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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Beschluss verkündet am 07.11.2002
Aktenzeichen: 2 O 61/02
Rechtsgebiete: GG, BBesG


Vorschriften:

GG Art. 33 Abs. 2
BBesG § 35 Abs. 2
Grundsätzlich richtet sich die Beförderung eines Hochschullehrers nach den einschlägigen beamtenrechtlichen Vorschriften. Die Grundsätze über die Auswahl von Bewerbern um ein öffentliches Amt setzen eine vom Haushaltsgesetzgeber geschaffene Planstelle voraus, um die mehrere Bewerber konkurrieren. Einen Anspruch auf Schaffung einer entsprechenden (Beförderungs-)Planstelle enthalten weder das Landeshochschulgesetz noch Art. 33 Abs. 2 GG. Wenn Fachhochschulprofessoren, die in eine in der Besoldungsgruppe C 2 BBesO ausgebrachte Stelle eingewiesen sind, unter Beibehaltung ihres Dienstpostens eine nach Besoldungsgruppe C 3 bewertete Stelle übertragen werden soll, dann setzt dies notwendig die Feststellung voraus, daß die Stellenhebung nach dem funktionalen Zuschnitt des innegehabten Amtes gerechtfertigt ist. Erst wenn sich ein Dienstposten als hebungsfähig erweist, schließt sich daran in einem beamtenrechtlichen und hochschulrechtlichen Verfahrensschritt die Klärung der Frage an, ob der Inhaber einer an sich hebungsfähigen Stelle persönlich hebungswürdig ist und dessen Beförderung in Betracht kommt.

Betreffen Verfahrensmängel das sogenannte Hebungsverfahren, so entfalten sie Drittschutz, wenn die Verfahrensmängel auf das Auswahlverfahren notwendig durchzuschlagen.


Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluß

2 M 59/02 2 O 61/02

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Hochschulrecht - Stellenhebung und -besetzung

hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern am 07. November 2002 in Greifswald durch

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Schwerin - 1. Kammer - vom 12.04.2002 werden zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf € 29.362,67 festgesetzt.

Gründe:

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegenüber der Ernennung der Beigeladenen zu 1. bis 3., allesamt wie der Antragsteller Inhaber einer mit der Besoldungsgruppe C 2 Bundesbesoldungsordnung - BBesO - bewerteten Professur bei der Beigeladenen zu 4., zu C 3-Professoren an dieser Hochschule, da er der Auffassung ist, die von ihm bekleidete C 2-Professur hätte auf eine C 3-Professur gehoben und mit ihm besetzt werden müssen. Das Verwaltungsgericht hat durch Beschluß vom 12.04.2002 den Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner zu untersagen, einen Konkurrenten des Antragstellers vor Abschluß einer erneut vorzunehmenden Auswahl durch ein erneutes Berufungsverfahren zu ernennen, mit der Begründung abgelehnt, daß dem Antragstellers ein Rechtsschutzbedürfnis fehle, da er sich auf keine der ausgeschrieben C 3-Professuren beworben habe. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Beschluß unter Hinweis auf Ziffer 7 des Streitwertkatalogs den gegenüber dem Hauptsacheverfahren hälftigen Streitwert nach § 13 Abs. 4 Satz 2, § 20 Abs. 3 GKG auf € 29.362,67 festgesetzt. Mit der Beschwerde begehrt der Antragsteller, dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, die gehobenen C 3-Stellen mit den Beigeladenen zu 1. bis 3. zu besetzen und, da die Hauptsache vorweggenommen werde, den Streitwert der Hauptsache in Höhe von € 58.725,34 festzusetzen.

Die gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts gerichtete Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Das innerhalb der Begründungsfrist erfolgte Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 letzter Satz VwGO; vgl. Beschluß des Senats vom 02.09.2002 - 2 M 39/92 -), führt nicht zu einer für den Antragsteller günstigeren Beurteilung der Rechtslage.

Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsteller zwar zu Unrecht ein Rechtsschutzbedürfnis für seinen Eilantrag abgesprochen. Anders als das Verwaltungsgericht meint, war der Antragsteller nicht verpflichtet, sich auf eine oder alle der ausgeschriebenen C 3-Stellen zu bewerben. Der Antragsteller hat zutreffend dargelegt, daß eine entsprechende Bewerbung von ihm chancenlos gewesen wäre, da er dem Anforderungsprofil dieser Stellen, die nicht seinem Fachbereich entsprechen, nicht genügt. Es würde zu kurz greifen, nicht darauf abzustellen, daß eine Planstelle auch an einen bestimmten Dienstposten, hier an einen Lehrstuhl geknüpft ist und daher Bewerber auch gerade für diesen Dienstposten geeignet sein müssen. Tatsächlich geht es dem Antragsteller auch nicht darum, eine der ausgeschriebenen Stellen zu besetzen. Er wendet sich lediglich gegen die Besetzung dieser Planstellen, da sie der Schaffung einer C 3-Planstelle für die Fachrichtung des Antragstellers und damit der von ihm angestrebten eigenen Beförderung entgegenstehen. Insofern wäre eine entsprechende Bewerbung des Antragstellers sinnlos.

