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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Beschluss verkündet am 11.12.2008
Aktenzeichen: 3 L 83/05
Rechtsgebiete: VwVfG M-V, BImSchG


Vorschriften:

VwVfG M-V § 20 Abs. 1
VwVfG M-V § 48 Abs. 1
BImSchG § 4
BImSchG § 6
BImSchG § 19
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss

3 L 83/05

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Immissionsschutzrechtlicher Genehmigung eines Schießplatzes

hat der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern am 11.12.2008 in Greifswald

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 01. Dezember 2004 - 5 A 1518/01 - wird abgelehnt.

Der Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 € festgesetzt.

Gründe: I.

Der Beklagte erteilte dem Kläger am 22. Juni 1995 im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG die Genehmigung ("Neugenehmigung" gemäß §§ 4, 6 BImSchG i.V.m. §§ 1 und 2 der 4. BImSchV i.V.m. Nr. 10.18 Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV) zur Errichtung eines Schießplatzes. Der Beklagte unternahm in der Folgezeit drei Versuche, diese Genehmigung wieder zurückzunehmen. Die letzte Rücknahmeverfügung ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Erstmalig nahm der Beklagte die Genehmigung mit Rücknahmebescheid vom 02. Mai 1996 zurück. Der Kläger erhob daraufhin nach erfolglosem Widerspruch Klage beim Verwaltungsgericht Greifswald (Az. 2 A 2446/96 ). Gegen die am 21. Mai 1997 angeordnete sofortige Vollziehung des Bescheides suchte er ebenfalls um gerichtlichen Rechtsschutz nach (Az. 2 B 1040/97). Das Verwaltungsgericht gab durch Beschluss vom 07. Januar 1998 dem Antrag statt.

Der Beklagte nahm dann die Genehmigung mit einem zweiten Rücknahmebescheid vom 24. April 1998 unter Aufhebung des ersten Rücknahmebescheides nochmals zurück; die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Mit Beschluss vom 08. Oktober 1998 - 5 B 926/98 - entsprach das Verwaltungsgericht dem Begehren des Klägers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederherzustellen, da die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG nicht eingehalten sei. Den hiergegen gestellten Antrag auf Zulassung der Beschwerde lehnte der beschließende Senat mit Beschluss vom 30. November 1998 - 3 M 126/98 - ab.

Durch Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 1999 zum zweiten Rücknahmebescheid wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und ordnete wiederum die sofortige Vollziehung an. Mit Beschluss vom 19. Juli 1999 - 5 B 1225/99 - stellte das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der gegen den zweiten Rücknahmebescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides erhobenen Klage zum Az. 5 A 1224/99 wieder her. Der beschließende Senat lehnte die Zulassung der Beschwerde mit Beschluss vom 25. Januar 2000 - 3 M 92/99 - ab.

Der Prozessbevollmächtigte des Beigeladenen hatte zuvor namens und in Vollmacht der Gemeinde Schloen sowie des Herrn V. mit Schriftsatz vom 06. April 1999 beim Beklagten den Antrag auf Rücknahme der dem Kläger erteilten Genehmigung gestellt.

Am 06. April 2000, dem Kläger am selben Tage zugegangen, erließ der Beklagte unter Anordnung der sofortigen Vollziehung den dritten, vorliegend streitgegenständlichen Rücknahmebescheid. Den Antrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen diesen Bescheid wiederherzustellen, lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 09. August 2000 - 5 B 1053/00 - ab. Der dagegen gerichtete Antrag des Klägers auf Zulassung der Beschwerde blieb erfolglos (Beschl. des Senats v. 19.06.2001 - 3 M 70/00 -).

Die gegen den dritten Rücknahmebescheid vom 06. April 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 2001 gerichtete Klage hatte demgegenüber erstinstanzlich Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid des Beklagten vom 06. April 2000 sowie den Widerspruchsbescheid des Umweltministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 12. Juli 2001 mit dem vorliegend angegriffenen Urteil vom 01. Dezember 2004 aufgehoben. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der auf § 48 Abs. 1 VwVfG M-V gestützte Rücknahmebescheid sei ermessensfehlerhaft, weil der Beklagte kein Ermessen ausgeübt habe. Zwar enthalte der Bescheid des Beklagten vom 06. April 2000 entsprechende Erwägungen; diese stammten jedoch nicht vom Beklagten, sondern von dem am Ausgang des Verfahrens besonders interessierten Beigeladenen bzw. dessen Prozessbevollmächtigten. Dieser habe die Begründung des Bescheides einschließlich seiner Ermessenserwägungen erstellt. Auch den Akten oder sonst erkennbaren Umständen seien Ermessenserwägungen des Beklagten nicht zu entnehmen. Der Beklagte habe auch nicht dadurch eine Ermessensentscheidung getroffen, dass er den vom Beigeladenen stammenden Bescheid erlassen habe. Die Kammer halte bereits aus rechtsstaatlichen Gründen die Annahme, eine Behörde könne durch den bloßen Erlass eines von einem Dritten stammenden Bescheides eine eigene Ermessenentscheidung getroffen haben, weil sie sich allein dadurch den Inhalt dieses Bescheides zu Eigen gemacht habe, für nicht vertretbar. Darüber hinaus habe sich der Beklagte den Inhalt des Bescheides nicht zu eigen gemacht, sondern diesen nur erlassen. Hierfür gebe es hinreichende Anhaltspunkte. Es sei nicht erkennbar, dass Fragen des nationalen und europäischen Natur- und Artenschutzes sowie der wegemäßigen Erschließung überhaupt noch Gegenstand eigener Überlegungen des Beklagten gewesen seien. Dagegen seien bereits die in dem Bescheid enthaltenen Erwägungen wegen einer nicht ausreichenden Beteiligung der Gemeinde am Genehmigungsverfahren und einer unzureichenden abwassermäßigen Erschließung aus anderen Gründen und unabhängig davon, ob insoweit überhaupt Rechtsverstöße vorlagen, ermessensfehlerhaft. Hinsichtlich der behaupteten unterbliebenen Beteiligung berücksichtige die Begründung des Bescheides nicht, dass ein Beteiligungsrecht unabhängig davon bestehe, ob die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen oder zu versagen sei. Das überwiegende Interesse an einer Rücknahme lasse sich daher nicht mit der Bedeutung einer erforderlichen Erschließung, sondern mit der Bedeutung des Beteiligungsrechts als solchem rechtfertigen, welche das private Interesse am Bestand der Genehmigung überwiegen müsste. Schon dazu gebe der Bescheid nicht her, wobei noch zu Gunsten des Klägers im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen wäre, dass es der Beigeladene, wenn seine Behauptung richtig sei, selbst in der Hand gehabt habe, eine Verletzung seines Beteiligungsrechts durch Widerspruch und Anfechtungsklage geltend zu machen. Hinsichtlich der abwassermäßigen Erschließung enthalte der Bescheid keine Erwägungen dazu, ob dem Abwasserproblem nicht auf andere Weise hätte Rechnung getragen werden können. Dem Beklagten sei es nicht um die Lösung eines Sachproblems, sondern allein um die Aktivierung eines Rücknahmegrundes gegangen. Es habe auch keine Ermessensreduzierung auf Null vorgelegen. Schließlich enthalte auch der Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2001 lediglich formelhafte Erwägungen. Eine zeugenschaftliche Vernehmung von Mitarbeitern des Beklagten oder des Umweltministeriums hinsichtlich der Frage der ordnungsgemäßen Ermessensausübung komme nicht in Betracht. Die notwendigen Erwägungen müssten aus den Umständen des Falles sichtbar werden und könnten nicht durch nachträgliche Vernehmung der Behördenmitarbeiter darüber, was diese bei Erlass des Bescheides gewusst und worüber sie sich Gedanken gemacht hätten, ersetzt werden. Ein Nachschieben von Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren komme wegen des Ermessensausfalls nicht in Betracht.

