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Gericht: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Urteil verkündet am 17.09.2003
Aktenzeichen: 3 L 172/01
Rechtsgebiete: GVO, VermG, EGBGB, VwGO


Vorschriften:

GVO § 1
VermG § 4 Abs. 2
EGBGB Art. 233 § 4 Abs. 3 S. 3
VwGO § 70
1. Zur Verwirkung des Widerspruchsrechts bei Grundstücksverkehrsgenehmigungen

2. Ein vermögensrechtlicher Rückübertragungsanspruch ist nicht deswegen offensichtlich aussichtslos, weil eine Teilfläche des restitutionsbelasteten Grundstücks nicht restituierbar ist.


Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Az.: 3 L 172/01

Verkündet am: 17.09.2003

wegen Aufhebung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung

hat der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern in der mündlichen Verhandlung

vom 17. September 2003 in Greifswald

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 10. Januar 2001 wird zurückgewiesen.

Die Beigeladenen tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldner können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vom Gericht festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Grundstücksverkehrsgenehmigung, die der Beklagte zugunsten eines Kaufvertrages zwischen den Beigeladenen und der Hansestadt R. erteilt hat.

Der Kläger ist Miterbe nach der 1962 verstorbenen Frau A. H.. Zum Nachlass von Frau H. gehörte ein vom Nachlassverwalter in einer schriftlichen Aufstellung vom 31. Dezember 1972 aufgeführtes "Grundstück R., G., B. 5". Ausweislich des Nachlassverzeichnisses gehörte zu diesem Grundstück auch ein Acker rechts der Zufahrtsstraße von der Fährstraße zum Wohnhaus. Das Wohnhaus selbst hat die Hausnummer 5. Der Acker war bereits 1972 parzelliert und zur gärtnerischen Nutzung verpachtet worden. Dieser Grundbesitz wurde 1974 durch den staatlichen Verwalter in Volkseigentum veräußert. Ein Teil dieses Grundbesitzes erhielt die Bezeichnung Flurstück 391/2.

Auf dem Flurstück 391/2 mit einer Größe von 14.252 qm wurde ein Behelfswohnheim errichtet, das mit notariellem Kaufvertrag vom 15. Juni 1989 an die Beigeladenen veräußert wurde; ein Gebäudegrundbuchblatt wurde angelegt. An der Gebäudegrundfläche im Umfang von 90 qm wurde den Beigeladenen ein Nutzungsrecht verliehen. Das Gebäude ist ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Katasterkarten unmittelbar an der Grenze des (heutigen) Flurstücks 391/9 in der dem B. zugewandten Hälfte des Flurstücks 391/4 errichtet worden. Die Nutzung des Flurstücks 3 91/2 im Umfang von 630 qm wurde den Beigeladenen durch Nutzungsvertrag vom 17. Januar 1990 genehmigt. Die Beigeladenen beantragten am 03. April 1990 beim VEB Ge. unter anderem den Erwerb des Flurstücks 3 91/2 "gemäß Gesetzblatt Teil I Nr. 18 vom 19. März 1990". Dieser Erwerb kam nicht mehr zustande.

Der Kläger hat vor und nach Inkrafttreten der Anmeldeverordnung vom 11. Juli 1990 vermögensrechtliche Ansprüche beim Beklagten angemeldet, so nach eigenen Angaben - ein entsprechendes Schreiben nebst Anlagen findet sich nicht in den beigezogenen Akten des Vermögensamtes - mit anwaltlichem Schreiben vom 30. August 1990 Ansprüche auf den Nachlass der verstorbenen Frau H.. Diesem Schreiben soll die Nachlassaufstellung vom 31. Dezember 1972 beigelegen haben. Mit Schreiben vom 02. September 1990 hat er unter anderem vermögensrechtliche Ansprüche angemeldet auf "Grundstücke und Häuser B. 5 in R.-G. sowie Ger. 7 in R.". In einem weiteren Schreiben vom 02. September 1990 an den damaligen Finanzsenator der Hansestadt R., Herrn Dr. N., machte er nähere Ausführungen zum Vermögenswert B. 5. In einem erneuten Schreiben an Herrn Dr. N. vom 09. November 1990 wies der Kläger darauf hin, dass das Grundstück im B. insgesamt ca. 14.000 qm umfasse und in mehrere Parzellen aufgeteilt worden sei. Um diese Parzellen hätten sich nun umfangreiche undurchsichtige Aktivitäten entwickelt. Im Weiteren wurden diese Aktivitäten konkret näher beschrieben.

