Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Urteil verkündet am 20.06.2006
Aktenzeichen: 3 L 91/00
Rechtsgebiete: BauGB, BImSchG, LBauO M-V, BauPrüfO M-V


Vorschriften:

BauGB § 35
BImSchG § 3
LBauO M-V a.F. § 2
LBauO M-V a.F. § 6
LBauO M-V a.F. § 7
LBauO M-V a.F. § 66
LBauO M-V a.F. § 68
LBauO M-V a.F. § 83
BauPrüfO M-V M-V a.F.
1. Jedenfalls wenn ein Wohnhaus im Abstand von ca. 500 m vom vorgesehenen Standort der Windkraftanlagen im Einwirkungsbereich der Anlage steht, gehört zu den notwendigen Bauvorlagen eine Immissionsprognose.

2. Soll eine erforderliche Abstandfläche auf einem anderen Grundstück liegen, muss nach § 7 Abs. 1 Satz 3 LBauO M-V a.F. eine Baulast eingetragen sein. Bei Erteilung der Baugenehmigung muss zumindest eine entsprechende bindende Erklärung des Nachbarn gegenüber der Bauaufsichtsbehörde abgegeben sein.

3. In dem Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids muss die zur Vorabentscheidung gestellte Frage eines Bauvorhabens so gefasst (bestimmt) sein, dass sie von der Baugenehmigungsbehörde mit Bindungswirkung entschieden werden kann; es genügt nicht die Angabe "Windkraftanlage".


3 L 91/00

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Baurecht

- hier: Windkraftanlagen -

hat der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern ohne mündliche Verhandlung am 20. Juni 2006 in Greifswald

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 21. Dezember 1999 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vom Gericht festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte oder die Beigeladene vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit der Errichtung zweier Windkraftanlagen vom Typ Vestas V 39/500 bzw. 42/600 kW auf den Flurstücken 232 und 274 der Flur 13, Gemarkung X.

Der Standort befindet sich ca. 2,5 km südlich der Bebauungsgrenze X und ca. 750 m nördlich von U in unmittelbarer Nähe zur L 3. Östlich des vorgesehenen Standorts steht als nächstes Gebäude ein Wohnhaus in Abstand von ca. 500 m vom vorgesehenen Standort der Windkraftanlagen. In der näheren Umgebung befinden sich weitere Wohnhäuser.

Unter dem 14.07.1994 beantragte der Kläger die Erteilung eines Bauvorbescheides für das Vorhaben Errichtung von zwei Anlagen Typ Vestas V 39/500. Er führte im Einzelnen aus: Gegenstand sei die "Errichtung". Unter "konkrete Fragestellung" ist eingetragen: "Windkraftanlage". Dem Antrag seien beigefügt: "-fach Lageplan, -fach Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten), -fach Baubeschreibung".

Die Beigeladene erteilte zunächst ihr Einvernehmen Anfang August 1994. Sie nahm ihr Einvernehmen Ende März 1995 gegenüber dem Beklagten unter Hinweis auf ein zwischenzeitlich erstelltes Konzept der Stadtwerke X zur Nutzung der Windenergie und das Ergebnis einer gemeinsamen Sitzung der Fachausschüsse für Stadtentwicklung, Bau und Verkehr sowie Ordnung, Umwelt und Energie der Stadtvertretung am 20.03.1995 zurück.

Das Amt für Raumordnung und Landesplanung Schwerin gelangte in seiner landesplanerischen Beurteilung des Vorhabens vom 10.04.1995 zu dem Ergebnis, dass dem Standort zugestimmt werden könne. Dabei verwies es u.a. auf den Entwurf des Regionalen Raumordnungsprogrammes für die Region Westmecklenburg, in dem der beantragte Standort inmitten eines Eignungsraumes für die Windenergienutzung gelegen war. Das Vorhaben beachte die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes.

Der Beklagte gab den Bauvorbescheidsantrag unter den 19.01.1996 an den Kläger zurück; eine Bescheidung ist nicht erfolgt.

Bereits am 16.05.1995 hatte der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung für zwei Windkraftanlagen Typ 42/600 kW am geplanten Standort beantragt; das gemeindliche Einvernehmen wurde nicht erteilt.