Für die weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Gerichtsakten verwiesen.

II.

Der Zulassungsantrag des Beigeladenen bleibt erfolglos.

Sein Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 14. Januar 2005 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 01. Dezember 2004 ist zwar am 11. Februar 2005 und damit fristgerecht (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) eingegangen und mit dem am 11. März 2005 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz ebenso fristgerecht begründet worden (§ 124a Abs. 4 Satz VwGO).

Der Zulassungsantrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, denn die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegen nicht vor bzw. sind nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

1. Dies gilt zunächst für den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung liegen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zwar schon dann vor, wenn die Zulassungsschrift begründeten Anlass gibt, das Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung noch einmal zu überdenken, weil es möglich erscheint, dass die Entscheidung anders ausfallen könnte. Dies wird in der Zulassungsschrift aber nicht aufgezeigt.

a) Die umfangreichen Ausführungen der Zulassungsantragsbegründung zu den Vorgängen vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides (S. 1 bis 9 des Schriftsatzes vom 11. März 2005) vermögen die sich im Rahmen des durch § 114 Satz 1 VwGO vorgegebenen Prüfprogramms haltende zentrale Erwägung des Verwaltungsgerichts, der Beklagte habe das ihm durch § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG M-V eröffnete Ermessen im Sinne eines Ermessensausfalls nicht ausgeübt, die in dem Rücknahmebescheid enthaltenen Erwägungen stammten nicht von ihm, sondern von dem am Ausgang des Verfahrens besonders interessierten Beigeladenen bzw. dessen Prozessbevollmächtigten, dieser habe die Begründung des Bescheides einschließlich seiner Ermessenserwägungen erstellt, auch den Akten oder sonst erkennbaren Umständen seien Ermessenserwägungen des Beklagten nicht zu entnehmen, der Beklagte habe auch nicht dadurch eine Ermessensentscheidung getroffen, dass er den vom Beigeladenen stammenden Bescheid erlassen habe, nicht zu erschüttern.

Zunächst hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung entgegen dem Zulassungsvorbringen nicht darauf gestützt, dass der Beklagte in dem Rücknahmebescheid "Formulierungen des Beigeladenen" wörtlich übernommen habe, sondern darauf, dass dieser die Begründung des Bescheides einschließlich der Ermessenserwägungen wortwörtlich und vollständig vom Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen übernommen hat. Um es noch einmal deutlich zu machen: Der Beklagte hat nicht etwa "nur" punktuell einzelne Passagen aus den vom Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen zur Verfügung gestellten Textdateien verwandt. Er hat sich vielmehr den gesamten Bescheid von diesem (vor-)schreiben bzw. fertigen lassen. Das im Schriftsatz vom 11. März 2005 auf den Seiten 1 bis 9 (drittletzter Absatz) enthaltene Vorbringen vermag hieran nichts zu ändern: Ihm mag zwar entnommen werden können, dass im Bereich des Beklagten und des Umweltministeriums eine erneute Rücknahme der dem Beklagten erteilten Genehmigung erwogen worden ist. Diese Ausführungen geben jedoch nichts dafür her, dass die im Rücknahmebescheid konkret enthaltenen "Ermessenserwägungen" vom Beklagten herrühren.