Die zulässige Beschwerde ist gleichwohl unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwGO, § 920 ZPO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der Grund für die beantragte vorläufige Anordnung und das Vorliegen des Rechtsverhältnisses, aus dem sich die Regelungsbedürftigkeit ergibt, sind von den Antragstellern glaubhaft zu machen.

Der Antragsteller hat das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Hierfür ist nicht ausreichend, wie es der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung gemacht hat, die fehlerhafte Anwendung einschlägiger Verfahrensvorschriften zu rügen und vorzutragen, daß bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften das von ihm vertretene Fachgebiet möglicherweise einen der ersten drei Plätze der Rangfolge erhalten hätte. In der Hauptsache begehrt der Antragsteller die Hebung der von ihm bekleideten Professur auf die Besoldungsgruppe C 3 BBesO und sodann seine Beförderung unter Beibehaltung seines Dienstpostens. Insofern muß der Antragsteller glaubhaft machen, daß ihm ein Anspruch auf Beförderung oder jedenfalls auf rechtsfehlerfreie Entscheidung über eine Beförderungsbewerbung zusteht und er durch die seiner Beförderung entgegenstehende Hebungsentscheidung der Beigeladenen zu 4. in seinen Rechten verletzt wird. Dies ist der Antragsteller schuldig geblieben.

Grundsätzlich richtet sich die Beförderung eines Hochschullehrers nach den einschlägigen beamtenrechtlichen Vorschriften, die eine Konkretisierung des Art. 33 Abs. 2 GG enthalten (OLG Koblenz, Urteil vom 25.11.1998 - 1 U 1127/97 -, zit. nach juris). Die Entscheidung über die Beförderung eines Bewerbers und die Auswahl unter den Bewerbern liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein (prognostischer) Akt wertender Erkenntnis. Die gerichtliche Nachprüfung von Personalauswahlentscheidungen ist inhaltlich darauf beschränkt, die Einhaltung ihrer Grenzen zu kontrollieren, insbesondere darauf, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen der Beurteilungsermächtigung verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 20.10.1983 - 2 L 11.82 -, E 68, 109; Beschlüsse des Senats vom 23.06.1997 - 2 M 41/97 -, vom 18.05.1998 - 2 M 13/98 -und vom 30.01.2001 - 2 M 95/00 -; VGH Mannheim, Beschluß vom 07.08.1996 - 4 S 1929/96 -, DRiZ 1997, 151). Zwar dienen Vorschriften über die Auswahl von Bewerbern um ein öffentliches Amt vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Stellenbesetzung im öffentlichen Dienst. Sie berücksichtigen daneben aber auch das berechtigte Interesse des Bewerbers an einem angemessenen beruflichen Fortkommen und begründen somit einen Anspruch auf rechtsfehlerfreie Anwendung der gesetzlichen Vorschriften (vgl. BVerwG, Beschluß vom 30.08.1989 - 1 WB 115/87 -, E 86, 169/172). Diese Grundsätze gelten auch bei der mit der Ernennung zum Professor verbundenen Besetzung von Lehrstühlen an Universitäten (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.05.1935 - 2 C 16.83 -, DVBl. 1985, 1233, 1236; VGH Kassel, Beschluß vom 07.01.1993 - 1 TG 1777/92 -, NVwZ-RR 1993, 361, 362; VGH München, Beschluß vom 27.05.1998 - 7 ZE 98.714 -, NVwZ-RR 1999, 119). Auch hat derjenige, der sich um eine Professorenstelle bewirbt, Anspruch darauf, daß über seine Aufnahme in die (Berufungs-)Vorschlagsliste rechts- und ermessensfehlerfrei entschieden wird (OVG Schleswig, Beschluß vom 18.04.1996 - 3 M 22/96 -, NVwZ-RR 1996, 660).

