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Gericht: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Urteil verkündet am 19.11.2003
Aktenzeichen: 3 K 38/99
Rechtsgebiete: BauGB, LuftVG, VwGO
Vorschriften:
BauGB § 38 | |
LuftVG § 6 | |
VwGO § 4 7 Abs. 2 |
2. § 38 BauGB id.F. des BauROG 1998 gilt auch für die Genehmigung nach § 6 LuftVG.
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Az.: 3 K 38/99
Verkündet am: 19.11.2003
In der Verwaltungsstreitsache
wegen Normenkontrolle - Bebauungsplan Nr. 3 "Flugplatz Zw." der Gemeinde Bastorf vom 12.03.1997 -
hat der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern auf die mündliche Verhandlung
vom 19. November 2003 in Greifswald
für Recht erkannt:
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Antragstellerin ist die Gemeinde Stadt Ostseebad Rerik. Sie wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 3 ("Flugplatz Zw.") der Antragsgegnerin, der Gemeinde Bastorf, vom 12.03.1997.
Mit Bescheid vom 11.04.1991 erteilte das Wirtschaftsministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern gemäß § 6 des Luftverkehrsgesetzes - LuftVG - Herrn Ri. die Genehmigung zur Anlegung und zum Betrieb eines Landeplatzes des allgemeinen Verkehrs (Verkehrslandeplatz) für die Durchführung von Flügen nach Sichtflugregeln bei Tage auf dem näher bezeichneten Gelände. Sie bezog sich auf die Flurstücke 63 und 64 der Flur 2 Gemarkung Zw., auf denen sich bereits zuvor ein Agrarflugplatz befunden hatte. Mit Bescheid vom 15.04.1991 genehmigte das Wirtschaftsministerium die Errichtung von baulichen Anlagen auf dem Verkehrslandeplatz (Tower, Nebengebäude - Büro, Imbiss, Vorbereitungsraum, Schulraum, Sanitärräume, Aufenthaltsraum für Personal, Werkstatt, Hangar, Klärgrube, Tankstelle/Öllager und Rollwege sowie Gehwege). Mit Bescheid vom 10.05.1991 gestattete das Wirtschaftsministerium die Inbetriebnahme des Landeplatzes.
Mit Schreiben vom 12.03.1997 beantragte die "Fl."- GmbH & Co. KG Re. die Umschreibung der Genehmigung. Durch Bescheid vom 19.10.1999 wurde der "Fl." GmbH die Genehmigung zum Betrieb des Flugplatzes gemäß § 6 LuftVG erteilt. Zugleich wurde gegenüber Herrn Ri. die Genehmigung nach § 6 LuftVG widerrufen.
Offensichtlich wurde der Flugbetrieb auf dem Verkehrslandeplatz zunächst nicht wie in der Genehmigung vorgesehen aufgenommen.
Durch Bescheid vom 25.07.2000 wurde die Aufnahme des Betriebs für die in der Genehmigung vom 19.10.1999 aufgeführten Luftfahrzeuge am Tage, nach Sichtflugregeln und unter Sichtwetterbedingungen ab dem 29.07.2000 gestattet.
Unter dem 14.05.2001 stellte der Fallschirm-Sportklub Lü. e.V. den Antrag auf Genehmigung nach § 6 LuftVG, die mit Bescheid vom 04.10.2001 erteilt wurde. Die Abnahme wurde am 17.10.2001 durchgeführt.
Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht (VG Schwerin, 7 B 95/03). Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 24.06.2003 ab. Hiergegen hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt (OVG Greifswald, 1 M 112/03), über die noch nicht entschieden ist.
Parallel zu diesen luftverkehrsrechtlichen Verfahren betrieb die Antragsgegnerin die Aufstellung des hier angefochtenen Bebauungsplans Nr. 3 "Flugplatz Zw.".
Der Aufstellungsbeschluss wurde am 22.06.1995 gefasst. Als Planungsziel wird die Neuordnung und qualitative Aufwertung der für den Flugbetrieb erforderlichen Funktionsbereiche und Funktionsgebäude sowie die Errichtung einer Motelanlage für Flieger einschließlich peripherer Sport- und Spielanlagen genannt.