Die Hansestadt R. verkaufte mit Kaufvertrag vom 03. Juni 1991 notariell beurkundet an die Beigeladenen ein Grundstück Flurstück 391/4 der Flur 1, verzeichnet im Bestandsnachweis von R.-G., Liegenschaftsbuch Nr. 3379, in einer Größe von 937 qm. Dabei handelt es sich um das Flurstück, auf dem das im Eigentum der Beigeladenen befindliche Wohnhaus steht. Der Beklagte genehmigte am 13. Juni 1991 per Stempel und Unterschrift "Dr. N." den Grundstückskaufvertrag. Am 18. Juni 1991 übersandte er den genehmigten Vertrag an die Notarin, die die Grundbucheintragung veranlasste. Der Kläger wurde an diesem Verfahren nicht beteiligt.

Der Kläger hatte mit Schreiben vom 14. Juni 1991, beim Amt zur Regelung offener Vermögensfragen am 20. Juni 1991 eingegangen, seinen vermögensrechtlichen Antrag betreffend den B. 5 dahingehend konkretisiert, dass auch die Hausnummern 1, 2, 3 und 4 umfasst sein sollten. Die entsprechenden Flurstücke seien durch Teilung des Ursprungsflurstückes entstanden. Das Ursprungsflurstück habe die Hausnummer 5 gehabt. Am 02. Juli 1991 wurden dann noch konkrete Flurstücksnummern vom Kläger gegenüber dem Vermögensamt genannt.

Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen des Beklagten ermittelte zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahre 1992 diesen Sachverhalt. Es beantragte daraufhin mit Schreiben vom 16. November 1992 von Amts wegen die Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch nach § 7 Abs. 4 der Anmeldeverordnung. Dieses teilte das Vermögensamt mit Schreiben vom 13. November 1992 dem damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers mit. In diesem Schreiben heißt es, dass dieses Vorgehen des Amtes nicht als positive Vorentscheidung des Restitutionsanspruches verstanden werden dürfe. Es handele sich zunächst nur um die Sicherung des Anspruchs des Klägers für den Fall, dass eine Rückgabe in Frage kommen sollte. Zugleich wies das Vermögensamt das Liegenschaftsamt des Beklagten auf diesen Sachverhalt hin und vertrat die Auffassung, das Grundstücksgenehmigungsverfahren sei wiederaufzugreifen. Das Liegenschaftsamt sah dazu aber keine Veranlassung.

Am 04. Februar 1993 trug das Amtsgericht R. den Widerspruch ins Grundbuch ein. Der Beigeladene teilte am 19. Februar 1993 dem Vermögensamt mit, er wolle Baumaßnahmen am Haus durchführen. Das Vermögensamt erteilte den Rat, diese Maßnahmen zu stoppen.

Gespräche und Verhandlungen zwischen den Beigeladenen und dem Kläger, die der Kläger seit 1993 versuchte zu führen, blieben erfolglos. Die Beigeladenen legten am 12. September 1995 "Beschwerde" gegen das Wiederaufgreifen des Genehmigungsverfahrens ein und beantragten beim Beklagten die Veranlassung der Löschung des im Grundbuch eingetragenen Widerspruchs. Daraufhin erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 21. September 1995 Widerspruch gegen die Grundstücksverkehrsgenehmigung und verwies auf die Pflicht zur Rücknahme nach § 48 VwVfG iVm. § 5 GVO. Am 08. Januar 1996 legten die Beigeladenen beim Amtsgericht Rostock Beschwerde gegen die Eintragung des Widerspruchs im Grundbuch ein.

Den Widerspruch des Klägers gegen die Grundstücksverkehrsgenehmigung wies der Beklagte mit Bescheid vom 28. März 1996 zurück. Der Widerspruch sei wegen Ablaufs der Widerspruchsfrist im November 1993 unzulässig. Abgelehnt werde ferner ein eventueller Antrag auf Rücknahme der Grundstücksverkehrsgenehmigung. Die Rücknahmefrist des § 48 Abs. 4 VwVfG M-V sei im Zeitpunkt der Antragstellung abgelaufen gewesen. Im Laufe des Jahres 1993 hätten sich Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Grundstücksverkehrsgenehmigung zur Gewissheit verdichtet. Seit diesem Zeitpunkt seien aber zwei Jahre verstrichen. Aus diesem Grund könne auch von Amts wegen die Grundstücksverkehrsgenehmigung nicht zurückgenommen werden.

