Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Urteil verkündet am 30.09.2005
Aktenzeichen: 3 K 35/04
Rechtsgebiete: BauGB, DV-KV M-V


Vorschriften:

BauGB § 1 Abs. 7
BauGB § 12 Abs. 1
BauGB § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
BauGB § 214 Abs. 3 S. 2
DV-KV M-V § 9 Abs. 2
1. Nach den allgemeinen Grundsätzen der Teilbarkeit kann die Nichtigkeit einer Norm als Ganzes nur angenommen werden, wenn die vom Rechtsfehler unberührten Teile der Norm nicht selbständig weiter bestehen können.

2. Ein Vorhabenträger ist iSd. § 12 Abs. 1 BauGB objektiv zur Finanzierung eines Vorhabens erst in der Lage, wenn seine finanzielle Leistungsfähigkeit das Vorhaben selbst umfasst; die Finanzierungsfähigkeit nur der Erschließungskosten ist nicht ausreichend.

3. Die finanzielle Leistungsfähigkeit eines Vorhabenträgers ergibt sich nicht aus der bloßen Zugehörigkeit zu einer durch gleiche Gesellschafter verbundenen Gruppe rechtlich selbständiger Personengesellschaften. Erforderlich ist die rechtlich gesicherte Möglichkeit des Zugriffs auf die Finanzmittel der anderen Gesellschaften.

4. Zu den Anforderungen an die Abwägung bei der Festsetzung von geringeren als den gesetzlich vorgegebenen Regelabstandsflächen im Bebauungsplan.


Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern IM NAMEN DES VOLKES Urteil

Az.: 3 K 35/04

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern aufgrund der mündlichen Verhandlung am 30. September 2005 in Greifswald durch

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Satzung "1. Änderung des Vorhaben- und Erschließungsplans Nr. 1 G. Hotel U." vom 18. April 2002 in der Fassung vom 16. Dezember 2004 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollsteckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der "Satzung der Gemeinde S. über die 1. Änderung des Vorhaben- und Erschließungsplanes Nr. 1 "G. Hotel U." in der Fassung des Beschlusses der Gemeindevertretung vom 16.12.2004".

Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Flurstücke A und B der Flur 3 der Gemarkung B. Auf den Flurstücken sind Gebäude errichtet, in denen die Antragstellerin ein Hotel betreibt.

Diese Flurstücke grenzen an die landeinwärts gelegene Seite der B.straße, die im dortigen Bereich eine Breite von ca. 4,50 m hat. In diesem Bereich seewärts an die B.straße angrenzend liegen die Flurstücke X, Y und Z der Flur 4 der Gemarkung B., von denen zuletzt nur noch das Flurstück Y mit einer Hotelruine bebaut war. Diese ist zwischenzeitlich beseitigt worden. Die ursprüngliche Bebauung bestand aus einem dreigeschossigen Gebäude auf dem Flurstück Y ausgerichtet zur S.promenade, an das sich westlich ein schmales eingeschossiges Gebäude anschloss. In geschlossener Bauweise folgte in westlicher Richtung zur S.promenade ausgerichtet ein zweigeschossiger Bau und eine eingeschossige Bebauung, die im Innern auf dem Flurstück X eine viergeschossige Bebauung enthielt. Diese viergeschossige Bebauung setzte sich parallel zur S.Straße dreigeschossig mit ausgebautem Dachgeschoss fort. Diese Bebauung endete in unterschiedlicher Tiefe auf dem Flurstück X in Richtung B.straße. Auf dem Flurstück X befand sich parallel zur B.straße ein eingeschossiger Bau. Das Flurstück Z war zweigeschossig bebaut. Die Bebauung hielt zu den Flurstücksgrenzen hin zur B.straße, S.straße und S.promenade sowie den Flurstücken C und D deutliche Abstände ein. Im Grundbuch eingetragene Eigentümerin der Flurstücke X, Y und Z der Flur 4 der Gemarkung B. ist die Beigeladene.

Die Flurstücke X, Y und Z der Flur 4 der Gemarkung B. liegen im Geltungsbereich der streitbefangenen Satzung. Der erkennende Senat hat mit Urteil vom 23.06.2004 - 3 K 31/03 - die Vorgängersatzung für unwirksam erklärt. Dieses Urteil beruhte im Wesentlichen auf folgenden Überlegungen: Die für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan erforderlichen Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 BauGB seien nicht erfüllt. Gegenüber dem zunächst abgeschlossenen Durchführungsvertrag handele es sich bei dem mit dem damaligen Vorhabenträger abgeschlossenen Durchführungsvertrag wegen der Änderungen des Vorhabens nicht nur um einen Trägerwechsel sondern um den Neuabschluss eines Durchführungsvertrages, der den Anforderungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB unterliege. Der (damalige) Vorhabenträger sei im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht zur Durchführung des Vorhabens in der Lage gewesen. Er habe zum einen nicht über die dafür notwendige zivilrechtliche Rechtsmacht verfügt. Zum anderen sei der (damalige) Vorhabenträger objektiv finanziell nicht leistungsfähig gewesen, das Vorhaben zu realisieren. Die Gemeinde habe des Weiteren nicht in geeigneter Weise die Leistungsfähigkeit überprüft. Die Fristbestimmungen des Durchführungsvertrages seien unwirksam. Die festgestellten Mängel könnten unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Planerhaltung im Normenkontrollverfahren in einem ergänzenden Verfahren geheilt werden, wenn die Antragsgegnerin einen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB erfüllenden Vorhabenträger finde und mit diesem einen den gesetzlichen Anforderungen genügenden Durchführungsvertrag abschließe.

Weiter hat der erkennende Senat in dem Urteil ausgeführt, dass Abwägungsmängel vorlägen, die in einem ergänzenden Verfahren nach § 215 a BauGB a. F. geheilt werden könnten. Hinsichtlich der von der Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage ausgehenden Lärmimmissionen läge ein Abwägungsausfall vor. Ebenfalls abwägungsfehlerhaft sei die Behandlung des Belanges Abstandsflächen. Der Senat hat dabei festgestellt, dass die Abwägung deswegen fehlerhaft sei, weil die Antragsgegnerin den privaten Belang der benachbarten Grundstückseigentümer "Interesse an der Einhaltung angemessener Abstandsflächen" nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt habe. Der Senat hat weiter Hinweise für die Abwägung bezogen auf die Abstandsflächen gegeben.

Die Beigeladene beantragte im Sommer 2004 die Genehmigung des Vorhabenträgerwechsels. Dieses wurde ausweislich der Verwaltungsvorgänge in dieser Form nicht weiter verfolgt. Die Gemeinde S., deren Rechtsnachfolgerin die Antragsgegnerin ist, (im Folgenden: Gemeinde) und die Beigeladene kamen überein, einen neuen Durchführungsvertrag zu schließen.

In Vorbereitung des Vorhaben- und Erschließungsplanes und des Durchführungsvertrages gab die Beigeladene eine schalltechnische Begutachtung in Auftrag, die am 22.11.2004 vorgelegt wurde. Der Gutachter geht u. a. davon aus, dass "die Ein- und Ausfahrt zur Tiefgarage mit den insgesamt 83 Stellplätzen und der Anlieferbox für Versorgungsfahrzeuge an der B.straße geplant (ist). Die Tunnelung der Tiefgaragenausfahrt soll bis zur Bürgersteigkante B.straße erfolgen. Die der Tiefgaragenein-/-ausfahrt nächstgelegene Wohnbebauung besteht aus den Häusern B.straße ... (3 - 4 geschossige Villen mit Räumen für Büros, Wohnen und Beherbergung) und Nr. 40 (zweistöckiges Gebäude mit Ferienwohnungen)". Die genaue Lage ergibt sich aus der Anlage 1.3 zum Gutachten, in dem auch die Immissionsorte eingezeichnet sind. Die Architekten der Beigeladenen führten zur konkreten Planung weiter aus, dass der Bereich vor der Vorfahrt (zum Hotel) einen ausreichend dimensionierten Wendekreis erhalte, so dass nicht rückwärts gefahren werde. Die Anlieferung erfolge ausschließlich bei Tag frühestens 7.00 Uhr/07.30 Uhr bis gegen 18.00 Uhr. In die Garageneinfahrt würden nur Nutzfahrzeuge mit maximal 2,81 fahren. Die größeren Fahrzeuge, in der Regel bis 71, parkten entlang der B.straße. Hierfür seien zwei separate Parkbuchten vorgesehen. Es würden pro Tag maximal fünf bis acht Versorgungsfahrzeuge erwartet. Die kleineren Fahrzeuge würden rückwärts in die Anlieferbox fahren. Die Höhe sei ausreichend dimensioniert. Es werde kein Schiebetor geben, sondern nur eine Schranke. Als maßgebliche Geräuschquellen nahm der Gutachter den Zufahrtsverkehr zur Tiefgarage bzw. Nutzung der Vorfahrt vor dem Hoteleingang, die Öffnung der Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage, die Ausfahrt von der Tiefgarage in Richtung S.straße bis zur Grundstücksgrenze sowie Zu- bzw. Abluftöffnungen oder -aggregate der Tiefgarage an. Als Spitzenpegelkriterium wird vom Pkw-Türenschließen im Bereich der Hotelvorfahrt ausgegangen. Der Flächennutzungsplan lege für diesen Bereich der Immissionsorte ein Sondergebiet SO FV fest. Mangels Festlegung dieses Gebietstyps in der TA-Lärm würden die Immissionsorte wie in einem Kern- bzw. Mischgebiet liegend behandelt. Dafür sehe die TA-Lärm tags maximalwertig 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) vor. Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürften die Immissionsrichtwerte am Tag um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. Weiter ging der Gutachter davon aus, dass für je zwei Betten ein Stellplatz erforderlich ist. Bei 83 vorgesehenen Stellplätzen in der Tiefgarage sei von 166 Betten, für die ein Stellplatz vorliege, auszugehen. Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass die zu erwartenden Immissionen den Immissionsrichtwert für Kern- bzw. Mischgebiete am Tag mit großer Sicherheit einhalten und in der Nacht an allen Immissionsorten einhalten. Der Spitzenpegel wegen Türenschlagen an einem Pkw führe am Immissionsort IO-2 zu einer Überschreitung des Nachtwertes um 4 dB(A). Bezüglich der Spitzenpegel durch Türenschlagen sei in der gesamten B.straße die gleiche Situation vorhanden. Bei jedem Türenschlagen werde am nächstgelegenen Haus das Spitzenpegelkriterium überschritten.