Das Amt für Raumordnung und Landesplanung Mittleres Mecklenburg/Rostock nahm unter dem 04.01.1996 zustimmend zu dem Vorhaben Stellung; die Planung sei mit dem Ersten Landesraumordnungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern sowie dem Regionalen Raumordnungsprogramm Mittleres Mecklenburg/Rostock vereinbar. Das Amt für Raumordnung und Landesplanung Rostock führte unter dem 12.09.1995 aus, der Flugplatz Zw. sei entsprechend den Zielen des Regionalen Raumordnungsprogramms als Verkehrslandeplatz auszubauen. Damit solle sowohl den Belangen des Fremdenverkehrs als auch den Anforderungen an den Geschäftsverkehr und der Förderung des Flugsports Rechnung getragen werden. Die Kapazität des Motels sei auf 15 Appartements zu beschränken.
Mit Schreiben vom 20.12.1996 teilte das Wirtschaftsministerium dem Antragsteller zu 1. in dem Verfahren 3 K 29/99 mit, in dem Planaufstellungsverfahren sei es als Luftfahrtbehörde im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gehört worden. Nach den ihm vorliegenden Entwürfen seien der Flugplatz selbst, seine Anlagen oder der Flugbetrieb nicht Gegenstand des Verfahrens. Es sei auch nicht erkennbar, dass sich die künftige Bebauung auf Art und Umfang des bereits genehmigten Flugbetriebs auswirken würde. Aus der Sicht der Luftfahrtbehörde bestünden somit keine Bedenken gegen den Bebauungsplan. Es habe daher derzeit keine Veranlassung, bei der Kommunalaufsicht vorstellig zu werden oder die wirksame Betriebsgenehmigung für den Flugplatz zu ergänzen oder zu ändern.
Die zu Bedenken und Anregungen verfassten Schreiben behandelte die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin am 12.03.1997. In dem "Abwägungsmaterial" wird unter anderem ausgeführt: Die Planung werde nicht zu einer Erhöhung der Lärmbeeinträchtigung führen, da bereits eine unbegrenzte Anzahl von Flugbewegungen genehmigt sei. Außerdem hätte das Bebauungsplanverfahren nicht die Erhöhung von Flugbewegungen zum Gegenstand, so dass insgesamt keine zusätzlichen Umweltauswirkungen zu erwarten seien. Obwohl die Start- und Landebahn im Planbereich liege (es erfolge lediglich die nachrichtliche Übernahme), sei die Existenz des Flugplatzes und die damit verbundenen Auswirkungen nicht Gegenstand der Beurteilung des Plans. Im Übrigen werde der Motelbau keine Auswirkungen auf die Erhöhung der Flugbewegungen haben. Die Flugbewegungen müssten ohnehin erhöht werden, um den Landeplatz wirtschaftlich betreiben zu können.
In der gleichen Sitzung beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung.
Mit Bescheid vom 15.07.1997 genehmigte der Landrat des Landkreises Bad Doberan den Bebauungsplan mit Maßgaben. In Maßgabe 1 heißt es: Den Trägern öffentlicher Belange hätten keine hinreichenden Unterlagen zu Fragen des Lärmschutzes zur Verfügung gestanden. Dies habe zur Folge, dass der Bebauungsplan keinerlei Regelungen und Festsetzungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Fluglärm enthalte. Die Antragsgegnerin habe noch nachzuweisen, dass die Durchsetzung von Maßnahmen zum Lärmschutz gesichert sei. Hierzu seien auch die noch fehlenden fachlichen Stellungnahmen einzuholen. Die Ergebnisse seien in den Bebauungsplan einzuarbeiten. Gleiches gelte als Maßgabe 2 für die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Außerdem seien - so die Maßgabe 3 - die vom Wirtschaftsministerium mit Schreiben vom 05.03.1996 vorgebrachten Belange nur unzureichend berücksichtigt worden.