Die vorstehenden Grundsätze setzen allerdings eine vom Haushaltsgesetzgeber, dem hierfür ein weiter Entscheidungsspielraum zusteht, geschaffene Planstelle voraus, um die mehrere Bewerber konkurrieren. Vorliegend geht es darum aber nicht, da sich der Antragsteller nicht um ein Beförderungsamt beworben, sondern lediglich sein Interesse für die Hebung seiner Professur und damit zugleich an einer Beförderung bekundet hat. An einer C 3-Planstelle, auf die sich der Antragsteller beim Beigeladenen zu 4. bewerben könnte, fehlt es. Einen Anspruch auf Schaffung einer entsprechenden (Beförderungs-)Planstelle für den Antragsteller enthalten weder das Landeshochschulgesetz noch Art. 33 Abs. 2 GG. Auch hat ein Beamter grundsätzlich weder unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht noch unter dem des Gleichheitssatzes Anspruch auf eine bestimmte (Höher-)Bewertung seines Dienstpostens (BVerwG, Beschluß vom 15.05.1985 - 2 B 38/85 -, Buchholz 235 § 35 BBesG Nr. 3). Erst wenn eine vom Haushaltsgesetzgeber geschaffene Planstelle im Wege der Beförderung nach vorangegangener Ausschreibung zu besetzen ist, können die vom Leistungsgrundsatz und vom Auswahlverfahren bestimmten Beförderungsvorschriften, die neben dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung der Professorenstellen dienen auch das berechtigte Interesse eines beamteten Hochschullehrers an einem angemessenen beruflichen Fortkommen berücksichtigen und einen Anspruch auf rechtsfehlerfreie Anwendung dieser Vorschriften begründen (vgl. OLG Koblenz, a.a.O.).

Insofern kann dem Antragsteller der geltend gemachte Anordnungsanspruch nur zustehen, wenn die Beigeladene zu 4. - deren Entscheidungen sind dem Antragsgegner im Rahmen des vorliegenden Rechtsschutzverfahrens zuzurechnen (OVG Schleswig, Beschluß vom 18.04.1996 - 3 M 22/96 -, NVwZ-RR 1996, 660) - verpflichtet gewesen wäre, die Professur des Antragstellers zu heben oder sich die Nichthebung als beurteilungsfehlerhaft erweist. Wenn aber Fachhochschulprofessoren, die, wie der Antragsteller in eine in der Besoldungsgruppe C 2 BBesO ausgebrachte Stelle eingewiesen sind, unter Beibehaltung ihres Dienstpostens eine nach Besoldungsgruppe C 3 bewertete Stelle übertragen werden soll, dann setzt dies notwendig die Feststellung voraus, daß die Stellenhebung nach dem funktionalen Zuschnitt des innegehabten Amtes gerechtfertigt ist (OVG Koblenz, Beschluß vom 28.10.1998 - 2 B 12438/98 -, WissR 1999, 95). Der in § 35 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz - BBesG - für Professoren an Fachhochschulen speziell niedergelegte Grundsatz der funktionsbezogenen Besoldung gebietet es nämlich, deren Planstellen unter Beachtung der Stellenobergrenzenregelung (vgl. § 35 Abs. 2 Satz 2 BBesG) in einem administrativen Verfahren nach Maßgabe sachgerechter Bewertung sowohl in den Besoldungsgruppen C 2 als auch C 3 auszubringen (OVG Koblenz, a.a.O., 95). Die so vorstrukturierten Planstellen sind alsdann organisatorisch mit solchen Ämtern zu verbinden, deren Funktionszuschnitt bei Zugrundelegung sachgerechter Bewertungskriterien der Wertigkeit der Planstelle entspricht. Ein statusrechtlicher Aufstieg des Beamten ohne die wenigstens gleichzeitige Übertragung eines Amtes mit höherem Anforderungsprofil kommt nicht in Betracht. Diese Vorgaben gelten in gleicher Weise für die Bewirtschaftung freier wie besetzter Planstellen, so daß auch bei einer ad personam zu vollziehenden Stellenhebung zunächst gefragt werden muß, ob der Funktionsinhalt des Dienstpostens die beabsichtigte Stellenhebung rechtfertigt. Dies beantwortet sich in Bezug auf das Amt eines Hochschullehrers in erster Linie nach der Bedeutung des von ihm in Forschung und Lehre vertretenen Fachs (vgl. zum ganzen OVG Koblenz, a.a.O., 96). An einem Auswahlverfahren zur Hebung und Besetzung einer Professur dürfen daher nur C 2-Stellen-Inhaber mit einem bewerbungsfähigen Dienstposten beteiligt werden (OVG Koblenz, a.a.O., 97).

