Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Beschluss verkündet am 23.09.2002
Aktenzeichen: 3 M 89/01
Rechtsgebiete: VwGO, BauGB


Vorschriften:

VwGO § 146 Abs. 4 a.F.
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 5
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 6
BauGB § 35 Abs. 3 Nr. 3
1. Zur Berücksichtigung von Veränderungen der Sach- und Rechtslage nach Erlaß der angegriffenen Entscheidung (§ 146 VwGO a.F.).

2. Ob Lichtimmissionen von Gefahrenfeuern für den Luftverkehr das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verletzen, bedarf einer Bewertung der Umstände des Einzelfalls.


Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluß

Az.: 3 M 89/01

wegen Baurecht

Antrag auf Zulassung der Beschwerde

hat der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern am 23. September 2002 in Greifswald

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Antragsteller auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 20. September 2001 wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird für beide Instanzen auf jeweils 30.000,00 DM (entspricht 15.338,75 €) festgesetzt. Insoweit wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 20. September 2001 von Amts wegen geändert.

Gründe:

I.

Die Antragsteller begehren einstweiligen Rechtsschutz gegen die Errichtung von 14 Windkraftanlagen innerhalb eines im Regionalen Raumordnungsprogramm Westmecklenburg ausgewiesenen Eignungsraums für Windenergieanlagen. Sie sind jeweils (Mit-)Eigentümer umliegender Wohngrundstücke.

Mit Schreiben vom 13. Juni 2000 beantragte der Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung von 14 Windkraftanlagen des Typs Südwind TW 1,5 S 77 mit 85 m Nabenhöhe und 77 m Rotordurchmesser in der Gemarkung H. P.. Dem Bauantrag lag eine Berechnung zur Schallausbreitung im Freien für Anlagen des Typs Tacke TW 1,5 sl mit einer Nabenhöhe von 85 m bei. Die Berechnung ist unter Zugrundelegung eines Schalleistungspegels von 104 dB(A) für zwei Immissionspunkte am Rande der Ortslage H. P. und einen Immissionspunkt im Bereich der Wohnbebauung R. K.. erstellt worden. Für alle drei Immissionspunkte wurde ein Immissionswert zwischen 41,3 und 42,6 dB(A) ermittelt. Unter dem 8. September 2000 brachte der Beigeladene eine durch die Nordex Borsig Energy erstellte Lärmprognose für Anlagen des Typs Südwind S-70 R 85 unter Zugrundelegung einer Windgeschwindigkeit von 10 m/s in 10 m Höhe bei. Die Berechnung weist 8 Immissionspunkte auf, an denen Beurteilungspegel zwischen 31,9 und 44,6 dB(A) zu erwarten seien.

Mit Bescheid vom 15. September 2000 erteilte der Antragsgegner die beantragte Baugenehmigung mit Auflagen. Unter Nr. 5 (Auflagen) heißt es dort: "Die Tages- und Nachtkennzeichnung ist entsprechend den Richtlinien für die Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen vom 22.12.1999 an allen 14 Windkraftanlagen auszuführen." In der Auflage Nr. 8 wird Bezug genommen auf eine Stellungnahme des Umweltamtes, in der für die nächst gelegenen Wohngebäude Immissionswerte von bis zu 45 dB(A) nach der TA-Lärm für Dorfgebiete festgelegt wurden. Zudem wird in dieser Stellungnahme auf einen Erlaß des Ministeriums für Bau, Landesentwicklung und Umwelt vom 2. November 1998 verwiesen, in dem Ausführungen zum Schattenwurf enthalten sind. Weiter heißt es darin, daß Lichtreflexe, Schattenbildungen und Spiegelungen, die zu Beeinträchtigungen führen können, auszuschließen bzw. hiergegen vorsorgende Maßnahmen zu treffen seien.

Den Antragstellern wurde die Baugenehmigung nicht bekanntgegeben.

Am 20. Dezember 2000 wurde eine erstmalige Berechnung der N. P.- und V.gesellschaft mbH zu Windkraftanlagen des Typs 14 S-77 für die hier vorgesehenen Standorte erstellt. Auch hierbei wurde wiederum von einem Schalleistungspegel von 104 dB(A) ausgegangen.