Auf Antrag des Beklagten wurde am 04. Juni 1996 der im Grundbuch eingetragene Widerspruch gelöscht; die Beigeladenen nahmen daraufhin ihre grundbuchrechtliche Beschwerde am 17. Juni 1996 zurück.

Der Kläger erhob gegen die Grundstücksverkehrsgenehmigung und den Widerspruchsbescheid am 29. April 1996 Klage. Die Klage begründete er ausführlich damit, dass bereits mit der Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche vom 30. August 1990 und der dort erfolgten Vorlage des Nachlassverzeichnisses die notwendige Konkretisierung der vermögensrechtlichen Ansprüche auch auf das von den Beigeladenen erworbene Flurstück erfolgt sei. Unter diesen Umständen hätte die Grundstücksverkehrsgenehmigung nicht erteilt werden dürfen. Die Anmeldung werde auch den Anforderungen des § 11 Abs. 1 GVO gerecht. Die restitutionsbehafteten Flurstücke seien auf der Grundlage der mit der Anmeldung vorgelegten Unterlagen auch ohne Mitwirken des Anmelders ermittelbar gewesen. Ein Negativzeugnis sei in dieser Angelegenheit vor Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung nicht erteilt worden. Der von dem Beklagten angebotene Zeugenbeweis für die Erteilung des Negativattestes sei ungeeignet. Entweder läge dieses Attest vor oder eben nicht. Eine offensichtliche Unbegründetheit des vermögensrechtlichen Anspruchs sei ebenfalls nicht gegeben.

Der Kläger hat beantragt,

die Grundstücksverkehrsgenehmigung vom 18. Juni 1991 sowie den Widerspruchsbescheid vom 28. März 1996 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hat die Klage für unzulässig gehalten, da die Widerspruchsfrist ungenutzt verstrichen sei. Die Klage sei auch unbegründet. Die von den Beigeladenen erworbene Parzelle sei im Zeitpunkt des Erlasses der Grundstücksverkehrsgenehmigung nicht erkennbar von einem Restitutionsantrag belastet gewesen. Der Restitutionsantrag habe sich auf das Grundstück B. 5 bezogen. Nicht erkennbar sei gewesen, dass auch die weiteren Grundstücke B. 1 bis 4 erfasst sein sollten. Dafür habe es keinerlei Anhaltspunkte gegeben. Die Ergänzung und Konkretisierung des Restitutionsanspruchs sei erst nach Erteilung der Genehmigung erfolgt.

Die Beigeladenen haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie haben die Auffassung vertreten, die Klage sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Auch bei einer Aufhebung der Grundstücksverkehrsgenehmigung könne eine Restitution des Grundstücks an den Kläger nicht erfolgen, weil der Ausschlusstatbestand der Veräußerung nach Inkrafttreten des Vermögensgesetzes vorliege. Die Klage sei auch unbegründet, da ein Versagungsgrund nach § 1 der GVVO vom 18. April 1991 nicht vorgelegen habe. Der Restitutionsanspruch des Klägers habe sich ersichtlich zunächst nur auf den B. 5 bezogen. Damit sei ausgeschlossen, dass auch das Grundstück B. 2 erfasst sein sollte. Im übrigen gelte § 11 GVO, aus dem sich die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Genehmigung ergebe. Ein Negativattest sei erteilt worden. Dies könne ein Zeuge beweisen.

Während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat das Amtsgericht Rostock auf Antrag des Amtes für offene Vermögensfragen des Beklagten den Widerspruch am 04. Juni 1996 im Grundbuch gelöscht.

