Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Beschluss verkündet am 14.04.2009
Aktenzeichen: 2 M 18/09
Rechtsgebiete: LFGB, VwVfG M-V


Vorschriften:

LFGB § 44 Abs. 1
VwVfG M-V § 51 Abs. 1
Zum eingeschränkten Prüfungsumfang bei einer Zwangsgeldfestsetzung nach lebensmittelrechtlicher Grundverfügung

hier: nachträgliche Änderung der Sachlage


Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss

2 M 18/09

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Lebensmittelrecht

hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern am 14. April 2009 in Greifswald

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald - 4. Kammer - vom 19.01.2009 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe:

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Zwangsgeldfestsetzung.

Durch Bescheid vom 24.08.2007 (im Folgenden: Grundverfügung) gab ihm die Antragsgegnerin gestützt auf § 44 Abs. 1 LFGB u.a. auf, den Mitarbeitern des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes den Zutritt zu den Betriebsräumen seiner Frühstückspension während der Betriebs- und Geschäftszeiten zu gewähren und drohte im Falle der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,-- Euro an. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Antragsgegnerin durch -nicht weiter angefochtenen - Widerspruchsbescheid vom 13.05.2008 zurück.

Am 03.09.2008 setzte die Antragsgegnerin das angedrohte Zwangsgeld fest.

Durch Beschluss vom 19.01.2009 hat es das Verwaltungsgericht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid vom 03.09.2008 anzuordnen.

Die dagegen gerichtete Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine für den Antragsteller günstigere Entscheidung, wobei sich die Prüfung des Senats auf die Beschwerdebegründung zu beschränken hat (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO).

Auf die von den Beteiligten unterschiedlich bewertete Frage, ob der Betrieb des Antragstellers (weiterhin) der Lebensmittelüberwachung unterliegt, kommt es für das vorliegende Verfahren nicht an. Hierbei handelt es sich um ein Vollstreckungsverfahren, das auf der bestandskräftigen Grundverfügung der Antragsgegnerin basiert. Dem Antragsteller bleibt es allerdings unbenommen, bei der Antragsgegnerin einen Antrag nach § 51 Abs. 1 VwVfG M-V zu stellen. Danach hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, etwa wenn die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage sich nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert hat. Dass ein solcher Antrag gestellt und bereits zu Gunsten des Antragstellers beschieden worden wäre, macht die Beschwerdebegründung nicht geltend, sodass es keine Veranlassung gibt, an der Wirksamkeit der Grundverfügung zu zweifeln (vgl. zum eingeschränkten Prüfungsumfang im Vollstreckungsverfahren: BVerwG, Urt. v. 16.12.2004 - 1 C 30/03 -, m.w.N. zit. nach juris). Von ihr erfasst ist auch der Küchenraum um dessen Kontrolle es wohl in erster Linie, wenn sogar nicht ausschließlich geht (sh. eidesstattliche Versicherung vom 22.12.2008). Dass es der Antragsgegnerin gerade auf die Überwachung der "Verabreichung ... von Lebensmitteln" bzw. der "Frühstücksversorgung" ankam, ist in der Grundverfügung hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht worden. Dass damit auch die laut Bauzeichnung neben dem "Frühstücksraum" gelegene "Frühstücksküche" gemeint war, hat ersichtlich auch das Verwaltungsgericht so angenommen und ist - jedenfalls soweit es um den Inhalt der Grundverfügung geht - vom Antragsteller mit der Beschwerdebegründung nicht substantiiert in Zweifel gezogen worden.

Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass den Kontrolleuren der Zutritt zu dem besagten Raum nicht durch ihn selbst, sondern durch seine damalige Lebensgefährtin und jetzige Ehefrau verweigert worden sei, der er den Raum dergestalt zur Nutzung überlassen habe, dass er selbst gar nicht in der Lage gewesen sei, ohne ihre Zustimmung den Zutritt zu ermöglichen. Auch mit dieser Argumentation kann der Antragsteller im Vollstreckungsverfahren nicht gehört werden. So lange die Grundverfügung wirksam bleibt, ist es Sache des Antragstellers, dafür zu sorgen, dass den in ihnen genannten Kontrollpersonen der Zutritt zu den von der Verfügung erfassten Räumen ermöglicht wird, auch wenn er - der Antragsteller - selbst nicht anwesend sein sollte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 1,53 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 GKG).

Ende der Entscheidung

Zurück