Mit Bescheid vom 12.12.1995 lehnte der Beklagte den Bauantrag vom 16.05.1995 (im Tenor versehentlich als Voranfrage bezeichnet) im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass das nach § 35 BauGB zu beurteilende Vorhaben mangels Privilegierung und wegen Nichterteilung des gemeindlichen Einvernehmens bauplanungsrechtlich unzulässig sei.

Mit Schreiben vom 11.03.1996 legte der Kläger Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid vom 12.12.1995 ein, den der Beklagte mit Bescheid vom 18.09.1996 als zulässig, aber unbegründet zurückwies, weil er an das nicht erteilte Einvernehmen der Gemeinde gebunden sei.

Am 16.12.1996 fasste die Stadtvertretung der Beigeladenen den Aufstellungsbeschluss zur Änderung/Ergänzung des Flächennutzungsplans. Unter dem 19.12.1996 stellte sie den Antrag auf Aussetzung des bauaufsichtlichen Verfahrens für das Vorhaben des Klägers nach § 245 b BauGB in der seinerzeit geltenden Fassung.

Der Kläger hatte bereits am 10.10.1996 fristgerecht Klage erhoben.

Während des Klageverfahrens wurde das Regionale Raumordnungsprogramm Westmecklenburg (fortan RROP) mit Verordnung vom 09.12.1996 (GVOBl. M-V vom 20.12.1996) für rechtsverbindlich erklärt. Die hier vorgesehene Fläche der Flurstücke 232 und 274 der Gemarkung X ist nicht als Eignungsraum für Windkraftanlagen dargestellt.

Der Kläger hat beantragt,

1. im Wege der Untätigkeitsklage den Beklagten zu verpflichten, seinen Vorbescheidsantrag vom 14.07.1994 positiv zu bescheiden,

2. im Wege der Verpflichtungsklage den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 12.12.1995 und des Widerspruchsbescheides vom 18.09.1996 zu verpflichten, die am 16.05.1995 beantragte Baugenehmigung zu erteilen,

hilfsweise,

festzustellen, dass ein positiver Bauvorbescheid hätte erteilt werden müssen, nachdem das gemeindliche Einvernehmen erteilt worden war.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 21.12.1999 vollumfänglich abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt:

Der Kläger habe weder einen Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheides noch einer Baugenehmigung. Das unstreitig im Außenbereich gelegene Vorhaben sei zwar nunmehr nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB i.d.F. der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGB1.1 Seite 2141) privilegiert. Ihm stünden jedoch öffentliche Belange i.S.v. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB n.F. entgegen. Nach dieser Vorschrift sei für Vorhaben i.S.v. § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB in der Regel dann von entgegenstehenden öffentlichen Belangen auszugehen, wenn hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt sei. Dies sei hier mit dem RROP geschehen, denn diese landesplanerische Vorgabe mit Zielqualität weise Eignungsräume für Windenergieanlagen an anderer Stelle aus. Für Zweifel an der Wirksamkeit des RROP bestünde kein Anlass.

Die Klage habe auch im Hilfsantrag keinen Erfolg. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob die vom Kläger vorgelegten Bauunterlagen eine ausreichende Beurteilungsgrundlage für das Vorhaben darstellten. Dies sei zumindest insofern zweifelhaft, als ihnen nicht entnommen werden könne, welche Auswirkungen das Vorhaben in schalltechnischer und lichttechnischer Sicht auf eventuell vorhandene benachbarte Wohnbebauung habe. Jedenfalls sei das Vorhaben im Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung am 14.07.1994 (Bauvorbescheid) bzw. 16.05.1995 (Baugenehmigung) noch nicht privilegiert gewesen. Für Vorhaben wie dasjenige des Klägers sei erst mit Einführung des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB zum 01.01.1997 ein Privilegierungstatbestand und damit ein möglicher Bebauungsanspruch geschaffen worden. Der dem Vorhaben entgegenstehende Belang der Ausweisung von Eignungsräumen an anderer Stelle sei zu diesem Zeitpunkt aber schon zu beachten gewesen, weil das RROP bereits am 09.12.1996 für verbindlich erklärt worden und dieses noch im Dezember 1996 im Gesetz- und Verordnungsblatt MV veröffentlicht worden sei. Dem Kläger habe mithin zu keinem Zeitpunkt des laufenden Antragsverfahrens ein Genehmigungsanspruch zur Seite gestanden. Auf ein Zurückstellungsgesuch der Gemeinde nach § 245 b BauGB bzw. eine Beschlussfassung der Gemeinde über ein solches Gesuch komme es daher nicht an.