Mit Urteil vom 10. Januar 2001 hob das Verwaltungsgericht die Grundstücksverkehrsgenehmigung vom 18. Juni 1991 und den Widerspruchsbescheid vom 28. März 1996 auf. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei zulässig. Der Widerspruch sei nicht verfristet, weil eine Widerspruchsfrist nicht zu laufen begonnen habe. Eine Bekanntgabe der Grundstücksverkehrsgenehmigung an den Kläger sei nicht erfolgt. Die bloße Mitteilung des Tatbestands des Vorliegens einer solchen Genehmigung ersetze die Bekanntgabe nicht. In einem solchen Fall laufe keine Widerspruchsfrist. Eine Verwirkung des Widerspruchsrechts sei zu verneinen. Angesichts der Eintragung des Widerspruchs im Grundbuch habe sich für den Kläger keine Notwendigkeit aufgedrängt, die Grundstücksverkehrsgenehmigung zu bekämpfen. Ein Vertrauenstatbestand könne für die Beigeladenen bei einer solchen Sachlage nicht angenommen werden. Die Grundstücksverkehrsgenehmigung habe auch nicht erteilt werden dürfen, weil ein Versagungsgrund nach der im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides geltenden Vorschrift des § 1 Abs. 2 Satz 1 GVO vorlag. Auch § 11 GVO hindere die Aufhebung der Grundstücksverkehrsgenehmigung nicht. Dabei komme es nicht auf die Frage an, zu welchem Zeitpunkt die Konkretisierung vorgelegen haben müsse, da bereits im Zeitpunkt der Ausgangsentscheidung eine hinreichend konkretisierte Anmeldung vorgelegen habe. Die Bezeichnung "B. 5" sei eine historisch richtige Straßenbezeichnung des ehemaligen Gesamtgrundstückes. Aufgrund dieser Bezeichnung hätte der Beklagte im Rahmen der gebotenen Amtsermittlung unter Einbeziehung der diesbezüglich nützlichen Register in der Lage sein müssen, das ursprünglich dem Kläger gehörige Grundstück zu ermitteln. Dass das maßgebliche Grundbuch zum damaligen Zeitpunkt nicht zur Verfügung stand, sei ein unbeachtliches subjektives Unvermögen.

Auf den Antrag der Beigeladenen hat der Senat mit Beschluss vom 12. Dezember 2001 die Berufung zugelassen.

Innerhalb der vom Berichterstatter in Vertretung der Senatsvorsitzenden verlängerten Berufungsbegründungsfrist hat der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen die Berufung näher begründet. Er trägt vor, dass die bloße Eintragung eines Widerspruchs nach § 7 Abs. 4 Anmeldeverordnung auf Ersuchen des Beklagten einem Vertrauenstatbestand der Beigeladenen nicht entgegenstehe. Dieser Widerspruch diene nur dem Schutz vor gutgläubigem Erwerb des Grundstücks durch einen Dritten. Unberührt bleibe der Schutz des Restitutionsanspruchs des Klägers. Hinzu komme, dass der Widerspruch ohne gesetzliche Grundlage in das Grundbuch eingetragen worden sei. Aus diesem Grunde sei dann auch auf Antrag des Beklagten später der Widerspruch gelöscht worden. Der Kläger habe auch seine Restitutionsansprüche nicht konkretisiert auf das Grundstück B. 2 rechtzeitig angemeldet. Im Zeitpunkt der Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung sei die Konkretisierung im Sinne des § 11 GVO nicht erfolgt gewesen. Im übrigen gehe die tenorierte Aufhebung einer Genehmigung vom 18. Juni 1991 ins Leere, da die Genehmigung vom 13. Juni 1991 datiere. Es werde am Vortrag des fehlenden Rechtsschutzinteresses des Klägers festgehalten. Aus § 4 Abs. 2 Vermögensgesetz ergebe sich, dass die vom Kläger begehrte Restitution des Grundstücks wegen redlichen Erwerbs durch die Beigeladenen, den auch der Kläger nicht bezweifele, ausgeschlossen sei.

Die Beigeladenen beantragen,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 10. Januar 2001 zu ändern und die Klage abzuweisen sowie die Revision zuzulassen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er vertieft seine Ausführungen zur fehlenden Verwirkung des Widerspruchsrechts und verteidigt das angegriffene Urteil.

Der Beklagte stellt keinen Antrag. Er hält das Widerspruchsrecht des Klägers für verwirkt und die Anmeldung des Restitutionsanspruchs für nicht hinreichend konkretisiert auf das Grundstück B 2. Zudem sei wegen des vom Amt für offene Vermögensfragen erteilten Negativattestes, für das Beweis angeboten werde, die Rechtmäßigkeit der Genehmigung nach § 11 GVO gegeben.

Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der beigezogenen Behördenakten und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beigeladenen ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat in seinem angegriffenen Urteil zu Recht die Aufhebung der Grundstücksverkehrsgenehmigung vom 13. Juni 1991 ausgesprochen.