Am 16.12.2004 schlossen die Gemeinde und die Beigeladene den Durchführungsvertrag. Er umfasst als Vertragsgebiet die Flurstücke X, Y und Z der Flur 4 sowie die Teilfläche aus Flurstück 1/1 der Flur 3 (Fläche nordöstlich der S.promenade), außerdem Teile der B.straße, der S.straße und der S.promenade. Bestandteil des Vertrages sind neben dem Lageplan die Satzung über die 1. Änderung des Vorhaben- und Erschließungsplanes Nr. 1 der Gemeinde B. nebst Begründung, die Bauzeichnungen und die Bau- und Betriebsbeschreibung einschließlich Abstandsflächenplan, die Ausbauplanung für die Erschließungsanlagen mit den Baubeschreibungen sowie die Verpflichtungserklärung der Firma O. GmbH & Co. Investitions-KG zur Absicherung von 23 Stellplätzen in der Tiefgarage des Hotels "O." an der S.promenade W. Im Vertrag ist unter § V 1 das Vorhaben näher beschrieben. In § V 2 verpflichtet sich der Vorhabenträger das Vorhaben bis spätestens 31.05.2009 fertigzustellen und in Betrieb zu nehmen. Als Einzelfristen sind festgelegt die Einreichung des den Festsetzungen des Vorhaben- und Erschließungsplans entsprechenden Bauantrages bis spätestens 31.03.2005, der Baubeginn bis spätestens 31.03.2006 sowie die Fertigstellung und Inbetriebnahme bis spätestens 31.05.2009. Die Fertigstellungsfrist und die Einzelfristen können in begründeten Fällen auf Antrag des Vorhabenträgers verlängert werden. Der Vorhabenträger verpflichtet sich, die Erschließung nach den Festsetzungen der 1. Änderung des Vorhaben- und Erschließungsplanes Nr. 1 nebst seiner Begründung und dem Durchführungsvertrag auszuführen. Dazu gehört u. a. auch die Einrichtung von zwei Stellplätzen für Lkw entsprechend der Ausbauplanung in der B.straße. Die Nutzung ist durch Beschilderung zeitlich auf die Morgenstunden zu begrenzen. Die Planung und Realisierung des Straßenbaus im Vertragsgebiet auf den Flurstücken X, Y und Z einschließlich der Anbindung an die angrenzenden gemeindlichen Straßen übernimmt der Vorhabenträger. Die Gemeinde verpflichtet sich nach § E 7 zur Übernahme der Erschließungsanlagen unter dort näher geregelten Voraussetzungen.

In dem Abstandsflächenplan geht der Vermesser davon aus, dass der Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 1 die Abstandsfläche auf 0,25 H festsetzt. Auf dieser Grundlage kommt der Vermesser bei der Ermittlung der Abstandsflächen dazu, dass diese in der Weise eingehalten werden, dass sie jedenfalls bei der S.- und der B.straße nicht mehr als die Hälfte der öffentlichen Straßenfläche in Anspruch nehmen. Aus der Baubeschreibung ergibt sich, dass 95 Tiefgaragenplätze vorgehalten werden sollen. Das Hotel soll 145 Gästezimmer haben, die alle mit Doppelbetten ausgestattet sind.

Ausweislich der Verwaltungsvorgänge lag der Gemeinde im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ein Schreiben der S. Hotel GmbH & Co. Betriebs KG vor, in dem darauf hingewiesen wurde, dass die Beigeladene als sogenannte Projektgesellschaft aufgrund ihrer Vermögenslage das zu beplanende und zu bebauende Grundstück ohne Belastung mit einer Grundschuld erworben habe. Für das Projekt Bebauung Vorhaben- und Erschließungsplan G. Hotel U. könne eine verbindliche Finanzierungszusage erst erhalten werden, wenn die Baugenehmigung vorliege. Mittel des Landesförderinstitutes seien in Aussicht gestellt. Auch hier werde ein verbindlicher Bescheid erst mit der Baugenehmigung möglich sein. Diese Praxis entspreche der Finanzierung der bisherigen Projekte der S.Gruppe, die diese in einem Wert von fast 100 Millionen Euro realisiert habe. Zum Nachweis der Bonität der S.-Gruppe würden aktuelle Auszüge der Creditreform vorgelegt (die sich im Verwaltungsvorgang nicht finden). Überreicht wurde ein Schreiben der DKB Bank, die mitteilt, sie sei an einer anteiligen finanziellen Begleitung des Vorhabens G.hotel K. interessiert. Ein Schreiben der Nord-LB lag ebenfalls vor, in dem die Absicht bekundet wird, die Entwicklung der nächsten Projektschritte zu begleiten. Es findet sich auch ein Aktenvermerk eines Ministerialrates, aus dem sich ergibt, dass sich der Wirtschaftsminister mit dem Geschäftsführer der Beigeladenen darauf verständigt habe, dass für die Realisierung des Projekts eine Förderung zum Einsatz kommen solle, um die Gesamtfinanzierung damit abzusichern.

