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Gericht: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Urteil verkündet am 19.11.2003
Aktenzeichen: 3 K 29/99
Rechtsgebiete: VwGO, LuftVG, BauGB


Vorschriften:

VwGO § 47 Abs. 2
LuftVG § 6
LuftVG § 9 Abs. 1 Nr. 3
BauGB § 38
1. Antragstellern fehlt die Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gegen den Bebauungsplan für einen Flughafen, soweit sie geltend machen, dass Festsetzungen zu Beeinträchtigungen durch Fluglärm führen würde, deren Realisierung einer Genehmigung nach § 6 LuftVG bedarf.

2. Die auf das Grundeigentum gestützte Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2. Satz 1 VwGO fehlt, wenn die konkreten Umstände ohne Weiteres erkennen lassen, dass an der erworbenen Rechtsstellung, welche die Antragsbefugnis vermitteln soll, kein über das Führen des Rechtsstreits hinausgehendes Interesse gegeben ist (in Anschluss an BVerwG, U. v. 27.10.2000 - 4 A 10/99 - BVerwGE 112, 135 = NVwZ 2001, 427).

3. § 38 BauGB idF. des BauROG 1998 gilt auch für die Genehmigung nach § 6 LuftVG.


Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Az.: 3 K 29/99

Verkündet am: 19.11.2003

wegen Normenkontrollantrag

hat der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern auf der mündlichen Verhandlung vom 19. November 2003 in Greifswald

für Recht erkannt:

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu gleichen Teilen.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragsteller sind Privatpersonen, die in der Nähe des Flugplatzes Z. Eigentümer von Grundstücken oder Wohnungen sind bzw. dort wohnen; der Antragsteller zu 1. ist zudem Eigentümer des Flurstücks 77/1 der Flur 2 der Gemarkung Z., das im Bebauungsplangebiet liegt und direkt an die Landebahn angrenzt bzw. Teil von ihr ist. Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 3 ("Flugplatz Z.") der Antragsgegnerin vom 12.03.1997.

Mit Bescheid vom 11.04.1991 erteilte das Wirtschaftsministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern gemäß § 6 des Luftverkehrsgesetzes - LuftVG - Herrn J. R. die Genehmigung zur Anlegung und zum Betrieb eines Landeplatzes des allgemeinen Verkehrs (Verkehrslandeplatz) für die Durchführung von Flügen nach Sichtflugregeln bei Tage auf dem näher bezeichneten Gelände. Sie bezog sich, auf die Flurstücke 63 und 64 der Flur 2 Gemarkung Z., auf denen sich bereits zuvor ein Agrarflugplatz befunden hatte. Mit Bescheid vom 15.04.1991 genehmigte das Wirtschaftsministerium die Errichtung von baulichen Anlagen auf dem Verkehrslandeplatz (Tower, Nebengebäude - Büro, Imbiss, Vorbereitungsraum, Schulraum, Sanitärräume, Aufenthaltsraum für Personal, Werkstatt, Hangar, Klärgrube, Tankstelle/Öllager und Rollwege sowie Gehwege). Mit Bescheid vom 10.05.1991 gestattete das Wirtschaftsministerium die Inbetriebnahme des Landeplatzes.

Mit Schreiben vom 12.03.1997 beantragte die "Fl.-Park"-van H., St. und Partner GmbH & Co. KG R. die Umschreibung der Genehmigung. Durch Bescheid vom 19.10.1999 wurde der "Fl.-Park" GmbH die Genehmigung zum Betrieb des Flugplatzes gemäß § 6 LuftVG erteilt. Zugleich wurde gegenüber Herrn R. die Genehmigung nach § 6 LuftVG widerrufen.

Offensichtlich wurde der Flugbetrieb auf dem Verkehrslandeplatz zunächst nicht wie in der Genehmigung vorgesehen aufgenommen.

Gegen die der Firma "Fl.-Park" GmbH & Co. KG erteilte Genehmigung vom 19.10.1999 erhob der Antragsteller zu 1. Anfechtungsklage (VG Schwerin, 1 A 465/00). Er machte geltend, dass die angefochtene Genehmigung auch sein Flurstück 77/1 betreffe, über das nicht ohne seine Einwilligung hätte verfügt werden können. Er legte den Kaufvertrag über dieses Flurstück vom 04.06.1998 vor. Die Eintragung als Eigentümer erfolgte am 20.07.1999.

Weil das Flurstück 77/1 dem Antragsteller zu 1. gehöre, sei - so führte die Vertreterin des Wirtschaftsministeriums in jenem Verfahren aus - im Zuge des Abnahmebescheides die nutzbare Länge der Landebahn auf 720 m verkürzt worden. Zwischen den Beteiligten wurde streitig erörtert, ob das Flurstück 77/1 im Bereich des Sicherheitsstreifens des Flugplatzes liegt.

Durch Bescheid vom 25.07.2000 wurde die Aufnahme des Betriebs für die in der Genehmigung vom 19.10.1999 aufgeführten Luftfahrzeuge am Tage, nach Sichtflugregeln und unter Sichtwetterbedingungen ab dem 29.07.2000 gestattet.

Die Beteiligten jenes Verwaltungsstreitverfahrens schlossen am 17.07.2001 vor dem Verwaltungsgericht Schwerin einen Vergleich, durch den die Genehmigung vom 19.10.1999 und der Abnahmebescheid vom 25.07.2000 bis auf Weiteres außer Vollzug gesetzt wurden. Diese Regelungen sollten dann gegenstandslos werden, wenn das Flurstück 77/1 in das Eigentum des Betreibers oder eines Dritten, der mit der Nutzung dieses Grundstücks für Zwecke des Flugplatzes bzw. Flugbetriebes einverstanden ist, übergegangen ist.