Gegen dieses Urteil hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 07.09.2000 auf Antrag des Klägers die Berufung zugelassen.

Zur Begründung der Berufung führte der Kläger im wesentlichen aus:

Nach der zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (21.12.1999) geltenden Rechtslage hätte das Verwaltungsgericht seinen Verpflichtungsantrag positiv bescheiden müssen, weil sein Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegiert sei und auch das RROP seinem Vorhaben nicht entgegenstehe. Die darin außerhalb des Gemeindegebiets ausgewiesenen Eignungsräume könnten die Belange der ausgeschlossenen Gemeinden nicht betreffen. Anderenfalls läge ein nicht hinnehmbarer Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden aus Art. 28 Abs. 2 GG vor. Die Energieversorgung gehöre als Teilaspekt der Daseinsvorsorge zum Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde, das dem Raumplanungs- und Regionalplanungsrecht nicht untergeordnet sei. Vor diesem Hintergrund könne das RROP keine abschließende Aufzählung von Eignungsräumen enthalten, weil anderenfalls gegen Art. 3 GG und Art. 28 Abs. 2 GG verstoßen würde. Überdies sei das RROP keine landesplanerische Vorgabe mit der Zielqualität, die Eignungsräume abschließend für Windenergieanlagen auszuweisen. Vielmehr liege lediglich eine Verhinderungsplanung vor, die sich negativ auf ihn auswirke. Das RROP genüge auch materiell nicht den Anforderungen, die die höchstrichterliche Rechtsprechung an die Wirksamkeit eines solchen Programms stelle.

Die Beurteilung des Landesamtes für Raumordnung und Landesplanung von April 1995 weise den von ihm beantragten Standort für die technische Windenergienutzung als geeignet aus und es sei nicht erkennbar, warum dieser Standort von einer Windenergieausnutzung ausgenommen werden solle.

Bei der Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit der Anlage sei weiter zu berücksichtigen, dass die Errichtung einer Windkraftanlage außerhalb des Eignungsgebiets nicht zwangsläufig unzulässig sei. Das Vorhaben weiche von durchschnittlichen Windkraftanlagen ab, sodass eine Ausnahmelage vorliege, die es rechtfertige, das Vorhaben gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegen "der Regel" zuzulassen.

Bei seiner Entscheidung über den hilfsweise gestellten Feststellungsantrag habe das Verwaltungsgericht verkannt, dass Windkraftanlagen zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung im Juli 1994 zwar noch nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB n.F. privilegiert waren, hier jedoch ein besonderer betrieblicher Zweck i.S.v. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB a.F. vorgelegen habe. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. vom 16.06.1994 - 4 C 20.93 -, DV-Bl. 1994,1141) dienten Windkraftanlagen der öffentlichen Versorgung und somit besonderen betrieblichen Zwecken. Mit der Errichtung solcher Anlagen diene er - der Kläger - also einem übergeordneten Versorgungszweck; der Außenbereich werde nicht zur Befriedigung individueller Bedürfnisse in Anspruch genommen. Auch das gemeindliche Einvernehmen sei seinerzeit erteilt worden. Demgegenüber seien die Ausweisungen des RROP zu vernachlässigen gewesen, weil es zu diesem Zeitpunkt noch keine verbindliche Außenwirkung entfaltet habe.

Der Kläger hat zunächst schriftsätzlich angekündigt zu beantragen,

1. das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin (Az. 2 A 2832/96) vom 21.12.1999 abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, den Vorbescheidsantrag des Klägers vom 14.07.1994 positiv zu bescheiden, und

2. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 12.12.1995 und des Widerspruchsbescheides vom 18.09.1996 zu verpflichten, die am 16.05.1995 beantragte Baugenehmigung zu erteilen,

hilfsweise,

festzustellen, dass ein positiver Bauvorbescheid hätte erteilt werden müssen, nachdem das gemeindliche Einvernehmen erteilt worden war.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 21.12.2005 erklärte der Kläger, dass die ursprünglich zur Genehmigung gestellte Anlage Vestas V42/600 kW nicht mehr lieferbar sei. Es solle nun das Modell V52/850 kW in der Bauart Nabenhöhe 60 m errichtet werden.

Der Antrag auf Verpflichtung zur Erteilung der Baugenehmigung und des Erlasses des Vorbescheids bezüglich des Typs Vestas V42/600 kW verfolgt der Kläger nicht weiter.

