Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Urteil verkündet am 22.06.2005
Aktenzeichen: 3 K 25/01
Rechtsgebiete: BauGB


Vorschriften:

BauGB i. d. F. v. 27.08.1997 § 3 Abs. 3 Satz 3
BauGB i. d. F. v. 27.08.1997 § 13 Nr. 2
BauGB i. d. F. v. 27.08.1997 § 1 Abs. 6
BauGB i. d. F. v. 23.09.2004 § 214
BauGB i. d. F. v. 23.09.2004 § 233
1. Die Aufspaltung eines Bebauungsplanes, der abschließend abgewogen, aber noch nicht beschlossen worden ist, in einzelne kleinere Bebauungspläne macht im Einzelfall eine erneute Abwägung erforderlich.

2. Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit einzelner Festsetzungen im Bebauungsplan.


Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Az.: 3 K 25/01

Verkündet am: 22.06.2005

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Normenkontrolle Baurecht

hat der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern aufgrund der mündlichen Verhandlung am 22. Juni 2005 in Greifswald

für Recht erkannt:

Tenor:

Der Bebauungsplan Nr. 6.2 der Antragsgegnerin für den Bereich der ehemaligen Baustoffversorgung nördlicher und östlicher Teil wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsteller zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit der "Satzung über den Bebauungsplan Nr. 6.2 der Stadt W. für den Bereich der ehemaligen Baustoffversorgung nördlicher und östlicher Teil".

Der Antragsteller ist Eigentümer der Flurstücke 69/2, 70/2, 70/3, 71/2 und 71/5 der Flur 8 der Gemarkung W.. Das Flurstück 69/3 der Flur 8 der Gemarkung W. steht im Eigentum der Firma A., deren Inhaber der Antragsteller ist. Diese Flurstücke liegen ganz oder teilweise im Geltungsbereich des streitbefangenen Bebauungsplanes.

Aufgrund eines Ansiedlungswunsches der E.-Gruppe beschloss die Antragsgegnerin am 29. November 2000 die Aufstellung eines Bebauungsplanes für den Bereich der ehemaligen Baustoffversorgung, den B-Plan Nr. 6.2.

Der Entwurf dieses Bebauungsplanes sah im Teil A vor, dass das Plangebiet begrenzt wird im Westen durch das B-Plangebiet 6.1, im Süden durch die BAB 24 und im Nordwesten bis Südosten durch die Bahnstrecke Zarrentin-Hagenow. Im südöstlichen Teil war ein Industriegebiet vorgesehen. An dieses Industriegebiet schloß sich in Richtung Westen und Nordwesten ein weiteres Industriegebiet an, das im Westen mit der Westgrenze des Flurstücks 68/3 der Flur 8 der Gemarkung W. endete. Die im Eigentum des Antragstellers stehenden Flächen sollten größtenteils als Gewerbegebiet überplant werden.

Innerhalb dieses Plangebietes befanden sich sowohl Gebäude sowie Asphalt- und Betonflächen. Auf dem Flurstück 69/3 befand und befindet sich in Nordwest-Ausrichtung errichtet der westliche Teil einer Portalkrananlage, die sich nach Südosten auf dem Flurstück 68/3 der Flur 8 der Gemarkung W. sowie dem Flurstück 4/3 der Flur 3 der Gemarkung W. fortsetzt. Über den Zustand der Krananlage, insbesondere über die Möglichkeit, sie wieder in Betrieb zu nehmen, herrscht zwischen den Beteiligten des Normkontrollverfahrens Streit. Die Krananlage verfügt über einen Gleisanschluss, der sich nach Nordwesten fortsetzt. Auf dem Flurstück 69/3 befindet sich im nordwestlichen Zipfel eine 40-Tonnen-Waage, über deren mögliche Wiederinbetriebnahme zwischen den Beteiligten ebenfalls Streit herrscht. Die Krananlage ist ebenso wie die Waage mit umfangreichen Asphalt und Betonflächen versehen. Weiter befinden sich auf dem Flurstück 69/3, 70/2 und 69/2 betonierte Flächen, die als Fahrwege benutzt worden sind. Im Südosten des B-Plangebietes befindet sich seit längerem ein Industriebetrieb.

Das Plangebiet sollte durch eine öffentliche Straße erschlossen werden, die im Nordwesten an eine bereits vorhandene öffentliche Straße anschließt und mit einem Wendehammer im Nordteil des Flurstücks 68/3 mit einem Zipfelchen auf dem Flurstück 4/3 im nordwestlichen Teil endet. Auf diese Weise wurde die vorhandene 40-Tonnen-Waage und die Flurstücke 71/5 und 70/3 sowie Teile der Flurstücke 69/2 und 69/3, die im Eigentum des Antragstellers stehen, überplant. Eine weitere öffentliche Erschließung des Plangebietes war nicht vorgesehen.

Der Entwurf des Bebauungsplanes wurde öffentlich ausgelegt und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange durchgeführt. Die öffentliche Auslegung erfolgte in Zeit vom 11. Dezember 2000 bis 26. Januar 2001. Die entsprechende Bekanntmachung erfolgte am 2./3. Dezember 2000 in der Schweriner Volkszeitung.

Der Antragsteller machte eine Reihe von Einwendungen geltend. Die vorgesehene Erschließung sei unvollständig und fehlerhaft. Insbesondere werde ihm zugemutet, sein mehr als 8 Hektar großes Areal selbst zu erschließen. Die Erschließungsstraße über seine Grundstücksflächen zugunsten der hinterliegenden Grundstücke der Firma E. werde abgelehnt. Eine ordnungsgemäße Erschließung könne allenfalls östlich der Grundstücksgrenze seiner Flächen über eine Stichstraße auf dem Grundstück der Firma E. erfolgen. Von dort aus könnte eine Stichstraße im Winkel von 90 Grad in westlicher Richtung Erschließungsstraßen in sein Grundstück ermöglichen.

Am 28. Februar 2001 fasste die Stadtvertretung der Antragsgegnerin den 1. Abwägungsbeschluss. Die Stadt W. bereite den Standort für die Ansiedlung von Industrie- und Gewerbebetrieben vor. Die Ansiedlung der Firma E. könne mit den Interessen der städtebaulichen Neuordnung bzw. der Regelung des Bestandes in Einklang gebracht werden. Die Erschließung des Gebietes sei auf das notwendige Maß reduziert worden. Deshalb seien Erschließungsanlagen nur im nördlichen Bereich festgesetzt worden. Damit könnten die im östlichen Bereich vorhandenen Grundstücke erschlossen werden. Zusätzlich seien Flächen mit Geh-, Fahr - und Leitungsrechten festgesetzt worden, um die nicht von öffentlichen Erschließungsanlagen direkt erreichbaren Grundstücke erschließen zu können. Für die innere Erschließung auf den Gebieten GE 1 und GI 2 seien zusätzlich private Erschließungsanlagen vorzusehen. Die Erschließung der östlich liegenden Grundstücke sei nur durch Inanspruchnahme von Rächen, die sich nördlich des vorgesehenen Gewerbegebietes befänden, möglich. Hier sei bereits eine Erschließungsanlage vorhanden. Das Straßenbauamt habe in einer Stellungnahme mitgeteilt, dass eine Anbindung nur über das Gewerbegebiet des Bebauungsplanes 6.1 möglich sei. Dies sei die einzig mögliche Lösung für den Planungsansatz. Die Erschließung der Grundstücke des Gewerbegebietes von der öffentlichen Straße sei gewährleistet.