Unter dem 14.05.2001 stellte der F.-Sportklub Lübeck e.V. den Antrag auf Genehmigung nach § 6 LuftVG, die mit Bescheid vom 04.10.2001 erteilt wurde. Die Abnahme wurde am 17.10.2001 durchgeführt.

Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller zu 1. Klage erhoben (VG Schwerin, 9 A 2708/01), über die noch nicht entschieden ist. Außerdem hat die Stadt Ostseebad R. - die Antragstellerin in dem Verfahren OVG Greifswald, 3 K 3 8/99 - um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht (VG Schwerin, 7 B 95/03). Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 24.06.2003 ab. Hiergegen hat die Stadt Ostseebad R. Beschwerde eingelegt (OVG Greifswald, 1 M 112/03), über die noch nicht entschieden ist.

Parallel zu diesen luftverkehrsrechtlichen Verfahren betrieb die Antragsgegnerin die Aufstellung des hier angefochtenen Bebauungsplans Nr. 3 "Flugplatz Z.".

Der Aufstellungsbeschluss wurde am 22.06.1995 gefasst. Als Planungsziel wird die Neuordnung und qualitative Aufwertung der für den Flugbetrieb erforderlichen Funktionsbereiche und Funktionsgebäude sowie die Errichtung einer Motelanlage für Fl. einschließlich peripherer Sport- und Spielanlagen genannt.

Das Amt für Raumordnung und Landesplanung Mittleres Mecklenburg/Rostock nahm unter dem 04.01.1996 zustimmend zu dem Vorhaben Stellung; die Planung sei mit dem Ersten Landesraumordnungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern sowie dem Regionalen Raumordnungsprogramm Mittleres Mecklenburg/Rostock vereinbar. Das Amt für Raumordnung und Landesplanung Rostock führte unter dem 12.09.1995 aus, der Flugplatz Z. sei entsprechend den Zielen des Regionalen Raumordnungsprogramms als Verkehrslandeplatz auszubauen. Damit solle sowohl den Belangen des Fremdenverkehrs als auch den Anforderungen an den Geschäftsverkehr und der Förderung des Flugsports Rechnung getragen werden. Die Kapazität des Motels sei auf 15 Appartements zu beschränken.

Mit Schreiben vom 14.10.1996 wandte sich der Antragsteller zu 1. an die Antragsgegnerin und machte Anregungen und Bedenken geltend. Er habe einen Teil des alten Familienbesitzes als Nachfahre der früheren Gutsherren von B. zurückerworben. Er lasse dort derzeit durch einen Bauträger drei Ferienwohnungshäuser errichten und habe selbst die Erdgeschosswohnung Nr. 4 des Hauses B erworben. Er sei außerdem Eigentümer der Ferienwohnung Nr. 11 im ehemaligen Gutshof B.. Der Ortsteil B. der Gemeinde R. liege bereits jetzt im Einwirkungsbereich des Flugplatzes. Die durch die Bebauungsplanung bewirkte Zunahme des Luftverkehrs betreffe ihn unmittelbar in seinem Wohnungseigentum, dessen Nutzung und Vermietbarkeit als Ferienwohnung. Als Bedenken machte er die planerische Unzuständigkeit der Gemeinde gemäß § 3 8 BauGB geltend, weiterhin, dass bei Realisierung der Festsetzung des Bebauungsplanes die Genehmigung gemäß § 6 LuftVG geändert werden müsse, dass eine willkürliche Abschnittsbildung vorliege, das Vorhaben mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung nicht vereinbar sei und das interkommunale Abstimmungsgebot verletzt worden sei. Schließlich müssten nicht nur die Nachbargemeinden, sondern auch Privatpersonen hinsichtlich der künftigen Lärmauswirkungen berücksichtigt werden. Diese Einwendungen vertiefte der Antragsteller zu 1. mit Schreiben vom 14.11.1996.

Mit Schreiben vom 20.12.1996 teilte das Wirtschaftsministerium dem Antragsteller zu 1. mit, in dem Planaufstellungsverfahren sei es als Luftfahrtbehörde im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gehört worden. Nach den ihm vorliegenden Entwürfen seien der Flugplatz selbst, seine Anlagen oder der Flugbetrieb nicht Gegenstand des Verfahrens. Es sei auch nicht erkennbar, dass sich die künftige Bebauung auf Art und Umfang des bereits genehmigten Flugbetriebs auswirken würde. Aus der Sicht der Luftfahrtbehörde bestünden somit keine Bedenken gegen den Bebauungsplan. Es habe daher derzeit keine Veranlassung, bei der Kommunalaufsicht vorstellig zu werden oder die wirksame Betriebsgenehmigung für den Flugplatz zu ergänzen oder zu ändern.

Die zu Bedenken und Anregungen verfassten Schreiben behandelte die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin am 12.03.1997. In dem "Abwägungsmaterial" wird unter anderem ausgeführt: Die Planung werde nicht zu einer Erhöhung der Lärmbeeinträchtigung führen, da bereits eine unbegrenzte Anzahl von Flugbewegungen genehmigt sei. Außerdem hätte das Bebauungsplanverfahren nicht die Erhöhung von Flugbewegungen zum Gegenstand, so dass insgesamt keine zusätzlichen Umweltauswirkungen zu erwarten seien. Obwohl die Start- und Landebahn im Planbereich liege (es erfolge lediglich die nachrichtliche Übernahme), sei die Existenz des Flugplatzes und die damit verbundenen Auswirkungen nicht Gegenstand der Beurteilung des Plans. Im Übrigen werde der Motelbau keine Auswirkungen auf die Erhöhung der Flugbewegungen haben. Die Flugbewegungen müssten ohnehin erhöht werden, um den Landeplatz wirtschaftlich betreiben zu können.