Der Kläger beantragt nunmehr,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 21.12.1999 zu ändern und festzustellen,

a) dass der Beklagte verpflichtet gewesen sei, die beantragte Baugenehmigung spätestens zum Ablauf des Jahres 2000 zu erteilen sowie

b) verpflichtet gewesen ist, den beantragten Bauvorbescheid ebenfalls bis zu diesem Zeitpunkt zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung führt er im wesentlichen aus:

Der Kläger habe keinen Anspruch auf Genehmigung des Vorhabens, weil seinem nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegierten Vorhaben die Ziele des RROP i.S.v. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegenstünden. Die Ausweisung eines Eignungsraumes für Windkraftanlagen in der benachbarten Gemeinde U entfalte Ausschlußwirkung gegenüber dem Gemeindegebiet der Beigeladenen, für das das RROP keinen eigenen Eignungsraum ausweise. Eine verbindliche Ausweisung von Eignungsräumen sei erst durch das RROP erfolgt. Aus der Stellungnahme des Amtes für Raumordnung und Landesplanung von April 1995 und dem früheren Entwurf des RROP könne der Kläger daher nichts für ihn Günstiges herleiten. Das RROP sei auch mit höherrangigem Recht vereinbar.

Es handele sich auch nicht um einen atypischen Fall im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Die Anlage sei insgesamt 72,5 m hoch und damit keine kleine Anlage, selbst wenn heute schon mehr als 100 m hohe Anlagen errichtet worden seien. Auch aus einer bestehenden Anlage in der Nähe lasse sich eine Ausnahmesituation nicht herleiten, da das Gebiet in Gr. in einem Eignungsraum liege. Würde man mit dem Kläger in einem solchen Fall einen Ausnahmefall anerkennen, würde gerade die Ausschlusswirkung unterlaufen werden. Insoweit würde jeder ausgewiesener Raum aus sich heraus bereits einen Grund für eine uneingeschränkte Ausweitung bieten. Einer Nachprüfung habe der Kläger sich im übrigen trotz mehrfacher Hinweise auf die dafür noch fehlenden Unterlagen entzogen. Er habe bis zum heutigen Tage keine Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung vorgelegt, die es ermögliche, den Ausnahmecharakter der klägerischen Anlagen zu prüfen.

Auch der Feststellungsantrag sei unbegründet, weil der Kläger im Zeitpunkt der Antragstellung bzw. der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens keinen Anspruch auf Erteilung eines Vorbescheides bzw. einer Baugenehmigung gehabt habe. Auch in dem vom Kläger zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.06.1994 (- 4 C 20.93 - BauR 1994, 730 - 737) komme unzweifelhaft zum Ausdruck, dass Windkraftanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB a.F. nicht privilegiert gewesen seien. Bis zum 31.12.1996 habe das Vorhaben des Klägers mithin als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB behandelt werden müssen. Daran könne auch die sachlich fehlerhafte und nicht verwertbare Stellungnahme des Amtes für Raumordnung und Landesplanung vom 10.04.1995 nichts ändern. Er sei daher auch nicht an das erteilte gemeindliche Einvernehmen gebunden gewesen.

Die Beigeladene beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung und führt aus: Der vom Kläger vorgesehene Standort liege außerhalb der im RROP ausgewiesenen Eignungsräume. Die Ausweisung von Eignungsräumen im RROP sei als Zielausweisung i.S.v. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zu verstehen. Es liege auch kein Fall i.S.v. Ziff. 10.3.5. Abs. 3 S. 2 RROP vor, wonach in besonderen Ausnahmefällen Windenergieanlagen auch außerhalb von Eignungsräumen zulässig seien. Diese Ausnahmeregelung sei nach Wortlaut und Intention auf ganz besondere Fälle zu beschränken. Dazu habe der Kläger nichts Substantiiertes vorgetragen. Auch der Feststellungsantrag könne keinen Erfolg haben, weil der Kläger schon vor Änderung des BauGB zum 01.01.1997 keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung gehabt habe. Entgegen der klägerischen Auffassung streite § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB a.F. nicht zu dessen Gunsten. Anlagen der Energieversorgung nähmen nur dann an der Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB a.F. teil, wenn sie einen spezifischen Standortbezug hätten. Daran fehle es, wenn die Anlage zwar im Vergleich mit anderen Standorten Lagevorteile aufweise, das Vorhaben damit jedoch nicht stehe oder falle, weil es auch an anderer Stelle verwirklicht werden könne. Sofern allein günstige Windbedingungen ausreichten, um einen spezifischen Standortbezug herzustellen, könnten Windkraftanlagen - vorbehaltlich anderer entgegenstehender öffentlicher Belange - in nahezu unbegrenzter Zahl betrieben werden.