Die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin fasste am 25.02.1998 einen "satzungsändernden Beschluss". Danach wurden die Flächen der Baufelder 1 bis 3 als "Flächen für Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen/passiver Lärmschutz" gekennzeichnet. Dem staatlichen Amt für Umwelt und Natur seien die erforderlichen Unterlagen hinsichtlich der Belange von Landschaft und Natur übergeben worden. Eine Überarbeitung bzw. Änderung des Grünordnungsplans sei nicht notwendig. Die textliche Festsetzung sei insoweit ergänzt worden, als der Investor mit der Bebauung Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf seine Kosten zu realisieren habe. Hinsichtlich der Belange des Luftverkehrsrechts habe das Wirtschaftsministerium nunmehr sein Einvernehmen erteilt.
Die Antragsgegnerin legte daraufhin den Bebauungsplan erneut zur Genehmigung vor. In dem Bescheid vom 12.03.1998 führte der Landrat des Landkreises Bad Doberan aus, er könne die Erfüllung der Maßgabe 1 nicht bestätigen.
Am 09.07.1998 fasste die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin einen "zusätzlichen Beitrittsbeschluss". Aufgrund des Bescheides des Landkreises vom 12.03.1998 sei nochmals eine Abstimmung mit dem Staatlichen Amt für Umwelt und Natur und dem Landesamt für Umwelt und Natur durchgeführt worden. Eine einvernehmliche Regelung liege nunmehr vor. Entsprechend seien die textlichen Festsetzungen für die Baufelder 1 bis 3 neu formuliert. Bei der Bewertung der Lärmimmissionen sei auch der boden- und luftgebundene Flugbetrieb berücksichtigt worden.
Mit Bescheid vom 24.09.1998 teilte der Landrat des Landkreises Bad Doberan wiederum mit, er sehe sich nicht in der Lage, die Erfüllung der Maßgabe 1 zu bestätigen. Es sei eine erneute sachgerechte Abwägung durchzuführen. Die Anwendung der DIN 4109 sei nicht nachzuvollziehen. Auch müsse die Landeplatzfluglärmrichtlinie des LAI berücksichtigt werden. In der Gesamtstellungnahme des Staatlichen Amts für Umwelt und Natur komme zum Ausdruck, dass aus fachlicher Sicht wesentliche Fragen einer objektiven Untersuchung und Beurteilung des Immissionsschutzes weiterhin nur unzureichend bearbeitet worden seien.
Am 10.03.1999 fasste die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin einen weiteren "zusätzlichen Beitrittsbeschluss".
Mit Bescheid vom 31.03.1999 bestätigte der Landrat des Landkreises Bad Doberan nunmehr die Erfüllung der Maßgabe Nr. 1.
Die Antragsgegnerin machte den Bebauungsplan im Amtlichen Mitteilungsblatt des Landkreises Bad Doberan vom 06.07.1999 bekannt. Darin heißt es, die Satzung sei durch Verfügung des Landrats vom 15.07.1997 genehmigt worden. Die Maßgaben und Auflagen seien mit den satzungsändernden Beschlüssen der Gemeindevertretung vom 25.02.1998, 08.07.1998 und 10.03.1999 erfüllt und mit Schreiben des Landrats vom 12.03.1998, 24.09.1998 und 31.03.1999 bestätigt. Die Satzung trete mit dieser Bekanntmachung am 25.07.1999 in Kraft. Zugleich machte die Antragsgegnerin den Bebauungsplan an sieben Aushangtafeln bekannt.
Die Antragstellerin hat am 29.07.1999 Normenkontrollklage erhoben.
Sie sei antragsbefugt. Die Antragsgegnerin habe ihre Belange bei der Entscheidung nicht gerecht abgewogen. Jedenfalls könne eine Verletzung ihres Anspruchs auf gerechte Abwägung im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen werden, weswegen ihre Antragsbefugnis gegeben sei. Die Auswirkungen ergäben sich daraus, dass das Konzept des sanften Tourismus in den umliegenden Gemeinden durch die Auswirkungen des Flugbetriebs erheblich beeinträchtigt würde. Dies hätte auch zur Folge haben müssen, dass dem interkommunalen Abstimmungsgebot in einer deutlich über das "Normalmaß" hinausgehenden Weise hätte entsprochen werden müssen.