In der gleichen Sitzung beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung.

Mit Bescheid vom 15.07.1997 genehmigte der Landrat des Landkreises Bad Doberan den Bebauungsplan mit Maßgaben. In Maßgabe 1 heißt es: Den Trägern öffentlicher Belange hätten keine hinreichenden Unterlagen zu Fragen des Lärmschutzes zur Verfügung gestanden. Dies habe zur Folge, dass der Bebauungsplan keinerlei Regelungen und Festsetzungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Fluglärm enthalte. Die Antragsgegnerin habe noch nachzuweisen, dass die Durchsetzung von Maßnahmen zum Lärmschutz gesichert seien. Hierzu seien auch die noch fehlenden fachlichen Stellungnahmen einzuholen. Die Ergebnisse seien in den Bebauungsplan einzuarbeiten. Gleiches gelte als Maßgabe 2 für die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Außerdem seien - so die Maßgabe 3 - die vom Wirtschaftsministerium mit Schreiben vom 05.03.1996 vorgebrachten Belange nur unzureichend berücksichtigt worden.

Die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin fasste am 25.02.1998 einen "satzungsändernden Beschluss". Danach wurden die Flächen der Baufelder 1 bis 3 als "Flächen für Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen/passiver Lärmschutz" gekennzeichnet. Dem staatlichen Amt für Umwelt und Natur seien die erforderlichen Unterlagen hinsichtlich der Belange von Landschaft und Natur übergeben worden. Eine Überarbeitung bzw. Änderung des Grünordnungsplans sei nicht notwendig. Die textliche Festsetzung sei insoweit ergänzt worden, als der Investor mit der Bebauung Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf seine Kosten zu realisieren habe. Hinsichtlich der Belange des Luftverkehrsrechts habe das Wirtschaftsministerium nunmehr sein Einvernehmen erteilt.

Die Antragsgegnerin legte daraufhin den Bebauungsplan erneut zur Genehmigung vor. In dem Bescheid vom 12.03.1998 führte der Landrat des Landkreises Bad Doberan aus, er könne die Erfüllung der Maßgabe 1 nicht bestätigen.

Am 09.07.1998 fasste die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin einen "zusätzlichen Beitrittsbeschluss". Aufgrund des Bescheides des Landkreises vom 12.03.1998 sei nochmals eine Abstimmung mit dem Staatlichen Amt für Umwelt und Natur und dem Landesamt für Umwelt und Natur durchgeführt worden. Eine einvernehmliche Regelung liege nunmehr vor. Entsprechend seien die textlichen Festsetzungen für die Baufelder 1 bis 3 neu formuliert. Bei der Bewertung der Lärmimmissionen sei auch der boden- und luftgebundene Flugbetrieb berücksichtigt worden.

Mit Bescheid vom 24.09.1998 teilte der Landrat des Landkreises Bad Doberan wiederum mit, er sehe sich nicht in der Lage, die Erfüllung der Maßgabe 1 zu bestätigen. Es sei eine erneute sachgerechte Abwägung durchzuführen. Die Anwendung der DIN 4109 sei nicht nachzuvollziehen. Auch müsse die Landeplatzfluglärmrichtlinie des LAI berücksichtigt werden. In der Gesamtstellungnahme des Staatlichen Amts für Umwelt und Natur komme zum Ausdruck, dass aus der fachlichen Sicht wesentliche Fragen einer objektiven Untersuchung und Beurteilung des Immissionsschutzes weiterhin nur unzureichend bearbeitet worden seien.

Am 10.03.1999 fasste die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin einen weiteren "zusätzlichen Beitrittsbeschluss".

Mit Bescheid vom 31.03.1999 bestätigte der Landrat des Landkreises Bad Doberan nunmehr die Erfüllung der Maßgabe Nr. 1.

Die Antragsgegnerin machte den Bebauungsplan im Amtlichen Mitteilungsblatt des Landkreises Bad Doberan vom 06.07.1999 bekannt.

Darin heißt es, die Satzung sei durch Verfügung des Landrats vom 15.07.1997 genehmigt worden. Die Maßgaben und Auflagen seien mit den satzungsändernden Beschlüssen der Gemeindevertretung vom 25.02.1998, 08.07.1998 und 10.03.1999 erfüllt und mit Schreiben des Landrats vom 12.03.1998, 24.09.1998 und 31.03.1999 bestätigt. Die Satzung trete mit dieser Bekanntmachung am 25.07.1999 in Kraft. Zugleich machte die Antragsgegnerin den Bebauungsplan an sieben Aushängetafeln bekannt.

Die Antragsteller haben am 29.07.1999 Normenkontrollklage erhoben.

Sie seien antragsbefugt. Sie könnten sich auf die Lärmauswirkungen berufen, weil die Frage der Fluglärmimmissionen eine ganz wesentliche Rolle im Planaufstellungsverfahren gespielt habe und insbesondere zu den wiederholten Maßgaben der Genehmigungsbehörde und den korrespondierenden Beitrittsbeschlüssen der Gemeinde geführt habe.

