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Gericht: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Beschluss verkündet am 11.05.2004
Aktenzeichen: 2 M 62/04
Rechtsgebiete: LBG M-V
Vorschriften:
LBG M-V § 80 a |
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss
Az.: 2 M 62/04
In der Verwaltungsstreitsache
wegen Besoldung und Versorgung
hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern am 11. Mai 2004 in Greifswald
durch
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald - 6. Kammer - vom 10.02.2004 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,-- € festgesetzt.
Gründe:
Die Antragstellerin ist Justizbeamtin und begehrt vorläufigen Rechtsschutz, um ab 01.06.2004 Altersteilzeit (im Blockmodell) gewährt zu bekommen. Das Verwaltungsgericht hat die beantragte einstweilige Anordnung abgelehnt, weil es an einem Anordnungsanspruch fehle.
Die dagegen gerichtete Beschwerde, auf deren Gründe die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führt nicht zu einem für die Antragstellerin günstigeren Ergebnis.
Das Verwaltungsgericht hat den Anordnungsanspruch mit der Begründung verneint, dass der Bewilligung von Altersteilzeit im Falle der Klägerin dringende dienstliche Belange iSv. § 80a Abs. 1 Nr. 4 LBG M-V entgegen stünden. Zu diesen Belangen zählt auch die Gefährdung der angemessenen Bewältigung der bisher von dem Beamten, der die Altersteilzeit begehrt, konkret wahrgenommenen Aufgaben. Der Antragsgegner hat sich (zuletzt mit Schriftsatz vom 30.03.2004) darauf berufen, dass angesichts der derzeitigen Belastungssituation bei dem Amtsgericht N. das Ausscheiden der Antragstellerin zu einer dauernden Überbelastung der verbleibenden Mitarbeiter führen würde. Der Präsident des Oberlandesgerichts hatte im Widerspruchsbescheid bereits auf die entsprechende Belastungssituation im betroffenen Beamtenbereich der ordentlichen Justiz des Landes hingewiesen.
Wenn die Antragstellerin demgegenüber meint, es würde mit ihrem Ausscheiden nicht zwingend zum Wegfall einer Stelle beim Amtsgericht N. kommen, so mag dies zwar zutreffen. Es würde aber nichts daran ändern, dass sie als Arbeitskraft ausfiele, und die voraussichtlich in unverminderter Menge anfallenden Aufgaben gleichwohl bewältigt werden müssten, ohne dass personelle Reserven verfügbar wären.
Auf eine fehlerhafte Ermessensbetätigung bzw. eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes kann die Antragstellerin sich bereits deshalb nicht berufen, weil ihrem Begehren ein auch vom Antragsgegner zwingend zu beachtendes rechtliches Hindernis (§ 80a Abs. 1 Nr. 4 LBG M-V) entgegen steht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
Ende der Entscheidung
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