Aus dem Umstand, dass durch das angefochtene Urteil eine Grundstücksverkehrsgenehmigung vom 18. Juni 1991 aufgehoben wurde, die streitbefangene Grundstücksverkehrsgenehmigung tatsächlich aber vom 13. Juni 1991 datiert, ergibt sich zugunsten der Beigeladenen nicht, dass das Urteil abzuändern wäre. Insoweit handelt es sich ersichtlich um eine unschädliche Falschbezeichnung. Allen Beteiligten war klar, dass das Urteil die Grundstücksverkehrsgenehmigung zum Kaufvertrag zwischen den Beigeladenen und der Hansestadt R. über das Flurstück 3 91/4 betraf.

Die Berufung der Beigeladenen ist nicht deswegen begründet, weil der Kläger die Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO nicht eingehalten hat und die Klage daher unzulässig war. Der Kläger musste keine Widerspruchsfrist einhalten. Der Lauf der Widerspruchsfrist des § 70 VwGO setzt die mit Wissen und Wollen der Ausgangsbehörde erfolgte Bekanntgabe des mit dem Widerspruch anzugreifenden Verwaltungsaktes voraus. Fehlt es daran, beginnt die Widerspruchsfrist nicht (BVerwG, Urt. vom 12.12.2001 - 8 C 17/01 -, NJW 2002, 1137). So liegt der Fall hier. Die Ausgangsbehörde hat dem Kläger die Grundstücksverkehrsgenehmigung weder im Rahmen des Genehmigungsverfahrens noch zu einem späteren Zeitpunkt bekanntgegeben. Der Kläger hat nur Kenntnis von der Existenz der Genehmigung durch ein Schreiben des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 13. November 1992 erhalten. Der in diesem Schreiben enthaltene (versteckte) Hinweis auf die Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung ersetzt deren Bekanntgabe durch die dafür zuständige Behörde nicht.

Die Berufung der Beigeladenen ist auch nicht deswegen begründet, weil der Kläger sein Widerspruchsrecht verwirkt hat. Das Widerspruchsrecht des Klägers ist weder prozessual noch materiell verwirkt.

Voraussetzung der prozessualen Verwirkung eines Widerspruchsrechts ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O.), dass neben einem auf Verwirkung hindeutenden Zeitablauf die anderen Beteiligten wegen des bisherigen Verhaltens des Widerspruchsführers nach Treu und Glauben darauf vertrauen durften, er werde gegen den Verwaltungsakt nicht mehr vorgehen und dieses Vertrauen auch betätigt haben. Zwischen der Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung am 13. Juni 1991 und der Einlegung des Widerspruchs am 21. September 1995 liegen mehr als vier Jahre. Dieser Zeitraum verkürzt sich zugunsten des Klägers auf weniger als drei Jahre, da er von der Existenz der Grundstücksverkehrsgenehmigung erst im November 1992 erfahren hat. Dieser Zeitraum ist nicht so groß, dass der Senat Veranlassung hätte zu überlegen, ob nicht ein Ausnahmefall vorliegt, in dem von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der Zeitablauf allein bewirke noch nicht die prozessuale Verwirkung, abgewichen werden könnte.

Bei den anderen Beteiligten des Rechtsstreits ist auch kein Vertrauen entstanden, der Kläger werde die Grundstücksverkehrsgenehmigung unangefochten lassen. Für den Beklagten ergibt es sich daraus, dass er zugunsten des Klägers einen Amtswiderspruch im Grundbuch hat eintragen lassen, der im Rahmen eines vom Amt zur Regelung offener Vermögensfragen der Hansestadt R. für erforderlich gehaltenen Wiederaufgreifensverfahrens der Sicherung des klägerischen vermögensrechtlichen Anspruchs diente. Unter diesen Umständen musste der Kläger nicht ohne besonderen Grund einen Rechtsbehelf gegen die Grundstücksverkehrsgenehmigung einlegen.