Der Antragsteller zu 1. beruft sich außerdem auf sein Eigentum an dem Flurstück 77/1. Dies sei nicht rechtsmissbräuchlich. Zwar sei das Eigentum durch Kaufvertrag vom 04.06.1998 nach Satzungsbeschluss und Genehmigung des Bebauungsplanes erworben worden. Die Genehmigung sei jedoch aus den dargelegten Gründen rechtsunwirksam, da noch zwei weitere Satzungsbeschlüsse erfolgt seien. Im Übrigen sei er mit der fremdnützigen Überplanung seines Grundstückes nicht einverstanden; dies reiche für die Antragsbefugnis aus. Auch lägen keine hinreichend konkreten Umstände im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung dafür vor, dass mit dem Eigentumserwerb kein über das Führen eines erwarteten Rechtsstreits hinausgehendes Interesse verbunden gewesen sei. Er sei vielmehr zu einem angemessenen Kaufpreis und zu einem Zeitpunkt, zu dem die Antragsgegnerin noch die Möglichkeit gehabt habe, entsprechend den Maßgaben und Auflagen des Landrates des Landkreises Bad Doberan eine grundsätzliche Korrektur ihrer Planungen vorzunehmen, Volleigentümer des Flurstücks geworden. Auf der Grundlage des Eigentums an diesem Flurstück habe er auch die der Firma "Fl.-Park" erteilte Genehmigung nach § 6 LuftVG vom 19.10.1999 angefochten und über deren Außervollzugsetzung die Vereinbarung vor dem VG Schwerin getroffen.

Die Antragsteller machen zur Begründetheit ihres Antrags namentlich geltend:

Der Bebauungsplan verstoße gegen den Fachplanungsvorbehalt des § 38 BauGB. Diese Vorschrift gelte auch für die Betriebsgenehmigung nach § 6 LuftVG. Dies führe dazu, dass sämtliche bauplanungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Festlegungen in einer solchen Genehmigung zu treffen seien. Dem stehe nicht entgegen, dass Gegenstand des Bebauungsplans nicht der Flughafen selbst, seine Anlage oder der Flugbetrieb seien. Der Flughafen werde nämlich nach Verwirklichung der Planung insgesamt ein völlig neues Gesicht erhalten.

Der Bebauungsplan leide auch an einem erheblichen Abwägungsdefizit, weil sich die Antragsgegnerin der Beurteilung der Lärmbeeinträchtigungen aufgrund des Flugbetriebs von vornherein verschlossen habe. Insoweit könne nicht auf den "Bestandsschutz" des Flughafens abgestellt werden. Er sei nicht mit einer "unbegrenzten Zahl von Fluggenehmigungen genehmigt".

Hinsichtlich der Lärmauswirkungen folge schließlich hieraus, dass die nach § 2 Abs. 2 BauGB folgende Verpflichtung der interkommunalen Abstimmung verletzt worden sei.

Die Antragsteller beantragen,

den Bebauungsplan Nr. 3 "Flugplatz Z." der Antragsgegnerin vom 12.03.1997 für nichtig zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Zur Begründung führt sie aus: Den Antragstellern fehle insgesamt die Antragsbefugnis, weil sie sich ausschließlich auf die durch den Bebauungsplan bzw. seine Verwirklichung ergebende Lärmbelästigung durch den Betrieb und die Nutzung des Landeplatzes wendeten. Der Bebauungsplan sei indes nicht Grundlage für die Anlegung und den Betrieb des Flugplatzes. Die Anlegung und der Betrieb des Flugplatzes bedürfe vielmehr der Genehmigung gemäß § 6 LuftVG. Diese Genehmigung vom 11.04.1991 sei seit vielen Jahren bestandskräftig.

Im Übrigen sei der Antrag auch unbegründet.

Ein Verstoß gegen § 3 8 BauGB liege nicht vor, da in dem Bebauungsplan weder eine Fachplanung vorgenommen sei noch diese Fachplanung ersetzt werden oder Änderungen hinsichtlich des bestehenden Flugplatzes planerisch festgesetzt worden seien. Die Bauleitplanung beziehe sich ausschließlich auf die Planung für die ausgewiesenen Bauflächen und die entsprechenden Nebenanlagen. Der Landeplatz und die Flächen für den Luftverkehr (Start- und Landebahn) seien als Bestand übernommen worden.

Im Hinblick auf Lärmimmissionen durch den Flugbetrieb läge auch kein Abwägungsdefizit vor, da der Bebauungsplan die Zulässigkeit von einem Motel und Ferienwohnungen ermögliche, von denen eine Lärmbeeinträchtigung nicht ausgehen könne.

Für den weiteren Inhalt des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten dieses und des Verfahrens 3 K 38/99 sowie der hierzu beigezogenen Verwaltungsvorgänge und auf die Verfahrensakten des Oberverwaltungsgerichts Greifswald 1 M 112/03 und die dazu beigezogenen Verfahrensakten des Verwaltungsgerichts Schwerin sowie Verwaltungsvorgänge Bezug genommen; sämtliche Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Der Antrag hat keinen Erfolg; er ist unzulässig.

1.

Den Antragstellern fehlt die Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, soweit sie geltend machen, durch den angegriffenen Bebauungsplan in ihren Rechten in der Weise verletzt zu sein oder werden zu können, dass sie mit ihrem Grundeigentum bzw. ihren Wohnungen gesteigerten Beeinträchtigungen durch Fluglärm ausgesetzt sein würden, der sich durch die nach den Festsetzungen des Bebauungsplans ermöglichten Erweiterungen der Nebenanlagen und der Errichtung des Motels des Flugplatzes ergeben werde.

Es kann dahinstehen, ob die Antragsteller sämtlich eine Beeinträchtigung durch Fluglärm auf Grund der Festsetzungen des Bebauungsplans in dem Maße geltend machen können, dass es sich um eine abwägungserhebliche Bebauung handelt, der das subjektive Recht auf gerechte Abwägung jeweils in ihrer Person begründet (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - DVBl. 1999, 100).