Der (frühere) Vertreter des öffentlichen Interesses hält die angegriffene Entscheidung ebenfalls für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat kann ohne Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierauf übereinstimmend verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg, da die Klage nach den im Berufungsverfahren gestellten Anträgen zulässig, aber unbegründet ist.

I.

Die Klage ist in beiden Anträgen zulässig.

Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig. Nach dieser Vorschrift spricht das Gericht auf Antrag aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat und sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt hat. Diese Vorschrift ist analog anwendbar auf in der Vergangenheit liegende Rechtsverletzungen durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsaktes. Zulässig ist auch die Klage auf Feststellung, dass die Unterlassung des Verwaltungsaktes ab einem bestimmten Zeitpunkt rechtswidrig war, ebenso auf Feststellung, dass die Weigerung bzw. Unterlassung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis rechtswidrig war. Die Statthaftigkeit einer solchen Klage ergibt sich bei berechtigtem Interesse des Klägers als eine Konsequenz der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 113 Rdnr. 109).

Die ursprüngliche Klage auf Erteilung einer Genehmigung und eines Vorbescheids ist spätestens Ende 2000 erledigt, weil seither der zu Genehmigung gestellte Anlagentyp nicht mehr lieferbar war.

Ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO besteht insbesondere dann, wenn die Feststellung für die Geltendmachung von Ansprüchen aus Amtshaftung nach Art. 34 GG, § 839 BGB erheblich ist, ein entsprechender Prozess mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist und nicht offenbar aussichtslos erscheint. Dabei wird ein berechtigtes Interesse an der Feststellung nur dann anerkannt, wenn die Erledigung des Verwaltungsaktes erst nach Klageerhebung eingetreten ist (vgl. Kopp/Schenke, aaO, § 113 Rdnr. 136). Diese Voraussetzungen liegen hier vor, denn die Erledigung ist erst im Laufe des Verfahrens eingetreten; einen Amtshaftungsprozess hat der Kläger angekündigt. Es lässt sich nicht feststellen, dass dieser Prozess offenbar aussichtslos wäre.

II.

Der Antrag festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet gewesen sei, die beantragte Baugenehmigung spätestens zum Ablauf des Jahres 2000 zu erteilen, ist unbegründet. Der Kläger hatte hierauf keinen Anspruch. Maßgebend ist § 72 Abs. 1 S. 1 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern - LBauO M-V - in der Fassung durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21.07.1998 (GVOBl. M-V S. 647). Danach ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.