Auch bei den Beigeladenen konnte ein solches für die Verwirkung erforderliches Vertrauen nicht entstehen. Zum einen hat der Kläger seit September 1993 den Beigeladenen mehrere Gesprächsangebote gemacht, um die Streitigkeit gütlich zu beenden. Dies ließ erkennen, dass der Kläger sich nicht mit der Situation abfinden wollte, insbesondere seinen vermögensrechtlichen Anspruch nicht wegen der Veräußerung des Grundstücks nach § 3 Abs. 4 VermG als untergegangen betrachtete. Zum anderen konnte ein solches Vertrauen der Beigeladenen nicht entstehen, weil aufgrund der Anmeldung eines Rückübertragungsanspruchs durch den Kläger von Amts wegen ein Widerspruch gegen die Eintragung der Beigeladenen als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurde, der ausdrücklich der Sicherung des möglichen Restitutionsanspruchs des Klägers diente. Die Beigeladenen durften bei dieser Sachlage nicht darauf vertrauen, dass der Kläger die Grundstücksverkehrsgenehmigung nicht noch selbst angreift, weil für den Kläger dafür zunächst keine Veranlassung bestand. Der Kläger durfte abwarten, wie das durch die Eintragung des Amtswiderspruchs indizierte Wiederaufgreifensverfahrens nach § 7 Anmeldeverordnung enden würde. Dies hat der Kläger ersichtlich auch getan. Als durch die von den Beigeladenen eingelegte "Beschwerde" gegen das Wiederaufgreifen des Genehmigungsverfahrens und den Antrag der Beigeladenen auf Veranlassung der Löschung des Widerspruchs im Grundbuch vom 12. September 1995 die Sicherung des vermögensrechtlichen Anspruchs durch den im Grundbuch eingetragenen Amtswiderspruchs in Gefahr geriet, hat der Kläger am 21. September 1995 Widerspruch gegen die Grundstücksverkehrsgenehmigung eingelegt. Auch im grundbuchrechtlichen Beschwerdeverfahren im Frühjahr 19 96 hat der Kläger durch die Verteidigung der Eintragung des Amtswiderspruchs im Grundbuch deutlich gemacht, die Grundstücksverkehrsgenehmigung nicht hinnehmen zu wollen. Der Ablauf der Ereignisse macht deutlich, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt den Beigeladenen Anlass zu der Annahme gegeben hat, er werde gegen die Grundstücksverkehrsgenehmigung nicht rechtlich vorgehen.

Das Vertrauen der Beigeladenen in den Bestand der Grundstücksverkehrsgenehmigung wurde auch dadurch erschüttert, dass der Beigeladene zu 2) am 10. Februar 1993 mit dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen telefonierte und ihm seine Absicht mitteilte, an seinem Haus bauliche Maßnahmen durchzuführen. Das Amt riet ihm, diese Maßnahmen zu stoppen, weil die Grundstücksverkehrsgenehmigung fehlerhaft erteilt und er deswegen rechtswidrig begünstigt worden sei.

Anhaltspunkte für die Verwirkung des vermögensrechtlichen Anspruchs auf das Flurstück 391/4 hat der Senat nicht.

Die Berufung der Beigeladenen ist auch nicht deshalb erfolgreich, weil dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage gegen die Grundstücksverkehrsgenehmigung fehlt. Soweit die Beigeladenen geltend machen, der Restitutionsanspruch des Klägers sei wegen redlichen Erwerbs des Grundstücks durch die Beigeladenen ausgeschlossen und der Kläger könne durch die Anfechtung der Grundstücksverkehrsgenehmigung seine Rechtsposition nicht verbessern, können sie damit nicht durchdringen.

Im Anfechtungsprozess gegen eine Grundstücksverkehrsgenehmigung, die nach Inkrafttreten des VermG am 29. September 1990 erteilt wurde, ist das Rechtsschutzinteresse des Klägers gegeben, wenn der vermögensrechtliche Restitutionsanspruch nicht offensichtlich unbegründet ist. Dann kann die erteilte Genehmigung rechtswidrig sein und der Restitutionsantragsteller könnte einen Anspruch auf ihre Aufhebung haben, damit das vermögensrechtliche Verfahren von der dafür zuständigen Fachbehörde fortgeführt werden kann. So lange die Grundstücksverkehrsgenehmigung vorliegt und nicht bestandskräftig ist, ruht das vermögensrechtliche Verfahren, weil durch die Veräußerung des Vermögenswertes der Restitutionsanspruch - wenn auch nicht endgültig - untergegangen ist (§ 3 Abs. 4 VermG). Wird die Grundstücksverkehrsgenehmigung aufgehoben, kann das vermögensrechtliche Verfahren fortgeführt werden; dies ergibt sich mittelbar aus § 7 GVO (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.08.1997 - 7 C 63/96, VIZ 1998, 378). An der Herbeiführung dieser Rechtslage besteht ein rechtlich geschütztes Interesse des Anfechtungsklägers, der auf diese Weise seine Rechte im vermögensrechtlichen Verfahren erst wieder zur Geltung bringen kann. Im hier zu entscheidenden Einzelfall hat der Kläger zudem weder der Veräußerung an die Beigeladenen zugestimmt noch ist diese Veräußerung an § 3c VermG zu messen, sodass das Rechtsschutzinteresse nicht wegen des Vorliegens eines dieser Ausnahmetatbestände des § 1 Abs. 2 Satz 1 GVO ausgeschlossen ist.