Es fehlt nämlich an der mit dem Wort "durch" in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO vorausgesetzten Verknüpfung von angegriffener Norm und die Antragsbefugnis begründendem Nachteil. Hierbei kommt es maßgebend darauf an, ob sich die geltend gemachte Beeinträchtigung subjektiver Rechte der angegriffenen Norm tatsächlich und rechtlich zuordnen läßt. Ist dies der Fall, so wird der erforderliche Zusammenhang nicht notwendig dadurch ausgeschlossen, daß der Nachteil erst aufgrund weiterer Umstände eintritt, die ihrerseits auf die angegriffene Norm zurückzuführen sind. Wenn - mit anderen Worten - die Entwicklung von der angegriffenen Norm zu der als Rechtsverletzung geltend gemachten Betroffenheit eine konkrete Wahrscheinlichkeit für sich hat, ist die Antragsbefugnis zu bejahen (BVerwG, B. v. 09.07.1992 - 4 NB 39/91 - NVwZ 1993, 470). Daran fehlt es, wenn neben dem Bebauungsplan eine weitere Norm heranzuziehen ist, die die Belange des Antragstellers umfassend berücksichtigt (vgl. Gerhardt: in Schoch/Schmidt-Aßmann/Ietzner, VwGO, § 47 Rn. 51). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 17.02.1984 (- 4 B 191/83 - BVerwGE 69, 30 <34>) ausgeführt, es spreche Einiges dafür, dass es nicht Aufgabe der Bauleitplanung sei, Entscheidungen zu treffen, die nach den Bestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (oder auch des Atomgesetzes) dem jeweiligen Genehmigungs-, Vorbescheids- oder Anordnungsverfahren vorbehalten sind. Eine zu starke Verfeinerung der planerischen Aussagen belaste übermäßig das Planungsverfahren, gegebenenfalls bis zur Grenze, an der die Aufstellung eines Bebauungsplanes scheitern müsse. Die Gemeindevertreter, die für die Abwägung des Planes verantwortlich sind, würden überfordert, wenn sie bereits im Bebauungsplan Festsetzungen treffen müssten, die den Regelungen entsprechen, die die Fachbehörden auf der Grundlage umfangreicher wissenschaftlicher Erhebungen und Begutachtungen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (oder nach dem Atomgesetz) zu treffen hätten. Darüber hinaus werfe die Festschreibung immissionsschutzrechtlicher Bestimmungen im Bebauungsplan die Frage auf, ob und unter welchen Voraussetzungen die für die Genehmigung nach §§ 4 ff. BImSchG zuständige Behörde im Genehmigungs- oder Anordnungsverfahren höhere als die im Bebauungsplan festgesetzten immissionsschutzrechtlichen Anforderungen stellen dürfe.

Diese Erwägungen gelten im vorliegenden Fall aus zwei Gründen um so mehr: Zum einen ist hier mit § 6 LuftVG eine weitere Norm heranzuziehen, die die Belange des Antragstellers sogar im Rahmen einer planerischen Abwägung berücksichtigt (dazu a), zum anderen entfalten die Festsetzungen des Bebauungsplans gemäß § 38 BauGB in dieser Abwägungsentscheidung keine Bindungswirkungen, sondern sind allenfalls als ein Belang zu berücksichtigen (dazu b). Schließlich sind bauliche Anlagen allein auf der Grundlage des Bebauungsplans nur (bau)genehmigungsfähig, wenn sie u. a. wegen gesteigerter Flugbewegungen nicht zu einer Genehmigungspflicht gemäß § 6 LuftVG führen (dazu c)).

a)

Die Besonderheit des vorliegenden Falles besteht darin, dass die Auswirkungen von Fluglärm in einem Genehmigungsverfahren nach § 6 LuftVG zu prüfen wären bzw. sind. Das gilt unabhängig davon, ob man davon ausgeht, dass derzeit eine wirksame luftverkehrsrechtliche Genehmigung besteht. Müsste sie erst erteilt werden, würde § 6 Abs. 1 Satz 1 LuftVG gelten. Eine Änderung des Luftverkehrs wäre genehmigungspflichtig, wenn eine Erweiterung oder Änderung der genehmigten Anlage oder des genehmigten Betriebs des Flugplatzes einträte, die "wesentlich" im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG ist. Zu vergleichen ist der bisherige mit dem geplanten Zustand hinsichtlich quantitativer und qualitativer Veränderungen erstens des Unternehmens selbst und zweitens seiner künftigen Auswirkungen auf die in seiner Nachbarschaft vorhandenen rechtlich geschützten Interessen (vgl. insbesondere § 6 Abs. 2 LuftVG) (BVerwG, U. v. 16.12.1988 - 4 C 40/86 - BVerwGE 81, 95 = NVwZ 1989, 750). Dabei ist zu berücksichtigen, von welchem Verkehrsaufkommen bei der Prognose der Fluglärmauswirkungen ausgegangen worden ist (vgl. BVerwG, B. v. 07.02.2001 - 11 B 61/00 - zit. nach juris; U. v. 15.09.1999 - 11 A 22/98 - LKV 2000, 211). Dann ist eine Genehmigung nach § 6 Abs. 1 LuftVG erforderlich.

Die Erteilung einer Genehmigung nach § 6 Abs. 1 S. 1 LuftVG oder einer Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG stellt - auch - eine planerische Ermessensentscheidung dar (vgl. BVerwG, U. v. 17.02.1971 - 4 C 96.68 - Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 3 = DÖV 1971, 490 <491>; U. v. 03.05.1988 - 4 C 11 u. 12.85 - NVwZ 1988, 1122 <1123>; U. v. 26.07.1989 - 4 C 35.88 - BVerwGE 82, 246 <249 f.>). Dabei ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 LuftVG vor allem zu prüfen, ob das Vorhaben den Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt. Unter Hinweis auf diese Vorschrift können die Anwohner des Flugplatzes verlangen, dass ihre schützenswerten Lärmschutzbelange mit dem ihnen zustehenden Gewicht in die planerische Abwägung der Genehmigungsbehörde eingestellt und mit den für das Vorhaben sprechenden öffentlichen und privaten Belangen zu einem Ausgleich gebracht werden, der zur objektiven Gewichtigkeit der einzelnen Belange nicht außer Verhältnis steht. Gerade wenn durch die Errichtung von Nebenbauten eine Erhöhung der Flugbewegungen eintritt, möglicherweise auch in Richtung einer Vollauslastung, ist dies ggf. im Genehmigungsverfahren bei der Lärmprognose zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, B. v. 07.02.2001 -11 B 61/00 - ZLW 2001, 455).