Angesichts der Umstände unter denen der Rücknahmebescheid vom 06. April 2000 zustande gekommen ist, stimmt der Senat dem Verwaltungsgericht jedenfalls im Ergebnis in dessen Auffassung zu, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, der Beklagte habe sich -wenn man dies im vorliegenden Fall überhaupt für denkbar hielte - in einer Weise den Inhalt der vom Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen verfassten Bescheidbegründung zu eigen gemacht, die einen Ermessensausfall seinerseits zweifelhaft erscheinen lassen könnte: Bei den Verwaltungsvorgängen befindet sich zunächst kein Entwurf eines Rücknahmebescheides durch den Beklagten, der etwa im Vorfeld der per E-Mail vom Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen zur Verfügung gestellten Begründung bzw. Begründungsteile gefertigt worden wäre. Gewissermaßen aus dem "Nichts" finden sich dann in den Verwaltungsvorgängen urplötzlich verschiedene E-Mails mit anhängenden Textdateien, die vom "UM, 530b (Hr. B.)" an "(STAUNLBZ, AL5) D., U." übersandt wurden. Die erste dieser E-Mails wurde am 30. März 2000 versandt, weitere unter dem 31. März, 04. und 05. April 2000. Bei den E-Mails Bl. 1585 bis 1609 ist zwar erkennbar, dass Herr R. bzw. Herr B. diese abgesandt haben, nicht aber, wer die anhängenden Textdateien verfasst hat. Dies wird dann jedoch bei den nachfolgenden E-Mails erkennbar, die nämlich zeigen, dass Rechtsanwalt Y. diese Dateien als ursprüngliche Nachrichten an "g.b.@um.mv-regierung.de" übermittelt hatte und - nach Aktenlage - offensichtlich der Verfasser war. Dies hat Herr D. in der mündlichen Verhandlung ausweislich des Verhandlungsprotokolls vom 21. Januar 2004 ausdrücklich bestätigt. Dieser E-Mail-Verkehr kulminierte schließlich im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen vom 05. April 2000, in dem er - "wie besprochen" - Herrn D. "die gesamten Rücknahmeerwägungen in einem Stück" mailte. In dem Schriftsatz wird weiter "empfohlen", dem Rücknahmebescheid verschiedene Anlagen beizufügen, ferner darauf verwiesen, dass Herr Rechtsanwalt Y. "zur Begründung des Sofortvollzugs ... noch einige Anregungen gegeben" habe. Schließlich erlaubte sich Herr Rechtsanwalt Y., "nochmals auf den Fristablauf am 7.4.2000 hinzuweisen. Die Zustellung müsste bis dahin erfolgt sein." Daran anschließend finden sich in den Verwaltungsvorgängen dann drei E-Mails mit angehängten Textdateien ("Rücknahmeerwägungen", "Anregungen zum Sofortvollzug", "noch ein 5. Rücknahmegrund"), die als Absender Rechtsanwalt Y. ausweisen.

Nachdem beim Beklagten diese Unterlagen vorhanden waren, wandte sich das Umweltministerium M-V (Herr R.) mit Telefax vom 05. April 2000 (09.57 Uhr) an den Beklagten und bat darum, "einen erneuten Rücknahmebescheid entsprechend des Ihnen per e-mail übermittelten Textes zu erlassen". Ferner enthielt das Schreiben u.a. den Hinweis, "um die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG M-V einzuhalten, muss dieser Bescheid spätestens am 07.04.2000 zugegangen sein". Schließlich folgte dem am selben Tag (15.41 Uhr) ein Telefax des Umweltministeriums M-V (Dr. Z.) an den Beklagten, z. Hd. Herrn D., nach, in dem es heißt:

"Ich weise Sie an, die Zustellung des Rücknahmebescheides noch heute in die Wege zu leiten. Da der Amtsleiter und sein Stellvertreter nicht verfügbar sind, ist der Bescheid von Ihnen zu unterzeichnen."

Auf dem Schreiben ist handschriftlich vermerkt:

"Anweisungen über den Inhalt des Bescheides liegen bei AL5 vor."

In den Verwaltungsvorgängen befinden sich dem nachfolgend zwei Abdrucke des Beschlusses des OVG M-V vom 25. Januar 2000 - 3 M 92/99 - und dann unmittelbar anschließend eine Empfangsbestätigung und der Rücknahmebescheid vom 06. April 2000, der per Telefax am 14. April 2000 auch an den Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen übermittelt wurde.

Der geschilderte Ablauf zeigt an keiner Stelle, dass die vom Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen übermittelte Begründung des Rücknahmebescheides bzw. Teile derselben vor Erlass des Bescheides in dem Sinne geprüft worden wären, dass man der Überlegung näher treten könnte, der Beklagte habe trotz Übernahme des "gelieferten" Textes eine eigene Ermessensentscheidung hinsichtlich der Rücknahme getroffen. Im Gegenteil: Bereits das Verwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass die im Text der ersten E-Mail (Bl. 1585 ff. der Verwaltungsvorgänge) handschriftlich angebrachten kritischen Bemerkungen eines Mitarbeiters/einer Mitarbeiterin des Beklagten in keiner Weise zu einer Überarbeitung oder Änderung des Textes an den betreffenden Stellen, auch im Bereich der Ermessenserwägungen, geführt haben. Der Inhalt des dargestellten Schriftverkehrs zeigt zudem, dass man sich einem erheblichen Zeitdruck ausgesetzt sah, der ebenfalls gegen die erforderliche sorgfältige Prüfung spricht. Schließlich sprechen die vom Umweltministerium herrührenden Weisungen eine eindeutige Sprache dergestalt, dass eine solche Prüfung durch den Beklagten praktisch ausgeschlossen wurde; dass eine entsprechende Prüfung auf der Ebene des Umweltministeriums durchgeführt worden wäre, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Der Entwurf vom 05. April 2000 wurde noch am gleichen Tag an den Beklagten weitergeleitet. Ein weiteres Indiz für eine gleichsam "blinde" Übernahme ist der Umstand, dass der Rücknahmebescheid ebenso wie die vom Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen übermittelten Texte keine Rechtsbehelfsbelehrung aufweist; diese wurde offensichtlich "im Eifer des Gefechts" vergessen. Zudem entspricht der Duktus der Begründung des Bescheides den "offiziell" vom Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen in das Verwaltungs- bzw. gerichtliche Verfahren eingeführten Schriftsätzen. Schließlich sei noch erwähnt, dass offenbar nicht einmal Zeit dafür bestanden hat, die von Rechtsanwalt Y. verwandte Schriftartformatierung der Schriftart Arial entsprechend der ersten Seite des Rücknahmebescheides anzupassen.

Gegen eine eigene Ermessensentscheidung des Beklagten in dieser Situation spricht ferner, dass bereits im Rahmen eines vorhergegangenen gerichtlichen Verfahrens - im Sinne einer "Blaupause" -in ähnlicher Weise vorgegangen wurde: Während des laufenden vorläufigen Rechtsschutzverfahrens betreffend die zweite Rücknahmeverfügung des Beklagten (Az. 5 B 1225/99 VG Greifswald) gab Herr R. vom Umweltministerium M-V dem Beklagten unter dem 16. Juli 1999 die telefonische Weisung, dass der Beklagte den erwarteten Beschluss des Verwaltungsgerichts "an Herrn RA Y. senden" solle (1.). Weiter heißt es:

"2. Herr RA Y. wird dann eine Beschwerdeschrift verfassen, die dann ans UM geht.