Die Antragstellerin macht zur Begründetheit ihres Antrags namentlich geltend:
Der Bebauungsplan verstoße gegen den Fachplanungsvorbehalt des § 3 8 BauGB. Diese Vorschrift gelte auch für die Betriebsgenehmigung nach § 6 LuftVG. Dies führe dazu, dass sämtliche bauplanungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Festlegungen in einer solchen Genehmigung zu treffen seien. Dem stehe nicht entgegen, dass Gegenstand des Bebauungsplans nicht der Flughafen selbst, seine Anlage oder der Flugbetrieb seien. Der Flughafen werde nämlich nach Verwirklichung der Planung insgesamt ein völlig neues Gesicht erhalten.
Der Bebauungsplan leide auch an einem erheblichen Abwägungsdefizit, weil sich die Antragsgegnerin der Beurteilung der Lärmbeeinträchtigungen aufgrund des Flugbetriebs von vornherein verschlossen habe. Insoweit könne nicht auf den "Bestandsschutz" des Flughafens abgestellt werden. Er sei nicht mit einer "unbegrenzten Zahl von Fluggenehmigungen genehmigt".
Hinsichtlich der Lärmauswirkungen folge hieraus, dass die nach § 2 Abs. 2 BauGB folgende Verpflichtung der interkommunalen Abstimmung verletzt worden sei.
Die Antragstellerin beantragt,
den Bebauungsplan Nr. 3 "Flugplatz Zw." der Antragsgegnerin vom 12.03.1997 für nichtig zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Zur Begründung führt sie aus: Der Antragstellerin fehle die Antragsbefugnis, weil sie sich ausschließlich auf die durch den Bebauungsplan bzw. seine Verwirklichung ergebende Lärmbelästigung durch den Betrieb und die Nutzung des Landeplatzes wende. Der Bebauungsplan sei indes nicht Grundlage für die Anlegung und den Betrieb des Flugplatzes. Die Anlegung und der Betrieb des Flugplatzes bedürften vielmehr der Genehmigung gemäß § 6 LuftVG. Diese Genehmigung vom 11.04.1991 sei seit vielen Jahren bestandskräftig.
Im Übrigen sei der Antrag auch unbegründet.
Ein Verstoß gegen § 38 BauGB liege nicht vor, da in dem Bebauungsplan weder eine Fachplanung vorgenommen noch diese Fachplanung ersetzt werde oder Änderungen hinsichtlich des bestehenden Flugplatzes planerisch festgesetzt worden seien. Die Bauleitplanung beziehe sich ausschließlich auf die Planung für die ausgewiesenen Bauflächen und die entsprechenden Nebenanlagen. Der Landeplatz und die Flächen für den Luftverkehr (Start- und Landebahn) seien als Bestand übernommen worden.
Im Hinblick auf Lärmimmissionen durch den Flugbetrieb liege auch kein Abwägungsdefizit vor, da der Bebauungsplan die Zulässigkeit von einem Motel und Ferienwohnungen ermögliche, von denen eine Lärmbeeinträchtigung nicht ausgehen könne.
Für den weiteren Inhalt des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten dieses und des Verfahrens 3 K 29/99 sowie der hierzu beigezogenen Verwaltungsvorgänge und auf die Verfahrensakten des Oberverwaltungsgerichts Greifswald 1 M 112/03 und die dazu beigezogenen Verfahrensakten des Verwaltungsgerichts Schwerin sowie Verwaltungsvorgänge Bezug genommen; sämtliche Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Der Antrag hat keinen Erfolg; er ist unzulässig.
Der Antragstellerin fehlt die Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO.
Sie kann nicht geltend machen, "durch" den angegriffenen Bebauungsplan in ihren Rechten in der Weise verletzt zu sein oder werden zu können, dass das interkommunale Abstimmungsgebot nach § 2 Abs. 2 BauGB verletzt ist, weil ihr Gemeindegebiet Fluglärm ausgesetzt sein würde, der sich durch die nach den Festsetzungen des Bebauungsplans ermöglichten Erweiterungen der Nebenanlagen und der Errichtung des Motels des Flugplatzes ergeben werde.