Zugleich beschloss die Antragsgegnerin eine geringfügige Umplanung, von der insbesondere die Erschließungsstraße betroffen war. Die teilweise Inanspruchnahme von Flurstücken des Antragstellers blieb im Grundsatz unverändert.

Es erfolgt eine verkürzte öffentliche Auslegung. Diejenigen, die sich im Aufstellungsverfahren zur Sache geäußert hatten, wurden direkt angeschrieben und zur Stellungnahme zur geänderten Planung innerhalb einer Frist von zwei Wochen aufgefordert.

Im Rahmen der verkürzten Beteiligung Betroffener erhob die Straßenaufsicht des Landkreises L. gegen die vorgesehene Erschließungsstraße keine Einwände und wies darauf hin, dass dadurch das Plangebiet über die R.-Straße an das öffentliche Straßennetz gebunden werde. Der Antragsteller nahm ebenfalls Stellung. Eine öffentliche Erschließung seiner Flächen sei rechtlich wie tatsächlich geboten. Ein wesentlicher Zweck eines Bebauungsplansverfahrens sei die Schaffung zweckmäßig zugeschnittener und erschlossener Baugrundstücke, wobei die Last unter Beachtung des allgemeinen Gleichheitsatzes und in möglichst gleicher Weise von den beteiligten Eigentümern zu tragen seien. Die vorgesehene Erschließung benachteilige ihn gleichheitswidrig. Es wurde daher eine alternative Erschließung über eine Erschließungsstraße vorgeschlagen.

Am 30. Mai 2001 erfolgte die Abwägung der vorgebrachten Anregungen und Hinweise. Hinsichtlich der Einwände des Antragstellers betreffend die Erschließungsstraße machte die Stadtvertretung in der Abwägung deutlich, dass zu Gunsten des Antragstellers die Straßenfläche so weit wie möglich nach Norden verlegt wurde. Damit sollte eine optimale Ausnutzung der Gewerbegebietsflächen gewährleistet werden. Eine andere als die geplante Erschließung über eine öffentliche Straße im nördlichen Bereich sei aus objektiven Gründen nicht möglich. Die Zufahrtsmöglichkeit zu den Industriegebieten bestehe nur über Flächen des Antragstellers. Die Gleichbehandlung sei dadurch zu erkennen, dass auch auf den Flächen der Industriegebiete private Verkehrsflächen bzw. private Erschließungsflächen über Flächen mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten gesichert werden sollten. Aus ganz konkreten Ansiedlungsbegehren für die Industriegebiete bzw. den Bestand könne die Stadt dem Vorschlag des Antragstellers für eine alternative Erschließung nicht folgen. Für die Industriegebiete sei eine kleinzellige Parzellierung nicht vorgesehen. Durch die geplante Erschließung sei diese aber möglich, wenn sie beabsichtigt sei. Die ganz im Norden liegende Erschließungsstraße berücksichtige sowohl die Waage als auch die Möglichkeit eines Gleisanschlusses des Plangebietes. Die konkrete Planung der Bahngleise und des Anschlusses an die Bahnstrecke sei auf Vorhabenträgerebene zu verwirklichen. Die Nutzung der vorhandenen Kranbahn auf Teilgebieten des Gewerbegebietes und des GI 2 sei zukünftig nicht notwendig.

Die Stadtvertretung der Antragsgegnerin beschloss weiter die Planung im Bereich der Erschließungsstrasse und der Bahngleise zu überarbeiten und die überarbeitete Fassung erneut nach § 3 Abs. 3 BauGB öffentlich auszulegen. Am 06. Juni 2001 wurde in der Schweriner Volkszeitung unter der Überschrift

" - Erneute verkürzte öffentliche Auslegung gemäß § 13 BauGB - Betroffenenbeteiligung"

eine entsprechende amtliche Bekanntmachung veröffentlicht. Die Betroffenen wurden nicht direkt angeschrieben und zu einer Stellungnahme innerhalb einer bestimmten Frist aufgefordert. Der erneute Entwurf auf der Grundlage der Abwägung vom 30. Mai 2001 sah eine Verlagerung der Erschließungsstraße nach Süden vor, so dass mit einer leichten Verschwenkung nach Süden die Flächen um die Waage herum nicht mehr in Anspruch genommen wurden. Der südöstliche Verlauf und das Ende der Erschließungsstraße blieben aber unberührt. Zugleich wurde eine weitere Erschließungsstraße abgehend von der im Norden verlaufenden Erschließungsstraße geplant, die auf dem Flurstück 69/3 in Nord-Süd-Richtung verläuft und dort in einem Wendehammer endet. Auf diese Weise wurde teilweise die Anregung des Antragstellers aufgenommen, auch seine Fläche durch eine öffentliche Erschließungsstraße zu erschließen.

Der Antragsteller wandte sich gegen diese Planung. Die geplante Erschließungsstraße vermittle seinen Grundstücken keinerlei eigenständigen Erschließungsvorteil. Die jetzt geplante Verschwenkung der Erschließungsstrasse sei nicht wegen des Gleisanschlusses erforderlich. Die jetzige Planung widerspreche der Planung aus dem Februar 2001, künftige Gewerbeflächen durch Verschiebung der Erschließungsstraße nach Norden möglichst zu schonen.

Am 11. Juli 2001 beschloss die Stadtvertretung der Antragsgegnerin über die erneuten Anregungen und Einwendungen. Die Abwägung der Beschlussfassung von 28. Februar 2001 und 30. Mai 2001 wurde soweit aufrechterhalten wurden, wie sie nicht durch die Beschlussfassung vom 11. Juli 2001 präzisiert wurden. Weiter beschloss die Stadtvertretung der Stadt W., den Bebauungsplan Nr. 6.2 zu teilen, nämlich in den Bebauungsplan Nr. 6.2 - nördlicher und östlicher Teil sowie den Bebauungsplan Nr. 6.2 - südwestlicher Teil.