1. Voraussetzung für die Erteilung der Baugenehmigung ist, dass vollständige Genehmigungsunterlagen eingereicht werden.

Nach § 66 Abs. 2 S. 1 LBauO M-V sind mit dem Bauantrag alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrages erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen. Diese Bestimmung wird durch die Verordnung über Bauvorlagen und bautechnische Prüfungen (Bauprüfverordnung - BauPrüfVO - v. 03.04.1998 - GVOBl. M-V S. 413) konkretisiert. Nach § 4 Abs. 1 BauPrüfVO ist in der Baubeschreibung das Vorhaben und seine Nutzung zu erläutern, soweit das zur Beurteilung erforderlich ist und die notwendigen Angaben nicht in den Lageplan und die Bauzeichnungen aufgenommen werden können. Nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauPrüfVO muss für gewerbliche Anlagen, die einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht bedürfen, die Baubeschreibung zusätzliche Angaben enthalten über Art und Ausmaß der Emissionen, die voraussichtlich von der Anlage ausgehen werden, sowie die nach dem Stand der Technik vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen. Diese haben sich bei Windkraftanlagen zu allen relevanten von der Anlage ausgehenden Immissionen i.S.v. § 3 Abs. 2 BImSchG zu verhalten, mithin neben Einwirkungen durch Geräusche etwa auch solche durch Schattenwurf zu erfassen, es sei denn, es ist von vornherein ersichtlich, dass solche Belange nicht berührt sind. Dabei muss das jeweilige Gutachten geeignet sein, die abschließende Prüfung der konkret zu erwartenden Immissionen zu ermöglichen (OVG Münster, B. v. 05.02.2001 -7 A 410/01 - BauR 2001, 1088 = BRS 64 Nr. 155). Jedenfalls in einer Situation, in der - wie hier - ein Wohnhaus im Abstand von ca. 500 m vom vorgesehenen Standort der Windkraftanlagen und weitere Wohnhäuser im Einwirkungsbereich der Anlagen stehen, sind diese weiteren Unterlagen vonnöten, um die Frage der Zulässigkeit des Vorhabens in Hinblick auf schädliche Umwelteinwirkungen gem. § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB beurteilen zu können. Die Umgebungsverträglichkeit des Vorhabens kann nur auf der Grundlage einer entsprechenden Immissionsprognose verbindlich festgestellt werden. Hierauf hatte bereits der Erlass des Ministeriums für Bau, Landesentwicklung und Umwelt "Planung und Bau von Windenergieanlagen" vom 02.11.1998 - VIII200/410 -510.18.9 - AmtsBl. S. 1345 hingewiesen (siehe dort Ziff. 5.1 Abs. 2, Ziff. 5.3.2.2 Abs. 4, Ziff. 5.3.2.3 letzter Satz, sämtliche unter der Voraussetzung von positiven Vorentscheidungen, die hier nicht vorliegen. Vgl. auch die geltenden Hinweise für die Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen in Mecklenburg-Vorpommern - Gemeinsame Bekanntmachung des Ministeriums für Arbeit, Bau und Landesentwicklung und des Umweltministeriums - VIII 2/VIII 4/X 130 -510.18.12 - WKA-Hinweise M-V- vom 20.10.2004 - AmtsBl. M-V S. 966 -: Um die Auswirkungen der Immissionen beurteilen zu können, kann danach die Genehmigungsbehörde die Vorlage der zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen verlangen; dazu gehören in der Regel Angaben über Schallemissionswerte des jeweiligen Anlagentyps [Geräusche von Windkraftanlagen, die dem Stand der Lärmminderungstechnik entsprechen, dürfen keine einzeltonhaltigen Geräuschkomponenten aufweisen], eine standortbezogene Schallimmissionsprognose, die den Beurteilungspegel der Vor-, Zusatz- und Gesamtbelastung der Geräuschimmissionen von Windkraftanlagen an der schützenswerten Bebauung ausweist, eine Ermittlung der astronomisch maximal möglichen Beschattungsdauer an der schutzwürdigen Bebauung und Angaben zur Vermeidung von störenden Sonnenlichtreflexionen [Diskoeffekt] durch technische Vorkehrungen an der Anlage mittels Verwendung mittelreflektierender Farben und matter Oberflächen für Turm, Gondel und Rotorblätter). Es ist Sache des Antragstellers im Baugenehmigungsverfahren, die für die immissionsschutzrechtliche Prüfung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens erforderlichen Gutachten beizubringen.

Soweit der Kläger vorgetragen hat, er habe sich gegenüber dem Beklagten auf entsprechende Unterlagen berufen, die für den beantragten Anlagentyp dort durch einen anderen Antragsteller eingereicht worden seien, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Zum einen liegt ein solcher Hinweis in den dem Senat übergebenen Verwaltungsvorgängen nicht vor. Zum anderen kann die Notwendigkeit der Vorlage von vollständigen Bauunterlagen nicht durch Verweis auf einen anderen Verwaltungsvorgang erfüllt werden. Dem steht die Verpflichtung entgegen, dass der Bauherr und der Entwurfsverfasser den Bauantrag, der Entwurfsverfasser die Bauvorlagen zu unterschreiben haben (§ 66 Abs. 3 S. 1 LBauO M-V).