3. Frau H. wird mir diese zusenden. Ich soll dann diese übernehmen und nach 'R' mit Frau H. Schreiben ans OVG schicken...."

Hierzu ist zunächst anzumerken, dass eine Bevollmächtigung von Herrn Rechtsanwalt Y. durch das Umweltministerium oder den Beklagten nicht ersichtlich ist. In einem Telefonat des Vorsitzenden der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts mit Herrn D. am 06. Januar 2004 hat letzterer auf Nachfrage erklärt, dass Rechtsanwalt Y. in dieser Sache nicht in einem Mandatsverhältnis zu einer Landesbehörde stehe oder gestanden habe, sondern von der Gemeinde beauftragt worden sei.

Am 19. Juli 1999 ging ein dem Telefongespräch entsprechendes Schreiben des Herrn R. beim Beklagten per Telefax ein. Nachdem am 22. Juli 1999 der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. Juli 1999 beim Beklagten eingegangen war, wurde er "gemäß der Weisung" an Rechtsanwalt Y. übermittelt. In der Folgezeit kam es auch zu einer schriftlichen Kontaktaufnahme des Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen mit dem Beklagten und zu erneutem telefonischen Kontakt zu Frau H. vom Ministerium. Im Ergebnis dieser Kontakte leistete der Beklagte dann Zuarbeit an Rechtsanwalt Y.. So sollten "alle Schriftstücke des Verfahrens, die zu naturschutzrechtlichen Frage Aussagen enthalten, übergeben" werden. Am 27. Juli 1999 meldete sich dann wieder Frau H. beim Beklagten und teilte mit, der "Antrag auf Zulassung zur Beschwerde wird von Herrn RA Y. gefaxt", ferner "Muß heute noch raus". Der Prozessbevollmächtigte des Beigeladenen übersandte am selben Tag per Telefax den angekündigten Schriftsatz samt Anlagen. Am nächsten Tag, am 28. Juli 1999 folgte dann die telefonische Weisung von Frau H. gegenüber dem Beklagten:

"Der Schriftsatz von Herrn RA Y. soll raus.

Herr Dr. Z. hat an Herr N. verfugt. Herr N. an Frau H. mit dem Hinweis gem. der Weisung von Herrn R. vom 16.7.99 zu verfahren."

Entsprechend wurde dann dieser Schriftsatz unter dem Briefkopf des Beklagten als Zulassungsantrag an das Verwaltungsgericht übersandt. Für eine Ergänzung zur Beschwerde leistete der Beklagte anschließend erneut "Zuarbeit" an Rechtsanwalt Y..

Auch in dieser Situation wurde dem Beklagten das Verfahren also bereits vollständig aus den Händen genommen und das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus dem Hintergrund - verdeckt - vom Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen betrieben. Dieses nach Auffassung der daran Beteiligten offenbar "bewährte" Muster hat man dann augenscheinlich für die Fertigung des dritten Rücknahmebescheides übernommen.

Dem Einwand des Zulassungsvorbringens, der Widerspruchsbescheid enthalte Ermessensauswägungen, vermag der Senat nicht zu folgen. Im Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2001 heißt es lediglich, das Rücknahmeermessen sei fehlerfrei ausgeübt worden. Die durch Errichtung und Betrieb des Schießplatzes entstehenden Verletzungen des öffentlichen Interesses seien derart gravierend, dass das Errichtungsinteresse des Klägers dahinter zurückstehen müsse. Dies wäre selbst dann der Fall, wenn die vom Kläger geltend gemachten bisherigen Investitionskosten den Tatsachen entsprächen. Diese Ausführungen hat das Verwaltungsgericht zurecht als formelhaft qualifiziert. Zudem verweist die Widerspruchsbegründung letztlich lediglich auf eine aus seiner Sicht fehlerfreie Ermessensausübung des Beklagten, ohne - da ein Ermessensausfall des Beklagten vorliegt - im erforderlichen Maße eigene Ermessenserwägungen anzustellen bzw. zumindest im einzelnen darzulegen, warum die "Ermessenserwägungen" des Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen tragfähig sein könnten.

Schließlich betrifft die im Zulassungsvorbringen (S. 11, 12) angezogene Rechtsprechung nicht ansatzweise die Besonderheiten des vorliegenden Falles. Es kann auch nicht die Rede davon sein, die meisten Argumente des Verwaltungsgerichts beträfen nicht die Frage, ob Ermessen überhaupt ausgeübt worden sei, sondern die Frage der fehlerfreien Ermessensausübung. Da § 114 Satz 2 VwGO die prozessualen Voraussetzungen lediglich dafür schafft, dass die Behörde defizitäre Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen kann, nicht hingegen dafür, dass sie ihr Ermessen nachträglich erstmals ausübt (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.09.2006 - 1 C 20/05 -, DVBl. 2007, 260 - zitiert nach juris), kommt es auf die Frage des Nachholens von Ermessenserwägungen nicht an.

Der Beigeladene kann sich auch nicht unter naturschutzfachlichen/naturschutzrechtlichen Gesichtspunkten auf eine Ermessensreduzierung auf Null berufen. Wenn er insoweit vorträgt, wegen der Verletzung eines faktischen Vogelschutzgebietes und möglichen Schadensersatzforderungen gegen Bund und Land sei das Rücknahmeermessen des Beklagten auf Null reduziert, wäre er insoweit nicht materiell beschwert. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels setzt grundsätzlich das Vorliegen einer Beschwer des Rechtsmittelführers voraus. Das ist allgemein anerkannt und gilt auch für Rechtsmittel des Beigeladenen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 66 Rn. 4, Vor § 124 Rn. 47 f. m.w.N.; vgl. zum Erfordernis der materiellen Beschwer BVerwG, Urt. v. 18.04.1997 - 3 C 3/95 -, DVBl. 1997, 1324; VGH Mannheim, Beschl. v. 17.01.1997 - 5 S 2812/96 -, NVwZ-RR 1998, 388; VGH München, Beschl. v. 18.08.1987 - 20 B 87.01194 -, BayVBl. 1988, 340 -jeweils zitiert nach juris; VGH München, Beschl. v. 21.08.1997 - 4 ZB 97.1894 -, NVwZ 1998, 529, 530). Der Beigeladene bzw. die Gemeinde kann vorliegend ausschließlich unter dem Blickwinkel des Beteiligungsrechts nach § 36 BauGB bzw. der kommunalen Planungshoheit als Teil des kommunalen Selbstverwaltungsrechts betroffen bzw. beschwert sein; folglich ist der Prüfungsumfang des Gerichts im Rechtsmittelverfahren einer Gemeinde entsprechend eingeschränkt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 66 Rn. 4, Vor § 124 Rn. 47 f. m.w.N.; VGH Mannheim, Beschl. v. 17.01.1997 - 5 S 2812/96 -, NVwZ-RR 1998, 388 - zitiert nach juris).