Am 16.12.2004 fasste die Gemeindevertretung der Gemeinde einen ergänzenden Abwägungsbeschluss zum Satzungsbeschluss vom 18.04.2002, in dem sie sich zunächst mit der Immissionsproblematik auseinander setzte und auf der Grundlage des vorgelegten Schallschutzgutachtens zu der Entscheidung kam, den entsprechenden Satzungsbeschluss zu fassen. In die Abwägung einbezogen wurde auch die Unterschreitung der Abstandsflächen. Dabei ging die Gemeindevertretung davon aus, dass auf der Grundlage der festzusetzenden Baulinien und Baugrenzen in Verbindung mit der Traufhöhe die Abstandsflächen mit 0,25 H bemessen würden. Für die geplante Bebauung einer südlichen Grundstücksgrenze zu den Flurstücken C und D wurde eine Unterschreitung der Abstandsflächen bis zu 3 m zugelassen. Die Festlegung resultiere aus der vorhandenen städtebaulichen Situation. Aus den im Abstandsflächenplan vorgesehenen Abstandsflächen ergebe sich, dass keine erheblichen Schatten auf die Nachbargrundstücke fallen würden, da diese ohnehin zur Haupttageszeit im Eigenschatten liegen würden. Dies wurde näher dargelegt. Der Gebietscharakter entspreche nach den getroffenen Festsetzungen dem Flächennutzungsplan, der für diesen Bereich ein sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Fremdenverkehr gem. § 11 BauNVO festsetze. Die Grundflächenzahl von 0,85 überschreite nur geringfügig die gem. § 17 Abs. 1 BauNVO festgelegte Obergrenze für sonstige Sondergebiete. Die rechtlich mögliche Ausnahme zur Überschreitung der bebaubaren Grundstücksfläche resultiere aus der städtebaulichen Zielsetzung zur Errichtung eines G. Hotels und der Absicht, die Stellplätze für das Planvorhaben auf dem Grundstück selbst durch Anlage einer Tiefgarage auszuweisen. Dafür bedürfe es einer fast vollständigen Unterbauung des Grundstücks. Unter Bezugnahme auf Ausführungen im Urteil des erkennenden Senats vom 23.06.2004 wurde eine Gegenüberstellung der Höhen vorhandener und geplanter Bebauung vorgenommen. Aus der detailliert dargestellten Gegenüberstellung ergebe sich, dass die geplante Bebauung bezogen auf das mittlere Straßenniveau vor dem jeweiligen Gebäude die Nachbargebäude im Durchschnitt um ein bis zwei Geschosse überrage. Betreffend die Firsthöhe ergebe sich, dass die geplante Bebauung bezogen auf das mittlere Straßenniveau vor dem jeweiligen Gebäude die Nachbargebäude zwischen fünf bis zwölf m überrage. Die Gemeinde sei sich bewusst, dass sich der vorgesehene Hotelneubau aufgrund seines Charakters als "G. Hotel" von der umgebenden Nachbarbebauung abheben werde und die regulär vorgesehenen Abstandsflächen zur umliegenden Bebauung nicht eingehalten werden könnten. Im Interesse der Entwicklung des unmittelbaren Ortskerns einschließlich des Promenadenbereichs sowie der S.straße sei die Verwirklichung des Vorhaben aus städtebaulichen Gründen wünschenswert. Der Vorhaben- und Erschließungsplan ermögliche unter wirtschaftlich sinnvoller Ausnutzung der Grundstücke die Errichtung eines repräsentativen Hotelbaus, welcher im Ortskern des Seebades die bislang nicht befriedigende Situation durch die vorhandende Parkplatznutzung beenden werde. Die Realisierung des Vorhabens habe daher erhebliche Bedeutung für die Gesamtentwicklung der Gemeinde als Seebad und Erholungsort. Die touristische Infrastruktur erfahre eine weitere Bereicherung durch die festgesetzten Nutzungen. Der Betrieb des Hotelbaus werde darüberhinaus eine Vielzahl von Arbeitsplätzen in einer ansonsten strukturschwachen Region neu schaffen. Das ehemalige Objekt M. habe sich durch eine kompakte durchgängige Bebauung entlang der S.straße und der Promenade auf einer Länge von 120 m ausgezeichnet. Der Vorhaben- und Erschließungsplan diene maßgeblich der Entwicklung der Gemeinde als Urlaubs- und Erholungsort und der Fortentwicklung touristischer Infrastruktur und auch der Versorgung der Wohnbevölkerung durch die Schaffung von Dienstleistungsbereichen und Einkaufsmöglichkeiten. Die Beeinträchtigung der umliegenden Bebauung, insbesondere im Bereich der B.straße, sei daher vertretbar, auch wenn die regulären Abstandsflächen nicht eingehalten würden. Die jeweiligen Abstände zwischen den Baulichkeiten stellten in jedem Fall eine ausreichende Belichtung und Belüftung der vorhandenen Gebäude sicher. Die Bauweise sei wegen der früher durch den Komplex "M." erfolgten höheren städtebaulichen Verdichtung und der davon abweichenden Baukörperstellung städtebaulich vertretbar.

Diese Feststellungen der ergänzenden Abwägung wurden in die Begründung der streitbefangenen Satzung eingearbeitet. Die Begründung wurde ebenfalls am 16.12.2004 beschlossen.

Am 16.12.2004 wurde auch der Beschluss Nr. 3-29/2002 vom 21.03.2002 zum Durchführungsvertrag für die 1. Änderung des Vorhaben- und Erschließungsplanes Nr. 1 "G. Hotel U." aufgehoben. Mit Beschluss Nr. 12-90/2004 vom 16.12.2004 beschloss die Gemeindevertretung der Gemeinde die 1. Änderung des Vorhaben- und Erschließungsplanes Nr. 1 "G. Hotel U.", bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) als Satzung. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte in einer Sonderausgabe des Amtlichen Mitteilungsblattes des Amtes Am S. vom 23.12.2004.

Mit anwaltlichem Schriftsatz, eingegangen am 30.12.2004, hat die Antragstellerin gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan "G.hotel U." Normenkontrollantrag gestellt. Diesen Antrag hat die Antragstellerin im Wesentlichen mit folgenden Überlegungen begründet:

Die Beschlussfassung vom 16.12.2004 sei unter höchstem Zeitdruck zu Stande gekommen. Weder der Finanzausschuss noch der Bauausschuss oder der Hauptausschuss der Antragsgegnerin habe über die Beschlüsse und Beschlussvorlagen verhandeln können. Die Vorhabenträgerin habe ihre finanzielle Leistungsfähigkeit nicht einmal schlüssig dargelegt. Eine Finanzierungszusage habe sie nicht beigebracht. Die Vorhabenträgerin sei eine Projekt GmbH & Co. KG, die bisher nicht am Rechtsverkehr teilnehme. Sie verfüge nur über die gesetzliche Mindestausstattung. Entgegen ihrem Vortrag im Schreiben vom 06.12.2004 habe die Beigeladene, die ehemals auf dem Grundstück (gemeint sind wohl die Flurstücke X, Y und Z) lastende Grundschuld nicht aus Eigenmitteln ablösen können, sondern auf Grund von Mitteln, die ihrerseits durch eine Grundschuld auf einem Nachbargrundstück gesichert seien. Daher sei die Beigeladene überschuldet. Der Durchführungsvertrag leide an einem Rechtsfehler. Die dort festgelegten Fristen seien durch den letzten Absatz des § V 2 Ziffer 2 "in die Unverbindlichkeit entlassen". Aus der Formulierung des Durchführungsvertrages ergebe sich, dass es im Belieben der Beigeladenen stehe, die Fristen durch eine entsprechende Antragstellung verlängern zu lassen. Gründe für die Verlängerung seien im Vertrag nicht festgelegt. Daneben werden noch Detailbestimmungen des Durchführungsvertrages gerügt. Das schalltechnische Gutachten enthalte gravierende Fehler. Die Aufgabenstellung sei falsch. Der Gutachter begutachte die "von der geplanten Tiefgarage ausgehenden Geräuschimmissionen". Diese seien wenig bedeutsam. Viel gewichtiger sei der zu erwartende sehr starke Pkw-Verkehr auf der B.straße, der Lärm durch den zusätzlichen ruhenden Verkehr sowie der Lärm durch anliefernde Lkw- und Busfahrzeuge. Unzutreffend gehe der Gutachter von den Grenzwerten der TA-Lärm für Kern-, Dorf- und Mischgebiete aus. Richtigerweise seien in Sondergebieten Fremdenverkehr die Immissionsrichtwerte für allgemeine, wenn nicht gar reine Wohngebiete zu Grunde zu legen. Der Gutachter gehe bei 83 Stellplätzen von einer entsprechenden Anzahl von Pkw aus, die das Hotel anfahren würden. Tatsächlich habe das Hotel 184 Zimmer mit mindestens 320 Betten. Der Gutachter blende den Umstand aus, dass zusätzlich zu dem Stellplatzverkehr auch An- und Abfahrten von Gästen zu berücksichtigen seien, die keinen Tiefgaragenplatz hätten. Die Anlieferung mit den üblichen 24-Tonnen-Lkw werde im Gutachten nicht berücksichtigt, ebenso nicht der von den Kühlanlagen auf den Lkw ausgehende Lärm. Auch die Hebebühnen der Lkw und die zum Transport der Waren benützten "Kollis" verursachten Lärm, den der Gutachter nicht eingestellt habe, ebenso nicht die große Anzahl von Busfahrzeugen, die vor dem Hotel halten würden. Besonderen Lärm verursachten die Gästen dadurch, dass sie die Ladeklappen der Busfahrzeuge öffnen und schließen würden. Auch die Gespräche der Gäste verursachten Lärmimmissionen. Busfahrzeuge kämen erfahrungsgemäß häufig erst nach 22.00 Uhr an und führen bereits vor 6.00 Uhr mit ihren Gästen ab, um dem Verkehr zu entgehen. In dem Hotelkomplex sollten 20 Läden entstehen und eine größere Anzahl von gastronomischen Einrichtungen. Auch dadurch ergebe sich Verkehr mit Pkw und Lkw, den der Sachverständige nicht eingerechnet habe. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die B.straße zur Verkehrsberuhigung mit Schwellen versehen und mit Bäumen bepflanzt worden sei. Dem Verkehr stehe deshalb nicht die volle Breite der B.straße zur Verfügung. Halte ein größerer Lkw oder ein Omnibus vor dem geplanten Hotel, könne der sonstige Verkehr nicht mehr passieren. Dies würde zu katastrophalen Zuständen führen. Die Annahme des Sachverständigen, überall auf der B.straße würden Türen geschlagen, sei falsch. In der B.straße gebe es nur ganz wenige Stellplätze. Die Vorbelastung beruhe fast ausschließlich auf dem fließenden Verkehr.

