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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Beschluss verkündet am 22.06.2009
Aktenzeichen: 3 K 8/09
Rechtsgebiete: GKG, RVG, GG


Vorschriften:

GKG § 52 Abs. 1
RVG § 2 Abs. 1
RVG § 23 Abs. 1 Satz 1
RVG § 32 Abs. 1
GG Art. 12 Abs. 1
GG Art. 19 Abs. 4
Die nach Art. 12 Abs. 1 GG gebotene Berücksichtigung der Folgen der Streitwertfestsetzung für den Vergütungsanspruch des Rechtanwalts (§ 32 Abs. 1 RVG) kann v.a. im Rahmen der Spanne der Ermittlung des Interesses des Klägers an der Sache einfließen. Dabei sind nicht die Gesamtumstände des Falles maßgebend, sondern die objektive Bedeutung der Sache für den Kläger. Nicht wertbestimmend ist der Aufwand des Prozessbevollmächtigten für das Verfahren; die Ermessensentscheidung nach § 52 Abs. 1 GKG bietet auch nicht die Grundlage, über das Interesse des Klägers hinausgehend das Vergütungsinteresse des Rechtsanwalts mit einem Zuschlag zu berücksichtigen.
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss

3 K 8/09

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Normenkontrolle

Bebauungsplan Nr. 20

hier: Streitwert

hat der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern am 22.06.2009 in Greifswald

beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin gegen den Streitwertbeschluss des Senats vom 05.05.2009 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Gegenvorstellung ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die Einwände der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin gegen den Streitwertbeschluss des Senats vom 05.05.2009 sind bei sachgerechtem Verständnis als Gegenvorstellung zu werten. Der Beschluss zur Festsetzung des Streitwerts ist gemäß §§68 Abs. 2 S. 6 i.V.m. 66 Abs. 3 S. 3 GKG zwar unanfechtbar. Im Hinblick auf Streitwertbeschlüsse lässt das GKG allerdings erkennen, dass dem Gericht die Möglichkeit zur Selbstkorrektur eröffnet ist, freilich - aus Gründen der Rechtssicherheit - nur in bestimmten zeitlichen Grenzen. Der Anstoß zur Selbstkorrektur kann auch von den Prozessbeteiligten und ihren Prozessbevollmächtigten ausgehen. In diesem Rahmen erfüllt die Gegenvorstellung die Funktion, die sonst dem Rechtsmittel der Beschwerde zufällt. Sie kann daher nur innerhalb der Frist erhoben werden, in der die Beschwerde - wäre sie statthaft - hätte eingelegt werden müssen. Auf eine innerhalb der sechsmonatigen Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG erhobene Gegenvorstellung kann daher auch eine unanfechtbare Streitwertfestsetzung von Amts wegen geändert werden (Senat, B. v. 22.04.2008 - 3 K 31/05 - JurBüro 2009, 90; vgl. BVerwG, B. v. 10.05.2001 - 7 KSt 5.01 -, Buchholz 310 § 154 VwGO Nr. 14; OVG Münster, B. v. 26.05.2006 - 11 D 94/03. AK-juris).

Die innerhalb von sechs Monaten erhobene Gegenvorstellung gibt dem Senat jedoch keinen Anlass, seinen Beschluss vom 05.09.2009 von Amts wegen (teilweise) zu ändern.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Maßgebend ist die sich aus dem Normenkontrollantrag für die Antragsteller ergebende Bedeutung der Sache.

Allerdings ist den Bevollmächtigten insoweit Recht zu geben, als bei der Auslegung und Anwendung des § 52 Abs. 1 GKG zu berücksichtigen ist, dass der Streitwert zwar in erster Linie zur Bestimmung der Gerichtsgebühren festgesetzt wird, die grundsätzlich von den Parteien zu tragen sind, der für die Gerichtsgebühren festgesetzte Wert aber auch für die Vergütung des Rechtsanwalts maßgeblich ist (§ 32 Abs. 1 RVG). Die Freiheit, einen Beruf auszuüben, ist untrennbar mit der Freiheit verbunden, eine angemessene Vergütung zu fordern, so dass gesetzliche Vergütungsregelungen am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG zu messen sind. Dies gilt auch für gerichtliche Entscheidungen, die auf Vergütungsregelungen beruhen. Da sich aus der Höhe des Streitwerts gemäß § 2 Abs. 1, § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG unmittelbar die Höhe des Vergütungsanspruchs des Rechtsanwalts ableitet, hat die Festsetzung des Streitwerts in gleicher Weise wie eine Vergütungsregelung berufsregelnde Tendenz. Eine Auslegung und Anwendung der Normen des GKG über die Festsetzung des Streitwerts genügt nicht den verfassungsrechtlichen Erfordernissen, wenn sie im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit der Bevollmächtigten führt (so BVerfG 1. Senat 3. Kammer, B. v. 23.08.2005 -1 BvR 46/05 - NJW 2005, 2980 zur Wertfestsetzung in familienrechtlichen Verfahren).