Unabhängig von diesen Erwägungen genügt das Zulassungsvorbringen zur Frage der Ermessensreduzierung in dem angesprochenen Punkt offensichtlich nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Der bloße Hinweis auf die in einem obiter dictum des Senats in seinem Beschluss vom 25. Januar 2000 - 3 M 92/99 - angesprochene Möglichkeit eines solchen Ermessensreduzierung ist zur erforderlichen Darlegung des Zulassungsgrundes nicht geeignet.

Dafür, dass unter dem Blickwinkel des Beteiligungsrechts nach § 36 BauGB bzw. der kommunalen Planungshoheit eine Ermessensreduzierung auf Null anzunehmen sein könnte, ist nichts ersichtlich; abgesehen davon sprechen gegen eine solche Ermessensreduzierung schon die insoweit vom Verwaltungsgericht angesprochenen Gesichtspunkte bzw. der Umstand, dass die Gemeinde - wenn auch zu einem leicht verschobenen Standort - ursprünglich immerhin ausdrücklich bekundet hat, keine Einwände gegen das Vorhaben des Klägers zu haben.

b) Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen erweist sich das verwaltungsgerichtliche Urteil aus einem weiteren Grund im Ergebnis als richtig bzw. sind Rücknahmebescheid und Widerspruchsbescheid unter einem anderen Blickwinkel ebenfalls rechtswidrig.

Der Prozessbevollmächtigte des Beigeladenen verweist selbst in seinem Zulassungsvorbringen (S. 2 des Schriftsatzes vom 11. März 2005) ausdrücklich auf den Umstand, dass er namens und in Vollmacht der Gemeinde Schloen sowie des Herrn V. mit Schriftsatz vom 06. April 1999 den Antrag auf Rücknahme der dem Kläger erteilten Genehmigung gestellt hat. Eine Vollmacht für die Gemeinde Schloen befindet sich bei den Verwaltungsvorgängen. Herr V. verweist in seinem Schreiben vom 23. Februar 2000 ebenfalls aus Herrn Rechtsanwalt Y. als seinen Anwalt (vgl. Bl. 86 BA H). Daraus ergibt sich ohne Weiteres, dass die Gemeinde Schloen und Herr V. - rechtsanwaltlich vertreten (§ 14 VwVfG M-V) - Beteiligte des Verwaltungsverfahrens betreffend die Rücknahme der dem Kläger erteilten Genehmigung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG M-V waren. Damit waren sie ausgeschlossene Personen im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO. Nach dieser Bestimmung darf für die Behörde in einem Verwaltungsverfahren nicht tätig werden, wer selbst Beteiligter ist. Ausgeschlossen ist dabei sowohl das unmittelbare Tätigwerden des Beteiligten als auch das mittelbare, vertreten etwa durch einen Rechtsanwalt. Folglich durften die genannten Beteiligten auch nicht mittelbar über ihren Rechtsanwalt, den Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen, im Verwaltungsverfahren tätig werden.

Darüber hinaus darf für die Behörde in einem Verwaltungsverfahren gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VwVfG nicht tätig werden, wer einen Beteiligten Kraft Vollmacht allgemein oder in diesem Verfahren vertritt. Folglich war auch der Prozessbevollmächtigte des Beigeladenen selbst im Verwaltungsverfahren ausgeschlossen.

Von § 20 Abs. 1 Satz 1 VwVfG M-V werden dabei nur Tätigkeiten für eine Behörde erfasst, die aufgrund einschlägiger Verfahrensvorschriften dem Verwaltungsverfahren selbst zuzurechnen sind. Dazu zählt auch ein Verfahren, das gegenüber dem eigentlichen Verwaltungsverfahren Aufsichtsfunktionen wahrnimmt (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.05.1984 - 4 C 58.81 - BVerwGE 69, 256, 267; Urt. v. 05.12.1986 - 4 C 13/85 -, NVwZ 1987, 578 - zitiert nach juris). Unter den Begriff des Tätigwerdens können neben den die das Verfahren abschließenden Entscheidungen sowie eventuell vorausgehenden Beratungen und Abstimmungen auch vorbereitende Handlungen fallen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 20 Rn. 12).