Ein Abwägungsausfall liege darin, dass sich die Antragsgegnerin und der Gutachter nicht mit dem Verkehr in der Gemeinde im Allgemeinen und dem zusätzlichen Verkehr im Besonderen, der durch das Hotel hervorgerufen werden, befasst hätten. Dies habe der erkennende Senat im Urteil vom 23.06.2004 aber ausdrücklich gefordert. Zudem sei das Vorhaben mit dem Lärmminderungsplan, der derzeit erarbeitet werde, unvereinbar.

Zweifelhaft sei, ob die Gemeinde sich überhaupt selbst mit den Belangen "Abstandsflächen" befasst habe. Jedenfalls setze sich der Abwägungsbeschluss mit den Gebäuden nördlich der S.straße nicht auseinander. Gerade diese Gebäude würden extrem stark durch die geplante Bebauung abgeschattet. Dies wird näher dargelegt. Nicht hinreichend berücksichtigt worden sei, dass das Gebiet in besonderer Weise schutzwürdig sei. In allen Nachbargebäuden zum geplanten Vorhaben wohnten dauerhaft Menschen und in allen Gebäuden wohnten erholungsbedürftige Urlauber. Der Abwägungsbeschluss gehe von falschen Tatsachen aus. Das Schmalseitenprivileg werde ungezählte Male in Ansatz gebracht, obwohl es nur zweimal greifen könne. Die Abstandsflächen reichten bei richtiger Berechnung bis auf das Grundstück der Antragstellerin. Die Höhenangaben auf Seite 6 und 7 seien fehlerhaft. Das Gelände falle von der S.promenade zur B.straße hin ab. Das geplante Vorhaben habe daher 4 unterschiedliche Bezugspunkte für die Traufhöhen. Gemessen worden seien die Traufhöhen aber nur von der S.promenade aus. Schließlich ergebe sich ein Abwägungsfehler daraus, dass die Antragsgegnerin einen falschen Sachverhalt zu Grunde gelegt habe. Entgegen der Annahme der Antragsgegnerin sei das ehemalige Objekt M. nicht eine kompakt durchgängige Bebauung mit einer Länge von 120 m gewesen, sondern es habe sich um 3 Gebäude gehandelt, die sich gut in die sonstige Struktur des Ortes eingefügt hätten. Eine Blockrandbebauung habe es damals nicht gegeben. Das damalige Gebäude habe auch nicht die in der Tabelle angegebenen Trauf- und Firsthöhen gehabt.

Die Antragstellerin beantragt,

die Satzung "1. Änderung des Vorhaben- und Erschließungsplanes Nr. 1 G. Hotel U." vom 18.04.2002 in der Fassung der Satzung vom 16.12.2004 für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Im Einzelnen führt sie aus, dass die Befassung der Ausschüsse mit der Angelegenheit rechtlich ohne Bedeutung sei. Die Ladungsfristen zur Sitzung der Gemeindevertretung seien auch nach Darstellung der Antragstellerin eingehalten. § 12 BauGB verlange nicht, dass die Überschreitung festgesetzter Fristen sanktioniert werde. Die Überprüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Beigeladenen durch die Gemeinde sei ausreichend. Die S.-Gruppe, der die Vorhabenträgerin angehöre, habe in den vergangenen Jahren mehrere große Projekte realisiert und betreibe diese erfolgreich. Vor diesem Hintergrund und den Auszügen aktueller Auskünfte der Creditreform habe die Gemeinde davon ausgehen dürfen, dass die Vorhabenträgerin bereit und in der Lage sei, das fragliche Vorhaben zu realisieren. Eine Finanzierungszusage oder Bürgschaften oder andere Sicherheiten könnten nicht gefordert werden, da dies eine extrem hohe Kostenbelastung herbeiführen würde.

Der ergänzende Abwägungsbeschluss genüge den Anforderungen des § 1 Abs. 7 BauGB. Der Gutachter lege die tatsächlichen Gegebenheiten zutreffend zu Grunde. Schwerpunkt der Begutachtung sei die Frage der zu erwartenden Verkehrsimmissionen im unmittelbaren Hotelbereich. Die Frage der zusätzlichen Verkehrsbelastung im Straßenbereich vor dem Hotelkomplex sei unter Punkt 5.5 abgehandelt. Die Gemeinde habe entsprechende Abwägungen vorgenommen. Dabei habe sie zutreffend auf eine situationsbedingte Vorbelastung der gesamten B.straße verwiesen. Diese sei durch diverse Hotel- und Pensionsgebäude geprägt, deren Nutzung ebenfalls mit erheblichem an- und abfahrenden Verkehr verbunden sei. Im Abwägungsbeschluss verweise die Gemeinde weiter auf das Grundkonzept Verkehr vom 26.09.2003. Die S.straße solle mittelfristig zur Fußgängerzone ausgebaut werden, so dass Durchgangsverkehr im Innenbereich nicht entstehen würde. Die Antragstellerin lasse außer Acht, dass nicht sämtliche Hotelgäste mit einem eigenen Pkw anreisten. Sie übersehe, dass seitlich zur Tiefgarageneinfahrt ein besonderer Zuliefererbereich angeordnet sei, über den der gesamte Zulieferverkehr abgewickelt werde. Bei der Abwägung sei den Gemeindevertretern in vollem Umfang bewusst gewesen, welche Auswirkungen die Verwirklichung des hier in Rede stehenden Vorhabens auf die umliegende Bebauung haben würde. Dass die Gemeinde im Ergebnis der Entwicklung im unmittelbaren Ortskern den Vorrang vor den durch die Bebauung betroffenen nachbarlichen Interessen eingeräumt habe, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die umliegende Bebauung sei keinesfalls von Wohnnutzung geprägt. Vielmehr sei die dauerhafte Wohnnutzung in der fraglichen Gegend die absolute Ausnahme.

Die Beigeladene beantragt,

den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.

Sie tritt detailliert der Behauptung der Antragstellerin entgegen, sie sei überschuldet. Sie nehme selbstverständlich am Rechtsverkehr teil. Dies ergebe sich daraus, dass sie Grundpfandrechte bestelle und Grundstücke erwerbe. Ihre Bonität ergebe sich auch daraus, dass sie eine Firma der S.-Gruppe sei, die in den vergangenen 12 Jahren ca. 100 Millionen Euro investiert habe. Die Leistungsfähigkeit der S.-Gruppe sei ortsbekannt. Wegen der fehlenden Baugenehmigung könnten keine schriftlichen Zusagen zur Finanzierung von Seiten von Banken und auch keine Fördermittelbescheide vorgelegt werden.

Die Durchführungsfristen könnten nicht einseitig vom Vorhabenträger verlängert werden, sondern nur im Einvernehmen mit der Gemeinde. Näher ausgeführt wird, dass das Gutachten über die Lärmimmission von richtigen Tatsachen ausgehe. So habe das Hotel keinesfalls 320 Betten bei 148 Zimmern. Aus Sicht der Beigeladenen seien die vom Gutachter angenommenen Fahrzeugbewegungen noch zu hoch gegriffen. Sie habe das aber nicht eingewandt, weil das Gutachten zu einem ausreichenden Ergebnis komme. Die konkrete Planung mit Haltebuchten für Lkw vermeide die von der Antragstellerin befürchtete katastrophale Situation, die im Übrigen deswegen nicht eintreten könne, weil in der unmittelbaren Nachbarschaft zum geplanten Objekt Hotels vorhanden seien, für die die gleichen Verhältnisse gelten müssten. Die Abstandsflächen seien im Rahmen des Abwägungsbeschlusses ausführlich untersucht und dargelegt worden. Die Berechnung der Abstandsflächen und ihre Bemessung und Berücksichtigung sei fehlerfrei erfolgt.

Das Fehlen einer Umweltverträglichkeitsprüfung in der Form der Vorprüfung im Einzelfall sei für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplanes wegen § 214 Abs. 1 a BauGB a. F. grundsätzlich unbeachtlich. Im ergänzenden Verfahren erfolge die Fehlerbehebung ab dem Zeitpunkt, ab dem der Fehler eingetreten sei. Hier sei nach Abschluss des Verfahrens der Öffentlichkeitsbeteiligung der Fehler eingetreten, so dass diese auch nicht nachgeholt werden müsse. Eine Beteiligung der Ausschüsse der Gemeindevertretung sei nicht erforderlich gewesen. Soweit der erkennende Senat in seinem Beschluss vom 22.09.2004 (3 M 140/04 - LKV 2005, 175) ausgeführt habe, dass in einem Sondergebiet Fremdenverkehr die Abstandsflächen ein bestimmtes Maß nicht unterschreiten dürften, betreffe das nicht die Festsetzung nach § 6 Abs. 15 LBauO M-V. Hier bestünden andere Spielräume.

Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und die Gerichtsakte im Verfahren OVG M-V 3 K 31/03 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der zulässige Antrag ist begründet.

I.