Es kann dahinstehen, ob die Antragstellerin sich im Rahmen der Darlegung ihrer Antragsbefugnis nur auf § 2 Abs. 2 BauGB berufen kann und hier nur auf unzumutbare Auswirkungen oder Belange gewichtiger Art, die von den Festsetzungen des Bebauungsplans auf ihre städtebaulichen Belange ausgehen (so wohl BVerwG, B. v. 09.05.1994 - 4 NB 18/94 - NVwZ 1995, 266); möglicherweise genügt auf die Darlegung solcher städtebaulichen Belange, wenn die Nachbargemeinde Belange geltend machen kann, die geeignet sind, in die Abwägung einzugehen (vgl. Halama, "Die Zulassung von Außenbereichsvorhaben in der neueren Rechtsprechung des BVerwG, dargestellt anhand des FOC-Urteils vom 1. August 2003" in: Deutsches Anwaltsinstitut (Hrsg.), Brennpunkte des Verwaltungsrechts 2003, S. 31 <35 f.>).
Es fehlt in jedem Fall an der mit dem Wort "durch" in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO vorausgesetzten Verknüpfung von angegriffener Norm und die Antragsbefugnis begründende Rechtsverletzung. Hierbei kommt es maßgebend darauf an, ob sich die geltend gemachte Beeinträchtigung subjektiver Rechte der angegriffenen Norm tatsächlich und rechtlich zuordnen läßt. Ist dies der Fall, so wird der erforderliche Zusammenhang nicht notwendig dadurch ausgeschlossen, dass die Rechtsverletzung erst aufgrund weiterer Umstände eintritt, die ihrerseits auf die angegriffene Norm zurückzuführen sind. Wenn - mit anderen Worten - die Entwicklung von der angegriffenen Norm zu der als Rechtsverletzung geltend gemachten Betroffenheit eine konkrete Wahrscheinlichkeit für sich hat, ist die Antragsbefugnis zu bejahen (BVerwG, B. v. 09.07.1992 - 4 NB 39/91 - NVwZ 1993, 470). Daran fehlt es, wenn neben dem Bebauungsplan eine weitere Norm heranzuziehen ist, die die Belange des Antragstellers umfassend berücksichtigt (vgl. Gerhardt: in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 47 Rn. 51). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 17.02.1984 (- 4 B 191/83 - BVerwGE 69, 30 <34>) ausgeführt, es spreche Einiges dafür, dass es nicht Aufgabe der Bauleitplanung sei, Entscheidungen zu treffen, die nach den Bestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (oder auch des Atomgesetzes) dem jeweiligen Genehmigungs-, Vorbescheids- oder Anordnungsverfahren vorbehalten sind. Eine zu starke Verfeinerung der planerischen Aussagen belaste übermäßig das Planungsverfahren, gegebenenfalls bis zur Grenze, an der die Aufstellung eines Bebauungsplanes scheitern müsse. Die Gemeindevertreter, die für die Abwägung des Planes verantwortlich sind, würden überfordert, wenn sie bereits im Bebauungsplan Festsetzungen treffen müssten, die den Regelungen entsprechen, die die Fachbehörden auf der Grundlage umfangreicher wissenschaftlicher Erhebungen und Begutachtungen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (oder nach dem Atomgesetz) zu treffen hätten. Darüber hinaus werfe die Festschreibung immissionsschutzrechtlicher Bestimmungen im Bebauungsplan die Frage auf, ob und unter welchen Voraussetzungen die für die Genehmigung nach §§ 4 ff. BImSchG zuständige Behörde im Genehmigungs- oder Anordnungsverfahren höhere als die im Bebauungsplan festgesetzten immissionsschutzrechtlichen Anforderungen stellen dürfe.
