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Gericht: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Beschluss verkündet am 28.05.2003
Aktenzeichen: 2 O 22/03
Rechtsgebiete: VwGO
Vorschriften:
VwGO § 67 Abs. 1 Satz 2 |
Für die Entscheidung über den Antrag eines Beteiligten auf Reiseentschädigung gelten die Vorschriften über die Prozesskostenhilfe entsprechend.
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss
Az.: 2 O 22/03
In der Verwaltungsstreitsache
wegen Wohngeldrecht - Reiseentschädigung
hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern
am 28. Mai 2003 in Greifswald
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin - 6. Kammer - vom 03.03.2003 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach Maßgabe der für Prozesskostenhilfe gültigen Bestimmungen.
Gründe:
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht es abgelehnt, dem Kläger eine Reiseentschädigung als Vorauszahlung für die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung zu gewähren.
Die dagegen gerichtete Beschwerde kann der Kläger in analoger Anwendung von § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch ohne anwaltliche Vertretung einlegen. Die Entscheidung über den Antrag eines Beteiligten auf Reiseentschädigung ist ein Akt der Rechtsprechung, für den die Vorschriften über die Prozesskostenhilfe entsprechend gelten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.02.1997 - 3 PKH 1.97 -, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 37 mwN.).
Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Zwar können mittellosen Parteien, Beschuldigten oder anderen Beteiligten auf Antrag Mittel für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung und für die Rückreise gewährt werden (Allgemeine Verfügung des Ministers für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten vom 15.05.1991 - III 360/5110-4-, Amtsblatt Mecklenburg-Vorpommern 1991, 400). Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn das Gericht für die Feststellung der Mittellosigkeit Nachweise vom Antragsteller verlangt.
Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht Schwerin mit Verfügung vom 14.02.2003 den Kläger um Vorlage entsprechender Belege gebeten. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht Schwerin ausgeführt, dass für einen solchen Nachweis eine Kopie des letzten Rentenbeleges und gegebenenfalls weiterer Einnahmen sowie eines Nachweises für die Miete und weiterer größerer laufender Ausgaben ausreichen würden.
Entsprechende Nachweise hat der Kläger bis heute nicht erbracht.
Der Kläger trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
§ 188 VwGO findet in Wohngeldverfahren keine Anwendung (vgl. Beschlüsse des Senats vom 07.10.2002 - 2 O 82/01 - und vom 20.06.2000 - 2 M 41/00 - sowie des OVG Münster vom 11.05.1994 - 8 B 932/94 -, mwN.).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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