Der Senat vermag eine offensichtliche Unbegründetheit des Restitutionsanspruchs des Klägers nicht zu erkennen. Es ist nicht ohne Weiteres erkennbar, dass bei - angenommener und von den Beteiligten bislang nicht in Abrede gestellter Redlichkeit der Beigeladenen - die Rückübertragung des gesamten Flurstücks 3 91/4 wegen rechtlicher Unmöglichkeit offensichtlich ausgeschlossen ist. Der Restitutionsanspruch dürfte zwar hinsichtlich des Gebäudes und einer Fläche von bis zu 500 m2 nach § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG, Art. 233 § 4 Abs. 3 Satz 3 EGBGB ausgeschlossen sein (vgl. BVerwG, Beschl. vom 22.09.1997 - 7 B 157/97 - VIZ 1998, 35). Dass sich der Ausschluss der Restitution nach § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG tatsächlich auf eine Fläche von insgesamt 500 m2 erstreckt, ist aber - dies sei zur Klarstellung herausgestellt - nicht offensichtlich, da die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 233 § 4 Abs. 3 Satz 3 EGBGB bislang noch nicht ermittelt worden sind und sich aus den Akten nichts dafür ergibt, dass die Fläche von 500 m2 tatsächlich ortsüblich gewesen ist.

Selbst wenn zugunsten der Beigeladenen der größtmögliche Restitutionsausschluss angenommen wird, hat der Senat keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die verbleibende Restfläche aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht zurückgegeben werden kann. Die im Rahmen des vermögensrechtlichen Verfahrens erfolgende Teilung des Flurstücks 391/4 kann auch bei Abtrennung einer Fläche von 500 m2 so erfolgen, dass es erschlossen ist und einer Nutzung zugeführt wird. Diese Nutzung muss keine bauliche Nutzung sein; erforderlich ist ausschließlich, dass es eine im Rechtssinne erlaubte und tatsächlich mögliche Nutzung ist. Diese Nutzbarkeit des Restflurstücks ergibt sich aus dem in der mündlichen Verhandlung von den Beigeladenen vorgelegten Kartenmaterial, das der Senat mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörtert hat.

Der Restitutionsanspruch des Klägers ist auch nicht nach § 4 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz VermG ausgeschlossen. Die dort normierten Ausnahmetatbestände setzen ihrerseits tatbestandlich voraus, dass der Erwerb, d.h. hier die Eintragung als Eigentümer im Grundbuch, bis zum In-Kraft-Treten des Vermögensgesetzes vollendet worden ist (vgl. Holst/Liedtke, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, Vermögensgesetz, § 4 Rn. 118 unter Verweis auf Bundesverwaltungsgericht, Beschl. v. 20.06.1995 - 7 B 117/95, VIZ 1995, 527; Urt. v. 16.10.1997 - 7 C 7/97, ZOV 1998, 63). Diese tatbestandliche Voraussetzung erfüllen die Beigeladenen nicht. Sie haben das Flurstück 391/4 erst im Jahre 1991 und damit nach In-Kraft-Treten des Vermögensgesetzes erworben. Im Übrigen gilt die Ausnahmebestimmung des § 4 Abs. 2 Satz 3 lit. a VermG für die Beigeladenen nicht. Die beabsichtigte Eigentumsübertragung an dem Flurstück 391/4 ist nicht vor dem 18. Oktober 1989 angebahnt worden. Vielmehr ist die ursprüngliche im Jahr 1987 möglicherweise dokumentierte Absicht des Erwerbs des Flurstücks bereits damals gescheitert, weil den Beigeladenen das Grundstück gerade nicht zu Eigentum verkauft wurde. Vielmehr wurde ihnen aus der unvermessenen Fläche des Flurstücks 391/2 nur ein dingliches Nutzungsrecht im Umfang der Gebäudegrundfläche eingeräumt sowie das Gebäudeeigentum an sie verkauft. Der Kaufvertrag von 1991 über das Grundstück beruht ersichtlich auf Vorgängen nach dem 18. Oktober 1989.

