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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Beschluss verkündet am 05.12.2002
Aktenzeichen: 2 M 160/02
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 13 Abs. 1
GKG § 13 Abs. 4
GKG § 20 Abs. 3
Zum Streitwert, wenn ein Bewerber um das Amt eines hauptamtlichen Bürgermeisters die Wahl eines Mitbewerbers verhindern will.
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluß

Az.: 2 M 160/02

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Wahlprüfung

hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern am 05. Dezember 2002 in Greifswald durch

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Schwerin - 1. Kammer - vom 08.10.2002 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens .

Der Streitwert wird für beide Instanzen auf ? 7.879,02 festgesetzt; insoweit wird die erstinstanzliche Entscheidung von Amts wegen geändert.

Gründe:

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Entscheidung der Antragsgegnerin über die Wahl zum hauptamtlichen Bürgermeister. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag durch Beschluß vom 08.10.2002 abgelehnt.

Die dagegen gerichtete Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch vorliegenden Antrag in zutreffender Weise ausgelegt. Nach dem Schriftsatz des Antragstellers vom 16.11.2001 ging es ihm im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur noch um die Anordnung der Neuwahl bzw. die darauf bezogene Anordnung der sofortigen Vollziehung. Dies ergibt sich schon aus dem insoweit unmißverständlichen Wortlaut des in dem Schriftsatz besonders hervorgehobenen Antrags. Daß die Formulierung des Antrags auf einem Versehen oder einem Schreibfehler beruht, kann ausgeschlossen werden. Es kommt klar zum Ausdruck, daß es um die "Vollziehung der Neuwahl" geht. Außerdem wird im Antrag selbst "Punkt 3 und 4 des Beschlusses III 7013/01 der Antragsgegnerin" genannt, während die beiden anderen Punkte dieses Beschlusses, in denen es auch um die Wählbarkeit des Antragstellers ging, weggelassen wurden. Punkt 3 des Beschlusses lautet: "Die Neuwahl wird angeordnet." Punkt 4 enthält die Vollzugsanordnung (auch) bezüglich dieser Anordnung. Die anschließende Begründung befaßt sich mit der bisherigen Rechtsprechung zum vorläufigen Rechtsschutz gegenüber kommunalen Wahlentscheidungen, insbesondere mit Blick auf den Charakter des Wahlprüfungsverfahrens. Der Antragsteller vertritt dabei die Auffassung, die Anordnung der Neuwahlen gefährde den Anspruch des gewählten Beamten auf Zeit auf Aushändigung der Ernennungsurkunde. Bei der Anordnung der Neuwahl gehe es nicht um "die Feststellungen des Wahlprüfungsausschusses im eigentlichen Sinne", sondern "um eine in die Zukunft gerichtete Anordnung mit Verwaltungsaktcharakter." Abschließend kommt der Antragsteller zu dem Ergebnis, ihm sei einstweiliger Rechtsschutz "gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Anordnung von Neuwahlen zu gewähren." Mit den wiedergegebenen Ausführungen trägt der Antragsteller erkennbar dem zuvor mit Verfügung vom 08.11.2001 vom Gericht gegebenen Hinweis Rechnung, wonach "gegen die Wahlprüfungsentscheidung (lediglich) die Klagemöglichkeit vorgesehen" sei.

Soweit der Antragsteller in der Beschwerdebegründung meint, "Punkt 2" des oben genannten Beschlusses "nicht mehr anzugreifen", sei "völlig absurd", so berücksichtigt er nicht genügend, daß es hier nur um den vorläufigen Rechtsschutz geht. Dem gegenüber richtet sich die Klage (auch) gegen die Beanstandung der Wahl des Antragstellers zum Bürgermeister. Die Effektivität des Rechtsschutzes im Hauptsacheverfahren mag zwar zweifelhaft sein, wenn es zuvor zu einer Neuwahl und in deren Folge zu einer Ernennung eines anderen Bewerbers käme. Wird aber die Neuwahl verhindert, ist eine Verschlechterung der Rechtsposition des Antragstellers im Hinblick auf das Hauptsacheverfahren nicht ersichtlich. Es trifft auch nicht zu, daß das Verwaltungsgericht den "falschen Antrag" abgelehnt hätte; es hat den im Zeitpunkt der Entscheidung einzig anhängigen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz beschieden.

Daß es für diesen Antrag kein Rechtsschutzbedürfnis mehr gibt, wird vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht in Abrede gestellt. Es ist auch nicht ersichtlich, daß er durch das Bemühen des Gerichts, den gesamten Streit gütlich beizulegen, gehindert gewesen sein sollte, schon im erstinstanzlichen Verfahren eine auf diesen Antrag bezogene prozeßbeendende Erklärung abzugeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Der Betrag entspricht einem Achtel des jährlichen Grundgehalts nach der Besoldungsgruppe B 3. Die Regelung des § 13 Abs. 4 GKG ist hier allerdings nicht (unmittelbar) anwendbar. Der Senat ist jedoch nicht gehindert, bei der Einschätzung des wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers auf die für § 13 Abs. 4 GKG maßgeblichen Erwägungen zurückzugreifen. Mit dem Hauptsacheverfahren wendet sich der Antragsteller gegen eine Entscheidung, die seiner Ernennung zum hauptamtlichen Bürgermeister, das heißt der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit, entgegensteht. Da es aber auch in der Hauptsache nicht um die Ernennung selbst gehen würde und das vorliegende Verfahren die Hauptsache nicht vorwegnimmt, sondern nur die Effektivität des Hauptsacheverfahrens sichern soll, erscheint es angemessen, ein Viertel des Betrages nach § 13 Abs. 4 Satz 1 Buchst, b GKG festzusetzen. Der vom Verwaltungsgericht angewandte im Streitwertkatalog unter Ziffer 19.1.1 aufgeführte Tatbestand betrifft nicht die Klage eines Bewerbers um das Amt eines hauptamtlichen Bürgermeisters. Die erstinstanzliche Festsetzung war daher gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG von Amts wegen zu ändern.

Dieser Beschluß ist gemäß §§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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