Diese Erwägungen gelten im vorliegenden Fall aus zwei Gründen um so mehr: Zum einen ist hier mit § 6 LuftVG eine weitere Norm heranzuziehen, die die Belange des Antragstellers sogar im Rahmen einer planerischen Abwägung berücksichtigt (dazu a), zum anderen entfalten die Festsetzungen des Bebauungsplans gemäß § 38 BauGB in dieser Abwägungsentscheidung keine Bindungswirkungen, sondern sind allenfalls als ein Belang zu berücksichtigen (dazu b). Schließlich sind bauliche Anlagen allein auf der Grundlage des Bebauungsplans nur (bau)genehmigungsfähig, wenn sie u.a. wegen gesteigerter Flugbewegungen nicht zu einer Genehmigungspflicht gemäß § 6 LuftVG führen (dazu c)).
a)
Die Besonderheit des vorliegenden Falles besteht darin, dass die Auswirkungen von Fluglärm in einem Genehmigungsverfahren nach § 6 LuftVG zu prüfen wären bzw. sind. Das gilt unabhängig davon, ob man davon ausgeht, dass derzeit eine wirksame luftverkehrsrechtliche Genehmigung besteht. Müsste sie erst erteilt werden, würde § 6 Abs. 1 Satz 1 LuftVG gelten. Eine Änderung des Luftverkehrs wäre genehmigungspflichtig, wenn eine Erweiterung oder Änderung der genehmigten Anlage oder des genehmigten Betriebs des Flugplatzes einträte, die "wesentlich" im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG ist. Zu vergleichen ist der bisherige mit dem geplanten Zustand hinsichtlich quantitativer und qualitativer Veränderungen erstens des Unternehmens selbst und zweitens seiner künftigen Auswirkungen auf die in seiner Nachbarschaft vorhandenen rechtlich geschützten Interessen (vgl. insbesondere § 6 Abs. 2 LuftVG) (BVerwG, U. v. 16.12.1988 - 4 C 40/86 - BVerwGE 81, 95 = NVwZ 1989, 750). Dabei ist zu berücksichtigen, von welchem Verkehrsaufkommen bei der Prognose der Fluglärmauswirkungen ausgegangen worden ist (vgl. BVerwG, B. v. 07.02.2001 - 11 B 61/00 - zit. nach juris; U. v. 15.09.1999 - 11 A 22/98 - LKV 2000, 211). Dann ist eine Genehmigung nach § 6 Abs. 1 LuftVG erforderlich.
Die Erteilung einer Genehmigung nach § 6 Abs. 1 S. 1 LuftVG oder einer Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG stellt - auch - eine planerische Ermessensentscheidung dar (vgl. BVerwG, U. v. 17.02.1971 - 4 C 96.68 - Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 3 = DÖV 1971, 490 <491>; U. v. 03.05.1988 - 4 C 11 u. 12.85 - NVwZ 1988, 1122 <1123>; U. V. 26.07.1989 - 4 C 35.88 - BVerwGE 82, 246 <249f.>). Dabei ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 LuftVG vor allem zu prüfen, ob das Vorhaben den Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt. Unter Hinweis auf diese Vorschrift können die Anwohner des Flugplatzes verlangen, dass ihre schützenswerten Lärmschutzbelange mit dem ihnen zustehenden Gewicht in die planerische Abwägung der Genehmigungsbehörde eingestellt und mit den für das Vorhaben sprechenden öffentlichen und privaten Belangen zu einem Ausgleich gebracht werden, der zur objektiven Gewichtigkeit der einzelnen Belange nicht außer Verhältnis steht. Gerade wenn durch die Errichtung von Nebenbauten eine Erhöhung der Flugbewegungen eintritt, möglicherweise auch in Richtung einer Vollauslastung, ist dies ggf. im Genehmigungsverfahren bei der Lärmprognose zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, B. v. 07.02.2001 - 11 B 61/00 - ZLW 2001, 455).