In der "Schlussabwägung" am 11. Juli 2001 hat die Stadtvertretung der Antragsgegnerin hinsichtlich der Planung der Erschließungsstraße keine Änderung vorgenommen. Sie hat ausführlich die Planung gegen die Einwände verteidigt. Eine klare Trennung zwischen Industriegebieten und Gewerbegebieten lassen sich durch das vorgelegte Erschließungskonzept realisieren. Damit könne auch eine Beeinträchtigung des Gewerbegebietes durch den Schwerlastverkehr, der aus dem Industriegebiet zu erwarten sei, gesichert werden. Die nördliche Erschließungsstraße berücksichtige die Wünsche des Antragstellers auch betreffend eines Bahnanschlusses. Der Standort der 40-Tonnen-Waage sei berücksichtigt worden. Die Straßentrasse sei so gelegt worden, dass diese Waage weiterhin benutzt werden könne. Das auch in beiden Erschließungsstraßen zum Ausdruck kommende Planungskonzept der Antragsgegnerin berücksichtige die unterschiedlichen Interessen der Beteiligten hinreichend. Insbesondere berücksichtige das Planungskonzept, dass im Norden immer Verkehrsfläche vorhanden gewesen sei und auf den Industriegebieten großflächige Ansiedlungen gewünscht und zu erwarten seien, was für Gewerbegebiete nicht der Fall sei. Der geringfügig höhere Flächenanteil durch die Verschwenkung der Straße werde als zumutbar betrachtet. Auf dem Grundstück des Antragstellers verbleibe die Möglichkeit, die Waage zu nutzen. Erst aufgrund dieses Begehrens des Antragstellers sei die Trassenführung, wie jetzt geplant, verändert worden. Der Trassenverlauf entspreche den Vorstellungen des Antragstellers hinsichtlich Gleisanschluss und Nutzung der Waage. Die geschwungene Ausführung der Straßentrasse berücksichtige die Anforderung an Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Sämtliche Varianten für Verbindungsstraßen vom Knick der Erschließungsstraße, die in südliche Richtung in das Gewerbegebiet führt, zur Erschließungsstraße, die unmittelbar südlich des Bahngleises verläuft, würden mit etwa gleichem Flächenanteil (im Gewerbegebiet) vorzusehen sein. Hier sei durch Planung den Belangen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und der Fahrdynamik Vorrang gegeben worden. Wegen der vom Antragsteller gerügten Festsetzung von Ausgleichsflächen im Gewerbegebiet - der Antragsteller regte an, Ausgleichsflächen auf externen Flächen auszuweisen - hat die Stadtvertretung der Antragsgegnerin mit Blick auf den Planungsstand für die Industriegebiete die Aufspaltung des Bebauungsplangebietes beschlossen. Hinsichtlich des als Gewerbegebiet vorgesehenen Teils des Bebauungsplanes sollte das Planverfahren fortgeführt werden, um den Anregungen des Antragstellers nachzugehen. Für das restliche Gebiet einschließlich der Flächen für die Erschließungsstraße für die Industriegebiete sollte der Plan beschlossen werden, da weitere Planungen nicht erforderlich seien.

Der Bebauungsplan Nr. 6.2 - nördlicher und östlicher Teil wurde als Satzung bestehend aus Planzeichnung und textlichen Festsetzungen beschlossen. Die Begründung für diesen Bebauungsplan wurde gebilligt. Zu dem Bebauungsplan Nr. 6.2 - südwestlicher Teil wurde wegen Änderung der Festsetzung zu Grünflächen und externen Ausgleichsmaßnahmen die Beteiligung betroffener Bürger und Träger öffentlicher Belange nach § 13 BauGB beschlossen.

Der beschlossene Bebauungsplan enthält in der Planzeichnung Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung des Gewerbegebietes. Im Textteil ist festgesetzt, dass in den südlichen Plangebietsteilen Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie der Betriebsinhaber und Betriebsleiter unzulässig sind. In den nördlichen Plangebietsteilen sind Wohnungen nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise zulässig. Weiter enthält der Textteil die Festsetzung, dass entlang der Planungsstraße und entlang der mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten belasteten Flächen einseitig Laubbäume gemäß der Pflanzliste zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten sind. In dem Teilgebiet GE 1 sowie in den Teilgebieten GI 2 und GI 3 sind Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter nur ausnahmsweise und bei entsprechender Notwendigkeit im nördlichen Bereich zulässig. Weiter wird festgesetzt, dass innerhalb der Industrie- und Gewerbegebiete maximal zweigeschossige Gebäude zulässig sind. Die Festsetzung 3.2 enthält weitere Festsetzungen auch für Gewerbegebiete. In der Festsetzung IV. 2. werden für die Fläche GE 1 flächenbezogene Schallleistungspegel festgesetzt. In der Festsetzung V. wird für das Gewerbegebiet ein Kompensationsflächenäquivalent als Maßnahme zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft festgesetzt.

Der Bebauungsplan wurde zunächst in der Schweriner Volkszeitung vom 04.-05. August 2001 bekannt gemacht. Am 07. August 2001 erfolgte eine erneute Bekanntmachung unter Hinweis, dass die Bekanntgabe des Satzungsbeschlusses am 04. August 2001 irrtümlich erfolgt sei, und durch die nochmalige Bekanntmachung die zu früh vorgenommene Bekanntmachung korrigiert werde. Die am 04. August 2001 erfolgte Veröffentlichung sei gegenstandslos.

Die Antragsgegnerin hat am 18. Dezember 2002 beschlossen, den am 11. Juli 2001 gefassten Beschluss über den Bebauungsplan Nr. 6.2 aufzuheben. Dies betrifft sowohl die Teilung des ursprünglichen Bebauungsplanes 6.2 sowie des Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan 6.2 - nördlicher und östlicher Teil und die sich daraus ergebenden Folgeentscheidung. Dann beschloss die Antragsgegnerin gemäß § 215a BauGB den Abwägungs- und Satzungsbeschluss zu dem Bebauungsplan Nr. 6.2 erneut und ohne Änderung gegenüber dem Beschluss vom 11. Juli 2001. Dies geschah, weil der Antragsteller die Beschlussfassung am 11. Juli 2001 wegen der Beteiligung ausgeschlossener Stadtvertreter rügte. An der erneuten Beschlussfassung nahmen diese Stadtvertreter nicht teil. Der erneut beschlossene Bebauungsplan wurde am 18./19. Januar 2003 bekannt gemacht.

Mit Schriftsatz, eingegangen beim Oberverwaltungsgericht am 17. August 2001, stellte der Antragsteller Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO auf Normenkontrolle. Der Antragsteller hat zur Begründung des Antrages mit Schriftsatz vom 21.02.2002 im Wesentlichen vorgetragen:

Der Bebauungsplan verstoße - was näher ausgeführt wurde - gegen formelles Recht.

Der Bebauungsplan verstoße auch gegen materielles Recht.

Er verstoße gegen das Gebot der Planbestimmtheit bzw. Planklarheit. Der Bebauungsplan genüge nicht den Anforderungen an die Festsetzung des räumlichen Geltungsbereichs nach § 9 Abs. 7 BauGB. Im zeichnerischen Teil werde zwar unter Verwendung des Planzeichens 15.13 der PlanZVO ein bestimmtes Gebiet als räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplanes dargestellt. Im textlichen Teil würden aber Festsetzungen über das Gebiet GE 1 getroffen, das ausweislich der Planzeichnung nicht vom räumlichen Geltungsbereich des beschlossenen Bebauungsplanes erfasst werden solle. Im textlichen Teil werde daher von einem anderen Geltungsbereich des Bebauungsplanes ausgegangen als im zeichnerischen Teil.