Der nach dem Vorstehenden mögliche teilweise Restitutionsausschluss führt nicht zu einer teilweisen Unzulässigkeit der Klage, weil sich die angegriffene Genehmigung nicht teilen lässt.

Die Berufung ist auch nicht deshalb erfolgreich, weil die angegriffene Grundstücksverkehrsgenehmigung mit dem für sie geltenden Recht übereinstimmt.

Das Verwaltungsgericht hat die angegriffene Grundstücksverkehrsgenehmigung zu Recht als rechtswidrig erachtet. Die Erteilung der Genehmigung verstößt gegen § 1 Abs. 2 Satz 1 GVO idF. des Registerverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182).

Diese im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 28. März 1996 geltende Vorschrift ist anzuwenden, weil sich Art. 7 Wohnraummodernisierungsgesetz (vom 17. Juni 1997, BGBl. I Seite 1823) keine Übergangsvorschrift des Inhalts entnehmen lässt, dass die Grundstücksverkehrsordnung in der Fassung des Wohnraummodernisierungsgesetzes auch auf im Verwaltungsverfahren bereits abgeschlossene Verfahren anzuwenden ist. Es bleibt bei dem allgemeinen Grundsatz, dass für Anfechtungsklagen der maßgebliche Zeitpunkt der der letzten behördlichen Entscheidung ist, wenn nicht aus dem materiellen Recht etwas anderes folgt. Aus dem materiellen Recht sind entsprechende Anhaltspunkte nicht erkennbar. Dies umso weniger, als der Gesetzgeber in früheren Änderungsgesetzen im Bereich des Vermögensrechts entsprechende Überleitungsvorschriften geschaffen hatte (vgl. Art. 13 des Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen vom 22. März 1991, BGBl. I S. 766; Art. 14 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Gesetze vom 14. Juli 1992, BGBl. I S. 1257; Art. 19 des Gesetzes zur Vereinfachung und Beschleunigung registerrechtlicher und anderer Verfahren vom 20. Dezember 1993, BGBl. I 2182). Dem Gesetzgeber war das Problem bekannt. Wenn er im Wohnraummodernisierungsgesetz auf entsprechende Übergangsvorschriften verzichtet hat, machte er deutlich, dass er die Anwendung der Neufassung der GVO auf im Verwaltungsverfahren abgeschlossene Verfahren nicht will. Dies macht auch Sinn, denn auf zum Teil seit Jahren abgeschlossene Verfahren das neue Recht anzuwenden mit seinen z.T. neuen Anforderungen würde erhebliche praktische Probleme aufwerfen. Zudem würde ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung einem der am gerichtlichen Verfahren Beteiligten eine ihm zustehende Rechtsposition genommen. Dies ist nur zulässig, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Regelung dies ausspricht.

Die Grundstücksverkehrsgenehmigung verstieß jedenfalls im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 28. März 1996 als dem maßgeblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung gegen § 1 Abs. 2 Satz 1 GVO idF. des Registerverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182), weil ein wirksamer Restitutionsantrag auf den Vermögenswert vorlag, dessen Veräußerung genehmigt wurde. Der Kläger hatte rechtzeitig (§ 3 0a Abs. 1 Satz 1 VermG) einen vermögensrechtlichen Anspruch auf das Flurstück bei dem zuständigen Amt zur Regelung offener Vermögensfragen angemeldet und spätestens mit seinem Schreiben vom 14. Juni 1991 auch hinreichend konkretisiert. Der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 3 GVO lag ersichtlich nicht vor. Der Kläger hatte der Veräußerung auch nicht zugestimmt. Die Veräußerung erfolgte nicht nach § 3c VermG. Schließlich erschien im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides aus den dargelegten Gründen der Restitutionsanspruch auch nicht als offensichtlich unbegründet.

Die rechtswidrige Grundstücksverkehrsgenehmigung verletzt den Kläger in seinem Recht aus §§ 3 Abs. 3 Satz 1 VermG, 1 Abs. 2 Satz 1 GVO, da nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Genehmigung zur Verfügung über einen von der Grundstücksverkehrsordnung erfassten Vermögenswert mit der Rechtsfolge des § 3 Abs. 4 VermG erteilt werden darf.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 ff. ZPO.

Ende der Entscheidung

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