b)

In diesem Verfahren, in dessen Rahmen dann unter anderem die Frage des Umgebungslärmschutzes unter Berücksichtigung auch von aus planerischen Vorstellungen abzuleitenden Interessen der Antragsteller zu regeln wären, blieben nach § 38 Satz 1 BauGB die Bestimmungen des dritten Abschnitts des Baugesetzbuches, also insbesondere auch der § 30 BauGB und die in seinem Anwendungsbereich maßgeblichen Satzungsregelungen des angegriffenen Bebauungsplans ohne entscheidende Relevanz für die Zulassungsentscheidung. § 38 Satz 1 BauGB enthält die gesetzliche Anordnung eines das Bauplanungsrecht verdrängenden Vorrangs zugunsten des Luftverkehrsgesetzes einschließlich einer Genehmigung nach § 6 LuftVG (vgl. etwa BVerwG, B. v. 05.10.1990 - 4 B 249.89 = NVwZ-RR 1991, 118, 127, insbesondere zur Behandlung von Hochbauten im Flughafenbereich, m.w.N.).

Dies gilt auch nach der Neufassung des § 3 8 BauGB durch das BauROG 1998. Zwar ist hier von Planfeststellungsverfahren und sonstigen Verfahren mit Rechtswirkungen der Planfeststellung die Rede, die den Fachplanungsvorbehalt auslösen. Solche Wirkungen kommen der Genehmigung nach § 6 LuftVG nicht zu. Indes sollte durch die Neuformulierung des § 38 BauGB nicht dessen anerkannter Inhalt geändert werden; hierzu zählten nach der vorherigen Fassung der Vorschrift die Verfahren nach § 6 LuftVG. Auch sachlich ist die Einbeziehung geboten, da die Genehmigung die angesprochenen planerischen Entscheidungen enthält und die Anlage genehmigt, wie es sonst bei einem Vorhaben der Fall ist, das der Planfeststellung nach § 8 LuftVG unterliegt (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 38 Rn. 59; Battis/Krauzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., § 38 Rn. 17).

Das weitere Merkmal des § 3 8 BauGB, wonach es sich um ein Vorhaben von überörtlicher Bedeutung handeln muss, ist ebenfalls erfüllt. Überörtliche Bezüge eines Vorhabens reichen für die Zuerkennung des in § 38 BauGB zum Ausdruck gebrachten grundsätzlichen Vorrangs der Fachplanung gegenüber der Planungshoheit der Gemeinde generell aus. Es ist eine typisierende Betrachtungsweise anzustellen, wobei die durch ein Fachplanungsgesetz begründete nichtgemeindliche, überörtliche Planungszuständigkeit die überörtliche Bedeutung des Vorhabens indiziert (vgl. BVerwG, B. v. 31.10.2000 - 11 VR 12/00 - NVwZ 2001, 90). Dies ist gerechtfertigt, weil das Fachgesetz in diesen Fällen für das Vorhaben eine eigene Planungsnotwendigkeit begründet, losgelöst von der kommunalen Bauleitplanung (Runkel: in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 3 8 Rn. 33). Diese Betrachtungsweise führt dazu, dass auch Landeplätze, die unter § 6 LuftVG fallen, überörtliche Bedeutung haben. Nichts anderes würde im vorliegenden Fall gelten, wenn man auf die konkreten Auswirkungen des Vorhabens abstellen würde. Angesichts der Flugbewegungen über dem Gebiet anderer Gemeinden und dem dadurch ausgelösten Fluglärm hat eine Genehmigung nach § 6 LuftVG auch im konkreten Fall überörtliche Bedeutung.

c)

Aus dem Bebauungsplan könnten sich in diesem Falle daher keine Bindungen für die Luftfahrtbehörde und - bezogen auf die Rechtsstellung der Antragsteller - entgegen deren Auffassung keine verbindlichen "Vorentscheidungen" für die Zulässigkeit einzelner Anlagen zur Änderung und Erweiterung des Flughafens mit gesteigertem Fluglärm ergeben. Führte die Errichtung der in dem angegriffenen Bebauungsplan vorgesehenen baulichen Anlagen zu erhöhtem Fluglärm über den Grundstücken bzw. Wohnungen der Antragsteller, müsste dieser Umstand gegebenenfalls zu einem Antrag auf Änderung der erteilten Genehmigung führen, wenn der bereits genehmigte Umfang überschritten würde. Bauliche Anlagen bleiben somit nur dann ohne abwägungserheblichen Bezug zu dem genehmigten oder zu genehmigenden Flugplatz und damit dem Baugenehmigungsverfahren einer abschließenden rechtlichen Beurteilung auf der Grundlage des Bebauungsplans überlassen, wenn sie gerade keine Auswirkungen iSv. § 6 Abs. 2 LuftVG haben (vgl. Giemulla, LuftVG, § 6 Rn. 13). § 9 Abs. 1 Nr. 3 LuftVG lässt lediglich die "Zuständigkeit" der Bauaufsichtsbehörden trotz Planfeststellungsbedürftigkeit unberührt, begründet indes keinen umgekehrten Vorrang des materiellen Entscheidungsprogramms des Bauplanungsrechts (vgl. zur Auslegung der Vorschrift BVerwG, U. v. 20.07.1990 - 4 C 30.87 - BVerwGE 85, 251 = DVB1 1990, 1179, 1181, wonach die Bauaufsicht die Vorgaben des Planfeststellungsbeschlusses als materielles Entscheidungsprogramm zu übernehmen hat). Insoweit hat der Bebauungsplan rechtliche Wirkungen, die aber die Belange der Antragsteller gerade nicht berühren. Entsprechendes gilt für die Genehmigung nach § 6 LuftVG, der keine Planfeststellung folgt. Dies folgt aus § 6 Abs. 2 LuftVG, wonach alle mit dem Fluglärm zusammenhängenden Fragen im luftverkehrsrechtlichen Genehmigungsverfahren abschließend zu beurteilen sind (vgl. Giemulla a.a.O. § 6 Rn. 11a).