Der Beklagte hat - wie gesagt - mit Rechtsanwalt Y. bzw. der Gemeinde zusammengearbeitet. Soweit ein Mitwirken an der Vorbereitung einer Verwaltungsentscheidung grundsätzlich zulässig wäre, darf es jedenfalls nicht zu einer Verengung des Ermessens der zuständigen Behörde bei der abschließenden Entscheidung und auf den vorangehenden Verfahrensebenen kommen. Aus dem zeitlichen und sachlichen Ablauf des Verwaltungsverfahrens muss sich ergeben, dass die zuständige Behörde Herrin des Verfahrens in der Weise blieb, dass sie die Entscheidung eigenständig entwickelte, vorgab und abwog. Der eingeschaltete Dritte darf nur als "Gehilfe" zur Vorbereitung und effektiven Umsetzung des von der zuständigen Behörde erarbeiteten Konzepts tätig geworden sein. Er hat sich jeweils an die Grundentscheidungen der zuständigen Behörde zu halten und sich -auch mit etwaigen "Absprachen" - stets deren Willen unterzuordnen (vgl. VGH Mannheim, U. v. 11.07.1995 - 3 S 1242/95 - UPR 1996, 115 = BRS 57 Nr. 291). Die zuständige Behörde muss die Vorschläge des Dritten effektiv überprüfen und "abwägungsbereit" sein (vgl. Schrödter in ders.: Baugesetzbuch, 7. Aufl. 2006 § 4 b Rn. 7). Fraglich ist, ob als Dritter von vornherein derjenige ausscheiden muss, bei dem die Voraussetzungen des § 20 VwVfG vorliegen. Dies könnte in dieser Allgemeinheit zweifelhaft sein, weil der Gesetzgeber jedenfalls in bestimmten Sachbereichen es für grundsätzlich zulässig ansieht, dass der Dritte, der in dem oben dargestellten Sinne eingeschaltet wird, ein unmittelbares Interesse an dem Ergebnis der Verwaltungsentscheidung hat (vgl. § 4b und § 11 Abs. 1 Nr. 1 BauGB - vgl. BVerwG, U. v. 25.11.2005 - 4 C 15/04 - BVerwGE 124, 385 = NVwZ 2006, 336 - und § 12 BauGB). Jedenfalls muss in einem solchen Fall des Eigeninteresses des Dritten an der Entscheidung aus den Verwaltungsvorgängen deutlich werden, dass die zur Entscheidung berufene Behörde besondere Sorgfalt darauf verwandt hat, dass die Mitwirkung sich auf vorbereitende Verfahrensschritte beschränkte und sie eine eigenständige Entscheidung, namentlich Ermessensentscheidung getroffen hat (vgl. Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Baugesetzbuch, § 4 b Rn. 21).

Nach diesem Maßstab unterfällt die vorstehend dargestellte mittelbare Beteiligung des Beigeladenen und des Herrn V. bzw. ihres Bevollmächtigten im Rahmen der Erstellung des streitgegenständlichen Rücknahmebescheides dem Ausschlusstatbestand des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,3 VwVfG M-V als wohl denkbar weitestgehende Form eines Tätigwerdens für die Behörde in Gestalt des Treffens der Entscheidung selbst. Der Kläger war auch - abgesehen von der Frage seiner entsprechenden Kenntnis - unter dem Aspekt seiner Mitwirkungsobliegenheit im Verwaltungsverfahren nicht verpflichtet, das Vorliegen des Ausschlussgrundes zu rügen, da dieser für den Beklagten und insbesondere auch die Widerspruchsbehörde offensichtlich war. Das Zulassungsvorbringen, dem Verwaltungsgericht sei zuzugeben, dass es nicht den "Idealfall einer behördlichen Entscheidung darstellt, wenn diese eine Begründung verwendet, die von dritter Seite erstellt worden" sei, andererseits sei dieses Vorgehen auch wieder nicht so unüblich, häufig stützten sich behördliche Entscheidungen auf externe Gutachten, die zur Grundlage entsprechender Bescheide gemacht würden und auf die in den Bescheiden lediglich verwiesen werde, trifft insoweit offenkundig nicht den Kern der Sache. Zweifel am erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen Verfahrensmangel und angegriffener Rücknahmeverfügung bestehen nicht (vgl. insoweit BVerwG, Urt. v. 18.12.1987 - 4 C 9.86 -, DÖV 1988, 563 m.w.N. - zitiert nach juris).

Auch der Widerspruchsbescheid ist unter Verletzung von § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 VwVfG M-V zustande gekommen, eine Heilung des Verfahrensmangels auf der Ebene der Rücknahmeverfügung folglich ausgeschlossen. Der Beigeladene und Herr V. - jeweils vertreten durch ihren Bevollmächtigten - bzw. Rechtsanwalt Y. sind im Verwaltungsverfahren maßgeblich auf Betreiben bzw. aufgrund von Weisungen der Widerspruchsbehörde tätig geworden. Insoweit bestand insbesondere zwischen Rechtsanwalt Y. und Herrn R. vom Umweltministerium zumindest reger E-Mail-Kontakt. Wie geschildert sind die von Rechtsanwalt Y. gefertigten Teilbegründungen zunächst über Herrn R. an den Beklagten gelaufen. Damit ist Rechtsanwalt Y. nicht nur auf der Ebene der Ausgangsbehörde, sondern auch auf der Ebene der Aufsichtsbehörde im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 1 VwVfG M-V für letztere tätig geworden. Selbst wenn ein Tätigwerden unmittelbar im Widerspruchsverfahren nicht mehr zu verzeichnen wäre, erscheint ein möglicher Einfluss auch auf das Widerspruchsverfahren wenn nicht schon naheliegend, so doch jedenfalls nicht im erforderlichen Maße ausgeräumt (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.12.1987 - 4 C 9.86 -, DÖV 1988, 563 -zitiert nach juris).

Von Herrn R. stammt zudem die "Bitte" vom 05. April 2000 gegenüber dem Beklagten, "einen erneuten Rücknahmebescheid entsprechend des Ihnen per e-mail übermittelten Textes zu erlassen". Herr R. ist aber zugleich auch Verfasser des Widerspruchsbescheides und hat diesen unterzeichnet. Folglich kann auch unter dem Aspekt der Vermeidung eines "bösen Scheins" von einer Bestätigung der Verfahrenshandlung durch einen "unbefangenen Amtsträger" auf der Ebene der Widerspruchsbehörde mit der Folge einer Heilung des Verfahrensmangels kaum die Rede sein (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 20 Rn. 67). Vielmehr sprechen gute Gründe für die Annahme, dass hinsichtlich der Person des Herrn R. aufgrund seines Tätigwerdens im Vorfeld des Erlasses der Rücknahmeverfügung die Besorgnis der Befangenheit gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 VwVfG M-V gerechtfertigt gewesen sein könnte.

Unabhängig davon ist zu berücksichtigen, dass der Rücknahmebescheid immerhin 46 Seiten umfasst, der Widerspruchsbescheid demgegenüber nur zweieinhalb. Dies lässt es schon auf den ersten Blick zweifelhaft erscheinen, dass der Widerspruchsbescheid völlig eigenständige Ermessenerwägungen im erforderlichen Umfang enthalten könnte; derartig eigenständige Erwägungen sind ebensowenig anderweitig erkennbar.

