000, hatte der Antragsteller noch die zweithöchste Bewertungsstufe "übertrifft die Anforderungen deutlich" erreicht.

Allein diese Unterlassung führt zu dem Ergebnis, daß der Dienstherr seiner Beurteilung einen unvollständigen Sachverhalt zugrundegelegt hat, so daß es nicht darauf ankommt, ob weitere Beurteilungsfehler vorliegen. Es liegt jedoch nahe, auch in einem weiteren Punkt den im Vermerk vom 05.11.2001 zugrunde gelegten Sachverhalt als unvollständig anzusehen, worauf der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung ebenfalls eingegangen ist.

Bei der Begründung der Auswahlentscheidung ist weitgehend unerwähnt geblieben, daß der Antragsteller in seiner aktuellen Anlaßbeurteilung bei fünf von zwölf Beurteilungsmerkmalen eine höhere Stufe als und bei den weiteren Merkmalen dieselbe Stufe wie die Beigeladene bei ihrer Anlaßbeurteilung erreicht hat. Insoweit wird im Vermerk lediglich darauf hingewiesen, daß der Antragsteller bei einzelnen Beurteilungsmerkmalen teilweise besser beurteilt worden sei, ohne aber näher zu begründen, aus welchen Gründen die Beurteilung dieser Einzelmerkmale gleichwohl nicht bzw. nicht in erheblichem Maße ins Gewicht fallen. Ob angesichts der doch beträchtlich höheren Anzahl besserer Einzelbeurteilungen des Antragstellers noch von einer "im wesentlichen gleichen" Gesamtbeurteilung beider Konkurrenten ausgegangen werden konnte, wie es der Antragsgegner gemacht hat, erscheint hier insbesondere deshalb fraglich, weil die Beurteilung des Antragstellers im Vergleich zur Beigeladenen auch noch auf einem höheren Amt im statusrechtlichen Sinne (Richter am Oberlandesgericht gegenüber Richterin am Landgericht) basiert. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, daß bei Beamten, die nach der Einschätzung ihres Dienstherrn den Anforderungen ihres statusrechtlichen Amtes in gleichem oder wesentlich gleichem Maße gerecht werden, in der Regel derjenige herausragt, dessen statusrechtliches Amt höher eingestuft ist (vgl. Beschluß des Senats vom 30.01.2001 - 2 M 95/00 -; OVG Koblenz, Beschluß vom 14.03.1994 - 13 B 10166/94 -, DÖD 94, 294).

Ob dem Antragsgegner in der im Vermerk vom 05.11.2001 dargelegten Auffassung zu folgen ist, die Beigeladene sei tatsächlich "nach den Anforderungen des im Zeitpunkt der Beurteilung wahrgenommenen Amtes ... einer Vorsitzenden Richterin am Landgericht" beurteilt worden, kann letztlich offenbleiben. Ebenso bedarf hier keiner Klärung, ob der Antragsgegner gerade wegen dieses Verständnisses auch insoweit von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, als die Beigeladene zum Zeitpunkt der Anlaßbeurteilung (lediglich) das Amt einer Richterin am Landgericht innehatte und die Funktion einer Vorsitzenden bekleidet hat, nach Abschnitt 2 Ziffer 4. der Richtlinien der dienstlichen Beurteilung der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vom 28.08.1998 aber die Bewertung der Leistungen und Fähigkeiten sich nach den Anforderungen des im Zeitpunkt der Beurteilung wahrgenommenen Amtes richtet.

Schließlich kann offenbleiben, ob, wie in der Beschwerdebegründung außerdem gerügt, in die Auswahlentscheidung Erwägungen aus dem Besetzungsvorschlag des Landgerichtspräsidenten in unzulässiger Weise eingeflossen sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG. Nach dem Streitwertkatalog ist bei einer Streitigkeit betreffend eine Versetzung der Auffangstreitwert festzusetzen. Daß es sich aus Sicht des Antragstellers um einen Streit betreffend eine ihm versagte Versetzung handelt, ist bereits dargelegt worden. Entsprechend seiner ständigen Praxis reduziert der Senat den sich danach ergebenden Wert wegen der Vorläufigkeit der begehrten Entscheidung auf die Hälfte.

Anders als die erste Instanz angenommen hat, handelt es sich vorliegend nicht um eine Streitigkeit betreffend die Verleihung eines anderen Amtes i.S.v. § 13 Abs. 4 Satz 2 GKG. Hiermit ist nicht der Wechsel einer Amtsbezeichnung gemeint, sondern die Verleihung eines statusrechtlich anderen Amtes mit besoldungsmäßigen Auswirkungen. Allein dies rechtfertigt die von der Vorschrift vorgesehene Anknüpfung an die Besoldung zur Bestimmung des wirtschaftlichen Interesses für den Antragstellers und die Gleichbehandlung mit einer Streitigkeit betreffend den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand. Die Versetzung vom Richter am Oberlandesgericht zum Vorsitzenden Richter am Landgericht wirkt sich bei der Besoldung in keiner Weise aus. Dementsprechend war die erstinstanzliche Streitwertentscheidung entsprechend von Amts wegen abzuändern.

Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

Zurück