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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Beschluss verkündet am 04.04.2008
Aktenzeichen: 2 O 24/08
Rechtsgebiete: RVG, BRAGO


Vorschriften:

RVG § 32 Abs. 1
BRAGO § 9 Abs. 1
Die Maßgeblichkeit der Streitwertfestsetzung für die Gebühren des Rechtsanwalts beschränkt sich nicht auf denjenigen Prozessbevollmächtigten, der die Wertfestsetzung beantragt hat.
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss

2 O 24/08

In der Verwaltungsstreitsache

wegen - Streitwert -

hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern

am 4. April 2008

in Greifswald

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald - 6. Kammer - vom 25.01.2008 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgeführenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die aus eigenem anwaltlichem Recht (vgl. § 32 RVG) eingelegte Beschwerde kann unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt Erfolg haben.

Ist der angefochtene Beschluss - wie die Beschwerdeführer meinen - als Ablehnung ihres Antrags auf Festsetzung des Streitwerts für die erste Instanz zu bewerten, so bleibt die Beschwerde deshalb erfolglos, weil der Streitwert bereits durch Beschluss vom 26.06.2002 festgesetzt worden und die deshalb erfolgte Ablehnung nicht zu beanstanden ist.

Die Wertfestsetzung vom 26.06.2002 gilt nicht nur in Bezug auf die von den früheren Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu erhebenden Gebühren. Es handelt sich vielmehr - wie es im Beschluss ausdrücklich heißt - um eine Festsetzung nach "§ 13 Abs. 4 Satz 1 Buchst. a (und) Satz 2 GKG" (in der damaligen Fassung) und war damit originär für die erstinstanzlichen Gerichtsgebühren, gemäß § 9 Abs. 1 BRAGO aber "auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend" (vgl. auch: § 32 Abs. 1 RVG). Diese Maßgeblichkeit war nicht eingeschränkt auf denjenigen Prozessbevollmächtigten, der die Wertfestsetzung konkret beantragt hatte, sondern galt allgemein für in den Verfahren auftretende Rechtsanwälte. Dementsprechend sind auch die Beschwerdeführer, die die Vertretung der Klägerin zu der Zeit bereits übernommen hatten, im Rubrum genannt worden. Die Beschwerdeführer haben auch nicht in Abrede gestellt, den Beschluss vom 26.06.2002 erhalten zu haben. Soweit sie meinen, einer damals von ihnen etwa eingelegten Beschwerde würde das Rechtsschutzbedürfnis gefehlt haben, weil ihnen noch gar keine Gebührenansprüche zugestanden hätten, ist dies schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil die Beschwerde - wie sich auch aus der Rechtsmittelbelehrung ergibt - noch innerhalb von 6 Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, möglich gewesen wäre. In diesem Sinne abgeschlossen wurde das Verfahren aber erst durch das seit dem 25.02.2006 rechtskräftige Urteil des Senats vom 30.11.2005.

Die Rechtsposition der Beschwerdeführer würde sich nicht entscheidend verbessern, betrachtete man ihren Schriftsatz vom 03.12.2007 als Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung vom 26.06.2002 und den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25.01.2008 als Nichtabhilfeentscheidung. Eine solche Beschwerde wäre als verspätet zurückzuweisen; auf die vorstehenden Ausführungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden.

Zu einem für die Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis käme man auch dann nicht, würde man - wie es das Verwaltungsgericht getan hat - von einer Gegenvorstellung ausgehen. Denn gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts, der eine Gegenvorstellung zurückweist, ist die Beschwerde nicht statthaft (vgl. Bayr. VGH, Beschl. v. 27.12.1976 - Nr. 385 III 76 -, BayVBl. 1976, 157 m.w.N.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. §§ 188 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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