Erst wenn sich ein Dienstposten im Lichte dieser besoldungsrechtlichen und organisationsrechtlichen Anforderungen danach als hebungsfähig erweist, schließt sich daran in einem beamtenrechtlichen und hochschulrechtlichen Verfahrensschritt die Klärung der Frage an, ob der Inhaber einer an sich hebungsfähigen Stelle persönlich hebungswürdig ist und dessen Beförderung in Betracht kommt. Hebungsverfahren und Auswahlverfahren stellen mithin zeitversetzte, aufeinander bezogene Verfahrensschritte dar, die jeweils unterschiedlichen rechtlichen Maßstäben unterliegen (OVG Koblenz, a.a.O., 97). Betreffen Verfahrensmängel das sogenannte Hebungsverfahren, so entfalten sie zwar grundsätzlich keinen Drittschutz; jedoch ist eine Ausnahme zu machen, wenn die Verfahrensmängel auf das Auswahlverfahren notwendig durchschlagen (OVG Koblenz, a.a.O., 97). Insofern sind - wie erwähnt - die Entscheidungen der beigeladenen Fachhochschule der Antragsgegnerin im Rahmen des vorliegenden Rechtsschutzverfahrens zuzurechnen. Dementsprechend kann der Antragsteller rechtsfehlerhafte Entscheidungen der Beigeladenen im Hebungsverfahren auch gegenüber dem Antragsgegner als Ernennungsbehörde geltend machen. Da die in die Vorschlagsliste nicht aufgenommenen Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber regelmäßig von dem weiteren Auswahlverfahren ausgeschlossen sind, berührt die Entscheidung der Kochschule über die Erstellung der Vorschlagsliste deren Rechte unmittelbar (OVG Schleswig, a.a.O., 660). Allerdings steht der Beigeladenen zu 4. bei der mit der Erstellung der Vorschlagsliste einhergehenden Eignungsbeurteilung ein nur beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (vgl. BayVGH, Urteil vom 24.05.1982 - Nr. 7 B 81 A. 983 -, BayVBl. 1983, 113, 116; OVG Schleswig, a.a.O., 660).

Vorliegend hat der Antragsteller nichts dazu vorgetragen, daß es sich bei seinem Dienstposten um eine hebungsfähige Professur handelt. Der Antragsteller hat nichts dazu dargetan, daß der Funktionsinhalt seines Dienstpostens nach der Bedeutung des von ihm in Forschung und Lehre vertretenen Fachs überhaupt die begehrte Stellenhebung rechtfertigt. Hiergegen spricht vielmehr, daß auch der Antragsteller ausweislich seines Schreibens vom 27.06.2001 an den Antragsgegner offenbar selbst nicht von einer Hebungsfähigkeit ausgeht, indem er dort anregt, seine Professur "Vermessungskunde" zunächst in eine Professur "Vermessungskunde und Baurecht" umzuwidmen und im Anschluß die dann aufgewertete Professur mit C 3 zu bewerten. Dementsprechend hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, daß er durch die Hebung der Professuren der Beigeladenen zu 1. bis 3. in seinen Rechten verletzt ist. Er kann nicht geltend machen, daß die nach seinem Vortrag nicht beachteten Vorschriften - zumindest auch - dem Schutz seiner subjektiven Rechte dienen. Daher kann dahinstehen, ob die gehobenen Professuren ihrerseits hebungsfähig waren und Verfahrensvorschriften durch den Beigeladenen zu 4. verletzt worden sind.

Weiter kann offen bleiben, ob der Antragsteller überhaupt ein Hauptsacheverfahren betreibt und er gegen die Nichthebung seiner Professur anderweitige Rechtsbehelfe eingelegt hat sowie, ob ihm dies möglich war. Zu bemerken ist insoweit, daß nicht alle Organisationsakte einer Universität von Professoren angegriffen werden können. Mit Blick auf Professoren können nur solche Organisationsakte als Verwaltungsakte mit Außenwirkung angesehen werden, wenn sie diese in ihrem "Grundverhältnis" berühren, etwa ihren korporationsrechtlichen Status verkürzen (VGH Mannheim, Urteil vom 21.04.1999 - 9 S 2653/98 -, NVwZ-RR 1999, 636, 637).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Das Verfahren über die Streitwertbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 GKG).

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 4 Satz 2, § 20 Abs. 3 GKG. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend mit Blick auf die vom Antragsteller begehrte vorläufige Regelung den hälftigen Streitwert der Hauptsache im Eilverfahren als Streitwert festgesetzt. Anders als der Antragsteller meint, wird durch dieses Eilverfahren die Hauptsache nicht vorweggenommen. Das für die Streitwertfestsetzung maßgebliche Begehren des Antragstellers ist gerade nicht auf eine endgültige Regelung gerichtet, sondern auf die Sicherung seines Ernennungsanspruchs durch die vorläufige Nichternennung (mindestens) eines Kollegen. Zu der vom Antragsteller befürchteten endgültigen Vergabe aller drei Planstellen kann es hingegen nur kommen, wenn sein Eilantrag keinen Erfolg hat.

Dementsprechend hat die gegen die Streitwertentscheidung des Verwaltungsgerichts eingelegte Beschwerde des Antragstellers nach dem vorstehenden keinen Erfolg. Daher kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerde mangels Rechtsschutzbedürfnis bereits unzulässig ist, da der eine Heraufsetzung des Streitwertes begehrende Antragsteller Kostenschuldner ist.

Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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