Zudem seien Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung unbestimmt. Dies gelte für die Festsetzung unter 11.2. Dort würden für die südlichen und nördlichen Planungsgebietsteile Festsetzungen über Wohnungen nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO getroffen. Eine zeichnerische Festsetzung für diese Plangebietsteile fehle. Es fehle an Bezugspunkten für die Festlegung einer Grenze zwischen südlichen und nördlichen Plangebietsteil. Die Unwirksamkeit dieser Festsetzung führe zur Ungültigkeit des gesamten Bebauungsplanes. Eine Teilnichtigkeit komme nicht in Betracht.

Unbestimmt sei auch die Festsetzung im Rahmen der Grünordnung, dass entlang der Planstraße und entlang der mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten belasteten Flächen einseitig Laubbäume gemäß Pflanzliste zu pflanzen und zu erhalten seien (Ziffer III 4.). In Teil A des Bebauungsplanes sei das Planzeichen für ein Pflanzgebot eingeklammert und die Festsetzung auch nicht zeichnerisch wiedergegeben. Damit sei der Bebauungsplan in diesem Punkt in sich widersprüchlich. Unbestimmt sei die Festsetzung in Ziffer ni.4. auch insoweit, dass nicht festgelegt sei, auf welcher Seite der Straße Laubbäume anzupflanzen seien. Dies widerspreche dem Konkretisierungsgebot. Offen sei auch in welchem Abstand die Laubbäume zu pflanzen seien. In Ziffer III.5. sei lediglich ein Mindestabstand vorgeschrieben. Die Unwirksamkeit der Festsetzungen in Ziffer HI.4. führe zur Gesamtnichtigkeit des Planes. Denn das Pflanzgebot habe Relevanz für die naturschutzrechtliche Eingriffs- und Ausgleichsfinanzierung. Es sei nicht anzunehmen, dass die Stadt im Zweifel den Plan ohne diese Festsetzungen beschlossen hätte.

Auch das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB (a.F.) sei verletzt. Zunächst sei die Festsetzung der öffentlichen Erschließungsstraße fehlerhaft. Die Antragsgegnerin habe nur eine von mehreren Trassenalternativen, die er - der Antragsteller - vorgebracht habe, zum Gegenstand der Abwägung gemacht. Zudem sei eine sich aufdrängende Trassenvariante nicht geprüft worden.

Abwägungsfehlerhaft sei die Trassenführung der öffentlichen Erschließungsstraße auch deswegen, weil durch die festgesetzte Trasse die Erweiterung der vorhandenen Portalkrananlage die nord-westliche Richtung ausgeschlossen sei. Die Nutzung sei nur sinnvoll durch Verlängerung in nord-westlicher Richtung. Dort zerschneide die Erschließungsstraße die einzig mögliche Erweiterungsfläche für die Kranbahn. Die Antragsgegnerin habe nicht erkannt, dass die von ihr gesehene Kranbahn nur sinnvoll bei Erweiterung in nord-westlicher Richtung genutzt werden könne. Dies sei ein sich aufdrängender Belang. Die fehlende Einstellung dieses Belanges sei nicht nur offensichtlich sondern auch kausal für das Abwägungsergebnis.

Schließlich sei in der Abwägung nicht berücksichtigt worden, dass durch die geplante Trassenführung die Nutzung der 40-Tonnen-Waage im nördlichen Bereich seiner Flurstücke erschwert werde.

Die im Norden verbleibenden Restflächen (nördlich der Erschließungstrasse) seien wirtschaftlich nicht mehr nutzbar. Dies habe auch die Enteigungsbehörde festgestellt und ihm - dem Antragsteller - einen - nunmehr auch ausgeübten - Übernahmeanspruch gegenüber der Antragsgegnerin zugebilligt. Auch das habe die Antragsgegnerin bei der Abwägung nicht erkannt.

Schließlich verwies der Antragsteller darauf, dass das Gewerbegebiet planungsrechtlich nicht gesichert sei. Insoweit bestehe nur eine Planungsabsicht der Antragsgegnerin.

Im Verhältnis zu der Firma E. trage er allein die Lasten der Erschließung der Grundstücke der Firma E.. Dies sei ein Verstoß gegen das Gebot der gerechten Abwägung. Er habe von der Erschließungsstraße nichts außer den Verlust von Flächen. Angesichts der konkreten Situation habe sich die Notwendigkeit eines Umlegungsverfahrens als Abwägungsbelang dargestellt. Die zum Teil sehr ungünstigen Zuschnitte der Flurstücke hätten ein solches Verfahren jedenfalls nahegelegt.

Der Antragsteller beantragt,

den Bebauungsplan Nr. 6.2 der Antragsgegnerin für den Bereich der ehemaligen Baustoffversorgung - nördlicher und östlicher Teil - für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin

den Antrag abzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 15. Juli 2004 führt die Antragsgegnerin zu den materiell-rechtlichen Rügen des Antragstellers aus, die Grenzen des B-Plangebietes 6.2 seien nicht widersprüchlich. Aus den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen ließe sich der räumliche Geltungsbereich und der Regelungsgehalt des Bebauungsplanes eindeutig ermitteln. Durch die Verwendung des Planzeichens 15.13 der PlanZVO seien die Grenzen klar und unmissverständlich geregelt. Soweit im textlichen Teil Festsetzungen für Flächen außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches des B -Planes getroffen worden seien, beanspruchten diese Feststellungen keine Gültigkeit. Im Übrigen führten eventuelle Widersprüche nicht zu einer Gesamtnichtigkeit sondern allenfalls zu einer Teilnichtigkeit im Hinblick auf die eigenständige Wirksamkeit der widersprüchlichen Festsetzungsregelungen. Die fehlende zeichnerische Festsetzung der Grenzen der baulichen Nutzung zwischen den nördlichen und südlichen Plangebietsteilen sei gegeben. Die fehlende zeichnerische Umsetzung führe nicht zur Gesamtnichtigkeit des Planes. Dies führe zu einer Teilnichtigkeit allein in Bezug auf die Festsetzungen der Zulässigkeit der Wohnungen, die einer Heilung gemäß § 215a BauGB zugänglich sei. Die Festsetzungen über das Pflanzgebot seien betreffend einer einseitigen Bepflanzung nicht unbestimmt. Vielmehr sei dem Umstand Rechnung getragen worden, dass die Festsetzung über Pflanzgebote abwägungs- und eigentumsrechtlich schwer zu rechtfertigen seien. Die Festsetzungen müssten eine zweckentsprechende Nutzung der Grundstücke ermöglichen und dürften diese nicht unzumutbar beeinträchtigen. Die Erschließungsstraße reiche nördlich und südlich an das Grundstück des Antragstellers heran. Es sei dem Eigentümer und Nutzer der angrenzenden Fläche größtmögliche Freiheit bei der Nutzung der Flächen gewährleistet worden. Die einzuhaltenden Pflanzabstände seien abhängig von der Art der verwendeten Pflanzen. Dies könne nicht vorgegeben werden.