Gegen die Baugenehmigung legten die Antragsteller mit Schreiben vom 20. August 2001 Widerspruch ein; mit weiterem Schreiben vom 28. August 2001 beantragten sie beim Antragsgegner die Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung, die Anordnung einer Baustillegung sowie die Versiegelung der Baustelle.

Am 30. August 2001 haben die Antragsteller beim Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Das Wohngebäude der Antragstellerin zu 3. liege in einem allgemeinen Wohngebiet, so daß dort nachts ein Immissionsrichtwert von 40 dB(A) einzuhalten sei, soweit man die TA-Lärm zugrundelege. Der Baugenehmigung fehle es an Auflagen zum Schutz vor Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und die zu installierende Warnbeleuchtung. Die Berechnungen zur Schallemission der Anlagen beruhten auf falschen Grundlagen, da bei ihnen von einer Windgeschwindigkeit von 8 m/s ausgegangen werde. Windanlagen des Typs Tacke TW 1,5 sl entwickelten zudem ab einer Windgeschwindigkeit von 9,5 m/s eine Tonhaltigkeit, für die nach den Empfehlungen des Arbeitskreises "Geräusche von Windenergieanlagen" 3 dB hinzuzurechnen seien. Zudem sei wegen des nicht vermessenen Schalleistungspegels ein Sicherheitszuschlag von 2 dB auf die an den Immissionspunkten ermittelten Werte zu addieren. Die Berechnungen seien auch nicht nachvollziehbar, weil darin kein Summenpegel der Anlage "Windpark" ermittelt worden sei.

Eine Nachberechnung der Schattenwurfbelastung der Grundstücke der Antragsteller durch einen Gutachter habe gezeigt, daß eine starke Belastung durch Schattenwurf anzunehmen sei, die die maximal hinzunehmende Schattenwurfbelastung von 30 Stunden im Jahr bzw. 30 Minuten am stärkstbelasteten Tag deutlich übersteigen dürfte. Dem könne nur durch eine Abschaltautomatik begegnet werden.

Die Antragsteller haben beantragt,

die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche vom 20. August 2001 gegen die Baugenehmigung für die Errichtung von 14 Windkraftanlagen in der Gemarkung H. P. (B-3150/96) anzuordnen.

Der Antragsgegner hat keinen Antrag gestellt und ist dem Vorbringen entgegengetreten.

Der Beigeladene hat ebenfalls keinen Antrag gestellt. Mit Schreiben vom 17. September 2001 hat er eine Schattenwurfprognose der Firma N. B. E. für die 14 Windkraftanlagen des Typs S 77 mit einer Nabenhöhe von 85 m vorgelegt.

Mit Beschluß vom 20. September 2001 hat das Verwaltungsgericht nach vorheriger Ortsbesichtigung durch die Berichterstatterin unter Ablehnung des Antrags im übrigen den Antragsgegner verpflichtet, die Baugenehmigung vom 15. September 2000/1. Nachtragsbaugenehmigung vom 2. August 2001 um folgende Auflagen zu ergänzen:

a) Die Windkraftanlagen, die nach der vorgelegten Schattenwurfprognose für die Überschreitung des Schattenwurfs auf das Wohngebäude der Antragstellerin zu 3. ursächlich sind, sind mit einer entsprechenden Abschaltautomatik auszurüsten. Die Maßnahmen sind mit der unteren Immissionsschutzbehörde abzustimmen.

b) Nach Inbetriebnahme der 14 Windkraftanlagen sind Vorort-Nachmessungen der Geräuschemissionen entsprechend den Technischen Richtlinien für Windenergieanlagen (Stand 01.01.2000) der Fördergesellschaft Windenergie (FGW-Richtlinien) in Abstimmung mit der unteren Immissionsschutzbehörde vorzunehmen

b)

und im Hinblick auf an den Wohngebäuden der Antragsteller auftretenden Lärmimmissionen auszuwerten. Die Ergebnisse sind binnen 3 Monaten nach Inbetriebnahme der unteren Immissionsschutzbehörde vorzulegen.

Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht im wesentlichen aus, daß die Interessenabwägung jedenfalls nach Anordnung der vorstehenden Auflagen zu Lasten der Antragsteller ausgehen müsse. Die Antragsteller zu 1. und 2. hätten an ihren Wohngebäuden nachts keinen höheren Immissionswert als 45 dB(A) hinzunehmen. Dies folge aus der Lage der Gebäude, die entweder dem Außenbereich oder einem Dorfgebiet zuzuordnen seien, was letztlich offenbleiben könne. Bei der vorzunehmenden Betrachtung des Einzelfalles sei festzustellen, daß für den Immissionspunkt D, dem das Wohnhaus des Antragstellers zu 1. am nächsten liege, ein Beurteilungspegel von 43,6 dB(A) und für den Immissionspunkt C, dem das Wohnhaus des Antragstellers zu 2. am nächsten liege, ein Beurteilungspegel von 42,6 dB(A) ausgewiesen werde. Die Lage der Wohngebäude zu den Anlagen sei jedenfalls nicht ungünstiger als die Lage der genannten Immissionspunkte. Auch unter Berücksichtigung der durch die Antragsteller vorgelegten Stellungnahme des Gutachters N., der einen Sicherheitszuschlag von 2 dB sowie wegen Tonhaltigkeit einen weiteren Zuschlag von 3 dB auf die Berechnung fordere, sei bei den hier relevanten Entfernungen von 500 bis 600 m nicht zwingend zu erwarten, daß sich diese Zuschläge voll auf den Immissionswert an den Wohngebäuden der Antragsteller zu 1. und 2. auswirkten. Um jedoch insoweit eine größere Meßsicherheit zu erreichen, sei die Auflage b) ergangen. Im Hinblick auf die Schlagschattenprognose sei für die Antragsteller zu 1. und 2. festzustellen, daß die im Erlaß vom 2. November 1998 genannten Werte von maximal 30 Minuten pro Tag und maximal 30 Stunden im Jahr an ihren Standorten nicht überschritten werden. Die geltend gemachten Sonnenreflexionen dürften durch die Farbgebung an den Anlagen weitestgehend ausgeschlossen sein. Unzumutbare Beeinträchtigungen durch die blinkenden Gefahrenfeuer seien mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen der Höhe der Installation und der Abstrahlung des Lichts nach oben ohne Rotation auszuschließen. Die lediglich entfernte Möglichkeit, daß durch die Seitenansicht das Gefahrenfeuer als störend wahrgenommen werde, führe nicht zu unzumutbaren Lichtimmissionen. Daß die in der Richtlinie zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen vom Mai 1993 festgelegten Beleuchtungsstärken von tags 5 lx und nachts 1 lx übertroffen werden, sei daher unwahrscheinlich.

Die Antragstellerin zu 3. könne sich ebenfalls nur auf die Einhaltung der für Dorf- und Mischgebiete geltenden Grenzwerte der TA-Lärm berufen. Dies habe die vorgenommene Ortsbesichtigung ergeben, die eine verbreitete Tierhaltung und eine offenbar aus dem Ort heraus vorgenommene Bewirtschaftung von Ackerflächen zu Tage gebracht habe. Zudem sei zu berücksichtigen, daß das Gebäude der Antragstellerin zu 3. unmittelbar an den Außenbereich grenze, wo es nicht dieselbe Schutzwürdigkeit genieße wie Gebäude, die innerhalb eines geschlossenen Siedlungsbereiches liegen. Im Hinblick auf die Sonnenlichtreflexionen und das Gefahrenfeuer sei auf die Ausführungen zu den Antragstellern zu 1. und 2. zu verweisen. Zum Schlagschatten sei festzustellen, daß die Jahresbeschattung zwar deutlich unter dem im Erlaß vom 2. November 1998 angegebenen Maximalwert bleibe, die ausgewiesene maximale Schattendauer von 0:38 Stunden/Tag jedoch die in dem Erlaß angegebene Schattendauer von 30 Minuten/Tag deutlich überschreite. Es könne offenbleiben, ob insoweit schon die als Auflage Nr. 8 in die Baugenehmigung einbezogene Stellungnahme der unteren Immissionsschutzbehörde, wonach Schattenbildungen, die zu Beeinträchtigungen führten, auszuschließen seien, eine hinreichend bestimmte Schutzauflage zugunsten der Antragstellerin zu 3. darstelle, denn dies gelte jedenfalls für die vom Gericht unter Punkt a) getroffene Regelung. Die insgesamt vorzunehmende Abwägung lasse eine Verletzung der Antragsteller in nachbarschützenden Rechten danach nicht mehr erwarten.