Dem Umstand, daß die Antragsgegnerin - jedenfalls aber der Landrat des Landkreises Bad Doberan, ob zu Unrecht oder nicht kann hier dahinstehen - von der Relevanz der Lärmbeeinträchtigungen bei einer künftigen (veränderten) Nutzung des Geländes ausgeht, kommt keine entscheidende Bedeutung zu.

Das Gesetz trägt dem von den Antragstellern befürchteten Leerlauf einer Genehmigungspflicht nach § 6 LuftVG Rechnung: Die Bauaufsichtsbehörde hat in folgender Weise gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 4 S. 2 LuftVG über einen Antrag auf Genehmigung eines Vorhabens im Sinne des § 29 Satz 1 BauGB zu entscheiden: Sie hat in eigener Verantwortung zunächst zu prüfen, ob mit dem beabsichtigten Vorhaben eine Änderung oder Erweiterung im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG eintritt. Hält die Bauaufsichtsbehörde die Änderung oder Erweiterung für unwesentlich, so hat sie dennoch die zuständige Behörde zu beteiligen. Hierzu genügt aber ein verwaltungsinternes Verfahren. Hält die Bauaufsichtsbehörde die Änderung oder Erweiterung für wesentlich, so hat sie ihr Verfahren durch Ablehnung des Bauantrags zu beenden (vgl. zu diesem Verfahren BVerwG, U. v. 20.07.1990 - a.a.O. -). Dies alles gilt unabhängig davon, ob eine der beteiligten Behörden zuvor einen anderen Standpunkt eingenommen hat.

2.

Der Antragsteller zu 1. kann seine Antragsbefugnis auch nicht aus dem Eigentum an dem Flurstück 77/1 herleiten.

Zwar ist der Antragsteller zu 1. Eigentümer eines Grundstücks, das im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans liegt. Die Antragsbefugnis ist in einem solchen Fall regelmäßig zu bejahen (BVerwG, B. v. 22.08.2000 - 4 BN 38/00 - NVwZ 2000, 1413). Es ist für die Klagebefugnis nach § 47 Abs. 2 VwGO grundsätzlich unerheblich, aus welchen Beweggründen der Antragsteller das Eigentum an dem Grundstück erworben hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 12.07.1985 - 4 C 40.83 - BVerwGE 72, 15, vom 27.06.1990 - 4 C 26.87 - Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 18 = VBlBW 1991, 11; vom 10.04.1997 - 4 C 5.96 - BVerwGE 104, 236 und vom 27.08.1997 - 11 A 61.95 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 30).

Für § 42 Abs. 2 VwGO hat das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dies bedeute nicht, dass sich die Klagebefugnis stets mit dem bloßen Hinweis auf die Eigentümerstellung begründen lasse. Eine andere rechtliche Beurteilung ist nämlich dann geboten, wenn die geltend gemachte Rechtsposition nicht schutzwürdig ist (vgl. BVerwG, U. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215). Ein solcher Fall liegt vor, wenn die Eigentümerstellung rechtsmissbräuchlich begründet worden ist. Davon ist auszugehen, wenn das Eigentum nicht erworben worden ist, um die mit ihm verbundenen Gebrauchsmöglichkeiten zu nutzen, sondern nur als Mittel dafür dient, die formalen Voraussetzungen für eine Prozessführung zu schaffen, die dem Eigentümer vorbehalten ist. Davon ist auszugehen, wenn die konkreten Umstände ohne Weiteres erkennen lassen, dass an der erworbenen Rechtsstellung, welche die Klagebefugnis vermitteln soll, kein über das Führen eines erwarteten Rechtsstreits hinausgehendes Interesse gegeben ist (BVerwG, U. v. 27.10.2000 - 4 A 10/99 - BVerwGE 112, 135 = NVwZ 2001, 427).

Diese Grundsätze gelten auch für die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 VwGO, da hier der Gesetzgeber die gleichen Anforderungen stellen wollte wie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO (vgl. OVG des Saarlandes, U. v. 30.08.2001 - 2 N 1/00 - BRS 64 Nr. 39).

Die Zusammenschau aller Umstände ergibt, dass hier ein Missbräunliches Einsetzen des Eigentums vorliegt. Nach Auffassung des Senats hat der Antragsteller das Grundeigentum innerhalb des Plangebiets nicht erworben, um die mit ihm verbundenen Gebrauchsmöglichkeiten zu nutzen, sondern lediglich als Mittel dafür, die formalen Voraussetzungen für eine auf das Eigentum gestützte Prozessführung zu schaffen.

Der Antragsteller zu 1., der zuvor ersichtlich in keinerlei irgendwie gearteter Beziehung zu dem betreffenden Gelände stand, hat nach Ergehen des ersten Planaufstellungsbeschlusses, den die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin am 22.06.1995 gefasst hatte, und nach Auslegung des Plans im August 1998 das Grundstück im Bereich des späteren Plangebietes durch Kaufvertrag vom 04.06.1998 erworben. Der zeitliche Zusammenhang des Grunderwerbs mit der Einleitung und Förderung der Planung ist insoweit offenkundig.