Aus Gründen des Immissionsschutzrechts und der Verkehrssicherheit müssten schädliche Umwelteinflüsse und Verkehrsbeeinträchtigungen von Verkehrsanlangen nach Möglichkeit ganz ausgeschlossen oder größtmöglich vermieden werden. Diesen planungsrechtlichen Grundsätzen trage die Festsetzung der Trasse Rechnung, indem eine verkehrliche Trennung zwischen Gewerbegebiet und Industriegebiet festgesetzt wurde. Den unterschiedlichen Nutzungszwecken von Gewerbe- oder Industriegebieten sei durch eine möglichst belastungsfreie Verkehrsführung Rechnung zu tragen. Im Übrigen ermögliche der jetzige Trassenverlauf der Erschließungsstraße den vom Antragsteller begehrten Trassenverlauf über sein Grundstück. Die Erschließungsstraße sei mit einer Anbindung an das Grundstück des Antragstellers geplant und gebaut. Der Antragsteller könne weitestgehend nach eigenen Vorstellungen einen Trassenverlauf auf seinem Grundstück umsetzen.

Ein Abwägungsfehler wegen Nichtberücksichtigung der Portalkrananlage liege nicht vor. Diese Krananlage verlaufe nur zum Teil auf dem Grundstück des Antragstellers. Selbstverständlich lasse sich die Gleisanlage auch drehen. Die Anlage sei seit ca. 15 Jahren nicht mehr in Betrieb. Sie sei auch technisch nicht mehr mit zeitgemäßen Anlagen vergleichbar. Entsprechendes gelte für die Waage. Durch die Trassenführung der Erschließungsanlage werde die Nutzung der Waage weder verbindet noch beeinträchtigt. Die Erschließungsstraße werde kurvenförmig um das Gelände herumgeführt. Von der Erschließungsstraße aus sei die Waage für LKW beidseitig optimal erreichbar. Die vom Antragsteller vorgetragene nördliche Insellage läge nicht vor. Die Fläche sei über die Erschließungsstraße problemlos erreichbar. Durch ihre Lage zwischen Waage und Bahnstrecke sei die Fläche von vornherein nur eingeschränkt nutzbar gewesen. Eine bauliche Nutzung direkt an der Bahnlinie sei auf Grund der Abstandflächnregelung ohnehin nicht möglich.

Auch die vom Antragsteller geltend gemachte Verletzung des Gebots der gerechten Abwägung liege nicht vor. Durch die vom Antragsteller begehrte Trassenführung wäre die Belastung seines Grundstücks durch die verkehrliche Inanspruchnahme deutlich größer gewesen. Die Trassenführung stelle den vergleichsweise geringsten Eingriff in das Grundstück des Antragstellers dar. Auch sei die Größe der beeinträchtigten Fläche im Verhältnis zur Gesamtfläche des Grundstücks zu setzen. Für die Durchführung eines Umlegungsverfahrens habe seitens der Antragsgegnerin keine Veranlassung bestanden.

Mit Vorabentscheidungsbeschluss vom 11. Juni 2003 wurde dem Antragsteller und der Firma auf Antrag der Antragsgegnerin das Eigentum an bestimmten Teilflächen entzogen und die Antragsgegnerin neue Eigentümerin. Dieser Beschluss ist ebensowenig bestandskräftig wie die vorläufige Besitzeinweisung vom gleichen Tag. Vor dem Baulandsenat des OLG schwebt noch das jeweilige Berufungsverfahren (13 U 4/04; 13 U 5/04).

Die Erschließungsstraße und das Betonsteinwerk sind zwischenzeitlich errichtet worden.

Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin, die Verwaltungsvorgänge, die im Rahmen des Enteignungsverfahrens entstanden sind und die Gerichtsakte des Oberlandesgerichts Rostock zum Aktenzeichen 13 U 4/04 und 5/04 verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden sind.

Entscheidungsgründe:

Der zulässige Normenkontrollantrag ist begründet.

1. Der angefochtene Bebauungsplan ist unter Verletzung der §§ 3 Abs. 3 Satz 3; 13 Nr. 2 BauGB in der bis zum In-Kraft-Treten des Gesetzes vom 27.07.2001 geltenden Fassung des Gesetzes vom 27.08.1997 (im Folgendem: BauGB a.F.) aufgestellt worden.

Nach § 3 Abs. 3 Satz 3 BauGB a.F. konnte bei einer Änderung des Entwurfs eines Bauleitplanes, durch die die Grundzüge der Planung nicht berührt wurden, das vereinfachte Verfahren nach § 13 Nr. 2 BauGB a.F. entsprechend angewandt werden. Die Grundzüge der Planung im Sinne der genannten Vorschriften blieben dann unberührt, wenn die der Planung zu Grunde liegende städtebauliche Konzeption und die Austarierung der unterschiedlichen Interessen nicht geändert wird (Lohn in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl. 2005, § 13 Rn. Nr. 2). Bei Vorliegen dieser Voraussetzung konnte die Antragstellerin entweder das Auslegungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB wählen oder sich darauf beschränken, die von der Änderung betroffenen Bürger unter Fristsetzung anzuhören. Die beiden Beteiligungsvarianten standen alternativ zueinander. Schon der Wortlaut des § 13 Abs. 2 BauGB a.F. macht deutlich, dass eine Kombination der beiden Varianten ebenso ausgeschlossen ist wie eine Mischform. Der Senat kann offen lassen, ob die von der Antragsgegnerin in der Stadtvertretersitzung vom 30. Mai 2001 vorgenommene Überarbeitung der Planung im Bereich der Erschließungsstraße die Grundzüge der Planung unberührt gelassen hat. Daran können Zweifel bestehen, weil die ursprüngliche Planung die innere Erschließung des GE 1 dem Eigentümer der dort befindlichen Flurstücke überlassen wollte. Sollte insoweit die Antragsgegnerin die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 3 verkannt haben, würde dies einen nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 2. Halbsatz BauGB a.F. unbeachtlichen Verfahrensfehler darstellen.

