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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Beschluss verkündet am 02.09.2002
Aktenzeichen: 2 M 39/02
Rechtsgebiete: VwGO, IHKG, GKG


Vorschriften:

VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 1
VwGO § 146 Abs. 4
VwGO § 154 Abs. 2
IHKG § 2 Abs. 1
IHKG § 3 Abs. 2
IHKG § 3 Abs. 3
GKG § 13 Abs. 1 Satz 2
GKG § 20 Abs. 3
Das Oberverwaltungsgericht hat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur diejenigen Beschwerdegründe zu prüfen, die in der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgetragenen werden; nach Ablauf dieser Frist erstmals vorgetragene neue Beschwerdegründe finden bei der Prüfung, ob die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bedenken unterliegt, keine Berücksichtigung.
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluß

Az.: 2 M 39/02

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Beiträge der Industrie- und Handelskammern

hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern am 02. September 2002 in Greifswald durch beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Greifswald - 4. Kammer - vom 18.03.2002 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf € 735,98 festgesetzt.

Gründe:

Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegenüber einem Bescheid des Antragsgegners, in dem dieser die Antragstellerin zur Zahlung von Beiträgen veranlagt hat.

Das Verwaltungsgericht hat durch Beschluß vom 18.03.2002 den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin mit der Begründung abgelehnt, daß keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides bestünden und dessen Vollziehung auch keine unbillige Härte für die Antragstellerin bedeuten würde.

Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 letzter Satz VwGO), führt nicht zu einer für die Antragstellerin günstigeren Beurteilung der Rechtslage. Dabei hat das Oberverwaltungsgericht nur diejenigen Beschwerdegründe zu prüfen, die in der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgetragen werden; nach Ablauf dieser Frist erstmals vorgetragene neue Beschwerdegründe finden bei der Prüfung, ob die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bedenken unterliegt, keine Berücksichtigung (so auch OVG Münster vom 18.03.2002 - 7 B 315/02 -, zit. nach juris). Dies ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang des § 146 Abs. 4 VwGO, der sich wie folgt darstellt: Der Beschwerdeführer muß die Beschwerde innerhalb eines Monats begründen (Satz 1). Hierbei muß er die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist (Satz 3). Diese Begründung muß sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen (Satz 4). Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe (Satz 6). Dies läßt nur den Schluß zu, daß der auf den voranstehenden Sätzen aufbauende Satz 6 des § 146 Abs. 4 VwGO die in der fristgebundenen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe meint.

Danach sind die am 17.05.2002 erstmals dargelegten Beschwerdegründe nicht zu berücksichtigen. Die Frist zur Darlegung der Beschwerdegründe ist infolge der am 21.03.2002 erfolgten Zustellung der angefochtenen Entscheidung am Montag, den 22.04.2002 abgelaufen, so daß die am 17.05.2002 erstmals abgegebene neue Begründung, der Beitrag sei wegen Nichtberücksichtigung gezahlter Vorausleistungen der Höhe nach falsch berechnet worden, verspätet ist.

Mit seiner fristgerecht dargelegten Begründung, der Antragsgegner hätte das Betriebsergebnis der Firma L., einer Organgesellschaft der Antragstellerin, nicht mit in die Berechnung einbeziehen dürfen, da nach der Verwaltungspraxis des Antragsgegners zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Beitragsberechnung reine landwirtschaftliche Betriebe in der Rechtsform der GmbH nicht mit erfaßt würden, dringt die Antragstellerin nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat zu recht darauf abgestellt, daß es sich bei der Antragstellerin nicht um einen landwirtschaftlichen Betrieb handelt, sondern laut Eintragung im Handelsregister um ein Unternehmen, dessen Unternehmensgegenstand die Vermögensverwaltung und Verwaltung von Beteiligungsgesellschaften sowie anderer Unternehmungen und Einrichtungen, der An- und Verkauf von Grundstücken, die Vermietung, die Verpachtung und Verwaltung von Immobilien sowie Betreuung jeder Art ist. Sie unterfällt deshalb der Beitragspflichtigkeit nach § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern - IHKG -. Sie kann sich daher nicht auf Privilegierungen und Verwaltungspraxen berufen, die landwirtschaftliche Betriebe betreffen.

Daß eine Organgesellschaft der Antragstellerin ein landwirtschaftlicher Betrieb ist, führt zu keiner anderen Betrachtung. Denn nicht diese Organgesellschaft, sondern die Antragstellerin ist zur Beitragszahlung herangezogen worden. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG wird durch eine unterschiedliche Behandlung eines nichtlandwirtschaftlichen Unternehmens, dem eine landwirtschaftliche Organgesellschaft angehört mit einem rein landwirtschaftlichen Betrieb gerade nicht bewirkt. Danach dürfen wesentlich gleiche Sachverhalte nicht willkürlich ungleich und wesentlich ungleiche Sachverhalte nicht willkürlich gleich behandelt werden. Somit ist die von der Antragstellerin begehrte Gleichbehandlung nicht geboten, weil ungleiche Sachverhalte gegeben sind. Wenn die Antragstellerin durch den landwirtschaftlichen Unternehmensteil einen Gewerbeertrag für ihr Unternehmen erwirtschaftet, muß sie auch in Kauf nehmen, daß der gesamte Gewerbeertrag ihres Unternehmens und damit auch der auf dem landwirtschaftlichen Unternehmensteil entfallende Gewerbeertrag als Bemessungsgrundlage für den Kammerbeitrag verwandt wird. Denn der Gewerbeertrag des kammerpflichtigen Unternehmens stellt eine Bemessungsgröße dar, die Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Kammerzugehörigen erlaubt (OVG Lüneburg vom 12.11.1998 - 8 L 3941/98 -, GewArch 1999, 75). Hierauf abzustellen, entspricht dem Äquivalenzprinzip, weil der Nutzen der Kammertätigkeit, die in der Wahrnehmung des Gesamtinteresses der Gewerbetreibenden, namentlich in einer günstigen Beeinflussung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen besteht, mit der Größe der Unternehmen wächst (OVG Magdeburg vom 12.12.1997 - A 1 S 133/96 -, GewArch 1998, 74).

Unerheblich ist auch, ob das Unternehmen der Antragstellerin ohne die in der Landwirtschaft tätige Organgesellschaft keinen Gewinn erzielen würde. Auf die jeweilige konkrete Ertragslage kommt es bei der Beitragserhebung nicht an. Auch Unternehmen, die keinen Gewinn erwirtschaften, profitieren - je nach ihrer Größe unterschiedlich - so lange von der Tätigkeit der Kammern, wie sie sich am Markt behaupten können (vgl. OVG Magdeburg, a.a.O.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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