Die streitbefangene Satzung ist ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Der Beschluss des Bebauungsplanes ist nach § 10 Abs. 3 S. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. Die ortsübliche Bekanntgabe erfolgt nach landesrechtlichen Vorgaben (Löhr in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Auflage 2005, § 10 Rn. 34). Die Bekanntgabe des Beschlusses über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan war auf der Grundlage der Hauptsatzung der Gemeinde S. vom 02.11.1998 vorzunehmen (§ 5 Abs. 4 S. 1 - 3 Kommunalverfassung M-V). Die öffentliche Bekanntmachung ist dort in § 8 geregelt. Dieser § 8 umfasst keine Bestimmung, wie sie nach § 9 Abs. 2 Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung M-V (DVO KV M-V) vom 23.04.1999 (GVOBl. S. 295, ber. S. 306 u. 431) zwingend vorgesehen ist. Dies führt aber nicht zur Nichtigkeit des gesamten § 8 der Hauptsatzung. Nach den allgemeinen Grundsätzen der Teilbarkeit, die auch für Satzungen gelten, kann die Nichtigkeit einer Norm als Ganzes nur angenommen werden, wenn die von dem Rechtsfehler nicht selbst befallenen Teile der Norm nicht als selbstständige Regelungen (weiter-)bestehen können. Dies ist dann nicht der Fall, wenn sie aus sich heraus Sinn machen und anzunehmen ist, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, dass (wenigstens) diese Regelungen gelten sollen. Die Regelung in § 8 der Hauptsatzung über die öffentliche Bekanntmachung kann für sich selbstständig angewandt werden, denn die von § 9 Abs. 2 DVO-KV M-V verlangten Regelungen sind ihrerseits selbstständig und betreffen den besonderen Fall der Unmöglichkeit der öffentlichen Bekanntmachung in der durch die Hauptsatzung festgelegten Form. Fehlen sie, machen die in der Hauptsatzung über die öffentliche Bekanntmachung getroffenen Regelungen ihrerseits Sinn. Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass es nicht dem Willen des Satzungsgebers entspricht, diese Bekanntmachungsregelungen als geltendes Recht anzusehen (vgl. auch OVG Greifswald, B. v. 26.08.2005 - 1 M 84/05).

Nach § 8 Abs. 1 der Hauptsatzung der Gemeinde erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinde durch Veröffentlichung im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes. Dieses Bekanntmachungsblatt trägt den Namen "Der Amtsbote" und erscheint monatlich. Für den Fall, dass eine zusätzliche Ausgabe des Amtlichen Bekanntmachungsblattes erscheint, bestimmt § 6 Abs. 1 Nr. 6 2. Halbsatz DVO-KV M-V, dass diese zusätzliche Ausgabe im regelmäßig erscheinenden Amtlichen Bekanntmachungsblatt anzukündigen ist. Dies ist erfolgt: In der Ausgabe Nr. 12 vom 21.12.2004 als der regelmäßig erscheinenden Ausgabe des Amtsblattes ist die am 23.12.2004 erscheinende Sonderausgabe des "Amtsboten" angekündigt.

II.

Die streitbefangene Satzung ist nicht unter ausreichender Beachtung des § 12 Abs. 1 S. 1 BauGB zu Stande gekommen. Eine Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit eines Vorhabens bestimmen, wenn der Vorhabenträger im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses zur Durchführung des Vorhabens in der Lage ist. Dazu gehört die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vorhabensträgers. Diese muss zum einen objektiv vorliegen und zum anderen muss die Gemeinde die Leistungsfähigkeit in geeigneter Weise überprüft haben (vgl. dazu allgemein OVG Bautzen, U. v. 14.07.1994 -1 S 142/93, NVwZ 1995,181; Reidt in: Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 7. Auflage 2004, Rn. 889 ff).

Die Beigeladene, die als Vorhabenträger auftritt, ist objektiv zur Finanzierung des Vorhabens nicht in der Lage. Es ist dafür nicht ausreichend, dass der Vorhabenträger finanziell in der Lage ist, die Erschließungskosten zu tragen (so aber wohl Reidt, a.a.O., Rn. 891; Krautzberger in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, § 12 Rn 10). Vielmehr umfasst die notwendige Leistungsfähigkeit auch das Vorhaben selbst (vgl. Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 3. Auflage 2005, Rn. 2089; Busse/Grziwotz, VEP - Der Vorhaben- und Erschließungsplan, 1999, S. 32; Friedrich, Der vorhabenbezogene Bebauungsplan gem. § 12 BauGB nach der Novellierung 2001, S. 124 f.; Pietzcker, Der Vorhaben- und Erschließungsplan, 1993, S. 117). Dafür spricht nicht nur der Wortlaut des § 12 Abs. 1 S. 1 BauGB, der das Tatbestandsmerkmal "bereit und in der Lage ist" sowohl auf das Vorhaben selbst sowie die Erschließungsmaßnahmen erstreckt. Dafür spricht auch Sinn und Zweck der Vorschrift. Durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan soll erreicht werden, dass ein Vorhabenträger ein bestimmtes genau festgelegtes Vorhaben innerhalb bestimmter Fristen auf der Grundlage des von der Gemeinde geschaffenen Baurechts durchführt. Dabei dient die Vorschrift nicht nur der Erleichterung von Investitionen, sondern auch der Sicherung der Investitionen im Interesse der Gemeinde. Diese soll nicht nur Erschließungsmaßnahmen nicht auf eigene Kosten durchführen müssen, sondern sie soll auch die Gewissheit haben, dass das konkrete Vorhaben, für das sie den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellt und beschließt, auch durchgeführt werden kann. Es liegt im Interesse einer Gemeinde, die einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellt, dass, weil dieser den allgemeinen Anforderungen an einen Bebauungsplan unterliegt, insbesondere städtebaulich erforderlich sein muss und damit der städtebaulichen Ordnung und Weiterentwicklung der städtebaulichen Ordnung dient, das konkrete Vorhaben auch verwirklicht werden kann; es kann nicht im Interesse der Gemeinde liegen, eine Investitionsruine zu haben.

Wie im Einzelnen die tatsächlich vorliegende Finanzkraft bezogen auf die Realisierbarkeit des geplanten Vorhabens durch den Investor nachgewiesen werden kann, ist eine Frage des Einzelfalles, die nicht generalisiert beantwortet werden kann. Grundsätzlich geeignet sind auf das konkrete Projekt bezogene Finanzierungszusagen von Banken einschließlich entsprechender Fördermittelzusagen. Nicht verlangt werden kann regelmäßig das Stellen von Bankbürgschaften, denn dies ist mit erheblichem Kostenaufwand verbunden, der nicht zwingend erforderlich erscheint. Ausreichend mag auch die Mitteilung einer anerkannten Wirtschaftsauskunft über die Kreditwürdigkeit des Vorhabenträgers sein, aus der sich auch etwas über die Höhe der Kreditwürdigkeit ergibt. Dies ist jedenfalls dann erforderlich, wenn es - wie im vorliegenden Fall - um Summen im zweistelligen Millionenbereich geht.

Aus den von der Beigeladenen vorgelegten Unterlagen lässt sich nicht entnehmen, dass sie, die als Vorhabenträgerin den Nachweis zu erbringen hat und auf deren eigene finanzielle Leistungsfähigkeit es primär ankommt, über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt bzw. im Lauf der Realisierung des Projekts verfügen wird. Die Schreiben der DKB vom 14.12.2004 und Nord-LB vom 07.12.2004 geben über die Finanzierungsmöglichkeiten des Vorhabenträgers keine ausreichende Auskunft. Sie sind nicht an die Beigeladene gerichtet, sondern an eine "S. Hotel GmbH u. Co. Betriebs-KG". Aus den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Creditreform-Auskünften ergibt sich ebenfalls nicht, dass die Beigeladene selbst über ausreichende finanzielle Mittel zur Finanzierung des Vorhabens verfügt. Zudem betreibt die Beigeladene ein umfangreiches Investitionsprojekt in unmittelbarer Nachbarschaft zum Plangebiet, welches entsprechende Mittel bindet. Schließlich ist auffällig, dass die Beigeladene keine Angaben darüber macht, mit welchen Eigenmitteln sie beabsichtigt, die Finanzierung zu sichern.

Soweit die Beigeladene auf ihre Zugehörigkeit zur S.-Gruppe verweist, ergibt sich daraus nicht mit der erforderlichen Klarheit, dass die S.-Gruppe diese Investition über 24,5 Millionen Euro allein mit eigenen Mitteln finanzieren kann. Die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Creditreform-Auskunft lässt zwar erkennen, dass die S.-Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG über erhebliches Eigenkapital verfügt, das aber deutlich unter dem erforderlichen Investitionsvolumen liegt. Völlig offen ist auch, ob die Beigeladene die - erforderliche - rechtlich gesicherte Möglichkeit hat, auf finanzielle Mittel der S.-Gruppe zuzugreifen. Die bereits benannten Schreiben der DKB und der Nord-LB geben für die objektive Leistungsfähigkeit der S.-Gruppe nichts her. Beide Banken bekunden nur ihr Interesse an einer Finanzierung. Die DKB behält sich ausdrücklich eine detaillierte Prüfung der Antragsunterlagen vor. Der Aktenvermerk über das Gespräch mit dem Wirtschaftsminister hat keine Verbindlichkeit, ganz abgesehen davon, dass sich aus ihm nicht mit der für den Nachweis der Finanzkraft erforderlichen Deutlichkeit ergibt, welches der Projekte der S.-Gruppe gefördert werden soll.