Die Antragsgegnerin hat ausweislich der Verwaltungsvorgänge in der Annahme, die beschlossenen Änderungen des B-Plan-Entwurfes berührten die Grundzüge der Planung nicht, das vereinfachte Verfahren nach §§ 3 Abs. 3 Satz 3,13 Nr. 2 BauGB a.F. durchführen wollen. Die in diesem Zusammenhang erfolgte Bekanntmachung der "erneuten verkürzten öffentlichen Auslegung gemäß § 13 BauGB", macht deutlich, dass sich die Antragstellerin für die zweite Alternative des § 13 Nr. 2 BauGB a.F., die öffentliche Auslegung, entschieden hatte. Bei diesem Vorgehen ist die Beschränkung auf eine Betroffenenanhörung ausgeschlossen. Ungeachtet dieser rechtlichen Vorgabe enthielt die Bekanntmachung über die Überschrift "Erneute verkürzte öffentliche Auslegung" hinaus noch die zweite druckgrafisch hervorgehobene Überschrift "Betroffenenbeteiligung". Die Antragsgegnerin hat damit die öffentliche Auslegung nach § 13 Nr. 2 zweite Alternative BauGB a.F. mit der Betroffenenbeteiligung nach § 13 Nr. 2 erste Alternative BauGB a.F. kombiniert. Dies widerspricht der strikten gesetzlichen Trennung beider Alternativen. Weiter gilt, dass mit dieser Art der Auslegungsbekanntmachung die dadurch zu bewirkende Anstoßfunktion nicht ausgelöst werden konnte. Denn die Bekanntmachungsüberschrift verdeutlichte, dass nicht etwa jeder Interessierte beteiligt werden sollte, sondern nur die Betroffenen der Planänderung. Durch diese Einschränkung in der Überschrift ist nicht ausgeschlossen, dass ein möglicherweise Interessierter davon abgehalten wurde, Bedenken und Anregungen gegen die Änderung des Bebauungsplanentwurfes vorzutragen. Hier kommen insbesondere die Eigentümer und Nutzer des benachbarten Gewerbegebietes in Betracht.

Der Senat kann - da es auf diesen Verfahrensfehler für die Entscheidung nicht maßgeblich ankommt - offen lassen, ob dieser Verstoß gegen die einschlägigen Verfahrensvorschriften nach § 214 Abs. 1 Nr. 2 2. Halbsatz BauGB unbeachtlich ist.

Die Vorschrift des § 214 Abs. 1 Nr. 2 2. Halbsatz BauGB ist nach § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die Ausnahmevorschrift des § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB ist im vorliegenden Fall tatbestandlich nicht einschlägig, weil diese Ausnahmevorschrift nur die Geltendmachung des Verfahrensfehlers betrifft. An der wirksamen, insbesondere fristgerechten Geltendmachung des Verfahrensmangel hat der Senat keinen Zweifel. Der Verfahrensmangel ist innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB a.F. gegenüber dem Gericht geltend gemacht worden. Das Gericht hat den diese Rüge enthaltenen Schriftsatz vom 21.01.2002 innerhalb der Jahresfrist an die Antragsgegner weitergeleitet. Dies ist ausreichend (vgl. Battis in: Battis/Krauzberger/Löhr, BauGB 7. Aufl. 1999, § 215 Rn. 5).

§ 214 Abs. 1 Nr. 2 2. Halbsatz BauGB bestimmt, dass die Verletzung des § 3 Abs. 2 BauGB unbeachtlich ist, wenn bei der Anwendung der Vorschrift einzelne Personen nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt wurden. Die fehlerhafte Beschränkung der öffentlichen Auslegung auf die Betroffenen fällt nicht unmittelbar unter den Wortlaut der Norm, der von "einzelnen Personen" spricht. Die Norm hat damit nicht den Fall einer gesetzeswidrigen Vermischung der Beteiligungsalternativen des § 13 Nr. 2 BauGB a.F. erfasst. Eine ausdrückliche Regelung dieses Verfahrensfehlers fehlt im Gesetz. Durch die mit dem EAG Bau 2004 erfolgte Erweiterung der internen Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Nr. 2 2. Halbsatz BauGB um die oben dargestellte Unbeachtlichkeitsregelung wird deutlich, dass das Gesetz auch dann einen Verfahrensfehler für unbeachtlich erklären möchte, wenn sich der Verfahrensfehler in der Abwägungsentscheidung nicht auswirken kann. Es spricht manches dafür, dass die Nichterwähnung des Verfahrensfehler der Kumulation der alternativen Beteiligungsvarianten des § 13 Nr. 2 BauGB a.F. methodisch als planwidrige Regelungslücke angesehen werden kann, die durch eine analoge Anwendung des § 214 Abs. 1 Nr. 2 2. Halbsatz BauGB geschlossen werden kann. Sinn und Zweck der internen Unbeachtlichkeitsklausel legen daher die analoge Anwendung auch für den Fall nahe, dass von nicht betroffenen Einwendungsführern möglicherweise geltend machbare Belange offensichtlich unerheblich wären oder in der Entscheidung berücksichtigt wurden. Manches spricht dafür, dass der vorliegende Fall so liegt, denn es ist nicht erkennbar, dass die Antragstellerin erhebliche Belange übersehen haben könnte, die von interessierten Nicht-Betroffenen hätten geltend gemacht werden können.

2. Der streitbefangene Bebauungsplan leidet an einem beachtlichen Fehler im Sinne des nach § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB anzuwendenden § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, der zu seiner Unwirksamkeit führt.

Für die Rechtmäßigkeit der Abwägung ist nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bauleitplan maßgeblich, hier also das BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBl. I, S. 2141 ff.) mit der bis zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses ergangenen Änderung.

Nach § 1 Abs. 6 BauGB a.F. sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dieses Abwägungsgebot wird verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder in die Abwägung nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder der Ausgleich zwischen den von der Planung betroffenen Belange in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, U. v. 12.12.1969 - 4 C 105.66, E 34, 301; U. v. 14.02.1975 - 4 C 21.74, E 48, 56). Innerhalb des vorstehend beschriebenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde bei einer Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Innerhalb jenes Rahmens ist nämlich das Vorziehen oder Zurücksetzen bestimmter Belange überhaupt kein nachvollziehbarer Vorgang der Abwägung, sondern eine geradezu elementare planerische Entscheidung, die zum Ausdruck bringt, wie und in welche Richtung sich eine Gemeinde städtebaulich geordnet fortentwickeln will. Damit ist notwendig der Planungskontrolle der Verwaltungsgerichte eine Grenze gezogen (BVerwG, U. v. 12.12.1969 a.a.O.).