2. Die Baugenehmigung konnte auch nicht wegen Verstoßes des Vorhabens gegen §§ 6 und 7 LBauO M-V erteilt werden.

Der Senat hat bereits entschieden (B. v. 30.05.2000 - 3 M 128/99 - DOV 2001, 133 = NVwZ 2001, 454 = BRS 63 Nr. 147), dass Windkraftanlagen dem in § 6 LBauO M-V landesrechtlich geregelten Abstandflächenrecht unterliegen, auch wenn es sich bei ihnen nicht um Gebäude i.S.v. § 2 Abs. 2 LBauO M-V handelt, weil die optischen und auch akustischen Auswirkungen einer Windkraftanlage auf benachbarte Grundstücke solchen vom Schutzzweck der Abstandsregelungen erfassten Beeinträchtigungen gleich kommen, wie sie typischerweise von Gebäuden ausgehen (§ 6 Abs. 10 LBauO M-V). Ausgangspunkt für die Berechnung der Tiefe der Abstandfläche einer Windkraftanlage ist das Maß H, das seinerseits der senkrecht zur Wand gemessenen Höhe der Wand entspricht (§ 6 Abs. 10 iVm. Abs. 4 Satz 1, 2 und 5 LBauO M-V). Dabei darf zur Errechnung des Maßes H nicht allein auf die Höhe des feststehenden Mastes abgestellt werden. Es ist vom höchsten Punkt der vom Rotor bestrichenen Fläche auszugehen. Grundsätzlich beträgt die Tiefe der von Bebauung freizuhaltenden Abstandfläche 1 H, mindestens 3 m (§ 6 Abs. 10 iVm. Abs. 5 Satz 1 LBauO M-V). Daher war ein Abstand bei einer Turmhohe von 39 m mit Nabenhöhe von 40,5 m und einem Rotordurchmesser von 39 m von mindestens 60 m einzuhalten, bei dem Typ 42/600 kW entsprechend größere Abstände. Eine Reduzierung der Tiefe der Abstandfläche durch Anwendung des sog. Schmalseitenprivilegs (§ 6 Abs. 6 LBauO M-V) scheidet schon deswegen aus, weil der Rotordurchmesser als das allenfalls der Länge einer Außenwand vergleichbare Maß 16 m bei Weitem überschreitet.

Die Abstandfläche muss auf dem Grundstück selbst liegen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 LBauO M-V), sofern die Voraussetzungen des § 7 LBauO M-V nicht erfüllt sind. Die als Standorte vorgesehenen Flurstücke 274 und 232 sind nur ca. 10 m breit. Abstandflächen müssen daher zumindest auf den angrenzenden und weiteren Flurstücken liegen, wie es der Kläger in der Anlage Bf 14 zu seinem Schriftsatz vom 23.01.2006 dargestellt hat. Soweit Abstände und Abstandflächen auf dem Grundstück selbst liegen müssen, kann nach § 7 Abs. 1 S. 1 LBauO M-V gestattet werden, dass sie sich ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass sie nicht überbaut und auf die auf diesen Grundstücken erforderlichen Abstände und Abstandflächen nicht angerechnet werden. Als öffentlich-rechtliche Sicherung gilt nach § 7 Abs. 1 S. 3 LBauO M-V die Eintragung einer Baulast. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Kläger trägt in diesem Zusammenhang vor, die betroffenen Eigentümer seien bereit gewesen, Baulasten zu bewilligen; dies sei dem Beklagten bekannt gewesen. Dies genügt nicht. Nach § 83 Abs. 1 LBauO M-V können Grundstückseigentümer durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben (Baulasten). Baulasten werden - erst - mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam. Daraus folgt, dass bei Erteilung der Baugenehmigung zumindest eine entsprechende bindende Erklärung des Nachbarn gegenüber der Bauaufsichtsbehörde abgegeben sein muss. Denn die Baulast dient gerade dazu, ein Genehmigungshindernis für ein konkretes Bauvorhaben rechtlich gesichert auszuräumen und die Einhaltung des öffentlichen Baurechts zu gewährleisten (vgl. OVG Hamburg, U. v. 24.04.2002 - 2 Bf 701/98 - BRS 66 Nr. 140). Daran fehlte es zu Ende des Jahres 2000.

3. Es kommt nicht darauf an, ob der Beklagte seine Entscheidung auf diesen Gesichtspunkt gestützt hat, da er materiell-rechtlich dem Klagebegehren entgegensteht.

4. Nach alledem kann dahinstehen, ob das Vorhaben nach § 35 BauGB in der jeweils geltend Fassung genehmigungsfähig war und ob weitere bauordnungsrechtliche Hindernisse, etwas in Hinblick auf eine gesicherte Erschließung i.S.v. § 4 LBauO M-V bestanden.

III.

Der Antrag festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet gewesen ist, den beantragten Bauvorbescheid ebenfalls bis spätestens zum Ablauf des Jahres 2000 zu erteilen, ist ebenfalls unbegründet.