Auch mit Blick auf die folgenden Erwägungen kann der Widerspruchsbescheid in keiner Weise als Wiederholung der Rücknahmeverfügung betrachtet werden, auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass sich die Widerspruchsbehörde deren Inhalt nach unabhängiger Prüfung zu eigen gemacht hätte. Denn die Widerspruchsbehörde hat die Frage des Tätigwerdens einer ausgeschlossenen Person nicht thematisiert und den Rücknahmebescheid nicht unter diesem Blickwinkel einer Nachprüfung unterzogen. Eine Heilung wäre insoweit allenfalls in Betracht zu ziehen gewesen, wenn die Widerspruchsbehörde wegen des Tätigwerdens einer ausgeschlossenen Person gewissermaßen einen Trennstrich zum bisherigen Verfahren gezogen und eine umfassende inhaltliche Nachprüfung - unter Berücksichtigung des Tätigwerdens einer ausgeschlossenen Person - vorgenommen hätte, die hinreichend in den Verwaltungsvorgängen zu dokumentieren gewesen wäre.

Dagegen, dass die Widerspruchsbehörde sich aufgrund eigener Prüfung die von Rechtsanwalt Y. herrührenden Ermessenserwägungen zu eigen gemacht haben könnte, sprechen zusätzlich folgende Gesichtspunkte: Die die Begründung des Rücknahmebescheides vom 06. April 2000 abschließende Erwägung, "die mögliche, sogar wahrscheinliche Beeinträchtigung eines potentiellen Vogelschutzgebietes und die damit entgegenstehenden öffentlichen Interessen rechtfertigen für sich alleine die Rücknahme der Genehmigung", ist ermessensfehlerhaft, da nicht nachvollziehbar. Diese Erwägung schwächt einerseits selbst das öffentliche Interesse ab ("mögliche", "sogar wahrscheinliche", "potentiell") und behauptet andererseits schlicht ohne Abwägung mit den Interessen des Klägers, dass die öffentlichen Interessen diese privaten Interessen überwiegen und die Rücknahme sogar für sich allein rechtfertigen könnten. Ebensowenig ist diese "Ermessensausübung" hinsichtlich ihrer Tatsachengrundlage plausibel, da die Interessen des Klägers nicht konkret benannt werden ("nur verhältnismäßig geringe Aufwendungen", vgl. S. 45 des Bescheides), abgesehen davon, dass seine Anhörung vor Erlass der Rücknahmeverfügung unterblieben ist. Nicht nachvollziehbar sind in diesem Kontext die Ausführungen dazu, dass seine Planungskosten nicht berücksichtigungsfähig seien. Gleiches gilt für die Annahme, das Vertrauen des Klägers in den Bestand der erteilten Genehmigung sei nicht schützenswert, weil er erheblich dazu beigetragen habe, dass sich die Rechtswidrigkeit der Genehmigung in dem im Bescheid dargelegten Umfang erst jetzt heraus gestellt habe. Der Kläger wäre nach § 4 Abs. 2 9. BImSchV verpflichtet gewesen, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen (vgl. S. 45 des Bescheides). Diese Ausführungen gehen fehl. Wenn die Behörde die beantragte Genehmigung auf der Grundlage - wie im Bescheid behauptet - unvollständiger Unterlagen erteilt hat, kann sie sich in Bezug auf das Vertrauen des Inhabers der Genehmigung in ihren Bestand grundsätzlich nicht anschließend auf die Unvollständigkeit der Genehmigungsunterlagen berufen. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der Prüfungspflicht der Behörde nach § 7 Abs. 1 Satz 1 9. BImSchV und die Notwendigkeit, den Antragsteller ggfs. unverzüglich zur Ergänzung der Unterlagen aufzufordern (§ 7 Abs. 1 Satz 3 9. BImSchV). Der Kläger musste insoweit offensichtlich auch nicht etwa über weiterreichende Rechtskenntnisse verfügen als die Behörde selbst. Angesichts dieser nur beispielhaft aufgeführten Mängel der von Rechtsanwalt Y. erarbeiteten "Ermessenserwägungen" verbietet sich die Annahme, die Widerspruchsbehörde habe sich nach erforderlicher eigener Prüfung diese zu eigen gemacht.

Der Senat kann offen lassen, ob im vorliegenden Fall jenseits einer eklatanten Rechtswidrigkeit aufgrund der Umstände des Einzelfalles sogar die Schlussfolgerung gerechtfertigt wäre, dass die Rücknahmeverfügung vom 06. April 2000 nichtig gemäß § 44 Abs. 1 VwVfG M-V ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 20 Rn. 66a; Clausen, in: Knack, VwVfG, 7. Aufl., § 20 Rn. 13).

2. Das Vorliegen des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht hinreichend im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt worden; im Übrigen liegt der Zulassungsgrund jedenfalls nicht vor.

Die Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Angriffe des Rechtmittelführers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Sache nur dann auf, wenn sie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht.

Das entsprechende Zulassungsvorbingen wiederholt lediglich nochmals die Rechtsauffassung des Beigeladenen dazu, dass die Annahme eines Ermessensausfalls aus seiner Sicht unzutreffend sei. Warum insoweit besondere rechtliche Schwierigkeiten begründet sein sollten, wird demgegenüber nicht hinreichend erläutert. Der bloße Hinweis, für die Annahme eines Ermessensausfalls finde sich in Rechtsprechung und Literatur kein Anknüpfungspunkt, ist jedenfalls zur Darlegung nicht ausreichend. Zum einen liegt es auf der Hand, dass unter den tatsächlichen Annahmen des Verwaltungsgerichts dessen - im Ergebnis nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen zutreffende - Schlussfolgerung, der Beklagte habe kein eigenes Ermessen ausgeübt, folglich liege ein Ermessensausfall vor, den "in Rechtsprechung und Literatur entwickelten Grundsätzen zum Ermessensausfall ohne weiteres entspricht. Zum anderen mögen vergleichbare Fälle in Rechtsprechung und Literatur nicht erörtert werden (vgl. allerdings Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 20 Rn. 66a); dies läge dann aber wohl eher daran, dass ein derartiger bzw. vergleichbarer Fall noch nicht aufgetreten ist. Darüber hinaus verkennt dieser Vortrag, dass der Kern der im vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtsprobleme in § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwVfG M-V eine gesetzliche Regelung erfahren hat, in der zitierten Rechtsprechung (oben S. 12) behandelt wird und deshalb auch insoweit besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache nicht vorliegen.