Gegen den ihnen am 20. September 2001 zunächst als Tenor und am 27. September 2001 mit Gründen versehen zugestellten Beschluß haben die Antragsteller am 24. September 2001 die Zulassung der Beschwerde aus "allen in § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwGO" genannten Gründen beantragt. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses ergäben sich daraus, daß die Werte für die Zumutbarkeit von Schattenwurf in Höhe von nicht mehr als 30 Minuten am Tag und nicht mehr als 30 Stunden im Jahr bei der Antragstellerin zu 3. bei weitem überschritten seien und auch die Lärmimmissionswerte wegen der erforderlichen Zuschläge von 3 dB für Tonhaltigkeit und 2 dB für Meßunsicherheiten bereits für Dorfgebiete nicht eingehalten werden könnten. Die Auflage a) des Verwaltungsgerichts entbehre bereits eines nachvollziehbaren Inhalts. Die Auflage b) enthalte keine Bezugnahme auf Zumutbarkeitswerte und böte damit keinen Schutz. Das Wohngebäude der Antragstellerin zu 3. sei zudem eindeutig einem allgemeinen Wohngebiet zuzurechnen. Die Lage der Immissionsmeßpunkte sei unklar. Sogar der höchstbelastete Immissionspunkt A liege weiter von der nächstgelegenen Windkraftanlage entfernt als das Gebäude der Antragstellerin zu 3. Im Hinblick auf die blinkenden Gefahrenfeuer werde nach nunmehriger Inbetriebnahme deutlich, daß sie zu nicht mehr hinnehmbaren Belästigungen führten. Die in der Lichtimmissionsleitlinie festgelegten Beleuchtungsstärken von tags 5 lx und nachts 1 lx seien für Anlagen wie hier mit auffälligen Wechsellichtsituationen je nach Auffälligkeit und Farbe auf einen Wert zwischen 0,1 lx und 0,25 lx zu reduzieren. Die angefochtene Entscheidung weiche von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern ab, weil sie nicht gewährleiste, daß die nach dieser Entscheidung zumutbaren Beschattungszeiten nicht überschritten werden. Als Verfahrensfehler kämen die Verletzung rechtlichen Gehörs und mangelnde Sachaufklärung hinzu.

Der Antragsgegner und der Beigeladene treten dem Zulassungsantrag entgegen.

Mit Bescheid vom 10. Oktober 2001 erließ der Antragsgegner gegenüber dem Beigeladenen einen 2. Nachtrag zur Baugenehmigung. Unter der Überschrift "Auflagen" heißt es dort:

1. Auf der Grundlage des Erlasses des Ministeriums für Bau, Landesentwicklung und Umwelt zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen vom 02. November 1998 (VIII 200/410-5.1018.9) Nr. 2.3 Abs. 5 sind die Richtwerte von 30 Stunden im Jahr und 30 Minuten pro Tag an Schattenwurf nicht zu überschreiten.

1.1 Die Windkraftanlagen, die an den Immissionsorten A - H. P. Landstraße S und B - H. P. eine Überschreitung der Schattenwurfdauer hervorrufen, sind mit einem integrierbaren Abschaltmodul auszurüsten.

1.2 Die über die Abschaltmodule durchgeführten Aufzeichnungen der Abschaltphasen sind in halbjährlichen Abständen nach Inbetriebnahme der Windkraftanlagen der zuständigen Immissionsschutzbehörde des Landkreises Parchim zur Kontrolle vorzulegen.

2. Nach Inbetriebnahme der 14 Windkraftanlagen sind vor Ort Nachmessungen der Geräuschimmissionen entsprechend den Technischen Richtlinien für Windenergieanlagen (Stand 01.01.2000) der Fördergesellschaft Windenergie (FGW-Richtlinien) durchzuführen.

2.1 Die Ermittlung der Geräuschimmissionen hat durch Messung an den vorgegebenen Immissionsorten A - H unter verbindlicher Einhaltung der Vorgaben der TA-Lärm für Dorfgebiete zu erfolgen.

2.2 Die Meßergebnisse sind innerhalb von drei Monaten nach Inbetriebnahme der Windkraftanlagen der zuständigen Immissionsschutzbehörde des Landkreises Parchim zur Prüfung und Auswertung vorzulegen.