Der Kläger hat keine bescheidungsfähige Bauvoranfrage gestellt. Nach § 68 Abs. 1 S. 1 LBauO M-V kann vor Einreichung des Bauantrages auf schriftlichen Antrag des Bauherrn über einzelne Fragen, über die im Baugenehmigungsverfahren zu entscheiden ist und die selbständig beurteilt werden können, ein schriftlicher Bescheid (Vorbescheid) erteilt werden. Dabei muss indes die zur Vorabentscheidung gestellte Frage eines Bauvorhabens so gefasst (bestimmt) sein, dass sie von der Baugenehmigungsbehörde mit Bindungswirkung entschieden werden kann (Senatsbeschluss vom 21.12.2004 - 3 L 224/01 - NordÖR 2005, 219). Das bedeutet, dass nicht die Zulässigkeit eines Bauvorhabens umfassend wie im Baugenehmigungsverfahren zur Prüfung gestellt werden kann (vgl. Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, Niedersächsische Bauordnung, 7. Aufl. § 74 Rn. 3). Die an die Bauaufsichtsbehörde herangetragenen Fragen müssen in irgendeiner Art und Weise näher konkretisiert werden. Die Behörde wäre sonst verpflichtet, aus dem Gesamtvorbringen des Antragstellers einzelne, vorbescheidsfähige Fragen herauszuarbeiten, denn nur die im Vorbescheid ausdrücklich im Sinne einer positiven Bescheidung geklärten Aspekte der Voranfrage nehmen an der Bindungswirkung des Vorbescheids teil (OVG Münster, B. v. 29.07.2002 - 7 B 831/02 - zit. nach juris). Eine solche Verpflichtung besteht angesichts des eindeutigen Wortlauts des Gesetzes nicht (vgl. OVG Koblenz, U. v. 17.11.1999 - 8 A 10537/99 - BRS 62 Nr. 165).

Diesen Anforderungen genügt die Bauvoranfrage vom 14.07.1994 nicht. Sie enthält nur die Angabe, Gegenstand sei die "Errichtung". Unter "konkrete Fragestellung" ist eingetragen: "Windkraftanlage", dem Antrag seien beigefügt: "-fach Lageplan, -fach Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten), -fach Baubeschreibung". Eine oder mehrere einzelne Fragen zur Zulässigkeit des Vorhabens werden nicht gestellt.

Selbst wenn man der Auffassung folgen wollte, dass eine Bauvoranfrage im Zweifel als auf die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der Frage der gesicherten planungsrechtlichen Erschließung gerichtet anzusehen ist (so wohl VGH München, U. v. 02.07.2004 -1 B 02.1006 - BRS 67 Nr. 174), könnte die Klage keinen Erfolg haben. Eine so verstandene Bauvoranfrage des Klägers war zu keiner Zeit bescheidungsfähig, denn auf der Grundlage der mit der Bauvoranfrage eingereichten Unterlagen kann keine positive Aussage darüber getroffen werden, ob das von dem Kläger ins Auge gefasste Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig ist. Wie ausgeführt, ist angesichts des Umstandes, dass ein Wohnhaus in Abstand von ca. 500 m vom vorgesehenen Standort der Windkraftanlagen und weitere Wohnhäuser im Einwirkungsbereich stehen, waren die nach § 4 Abs. 1 und 3 BauPrüfVO erforderlichen Unterlagen auch im Vorbescheidsverfahren vonnöten, um die Frage der Zulässigkeit des Vorhabens in Hinblick auf schädliche Umwelteinwirkungen gem. § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB beurteilen zu können. Ohne solche Immissionsprognosen müsste die Frage, ob das konkrete Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig ist, letztlich offen bleiben. Ein Vorbescheid aber, der die gestellte Frage offen lässt und dem daher zu dem Vorhaben, soweit es zur Prüfung gestellt ist, für das Baugenehmigungsverfahren keine abschließende Bindungswirkung zukommt, ist mit Sinn und Zweck einer Bebauungsgenehmigung nicht vereinbar (vgl. OVG Münster, U. v. 20.02.2004 - 10 A 558/02 - BRS 167 Nr. 175).

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Berufungsverfahren für erstattungsfähig zu erklären, da sie hier einen Antrag gestellt und sich einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO sieht der Senat nicht.

Ende der Entscheidung

Zurück