3. Auch der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht hinreichend dargelegt bzw. liegt nicht vor.

Der Senat sieht den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO als gegeben an, wenn die Zulassungsschrift - gegebenenfalls in Verbindung mit einem weiteren innerhalb der Begründungsfrist eingegangenen Schriftsatz - eine klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft und zu erwarten ist, dass die Entscheidung im künftigen Berufungsverfahren dazu dienen kann, diese Sach- oder Rechtsfrage in über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung zu klären und dadurch die Weiterentwicklung des Rechts zu fordern. Die angesprochene Frage muss zudem entscheidungserheblich sein. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Die Frage,

"ob bei der Übernahme eines Textentwurfs eines Dritten durch die Behörde in einer Ermessensentscheidung von einem Ermessensausfall auszugehen ist"

ist bereits einer Fall übergreifenden Beantwortung nicht zugänglich. Sie kann vielmehr - wie die vorstehenden Erwägungen zeigen - ausschließlich an Hand der konkreten Umstände des Einzelfalles beantwortet werden.

Gleiches gilt für die Frage,

"ob eine eigene Ermessensentscheidung nur dann vorliegt, wenn der Text des Bescheides von der hierfür zuständigen Behörde selbst gefertigt wurde, oder ob eine entsprechende Überprüfung durch die Behörde ausreicht, wenn diese sich einen 'fremden' Text zu eigen macht, und inwieweit dies in einem Bescheid selbst bzw. im Verwaltungsvorgang dokumentiert sein muss."

Diese Fragen würden sich zudem in dieser Form nicht entscheidungserheblich stellen, weil zu beachten ist, dass es sich bei dem "Dritten" um einen nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 VwVfG M-V ausgeschlossenen Beteiligten bzw. Bevollmächtigten eines Beteiligten handelt.

4. Ein Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), auf den sich der Beigeladene berufen könnte, ist ebenfalls nicht hinreichend dargelegt bzw. liegt nicht vor.

Dem entsprechenden Zulassungsvorbringen lässt sich schon nicht hinreichend deutlich entnehmen, auf welchen Verfahrensmangel der Beigeladene sich stützen will.

Soweit mit dem Hinweis auf eine unterbliebene Vernehmung der mit der Angelegenheit befassten Mitarbeiter ggfs. ein Aufklärungsmangel gerügt sein soll, liegt dieser nicht vor: Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung bzw. weiteren Maßnahmen im Rahmen der Amtsermittlung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat und die sich auch nicht aufdrängen. Der Beweisantrag ist förmlich spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen. Die Aufklärungsrüge kann nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter unterlassen hat (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 17.06.2008 - 3 B 120/07 -juris; vgl. auch OVG Greifswald, Beschl. v. 27.08.2008 - 1 L 155/06 -; Beschl. v. 15.10.2008 - 1 L 104/05 -). Einen wie auch immer gearteten förmlichen Beweisantrag hat der anwaltlich vertretene Beigeladene ausweislich der Protokolle über die beiden mündlichen Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht nicht gestellt. Vom Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts hat sich eine weitere Amtsermittlung hinsichtlich der vom Beigeladenen in diesem Zusammenhang angesprochenen Gesichtspunkte auch nicht aufgedrängt; jedenfalls fehlt es diesbezüglich an entsprechenden Darlegungen des Beigeladenen.

Aus der Bezugnahme des Beigeladenen auf den Beschluss des OVG M-V vom 28. August 2001 - 2 M 72/01 - (NVwZ-RR 2002, 578) folgt nicht anderes. Der zuständige Senat hat - soweit in Bezug genommen - ausgeführt:

"... Der Senat kann bei der summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage auch keinen Ermessensfehler erkennen. Zwar ist die Begründung insoweit sehr knapp gehalten. Der Antragsgegner hat im Rechtsmittelverfahren Veranlassung gesehen, eidesstattlich zu versichern, die gegensätzlichen Interessen der Antragstellerin und der Schule sowie des geschädigten Schülers miteinander abgewogen zu haben. Damit liegt jedenfalls -festgestellt für das Eilverfahren - kein Ermessensausfall vor. Darüberhinaus ist weder substantiiert vorgetragen worden noch erkennbar, welche besonderen Interessen und Rechtspositionen zugunsten der Antragstellerin in die Ermessensentscheidung hätten zusätzlich eingestellt werden müssen, die tatsächlich nicht beachtet wurden. Daß die Ermessensentscheidung an sachwidrigen Überlegungen ausgerichtet war, ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen nicht...."

Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren auf der Grundlage einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ("festgestellt für das Eilverfahren") ergangen ist. Darüber hinaus hat der 2. Senat entgegen dem Zulassungsvorbringen gerade nicht "die Heranziehung einer zeugenschaftlichen Vernehmung bzw. einer eidesstattlichen Versicherung des Mitarbeiters der Behörde für erforderlich gehalten", sondern lediglich dargestellt, "der Antragsgegner hat im Rechtsmittelverfahren Veranlassung gesehen, eidesstattlich zu versichern ...". Auch unter Zugrundelegung dieser Entscheidung hatte das Verwaltungsgericht deshalb keine zwingende Veranlassung, Behördenmitarbeiter zu vernehmen. Eine Gehörsverletzung ist ebenfalls weder hinreichend dargelegt noch ersichtlich.

Abgesehen von den vorstehenden Erwägungen würde die angefochtene Entscheidung im Hinblick auf die Ausführungen zur Verletzung von § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 VwVfG M-V jedenfalls auf einem etwaigen Verfahrensfehler nicht beruhen können.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§52 Abs. 1, 47 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Hinweis:

Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig.

Ende der Entscheidung

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