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Gericht: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Beschluss verkündet am 18.08.2003
Aktenzeichen: 2 O 58/03
Rechtsgebiete: ZPO, VwVfG, VwVfG M-V, RundfG M-V
Vorschriften:
ZPO § 380 Abs. 2 | |
VwVfG § 65 Abs. 2 | |
VwVfG § 65 Abs. 4 | |
VwVfG M-V § 65 Abs. 2 | |
VwVfG M-V § 65 Abs. 4 | |
RundfG M-V § 13 Abs. 1 | |
RundfG M-V § 13 Abs. 2 |
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss
Az.: 2 O 58/03
In der Verwaltungsstreitsache
wegen Anordnung zwangsweiser Vorführung eines Zeugen
hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern am 18. August 2003 in Greifswald durch
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin - 6. Kammer - vom 02.05.2003 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,-- € festgesetzt.
Gründe:
Die Antragstellerin ist zuständig für die Zulassung von privaten Rundfunkveranstaltern und bemüht sich, den Antragsgegner in einem solchen Zulassungsverfahren als Zeugen zu vernehmen. Nachdem dieser behördlichen Ladungen auch nach Zwangsgeldfestsetzung nicht gefolgt ist, hat sie beim Verwaltungsgericht beantragt, die zwangsweise Vorführung des Antragsgegners zur behördlichen Zeugenvernehmung in ihren Räumlichkeiten anzuordnen.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag durch Beschluss vom 02.05.2003 abgelehnt.
Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg. Sie hat keinen Anspruch auf die angestrebte Anordnung.
§ 13 Abs. 2 Satz 2 RundfG M-V enthält keine Rechtsgrundlage für die gerichtliche Anordnung der Vorführung eines Zeugen zum Zwecke einer behördlichen Vernehmung.
Der Antragstellerin ist lediglich insoweit beizupflichten, als sie sich für berechtigt ansieht, in Zulassungsverfahren Ermittlungen durchzuführen und Beweise zu erheben und insbesondere Zeugen zu vernehmen. Entsprechende Regelungen sind im Gesetz ausdrücklich vorgesehen (vgl. § 13 Abs. 1 RundfG M-V). Auch besteht für Zeugen gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 RundfG M-V eine Pflicht zur Aussage. In § 13 Abs. 2 Satz 2 RundfG M-V heißt es außerdem: "Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Pflicht, als Zeuge auszusagen ... gelten entsprechend."
Diese Verweisung ermöglicht jedoch nicht - wie die Antragstellerin aber meint - die gerichtliche Anordnung der zwangsweisen Vorführung eines Zeugen zum Zweck der behördlichen Vernehmung. Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sind insoweit unanwendbar, als es um die ausschließlich einem Gericht zustehenden Befugnisse geht (vgl. zu § 65 Abs. 1 Satz 2 VwVfG: Obermayer VwVfG 3. Auflage § 65 Rdn. 11; Stelkens/Bonk/Sachs VwVfG 6. Auflage § 65 Rdn. 10). Die Verweisung ist so zu verstehen, dass die von ihr erfassten Vorschriften der Zivilprozessordnung durch die Behörde, die von ihnen Gebrauch machen will, entsprechend anzuwenden sind. Dies bedeutet u.a., dass die Behörde, die sich aus der Zivilprozessordnung ergebenden Grenzen der Verpflichtung eines Zeugen zur Aussage zu beachten hat, so etwa ein eventuelles Zeugnis- bzw. Aussageverweigerungsrecht nach §§ 383 ff. ZPO (vgl. Stelkens u. a. aaO.; Kopp/Ramsauer VwVfG 7. Auflage § 65 Rdn. 4 f.). Dass eine solchermaßen zu verstehende entsprechende Anwendung des § 380 Abs. 2 Hs 2 ZPO hier nicht in Betracht kommt, weil die Vorführungsanordnung insbesondere wegen ihres freiheitsentziehenden Charakters den Gerichten vorbehalten ist, wird auch von der Antragstellerin ersichtlich nicht verkannt. Eine darüber hinausgehende Anwendung des § 380 Abs. 2 Es 2 ZPO in dem von der Antragstellerin vertretenen Sinne ermöglicht § 13 Abs. 2 Satz 2 RundfG M-V dagegen nicht.
Nur im Ansatz zu Recht weist die Antragstellerin auf die Unterschiede zu den Regelungen im förmlichen Verwaltungsverfahren hin. Diese Unterschiede führen jedoch nicht zu einer Stärkung, sondern zu einer Schwächung ihrer Rechtsposition. Im förmlichen Verwaltungsverfahren kann die Behörde unter bestimmten Voraussetzungen das zuständige Verwaltungsgericht um die Vernehmung eines (aussageunwilligen) Zeugen ersuchen (vgl. §§ 65 Abs. 2 VwVfG, 65 Abs. 2 VwVfG M-V). In diesem Fall entscheidet das Gericht selbst über die Rechtmäßigkeit einer Zeugnisverweigerung (vgl. §§ 65 Abs. 4 VwVfG, 65 Abs. 4 VwVfG M-V) und kann von der den Gerichten vorbehaltenen Befugnis, eine Aussage auch durch eine Anordnung nach § 380 Abs. 2 Hs 2 ZPO zu erzwingen, Gebrauch machen (vgl. Kopp/Ramsauer aaO. Rdn. 6). Wenn der Landesgesetzgeber für rundfunkrechtliche Zulassungsverfahren eine solche Möglichkeit nicht eröffnet hat, ist die zuständige Behörde auf die ihr gegebenen Möglichkeiten, einen Zeugen zur Aussage zu bewegen, beschränkt.
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass das Begehren der Antragstellerin sich auch nicht unmittelbar auf ihren verfassungsrechtlich verankerten Anspruch auf Rechts- und Amtshilfe nach Art. 35 Abs. 1 GG stützen lässt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Eine Festsetzung gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG iVm. Teil II Nr. 36.1 des Streitwertkatalogs (DVBl. 1996, 605) kommt nicht in Betracht, da nicht die Erteilung einer Hörfunkkonzession selbst im Streit ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
Ende der Entscheidung
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