b)
In diesem Verfahren, in dessen Rahmen dann unter anderem die Frage des Umgebungslärmschutzes unter Berücksichtigung auch von aus planerischen Vorstellungen abzuleitenden Interessen der Antragsteller zu regeln wären, blieben nach § 38 Satz 1 BauGB die Bestimmungen des dritten Abschnitts des Baugesetzbuches, also insbesondere auch der § 30 BauGB und die in seinem Anwendungsbereich maßgeblichen Satzungsregelungen des angegriffenen Bebauungsplans ohne entscheidende Relevanz für die Zulassungsentscheidung. § 38 Satz 1 BauGB enthält die gesetzliche Anordnung eines das Bauplanungsrecht verdrängenden Vorrangs zugunsten des Luftverkehrsgesetzes einschließlich einer Genehmigung nach § 6 LuftVG (vgl. etwa BVerwG, B. v. 05.10.1990 - 4 B 249.89 = NVwZ-RR 1991, 118, 127, insbesondere zur Behandlung von Hochbauten im Flughafenbereich, m.w.N.).
Dies gilt auch nach der Neufassung des § 3 8 BauGB durch das BauROG 1998. Zwar ist hier von Planfeststellungsverfahren und sonstigen Verfahren mit Rechtswirkungen der Planfeststellung die Rede, die den Fachplanungsvorbehalt auslösen. Solche Wirkungen kommen der Genehmigung nach § 6 LuftVG nicht zu. Indes sollte durch die Neuformulierung des § 3 8 BauGB nicht dessen anerkannter Inhalt geändert werden; hierzu zählten nach der vorherigen Fassung der Vorschrift die Verfahren nach § 6 LuftVG. Auch sachlich ist die Einbeziehung geboten, da die Genehmigung die angesprochenen planerischen Entscheidungen enthält und die Anlage genehmigt, wie es sonst bei einem Vorhaben der Fall ist, das der Planfeststellung nach § 8 LuftVG unterliegt (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 38 Rn. 59; Battis/Krauzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., § 38 Rn. 17).
Das weitere Merkmal des § 38 BauGB, wonach es sich um ein Vorhaben von überörtlicher Bedeutung handeln muss, ist ebenfalls erfüllt. Überörtliche Bezüge eines Vorhabens reichen für die Zuerkennung des in § 38 BauGB zum Ausdruck gebrachten grundsätzlichen Vorrangs der Fachplanung gegenüber der Planungshoheit der Gemeinde generell aus. Es ist eine typisierende Betrachtungsweise anzustellen, wobei die durch ein Fachplanungsgesetz begründete nichtgemeindliche, überörtliche Planungszuständigkeit die überörtliche Bedeutung des Vorhabens indiziert (vgl. BVerwG, B. v. 31.10.2000 - 11 VR 12/00 - NVwZ 2001, 90). Dies ist gerechtfertigt, weil das Fachgesetz in diesen Fällen für das Vorhaben eine eigene Planungsnotwendigkeit begründet, losgelöst von der kommunalen Bauleitplanung (Runkel: in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 38 Rn. 33). Diese Betrachtungsweise führt dazu, dass auch Landeplätze, die unter § 6 LuftVG fallen, überörtliche Bedeutung haben. Nichts anderes würde im vorliegenden Fall gelten, wenn man auf die konkreten Auswirkungen des Vorhabens abstellen würde. Angesichts der Flugbewegungen über dem Gebiet anderer Gemeinden und den dadurch ausgelösten Fluglärm hat eine Genehmigung nach § 6 LuftVG auch im konkreten Fall überörtliche Bedeutung.