Die Gemeinde hat die finanzielle Leistungsfähigkeit der Beigeladenen nicht ausreichend überprüft. Welche Mindestanforderungen an die Überprüfung gestellt werden müssen, ist in Rechtsprechung und Literatur nicht abschließend geklärt. Erforderlich ist aber in jedem Fall, dass die Gemeinde auf der Grundlage vom Vorhabenträger vorgelegter Nachweise überprüft, ob eine gesicherte Finanzierung vorliegt oder wenigstens ernsthaft in Aussicht gestellt wird. Die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin hat die Notwendigkeit der Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit zwar erkannt, doch genügen die ausweislich des Protokolls der Gemeindevertretersitzung vom 16.12.2004 allein vorliegenden "Schreiben der Bank" nicht für eine ausreichende Leistungsfähigkeitsprüfung. Eine Finanzierungszusage stellen diese beiden Schreiben der Nord-LB vom 07.12.2004 und der DKB vom 14.12.2004 nicht dar. Aus dem Schreiben der DKB ergibt sich, dass ein Gesamtinvestitionsvolumen von 27,858 Millionen Euro vorgesehen sei. Die DKB teilt mit, dass sie "vorbehaltlich einer grundsätzlichen Zustimmung unserer Entscheidungsgremien () neben der Einbindung von Fördermitteln an einer anteiligen finanziellen Begleitung des Investitionsvorhabens interessiert" sei. Eine verbindliche Entscheidungsfindung könne erst nach Anforderung weiterführender Unterlagen und einer detaillierten und umfassenden Anfangsprüfung zu Beginn des neuen Jahres 2005 erfolgen.

Die Nord-LB teilt mit, dass sie das Projekt für interessant halte und gern bei der Entwicklung der nächsten Projektschritte begleite. Von besonderer Bedeutung seien zunächst die Erreichung der Baugenehmigung und die Sicherung der Fördermittel. Auch in Verbindung mit dem Aktenvermerk vom 15.12.2004, der im Verwaltungsvorgang vorhanden ist, aber im Protokoll der Gemeindevertretersitzung vom 16.12.2004 nicht erwähnt wird, stellen diese Bankschreiben die Finanzierung des Projekts nicht ernsthaft in Aussicht. Es handelt sich um unverbindliche Antwortschreiben auf eine Finanzierungsanfrage. Die Gemeinde hätte daher weitere Überprüfungen vornehmen müssen. Dies ist unterblieben. So hat die Gemeinde es unterlassen, sich den Umfang der Eigenfinanzierung durch die Vorhabenträgerin benennen und belegen zu lassen. Dies gilt auch, soweit die Beigeladene als Vorhabenträgerin auf Finanzmittel der S.-Gruppe zurückgreifen will. Es genügt jedenfalls nicht, wenn sich die Gemeinde darauf verlässt, dass die Vorhabenträgerin und Beigeladene auf ihre wirtschaftliche Zugehörigkeit zur S.-Gruppe verweist und die Gemeinde davon überzeugt ist, dass es sich bei dieser Gruppe um eine finanzkräftige und eine Investition in der genannten Höhe finanzierende Wirtschaftseinheit handelt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beigeladene auf einem weiteren Grundstück in der Gemeinde, der sogenannten Or.-Fläche, ebenfalls ein Großvorhaben plant. Damit dürften erhebliche finanzielle Belastungen verbunden sein. Angesichts dieses auch der Gemeinde bekannten Umstandes hätte es nahe gelegen, dass sie sich weitere Klarheit über die finanzielle Leistungsfähigkeit der Beigeladenen verschafft. Nicht ausreichend dafür ist es, wenn die Gemeinde allein auf Creditreform-Auskünfte verweist, die die Beigeladene bzw. die S.-Gruppe vorgelegt hat. Denn auch daraus ergibt sich nicht, dass für die konkrete Projektfinanzierung ausreichende Mittel zur Verfügung stehen. Unter diesen Umständen kann es nicht darauf ankommen, ob die Gemeindevertretung in ihrer Sitzung am 16.12.2004 in der Lage gewesen wäre, auf diese Auskünfte zurück zu greifen, obwohl diese weder im Protokoll vermerkt sind noch diese Auskünfte im Verwaltungsvorgang aufgefunden werden konnten.

III.

Der streitbefangene vorhabenbezogene Bebauungsplan ist unter Verstoß gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB zu Stande gekommen.

Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dieses Abwägungsgebot wird verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder in die Abwägung nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder der Ausgleich zwischen den von der Planung betroffenen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, U. v. 12.12.1969 - 4 C 105.66, E 34, 301; U. v. 14.02.1975 - 4 C 21.74, E 48, 56). Innerhalb des vorstehend beschriebenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde bei einer Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendiger Weise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Innerhalb jenes Rahmens ist nämlich das Vorziehen oder Zurücksetzen bestimmter Belange überhaupt kein nachvollziehbarer Vorgang der Abwägung, sondern eine geradezu elementare planerische Entscheidung, die zum Ausdruck bringt, wie und in welche Richtung sich eine Gemeinde städtebaulich geordnet fortentwickeln will. Damit ist notwendig der Planungskontrolle der Verwaltungsgerichte eine Grenze gezogen (BVerwG, U. v. 12.12.1969, a.a.O.).

Einen vollständigen Abwägungsausfall bezogen auf einzelne Belange vermag der Senat nicht zu erkennen. Die Gemeinde hat entsprechend der Begründung im Urteil des erkennenden Senats vom 23.06.2004 - 3 K 31/03 - sowohl die von der Nutzung des Vorhabens verursachten Verkehrslärmimmission als auch die Abstandsflächenproblematik zum Gegenstand der Abwägungsentscheidung gemacht. Trotzdem ist es der Gemeinde nicht gelungen, alle für die Abwägung maßgeblichen Belange in die Abwägung einzustellen bzw. sie mit dem ihnen jeweils zukommenden Gewicht bei der Abwägung zu berücksichtigen.

Ein Abwägungsmangel liegt zunächst darin, dass die Gemeinde - wie vom Lärmgutachter vorgeschlagen - die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm (vom 26.08.1998 - Nr. 6.1) für "Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete" als für die Beurteilung des von dem geplanten Vorhaben ausgehenden Verkehrslärms als maßgebend angesehen hat. Zu Recht hat der Lärmgutachter allerdings darauf hingewiesen, dass die TA-Lärm Immissionsrichtwerte für Sondergebiete nicht ausweise. Ein solches Sondergebiet ist durch eine in einem Bebauungsplan erfolgte Gebietsfestsetzung allerdings nicht festgesetzt worden. Der Flächennutzungsplan der Gemeinde stellt das Gebiet und die nähere Umgebung des Gebietes, in dem das geplante Vorhaben verwirklicht werden soll, als Sondergebiet Fremdenverkehr dar. Dieser eigenen Darstellung im Flächennutzungsplan widerspricht die Gemeinde im Abwägungsbeschluss, in dem sie das Gebiet - jedenfalls in dem Teil des Abwägungsbeschlusses, der sich mit Lärmimmissionen befasst - als ein Kerngebiet einstuft. In dem Teil des Abwägungsbeschlusses, der die "Feststellungen zum Gebietscharakter" trifft, geht auch die Gemeinde von einem "sonstige(n) Sondergebiet mit Zweckbestimmung Fremdenverkehr gem. § 11 BauNVO" aus. Für ein solches Gebiet können die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm nicht ohne weiteres übernommen werden, auch wenn berücksichtigt wird, dass die Darstellungen im Flächennutzungsplan nur eine begrenzte Verbindlichkeit haben und die tatsächliche Nutzung des fraglichen Gebietes jedenfalls nicht völlig ausschließt, dass es sich um ein Kerngebiet handeln könnte. Allerdings überwiegt in der näheren Umgebung des Vorhabens eine Nutzung der Gebäude für touristische Zwecke, was sich auch aus einer von der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung eingereichten Karte über die Nutzungen in der näheren Umgebung des Plangebietes ergibt. Bei der Abwägung hätte daher beachtet werden müssen, dass insbesondere nachts ein gegenüber Kern-, Dorf- und Mischgebieten geringerer Immissionsrichtwert geboten ist, um das für den Fremdenverkehr typische besondere Ruhebedürfnis hinlänglich zu berücksichtigen. Dieser Wert entspricht eher dem für allgemeine Wohngebiete in der TA-Lärm festgelegten Wert von nachts 40 dB(A). Er wird ausweislich der schalltechnischen Begutachtung an drei Immissionsorten überschritten. Dieser Umstand hätte als beachtlicher Belang in die Abwägung mit eingestellt werden müssen.

