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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Beschluss verkündet am 25.03.2009
Aktenzeichen: 2 O 15/09
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 39 Abs. 1
GKG § 52 Abs. 5
GKG § 53 Abs. 3 Nr. 1
Im Konkurrentenverfahren um ein Beförderungsamt erhöht sich der Ausgangsbetrag um die Anzahl der Beförderungsstellen, die durch das Rechtsschutzbegehren blockiert werden sollen.
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss

2 O 15/09

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Streitwert

hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern am 25. März 2009 in Greifswald

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin - 1. Kammer - vom 18. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

In einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf vorläufige Freihaltung (Nichtbesetzung) von insgesamt 11 Beförderungsstellen (Planstellenbesetzung) hat das Verwaltungsgericht den Streitwert durch den insoweit angefochtenen Beschluss gemäß §§ 52 Abs. 5, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG auf 108.461,93,- Euro festgesetzt.

Der Senat entscheidet durch den Einzelrichter (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1, 2. Halbs. GKG), nachdem der angefochtene Streitwertbeschluss gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO vom Berichterstatter gefasst wurde (vgl. OVG M-V, Beschl. v. 24.05.2006 - 1 O 118/05 -, v. 10.11.2006 - 1 O 153/06 -, v. 31.01.2007 -20 167/06 - u. v. 07.02.2008 - 2 O 136/07 -; ebenso VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 02.06.2006 - 9 S 1148/06 -, NVwZ-RR 2006, 648; anders HessVGH, Beschl. v. 19.01.2005 -11 TE 3706/04 -, NVwZ-RR 2005, 583 u. OVG Berlin, Beschl. v. 14.09.2004 - 4 L 22.04 -, zit. nach Juris).

Die gegen die Streitwertfestsetzung gerichtete Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie führt nicht zu einer Abänderung (hier: Herabsetzung) der erstinstanzlichen Wertfestsetzung.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers erhöht sich der Ausgangsbetrag, der für das Begehren auf einstweilige Nichtbesetzung nur einer einzelnen Stelle zugrundezulegen wäre, im Hinblick auf § 39 Abs. 1 GKG um die Anzahl (hier: 11) der Stellen, deren vorläufige Freihaltung der Antragsteller insgesamt erstrebt hat (vgl. OVG Rhld.-Pf, Beschl. v. 25. 6. 2001 -10 E 10782/01 -, i.E. auch OVG S-H, Beschl. v. 13.06.2006 -3011/06 - und OVG Nds., Beschl. v. 16.05.2007 - 5 ME 167/07 -, zit. nach Juris).

Ausweislich der Antragsschrift vom 08. Dezember 2008 ist ausdrücklich beantragt worden, der Antragsgegnerin die beabsichtigte Besetzung der "vorgesehenen" Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 11 BBesG zu untersagen. Trotz der gerichtlichen Anfrage des Kammervorsitzenden vom 11. Dezember 2008, ob der Antragsteller tatsächlich alle 11 Beförderungsstellen "blockieren" wolle, sowie der gerichtlichen Mitteilung der beabsichtigten Streitwertfestsetzung i.H.v. 108.461,93,-Euro mit Schreiben der Berichterstatterin vom 12. Dezember 2008 hat der anwaltlich vertretene Antragsteller sein Begehren nach einstweiligem Rechtsschutz auf eine einzelne Beförderungsstelle nicht konkretisiert bzw. beschränkt. Eine für den Antragsteller günstigere Auslegung seines Rechtsschutzbegehrens ist damit - auch mit Blick auf die von ihm abgegebene Erledigungserklärung nach Mitteilung der Antragsgegnerin, es werde für ihn im Falle eines Obsiegens in der Hauptsache eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 reserviert - ausgeschlossen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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