Das Flurstück 77/1 wurde bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs als Teil des Flughafens genutzt, grenzte jedenfalls unmittelbar an die Landebahn. Dies war auch dem Antragsteller zu 1. bekannt, der sich bereits zuvor gegen die beabsichtigte Planung gewandt hatte, u.a. mit dem Schreiben vom 14.10.1996, in dem er Anregungen und Bedenken unterbreitete, sich aber - nur - auf die Beeinträchtigung seiner Wohnungen im Bereich der Gemeinde B. bezog. Jedenfalls aus diesem Schreiben geht auch hervor, dass ihm die Betriebsgenehmigung vom 11.04.1991 bekannt war. Allerdings war dieses Flurstück nach Beurteilung des Wirtschaftsministeriums nicht Gegenstand der Genehmigung (so Schreiben an Antragsteller zu 1. vom 14.01.1999).

Dass es dem Antragsteller zu 1. mit dem Erwerb des Grundstücks darum gegangen sein könnte, es entsprechend den bisherigen Nutzungen oder in sonstiger Weise zu bewirtschaften, ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Der Antragsteller ist weder Land- noch Forstwirt noch ist erkennbar, wie er die Fläche unmittelbar im Einzugsbereich der Landebahn nutzen könnte.

Ebenfalls nicht erkennbar ist, dass es dem Antragsteller zu 1. mit dem Grundstückserwerb darum gegangen sein könnte, an den spätestens nach dem Planaufstellungsbeschluss vom Juni 1995 erwarteten künftigen Nutzungsmöglichkeiten in dem betreffenden Gebiet teilzuhaben. Ein solches Interesse ist schon angesichts der Lage des Flurstücks am Ende der Landebahn objektiv nicht erkennbar. Der Antragsteller zu 1. hat ein dahingehendes Interesse auch nie zu erkennen gegeben. Er hat sich mit seinen Einwendungen stets gegen das als Nutzung der betreffenden Flächen als Landeplatz gewandt. Es ist nicht erkennbar, dass es ihm daran gelegen war, dass die bodenrechtlichen Voraussetzungen für die Bebauung seiner Grundstücke geschaffen werden. Dass für die betreffende Fläche eine andere Art von Bebauung in Betracht käme und von dem Antragsteller angestrebt würde, ist weder aufgezeigt noch erkennbar. Das vorliegende Normenkontrollverfahren ist selbst ein Beleg dafür, dass es dem Antragsteller zu 1. nicht um die bauliche Nutzbarkeit der von ihm erworbenen Grundstücke geht.

Für diese Zweckrichtung spricht auch das Vorbringen des Antragstellers zu 1. im Verfahren zur Erteilung der luftverkehrsrechtlichen Genehmigung an den F.-Sportclub Lübeck e.V.. Im Rahmen der Beteiligung am Genehmigungsverfahren führte der Antragsteller zu 1. aus, die zur Vermeidung der Inanspruchnahme des Flurstücks 77/1 vorgesehene Verkürzung der Landebahn ohne Sicherheitsstreifen auf 640 m sei mit den einschlägigen §§ 49 bis 52 der Luftverkehrszulassungsordnung - LuftVZO - nicht vereinbar. Die frühere Länge von 800 m sei diesen Vorschriften entsprechend. Selbst man wenn eine Erhöhung der Mindestgrundlänge in Ansehen des 20%-Zuschlags für Grasbahnen für erforderlich halten sollte, müsse die Mindestgrundlänge immer noch 720 m betragen. Im Übrigen sei auf das ergänzend abverlangte Fluglärmgutachten besonders Bedacht zu nehmen, weil er - der Antragsteller zu 1. - nicht nur Eigentümer des Flurstücks 77/1, sondern darüber hinaus mehrerer Eigentumswohnungen in dem unmittelbar benachbarten Ortsteil B. der Stadt Ostseebad R. sei. Hieraus wird deutlich, dass es bei der Geltendmachung des Eigentums an dem Flurstück 77/1 nicht um die Abwendung von dessen Inanspruchnahme geht, sondern unmittelbar um die Verhinderung des Projekts als solche wegen befürchteter Fluglärmbeeinträchtigungen seiner Wohnungen in B..

Gegen die Annahme, dem Antragsteller zu 1. sei es bei dem Erwerb der Flächen um deren Nutzungsmöglichkeit gegangen, spricht ferner - ohne dass es nach dem oben Dargelegten hierauf noch entscheidend ankäme -, dass er für das Grundstück zur Größe von 4.171 qm einen Kaufpreis von 20.000 DM, mithin einen qm-Preis von 4.71 DM und damit einen Kaufpreis bezahlt hat, der sich nicht annähernd an dem Wert land- oder forstwirtschaftlicher Flächen in diesem Bereich im Jahre 1998 orientierte. Nach Auskunft des Gutachterausschusses des Landkreises Bad Doberan vom 12.11.2003 wurden im Jahre 1998 an Hand der Verkäufe der letzten Jahre im Ortsteil Z. für Ackerland 0,38 € und für Grünland 0,33 € gezahlt. Dieser Aufwand läßt sich mit der Absicht, sich die Gebrauchsmöglichkeiten von im Außenbereich gelegenen Wiesenflächen zu verschaffen, nicht nachvollziehbar erklären. Dies gilt auch dann, wenn man davon ausginge, dass in anderen Teilen des Gemeindegebiets von Ba. oder im Umkreis der Stadt Ostseebad R. auch für Grünland im Jahre 1998 erheblich höhere Preise gezahlt worden sein sollten. Entscheidend ist die Lage in Z. im Einzugsbereich des Landeplatzes.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO iVm. § 709 ZPO.

Ende der Entscheidung

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