Weitere Mängel finden sich bei der Abwägung der Abstandsfiächenproblematik. Die Gemeinde hat die Abstandsflächen zur B.straße besonders berücksichtigt und ist im Abwägungsbeschluss von unerheblichen Schattenwirkungen des geplanten Vorhabens gegenüber der Bebauung an der gegenüberliegenden Seite der B.Straße ausgegangen. Aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen ergibt sich nicht, auf welcher Grundlage die Gemeinde im Abwägungsbeschluss zu dieser Feststellung kommt. Da die Sonnenstände im Laufe der Jahreszeit wechseln, sind die Feststellungen zum Schattenwurf im Abwägungsbeschluss zu pauschal, um den nachbarlichen Belang des Schutzes vor Verschattung mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung einzustellen. Angesichts des Volumens des Baukörpers des geplanten Vorhabens und der topografischen Verhältnisse hätte hier eine sorgfältige Ermittlung der Schattenwirkung erfolgen müssen.

Ebenfalls auf unzureichender Ermittlung der tatsächlichen Grundlagen erfolgte die Abwägung der abstandsflächenbezogenen Belange anhand der vorhandenen, früher vorhandenen und geplanten Bebauung. Der Abwägungsbeschluss geht davon aus, dass die frühere Bebauung auf den Flurstücken X, Y und Z eine einheitliche Firsthöhe von 17,94 über HN hatte. Das widerspricht den Feststellungen, die im Rahmen des wohl ersten Verfahrens zur Bebauung dieser Flurstücke im Jahre 1992 die "Arbeitsgemeinschaft M. B." in ihrem "Nachtrag zum Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides vom 03.11.1992" getroffen hat und die sich auch aus dem in der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten besprochenen Bild- und Kartenmaterial ergeben. Danach war die frühere Bebauung auf den Flurstücken X, Y und Z durch unterschiedliche Geschosshöhen gekennzeichnet, hatte also insoweit einen deutlich aufgelockerten Charakter. Von einer einheitlichen Traufhöhe von 17,94 m kann keine Rede sein. Diese Traufhöhe ist nur für die parallel zur S.straße vorhandene Bebauung auf dem Flurstück X nachvollziehbar und auch dort nur teilweise. Die Erklärung der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung, die Bezeichnung "ehemaliges M." in der Liste der Traufhöhen erfasse nur die Bebauung auf dem Flurstück X entlang der S.straße/S.promenade ist nicht glaubhaft. Denn auf S. 8 des Abwägungsbeschlusses findet sich die Feststellung, das "ehemalige Objekt M." zeichne sich durch eine kompakte durchgängige Bebauung entlang der S.straße und der Promenade auf einer Länge von 120 m aus. Dieses Ausmaß der Bebauung entspricht der fast vollständigen Grenze der Flurstücke X und Y zur S.straße und S.promenade. Nichts spricht dafür, dass die Bezeichnung "ehem. M." und "ehemaliges Objekt M." auf den S. 7 und 8 des Abwägungsbeschlusses unterschiedliche Bedeutungen im Sinne der Bezeichnung einmal nur eines Teils der Bebauung auf den Flurstücken und das andere Mal der gesamten Bebauung haben soll. Dies lässt sich auch darauf stützen, dass zwar in der Tabelle von "ehem. M." gesprochen wird, in der danach folgenden ausformulierten Auswertung der Tabelle aber von "dem ehemaligen Objekt 'M.'" gesprochen wird.

Wäre die Bezeichnung "ehem. M." in der Tabelle auf S. 7 des Abwägungsbeschlusses entsprechend der Erklärung der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung nur auf die drei- bis viergeschossige Bebauung auf dem Flurstück X bezogen, wäre die Tabelle in einem maßgeblichen Punkt unvollständig. Denn damit wäre die gesamte übrige Bebauung auf den Flurstücken X, Y und Z, die keinesfalls als untergeordnet angesehen werden kann, nicht berücksichtigt worden. Weil aber das Abwägungsergebnis zu einem wesentlichen Teil auf einer Gegenüberstellung der geplanten Bebauung mit der ursprünglich vorhandenen Bebauung auf den Flurstücken X, Y und Z beruht, gehört die vollständige Ermittlung der ursprünglichen Bebauung zum in die Abwägung einzustellenden Abwägungsmaterial. Dieses Abwägungsmaterial hätte von der Gemeinde auch ohne größere Umstände ermittelt werden können, da sich in dem von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung überreichten "Beiordner Gemeinde B. gegen S. 3756-03 Mappe 1 Verfahrensakte S. Hotel M. B." in der Anlage 21 die Ermittlung planrechtlicher Kennwerte des städtebaulichen Quartiers durch die Arbeitsgemeinschaft M. B. findet, aus denen sich jedenfalls die Anzahl der Vollgeschosse und der gesamte Umfang der Bebauung sowie die konkrete Lage der Bebauung auf den Flurstücken X, Y und Z ergibt. Allem Anschein nach sind diese Erkenntnisse aber nicht bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials berücksichtigt worden.

Aus diesem unberücksichtigt gebliebenen Material wird deutlich, dass die Traufhöhe der auf den Flurstücken X, Y und Z errichteten Gebäude in Richtung B.straße, S.promenade sowie Flurstücke C und D deutlich niedriger als 17,94 m über HN war. Daraus ergibt sich weiter, dass die Feststellung im Abwägungsbeschluss, "gegenüber dem ehemaligen Objekt 'M.' erhöht sich die festgesetzte Traufhöhe nur um 0,81 m" fehlerhaft ist.

Ebenfalls fehlerhaft ist die Feststellung im Abwägungsbeschluss, das ehemalige Objekt M. zeichne sich durch "eine kompakte durchgängige Bebauung entlang der S.straße und der Promenade auf einer Länge von 120 m aus". Die Bebauung entlang der S.promenade ist aufgrund der unterschiedlichen Geschosszahl gerade in diesem Bereich alles andere als kompakt. Sie ist vielmehr im Vergleich zu dem geplanten Vorhaben in ihrer Höhenentwicklung aufgelockert. Gerade auf die Höhenentwicklung kommt es aber bei der Beurteilung der Abstandsflächensituation und - darüber hinausgehend - bei der Beurteilung der städtebaulichen Situation an, wenn - wie im Abwägungsbeschluss an verschiedenen Stellen deutlich wird - entsprechend der früher vorhandenen Bebauung erneut geplant werden soll.

Ein Abwägungsmangel liegt auch insoweit vor als aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen - und nicht nur aus dem Abwägungsbeschluss selbst - nicht erkennbar wird, dass die Gemeinde bei der Abwägung den Belang der Wahrung der Privatsphäre und des nachbarlichen Friedens berücksichtigt hat. Die Gemeinde ging bei ihrer Abwägungsentscheidung davon aus, dass das Gebiet den Charakter eines Sondergebietes Fremdenverkehr aufweist. In einem solchen Sondergebiet kann im Baugenehmigungsverfahren keine Tiefe von Abstandsflächen gestattet werden, die unter den gesetzlich in § 6 Abs. 5 S. 1 LBauO M-V festgesetzten Mindesttiefen liegt (Beschluss des erkennenden Senats vom 22.09.2004 - 3 M 140/04, LKV 2005, 175). Diese zur Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung entwickelte Rechtsprechung lässt sich zwar nicht ohne Weiteres auf die planungsrechtliche Abwägung übertragen (vgl. § 6 Abs. 15 LBauO M-V). Doch zeigt sie einen nachbarlichen Belang auf, der in die Abwägung entsprechend seinem Gewicht eingestellt werden und abgewogen werden muss. Im hier zu entscheidenden Einzelfall hat dieser Belang erhebliches Gewicht, weil die streitbefangene Satzung die regelmäßige gesetzliche Abstandsfläche von 1 H auf 0,25 H reduziert. Das Maß der Reduzierung der Abstandsfläche ist so hoch, dass der Belang der Wahrung der Privatsphäre und des nachbarlichen Friedens ein erhebliches Gewicht erlangt. Wird dieser Belang gar nicht erst zum Gegenstand des Abwägungsmaterials und damit der Abwägung gemacht, stellt dieses einen Abwägungsfehler dar. So liegt der Fall hier. Die Gemeinde hat sich ausweislich des Abwägungsbeschlusses und der Verwaltungsvorgänge nur mit der ausreichenden Belichtung und Belüftung des vorhandenen Gebäudes befasst; andere Belange, die sich aus der Wahrung der regelmäßigen gesetzlichen Abstandsfläche bzw. ihrer Reduzierung ergeben, hat die Gemeinde nicht in den Blick genommen.