Die Antragsgegnerin hat bei der endgültigen Abwägungsentscheidung am 11. Juli 2001 auf Grund der Einwände des Antragsstellers gegen den Umfang der Ausweisung von Grünflächen auf seinen Flurstücken die Aufspaltung des ursprünglichen Bebauungsplangebietes beschlossen. Dabei hat sich die Antragsgegnerin ausweislich der vorliegenden Verwaltungsvorgänge bei der Abwägung ausschließlich davon leiten lassen, dass hinsichtlich der Industriegebiete GI 1 und GI 3 sowie der Erschließungsstraße für diese Industriegebiete eine Beschlussfassung möglich sei, weil bezogen auf diese Gebiete sich "keine Sachverhalte" geändert hätten und damit an der Abwägung festgehalten werden könne. Für das Gewerbegebiet GE 1 gelte dies wegen der Einwände gegen die Grünflächenfestsetzungen nicht. Mit dieser Abwägungsentscheidung hat die Antragsgegnerin eine Reihe von abwägungsrelevanten Gesichtspunkten bezogen auf die Verkleinerung des ursprünglichen Plangebietes nicht berücksichtigt. Zunächst hat die Antragsgegnerin bei der Abwägungsentscheidung betreffend die Aufspaltung des ursprünglichen Bebauungsplangebietes nicht bedacht, dass die Abwägung, an der im Grundsatz festgehalten wird, sich auf ein weit größeres Gebiet bezieht als das, welches vom beschlossenen und angegriffenen Bebauungsplan Nr. 6.2 nördlicher und östlicher Teil umfasst wird. Diese Abweichung betrifft eine Fläche von ca. 7 Hektar und ist im Verhältnis zum ursprünglichen Plangebiet von solcher Größe, dass sie nicht von vorneherein unbeachtlich ist. Durch die Verkleinerung des Plangebietes wäre der durch die Abwägung zu erzielende Ausgleich der verschiedenen privaten und öffentliche Belange nur möglich, wenn die Abwägung die Belange des Antragstellers, der nunmehr nur mit einem geringfügigen Teil der ihm gehörenden Flächen in das Plangebiet einbezogen wird, neu gewichtet worden wären. Dies insbesondere deshalb, weil durch die Aufspaltung des ursprünglichen Bebauungsplangebietes und die Abtrennung des ursprünglich vorgesehenen Gewerbegebietes, das ausschließlich auf Flächen des Antragstellers verwirklicht werden sollte, die Erschließung der Industriegebiete GI 2 und GI 3 durch die öffentliche Straße, die hauptsächlich auf Flächen des Antragstellers liegt, eine erhebliche Belastung des Antragstellers darstellt, ohne dass sich für diesen ein unmittelbarer Nutzen durch die Planung, wie sie beschlossen wurde, ergibt. Denn die Flächen des Antragstellers können durch die im Bebauungsplangebiet 6.1 vorhandene öffentliche Straße erschlossen werden, ohne dass es der im streitbefangene Bebauungsplan festgesetzten Straße bedurfte. Diese hat ihre ganz wesentliche Erschließungsfunktion nach der jetzigen Festsetzung im Bebauungsplan für das Industriegebiet GI 2. Eine Erschließungsfunktion für das unbeplante Gebiet, das im Eigentum des Antragstellers steht, hat diese Erschließungsstraße zunächst nicht.

Des Weiteren hätte bei der Abwägung über die Aufspaltung des ursprünglichen Bebauungsplangebietes bedacht werden müssen, dass sich dann das planungsrechtliche Problem der Konfliktbewältigung bei Planung eines Industriegebietes angrenzend an einen Außenbereich stellen könnte. Der Senat verkennt dabei nicht, dass der Außenbereich im hier vorliegenden Fall in besonderer Weise auf Grund der Lage zwischen der Autobahn im Süden und der Eisenbahntrasse im nördlichen Teil vorbelastet ist und die Konfliktbewältigung daher in gewisser Weise vorgezeichnet werden könnte. Das ändert nichts daran, dass in die Abwägung daraus entstehende Belange nicht eingestellt wurden, weil sie nicht erkannt worden sind.

3. Der Bebauungsplan ist auch deswegen unwirksam, weil er unter verschiedenen Gesichtspunkten gegen das Gebot der Planbestimmtheit verstößt, die jedenfalls in ihrer Gesamtheit die Wirksamkeit des Bebauungsplanes ausschließen.

Dem angefochtenen Bebauungsplan ist zunächst nicht mit der notwendigen Sicherheit zu entnehmen, für welches Gebiet er Geltung beansprucht. Die Antragsgegnerin weist zutreffend daraufhin, dass die Planzeichnung die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs über den Bebauunsplan Nr. 6.2 - nördlicher und östlicher Teil enthält. Diese räumliche Begrenzung ist aber bereits in Teil A - Planzeichnung des Bebauunsplanes durch Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung im GI 1 verunklart. Denn das GE 1, für das Art und Maß der baulichen Nutzung festgesetzt werden, liegt außerhalb der in der Planzeichnung dargestellten Grenze des Bebauungsplanes. Die Planzeichnung als Teil A des angefochtenen Bebauungsplanes ist daher in sich schon widersprüchlich, weil sie Festsetzungen für ein Gebiet umfasst, das gar nicht vom räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes erfasst werden soll. Dieser Widerspruch zwischen der eingezeichneten Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des angefochtenen Bebauungsplanes und Festsetzungen setzt sich in Teil B, den textlichen Darstellungen des Bebauungsplanes fort. Dort wird in der Festsetzung 1.1.1 die Art der baulichen Nutzung im Gewerbegebiet festgesetzt. Damit greift der Textteil die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung in der Planungzeichnung auf und konkretisiert sie. Entsprechendes gilt für die Festsetzung 1.3.2, die sich auf das Maß der baulichen Nutzung bezieht. Die Festsetzung IV.1. enthält die Festsetzung von Lärmpegelbereichen für das Gewerbegebiet GE 1. Die Festsetzung IV.II. setzt immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel für das Gewerbegebiet GE 1 fest. Die Festsetzung V. umfasst die Festsetzung von Kompensationsflächenequivalenten für das Teilgebiet GE 1.

Diese überschiessenden Festsetzungen im angefochtenen Bebauungsplan führen auch nicht unter Berücksichtigung des Gedankens einer Teilunwirksamkeit dazu, dass jedenfalls der Bebauungsplan 6.2 - nördlicher und östlicher Teil insoweit wirksam bleibt, als er Festsetzungen für das Gebiet innerhalb der zeichnerisch dargestellten Grenze des räumlichen Geltungsbereiches enthält. Denn die Festsetzungen sowohl in der Planzeichnung wie im Textteil lassen erkennen, dass der Bebauungsplan insgesamt eine Einheit bildet, die auseinander zu reißen nicht möglich ist, weil die den Festsetzungen zu Grunde liegende Abwägung sich auf das ursprüngliche Gesamtgebiet bezieht. Es ist daher - dies lässt sich auch aus der Begründung des angefochtenen Bebauungsplanes entnehmen - von der Antragsgegnerin gar nicht gewollt gewesen, eine echte Trennung durchzuführen. Sie hat vielmehr wegen eines Detailproblems nur einen Teil des Bebauungsplanes in Kraft setzen wollen, ohne dass die auf den Gesamtbebaungsplanentwurf bezogenen Entscheidungen überdacht werden sollten. Es handelt sich daher um einen "hinkenden" Bebauungsplan, der daher nicht für teilunwirksam erklärt werden kann, sondern in Gänze unwirksam bleiben muss.