c)
Aus dem Bebauungsplan könnten sich in diesem Falle daher keine Bindungen für die Luftfahrtbehörde und - bezogen auf die Rechtsstellung der Antragstellerin - entgegen deren Auffassung keine verbindlichen "Vorentscheidungen" für die Zulässigkeit einzelner Anlagen zur Änderung und Erweiterung des Flughafens mit gesteigertem Fluglärm ergeben. Führte die Errichtung der in dem angegriffenen Bebauungsplan vorgesehenen baulichen Anlagen zu erhöhtem Fluglärm über den Grundstücken bzw. Wohnungen der Antragsteller, müsste dieser Umstand gegebenenfalls zu einem Antrag auf Änderung der erteilten Genehmigung führen, wenn der bereits genehmigte Umfang überschritten würde. Bauliche Anlagen bleiben somit nur dann ohne abwägungserheblichen Bezug zu dem genehmigten oder zu genehmigenden Flugplatz und damit im Baugenehmigungsverfahren einer abschließenden rechtlichen Beurteilung auf der Grundlage des Bebauungsplans überlassen, wenn sie gerade keine Auswirkungen iSv. § 6 Abs. 2 LuftVG haben (vgl. Giemulla, LuftVG, § 6 Rn. 13). § 9 Abs. 1 Nr. 3 LuftVG lässt lediglich die "Zuständigkeit" der Bauaufsichtsbehörden trotz Planfeststellungsbedürftigkeit unberührt, begründet indes keinen umgekehrten Vorrang des materiellen Entscheidungsprogramms des Bauplanungsrechts (vgl. zur Auslegung der Vorschrift BVerwG, U. v. 20.07.1990 - 4 C 30.87 - BVerwGE 85, 251 = DVB1 1990, 1179, 1181, wonach die Bauaufsicht die Vorgaben des Planfeststellungsbeschlusses als materielles Entscheidungsprogramm zu übernehmen hat). Insoweit hat der Bebauungsplan rechtliche Wirkungen, die aber die Belange der Antragstellerin gerade nicht berühren. Entsprechendes gilt für die Genehmigung nach § 6 LuftVG, der keine Planfeststellung folgt. Dies folgt aus § 6 Abs. 2 LuftVG, wonach alle mit dem Fluglärm zusammenhängenden Fragen im luftverkehrsrechtlichen Genehmigungsverfahren abschließend zu beurteilen sind (vgl. Giemulla a.a.O. § 6 Rn. 11a).
Dem Umstand, dass die Antragsgegnerin - jedenfalls aber der Landrat des Landkreises Bad Doberan, ob zu Unrecht oder nicht kann hier dahinstehen - von der Relevanz der Lärmbeeinträchtigungen bei einer künftigen (veränderten) Nutzung des Geländes ausgeht, kommt keine entscheidende Bedeutung zu.
Das Gesetz trägt dem von der Antragstellerin befürchteten Leerlauf einer Genehmigungspflicht nach § 6 LuftVG Rechnung: Die Bauaufsichtsbehörde hat in folgender Weise gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 4 S. 2 LuftVG über einen Antrag auf Genehmigung eines Vorhabens im Sinne des § 29 Satz 1 BauGB zu entscheiden: Sie hat in eigener Verantwortung zunächst zu prüfen, ob mit dem beabsichtigten Vorhaben eine Änderung oder Erweiterung im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG eintritt. Hält die Bauaufsichtsbehörde die Änderung oder Erweiterung für unwesentlich, so hat sie dennoch die zuständige Behörde zu beteiligen. Hierzu genügt aber ein verwaltungsinternes Verfahren. Hält die Bauaufsichtsbehörde die Änderung oder Erweiterung für wesentlich, so hat sie ihr Verfahren durch Ablehnung des Bauantrags zu beenden (vgl. zu diesem Verfahren BVerwG, U. v. 20.07.1990 - a.a.O. -). Dies alles gilt unabhängig davon, ob eine der beteiligten Behörden zuvor einen anderen Standpunkt eingenommen hat.
die Entscheidung über die Hinsichtlich der Antragstellerin als Gemeinde ist dabei auch zu berücksichtigen, dass sie nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in einem Verfahren nach § 6 LuftVG ein besonderes Beteiligungsrecht hat (vgl. BVerwG, U. v. 16.12.1988 - 4 C 40/86 - BVerwGE 81, 95 = NVwZ 1989, 750) und sie ein solches Recht auch dann besitzt, wenn zu Unrecht von der Durchführung eines luftverkehrsrechtlichen Verfahrens abgesehen werden sollte (vgl. BVerwG, B. v. 18.10.1995 - 4 B 205/95 - zit. nach juris).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO iVm. §§ 708 ff. ZPO.
Ende der Entscheidung
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