In die Abwägung nicht eingestellt worden ist schließlich ein weiterer Belang, nämlich die Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf die gegenüberliegenden Häuser in der B.straße unter dem Aspekt des im Bauplanungsrecht anerkannten Gebotes der Rücksichtnahme. Bei der geplanten Traufhöhe, der sich aus den Zeichnungen ergebenen Fassadengestaltung und der Firsthöhe in Verbindung mit der verringerten Abstandsfläche von 0,25 H und der topografischen Situation liegt es auf der Hand, dass von der geplanten Bebauung die Wirkung eines Riegels zwischen der S.promenade und der Bebauung in der B.straße ausgeht, die so stark ist, dass hier das Gebot der Rücksichtnahme als zu beachtender Belang in der Abwägung zu berücksichtigen ist. Dieser Belang ist nicht in die Abwägung eingeflossen. Die Abwägung beschränkt sich darauf, dass sie zunächst feststellt, dass das geplante Vorhaben mit seiner Traufhöhe "die Nachbargebäude im Durchschnitt um 1 bis 2 Geschosse überragt". Die Auswirkungen der Firsthöhe auf die städtebauliche Situation und insbesondere auf die Gebäude auf der gegenüberliegenden Seite der B.straße sind ebenso wie die Auswirkungen der Fassadengestaltung und die Möglichkeit der Überschreitung der Traufhöhe durch einzelne fassadengestaltende Elemente (Türmchen) ausgeblendet worden. Im Abwägungsbeschluss wird angeführt, dass sich die Firsthöhen dem Betrachter auf Grund der geschlossenen Bebauung im Ortskern erst aus weiterer Entfernung erschließen. Das ist insoweit richtig, als der Betrachter die Höhe der Firste wahrscheinlich erst bei weiterer Entfernung schätzen kann, hat aber keine Bedeutung für die Frage der Auswirkungen der Firsthöhe auf die vorhandene Bebauung. Dabei geht es nicht um den einzelnen Betrachter, sondern um das Verhältnis der vorhandenen Bebauung zur geplanten Bebauung. Zudem ist die Feststellung der geschlossenen Bebauung im Ortskern aus dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Nutzungsplan nicht ableitbar. Dort hat die Beigeladene die vorhandene Bebauung einschließlich der von ihr ermittelten Nutzung dargestellt. Aus dieser Darstellung ergibt sich eine vorhandene offene Bauweise, keinesfalls aber eine geschlossene Bauweise in der näheren Umgebung des geplanten Vorhabens. Das geplante Vorhaben ist demgegenüber nicht in offener Bauweise geplant, sondern erstreckt sich über nahezu die gesamte Länge der Flurstücksgrenzen mit einer Traufhöhe von 18,75 m + 3 m bei einzelnen Fassadengestaltungen. Bei einer solchen geplanten Bebauung ist es erforderlich, sich Gedanken über das Gewicht der Riegelwirkung zu machen. Diese zur B.straße hin entstehende Riegelwirkung wird noch dadurch unterstrichen, dass auf der eigentlichen Schauseite des Vorhabens zur S.promenade eine U-förmige Ausführung des Vorhabens geplant wird, um die Massivität des Gebäudes aufzulockern und eine anscheinend von der Gemeinde gesehene Riegelwirkung jedenfalls an der S.promenade zu verhindern.

Die aufgeführten Mängel stellen sich als Verfahrensmängel i. S. d. § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 2 1. Halbsatz BauGB dar. Diese sind nur beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen sind. Offensichtlich sind Mängel, wenn sie die "Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials, die Erkenntnis und Einstellung aller wesentlichen Belange in die Abwägung oder die Gewichtung der Belange betreffen und sich aus Akten, Protokollen () oder sonstigen Unterlagen ergeben" (grundlegend BVerwG, U. v. 21.08.1981 - 4 C 57.80, E 64, 33, 38). Nach diesem Maßstab sind die aufgeführten Mängel offensichtlich. Sie lassen sich aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen herleiten und gehören nicht zur inneren Seite des Abwägungsvorganges.

Die Mängel sind auch für das Ergebnis von Einfluss gewesen. An dieses gesetzliche Kausalitätserfordernis sind strenge Anforderungen zu stellen (Battis in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Auflage 2004, § 214 Rn. 18). Es genügt nicht die bloße Annahme, die Vermeidung des Fehlers hätte zu einem anderen Ergebnis führen können (BVerwG, B. v. 20.01.1992 - 4 B 71.90, BRS 54 Nr. 18, NVwZ 1992, 662). Nicht gefordert werden kann aber, dass ein Fehler erst dann auf das Ergebnis von Einfluss gewesen ist, wenn konkrete und gesicherte Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei Kenntnis des gesamten erforderlichen Abwägungsmaterials tatsächlich anders abgestimmt worden wäre. Eine solche Anforderung wäre in der Praxis kaum zu erfüllen. Das Kausalitätserfordernis ist dann erfüllt, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Eine solche konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann (BVerwG, B. v. 09.10.2003 - 4 BN 47.03, BauR 2004, 1130; grundlegend BVerwG, U. v. 21.08.1981 - 4 C 57.80, E 64, 33, 38 f.).

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Zum einen ergibt sich aus den aufgeführten Fehlern der Abwägung, insbesondere aus der fehlerhaften Darstellung der ursprünglich vorhandenen Bebauung und der Nichtberücksichtigung der von der Gemeinde im Bezug auf die S.promenade erkannten Riegelwirkung hinsichtlich der B.straße, dass der Gemeindevertretung das Abwägungsmaterial so zusammengestellt worden ist, dass das Abwägungsergebnis erzielt wird, das erzielt werden sollte. Erkennbar sollte das in einem ersten gerichtlichen Verfahren - wenn auch aus ganz anderen Gründen gescheiterte - Vorhaben unter - vermeintlicher - Berücksichtigung der Hinweise des erkennenden Senats in seinem Urteil vom 23.06.2004 - 3 K 31/03 - zu den Anforderungen an die Abwägung durchgesetzt werden.

Zum anderen sind die dargestellten Mängel von Einfluss auf das Abwägungsergebnis, weil die Abwägung als maßgeblichen Gesichtspunkt die Lückenschließung im Ortskern von B. nennt und dabei ausdrücklich auf die abgerissene Bebauung Bezug nimmt. Dadurch wird deutlich, dass für das Abwägungsergebnis auch die Aufnahme der früher vorhandenen Bebauung durch das geplante Vorhaben maßgeblich ist (vgl. insbesondere S. 8 f. des Abwägungsbeschlusses). Die planerische Entscheidung findet ihre städtebauliche Rechtfertigung auch in der - fehlerhaften - Darstellung der ursprünglich vorhandenen Bebauung im Abwägungsmaterial. Anders als das Abwägungsmaterial suggeriert, knüpft das geplante Vorhaben gerade nicht an die frühere Bebauung der Flurstücke X, Y und Z an, sondern ist eine demgegenüber deutlich stärker verdichtete Bebauung mit ganz anderen städtebaulichen Auswirkungen. Der die Abwägung maßgeblich tragende städtebauliche Belang der Schließung einer Baulücke unter Wahrung des Charakters und der Identität des Ortes wird von dem zur Verfügung gestellten Abwägungsmaterial nicht getragen.

Angesichts des äußerst knappen Abstimmungsergebnisses von 6 zu 5 Stimmen besteht die konkrete Möglichkeit, dass das Abwägungsergebnis in Kenntnis des vollständigen und richtigen Abwägungsmaterials anders ausgefallen wäre.

Dass die aufgezeigten Mängel der Abwägung nicht auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind, ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag insbesondere der Beigeladenen, die Mehrheit der Gemeindevertretung sei gewählt worden, weil sie im Kommunalwahlkampf mit dem Versprechen angetreten sei, das geplante Vorhaben zu wollen und durchzusetzen. Damit wird vorgetragen, dass die in die Abwägung einzustellenden Belange von vornherein das gefundene Abwägungsergebnis nicht beeinflussen konnten, weil das Abwägungsergebnis bereits lange vor der Abwägung feststand. Mit diesem Vortrag zeigt die Beigeladene nur auf, dass aus ihrer Sicht die Abwägung selbst eine bloße Formalie gewesen sein soll, weil die Gemeindevertretung sich längst vorher festgelegt hat. Sollte dies richtig sein, würde dies einen eigenständigen und durchschlagenden Abwägungsfehler darstellen, der schon für sich genommen ausreicht, die Satzung für unwirksam zu erklären.

Auf die weiter von der Antragstellerin geltend gemachten Verstöße des Durchführungsvertrages gegen § 12 Abs. 1 BauGB kommt es entscheidungserheblich nicht mehr an.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene, die einen Antrag gestellt hat, in der Sache unterlegen ist, entspricht es nicht billigem Ermessen, ihre außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 ff ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO sieht der Senat nicht.

Ende der Entscheidung

Zurück