4. Auf die weiteren von dem Antragsteller geltend gemachten Abwägungsmängel bzw. Mängel in der Bestimmtheit kommt es nicht (mehr) an. Der Senat sieht sich auf Grund des Ganges des Verfahrens aber zu folgenden kurzen Ausführungen veranlasst:

Soweit der Antragsteller als Abwägungsmangel geltend macht, die Antragsgegnerin habe eine von ihm vorgeschlagene Variante der Erschließungsstraße gar nicht und eine sich im Übrigen aufdrängende Variante einer Erschließungsstraße ebenfalls nicht in die Abwägung eingestellt, spricht manches dafür, dass die Antragsgegnerin eine Erschließung der Fläche des GI 2 von vorneherein nur durch die nördliche Erschließungsstraße ins Auge gefasst hat, weil dieses GI 2 wohl von vorneherein ausschließlich der E.-Gruppe zur Verfügung gestellt werden sollte und sich daher für die Antragsgegnerin von vorneherein eine nördlich gelegene Erschließungsstraße, die nur zu einem ganz geringen Teil auf der Fläche des GI 2 liegt, als die geeignetste Variante darstellte. Die in verschiedenen Abwägungen zu findende Überlegung, Industriebetriebe hätten einen größeren Flächenbedarf als Gewerbegebiete und von daher komme eine Erschließung wie vom Antragsteller vorgeschlagen nicht in Betracht, dürfte den tatsächlichen Umständen nicht gerecht werden. Auffällig ist jedenfalls, dass die Interessen der E.-Gruppe, die sich schon sehr frühzeitig um eine Baugenehmigung auf dem später festgesetzten Gelände des GI 2 bemüht hat, in der Abwägung nicht offen gelegt werden und in diesem Punkt eine abstrakte Betrachtungsweise der Belange in den Vordergrund geschoben wird.

Entgegen den Überlegungen des Antragstellers sieht der Senat keinen Abwägungsmangel darin, dass die Antragsgegnerin ein Umlegungsverfahren nicht ernsthaft in Betracht gezogen hat. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass die Voraussetzungen der Notwendigkeit der Durchführung eines Umlegungsverfahrens im vorliegenden Fall gegeben sind. Insbesondere fehlt es an der vom Antragsteller behaupteten verworrenen Grundstückssituation. Nach Auffassung des Senats ist die Lage der Grundstücke bezogen auf ihre eigentumgsrechtliche Situation vielmehr von erheblicher Klarheit.

Ebenfalls keinen Abwägungsmangel dürfte nach Auffassung des Senats der Umstand darstellen, dass die Krananlage von der Antragsgegnerin nur beiläufig in die Abwägung eingestellt wurde. Zum einen ist die Krananlage seit vielen Jahren nicht mehr verwendet worden. Es dürfte insoweit daher der Gedanke des Bestandsschutzes nicht mehr dazu führen, dass die Existenz der Krananlage als bedeutsamer Belang hätte eingestellt werden müssen. Zudem hat der Antragsteller im Planaufstellungsverfahren nicht vorgetragen, dass diese Krananlage noch betriebsbereit ist bzw. betriebsbereit gemacht werden kann und zukünftig für die Nutzung auch vorgesehen ist. Die Nutzbarkeit der Krananlage hat sich daher für die Gemeinde nicht aufdrängen müssen. Hier hätte es dem Antragsteller oblegen, im Planaufstellungsverfahren entsprechend vorzutragen und zu substanziieren, wieso sich die Existenz der Krananlage als abwägungsrelevanter Belang darstellt.

Aus dem Gesichtspunkt der jahrelangen Nichtnutzung und teilweisen Zerstörung der Anlage heraus dürfte die Gemeinde die potenzielle Nutzbarkeit der 40-Tonnen-Waage bei der Abwägung hinten anstellen. Auch hier kommt hinzu, dass sich nach Auffassung des Senates aus dem Gesichtspunkt eines baurechtlichen Bestandsschutzes nichts dafür ergibt, dass die Existenz und die Nutzbarkeit der Waage als ein gewichtiger Belang in die Abwägung hätte eingestellt werden müssen. Soweit der Antragsteller rügt, dass der nördlich der Waage liegende Bereich für ihn wirtschaftlich nicht mehr nutzbar sei, bleibt der Vortrag des Antragstellers unsubstanziiert. Er kann sich zwar auf eine Bemerkung des Vorsitzenden der Enteignungsbehörde in der mündlichen Verhandlung vom 10. Januar 2002 stützen, ohne dass sich aus den Enteignungsakten, die der Senat beigezogen hat, etwas zur Substanziierung dieser Bemerkung ergibt. Dass die zwischenzeitlich gebaute Erschließungsstraße wegen eines Höhenunterschiedes von 1,50 m die Nutzung der Waage ausschließt, ist kein planungsrechtliches Problem.

Ohne dass der Senat dazu abschließend Stellung nehmen kann, spricht manches dafür, dass die Rüge des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe § 1a Abs. 2 Nr. 3 BauGB a.F. nicht hinreichend beachtet, greift. Den vorgelegten Verwaltungsvorgängen lässt sich nicht entnehmen, dass im Rahmen der Abwägungsentscheidung bei Vorbereitung dieser Entscheidung die Norm in den Blick genommen worden ist. Der Senat vermag allerdings nicht abschließend zu entscheiden, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm vorliegen. Dafür dürfte allerdings einiges sprechen.

Soweit der Antragsteller geltend macht, der Bebauungsplan sei auch deswegen unbestimmt, weil die Festsetzung 1.1.1.2. in der Planzeichnung keine Entsprechung habe und daher nicht bestimmt werden könne, wie die nördlichen und südlichen Plangebietsteile abgegrenzt werden, trifft die Rüge zu. Die Festsetzung ist mangels zeichnerischer Unwirksamkeit nicht betimmbar. Daraus folgt allerdings nach Auffassung des Senats nicht die Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplanes, sondern nur die Unwirksamkeit dieser Festsetzung mit der Folge, dass die festgesetzte Ausnahme unwirksam ist. Die Unwirksamkeit einer ausnahmsweisen Festsetzung kann aber nicht die Gesamtnichtigkeit eines Bebauungsplanes begründen.

Nach Auffassung des Senats zu Recht rügt der Antragsteller auch die Unbestimmtheit des Pflanzgebotes. Das Pflanzgebot ist zum einen in der zeichnerischen Darstellung ausdrücklich nicht übernommen worden. Es ist daher schon deswegen nicht hinlänglich bestimmt. Im Übrigen ist der Umfang des Pflanzgebotes völlig unbestimmt. Der Planunterworfene kann aus der Festsetzung nicht entnehmen, in welchem Umfang er pflanzen muss. Auch dies führt zur Unbestimmtheit des Pflanzgebotes. Dies kann aber ebenfalls wegen der Geringfügigkeit der Festsetzung für den Bebauungsplan insgesamt nicht zu einer Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplanes führen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 2,708 ff. ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da Revisionszulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht ersichtlich sind.

Ende der Entscheidung

Zurück