Bei Streitigkeiten vor den Verwaltungsgerichten ist indes auch die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG zu berücksichtigen. Durch die Streitwertfestsetzung darf der Zugang zu den Gerichten nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Kostenrisiko zu dem mit dem Verfahren angestrebten wirtschaftlichen Erfolg derart außer Verhältnis steht, daß die Anrufung der Gerichte nicht mehr sinnvoll erscheint (BVerfG 1. Senat 1. Kammer, B. v. 26.03.1999 - 1 BvR 1431/90 - NVwZ 1999, 1104). Demgemäß sind gem. § 52 Abs. 1 GKG auch - anders als etwa in zivilrechtlichen Verfahren - nicht die Gesamtumstände des Falles maßgebend, sondern ist die Bedeutung des Sache für den Kläger bzw. Antragsteller maßgebender Anknüpfungspunkt (vgl. Hartmann, Kostengesetze 36. Auf, § 52 GKG Rn. 14). Damit enthält § 52 Abs. 1 GKG eine berufsregelnde Bestimmung, die der Berücksichtigung der Folgen auf den Vergütungsanspruch des Rechtanwalts engere Grenzen setzt.

Soweit § 52 Abs. 1 GKG dem Gericht ein Ermessen einräumt, bietet dies nicht die Grundlage, über das Interesse des Klägers bzw. Antragstellers hinausgehend das Vergütungsinteresse des Rechtsanwalts mit einem Zuschlag zu berücksichtigen. Das Ermessen ist dem Gericht vielmehr im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung eingeräumt um den Wert des Streitgegenstands zu schätzen, sich einer weitgehenden Schematisierung für gleichartige Streitigkeiten zu bedienen und zu pauschalieren. Die Möglichkeit zu pauschalierten und schematisierten Streitwertfestsetzungen beruht auf der Überlegung, dass eine zeitaufwändige und unter Umständen mit erheblichem Ermittlungsaufwand verbundene Streitwertfestsetzung, die alle Besonderheiten eines jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt und die Streitwertfestsetzung in nicht wenigen Fällen zur eigentlichen Hauptsache machen würde, nicht opportun ist. Insbesondere gilt dies gerade in gleich gelagerten Verfahren bezüglich einer ansonsten zur Einschätzung der Bedeutung der Sache erforderlichen konkreten Berechnung und einer etwaigen daran anknüpfenden Notwendigkeit für das Gericht, konkrete Unterlagen und Nachweise anzufordern und auszuwerten; außerdem ist auch eine Beweiserhebung zur Ermittlung der für § 52 Abs. 1 GKG maßgebenden Merkmale nicht tunlich (vgl. OVG Münster, B. v. 14.06.2004 - 13 E 1021/03 -NVwZ-RR 2005, 582). Die Berücksichtigung der Folgen der Streitwertfestsetzung für den Vergütungsanspruch des Rechtanwalts kann v.a. im Rahmen der Spanne der Ermittlung des Interesses des Klägers bzw. Antragstellers an der Sache erfolgen.

Die Bedeutung der Sache für die Antragsteller ergibt sich hier wesentlich aus den Beeinträchtigungen, die sie im Normenkontrollverfahren geltend gemacht haben. Dem Aufwand der Prozessbevollmächtigten für das Verfahren kommt keine Bedeutung zu, wie dem eindeutigen Wortlaut des § 52 Abs. 1 GKG zu entnehmen ist (vgl. BVerwG, B. v. 15.03.1977 - VII C 6.76 -AnwBl 1977, 507 - zit. nach juris; Senat, B. v. 22.04.2008 - 3 K 31/05 - a.a.O.). Maßgeblich ist dabei nicht die Bedeutung, die die Antragsteller selbst der Sache beimessen, sondern der Wert, den die Sache bei objektiver Beurteilung für sie hat (OVG Münster, B. v. 21.03.2003 -10 E 160/03 -NVwZ-RR 2005, 582). Der Senat ist in dem Beschluss vom 17.04.2009 - 3 M 58/09 schon nach Auswertung der Verwaltungsvorgänge und Würdigung der Festsetzungen des Bebauungsplans zu dem Ergebnis gekommen, dass die geltend gemachten Befürchtungen der Antragsteller hinsichtlich der Hochwassergefahr und der Gefahren sonstiger Wasserschäden keine realistische Grundlage haben. Dies rechtfertigt, den Streitwert wegen der objektiv relativ geringen Bedeutung der von den Antragstellern geltend gemachten Belange auf 10.000 Euro festzusetzen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 3 Satz 6 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 2 GKG).

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