Der Antragsgegner hat während des Zulassungsverfahrens mit Schreiben vom 20. Februar 2002 eine Stellungnahme des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern vom 12. Februar 2002 zur Frage der Beeinträchtigung durch Lichtimmissionen vorgelegt, wonach eine Beeinträchtigung durch Blendwirkung "m.E. in der Regel" ausgeschlossen sei. Mit Schreiben vom 8. August 2002 hat der Beigeladene einen Berechnung der Schallausbreitung nach DIN ISO 9613-2 der Wind C. GmbH vom 26. Juli 2002 vorgelegt. Grundlage dieser Berechnungen waren Neuvermessungen der Windkraftanlagen und Immissionspunkte von September 2001 durch die öffentlich bestellten Vermessungsingenieure B. und M.. Überdies ist dem Senat ein Schreiben der Fa. No. vom 28. Juni 2002 vorgelegt worden, wonach in der Anlage 4 eine Abschaltautomatik installiert wurde und die Anlagen 1-6 überwacht werden.

II.

Der Antrag bleibt erfolglos.

1. Die Beschwerde ist nicht gemäß § 146 Abs. 4 VwGO a. F. iVm. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses zuzulassen. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nach Auffassung des Senats bereits dann vor, wenn die Zulassungsschrift - gegebenenfalls in Verbindung mit einem weiteren innerhalb der Antragsfrist bei Gericht eingegangenen Schriftsatz - Anlaß gibt, das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung in Zweifel zu ziehen (vgl. dazu BVerfG, B. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, S. 1163). Dies ist schon dann der Fall, wenn der Ausgang eines Rechtsmittelverfahrens als offen bewertet werden muß. Daraus folgt aber auch, daß sich der Begriff der ernstlichen Zweifel nicht vorrangig auf die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung der angefochtenen Entscheidung beziehen kann, sondern das Ergebnis, zu dem das Verwaltungsgericht gelangt ist, mit in den Blick zu nehmen ist (vgl. Senatsbeschluß vom 16.07.1999 - 3 M 79/99 -, NordÖR 2000, S. 171). Zudem sind, weil es vorliegend auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ankommt, auch nach Erlaß der angegriffenen Entscheidung eingetretene Veränderungen der Sach- und Rechtslage - so hier insbesondere das Ergehen des 2. Nachtrags zur Baugenehmigung - zu berücksichtigen (vgl. dazu Meyer-Ladewig in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 124 a Rn. 71 sowie § 124 Rn. 26 k u. 26 n; Senatsbeschluß vom 16.07.1999 aaO.).

Von diesen Maßstäben ausgehend sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht ersichtlich. Die Antragsteller haben nicht aufzeigen können, daß die Bewertung des Verwaltungsgerichts, die zugrundezulegenden Grenzwerte für Schattenwurf und Lärmimmissionen würden voraussichtlich eingehalten, ernstlichen Bedenken unterliegt. Daß das Verwaltungsgericht die Schattenwurfproblematik - insbesondere im Hinblick auf das Wohngebäude der Antragstellerin zu 3. - verkannt hat, läßt sich nicht feststellen. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, daß es bei einem ungesteuerten Betrieb der Anlagen zu einer Überschreitung der zugrunde gelegten Grenzwerte von 30 min am Tag und 30 Stunden im Jahr auf dem Grundstück der Antragstellerin zu 3. kommen kann. Es hat daher in seinem Beschluß den Antragsgegner verpflichtet, eine Auflage zum Einbau einer Abschaltautomatik zu erlassen. Dem ist der Antragsgegner nachgekommen. In dem zwischenzeitlich ergangenen 2. Nachtrag zur Baugenehmigung hat der Antragsgegner die Einzelheiten der Grenzwerte für den Schattenwurf auch explizit festgelegt (max. 30 Stunden im Jahr, max. 30 min am Tag) und dem Beigeladenen auferlegt, Abschaltmodule in diejenigen Anlagen zu installieren, die eine Überschreitung der Schattenwurfdauer hervorrufen können. Zusätzlich wurde der Beigeladene verpflichtet, dem Antragsgegner Aufzeichnungen der Abschaltphasen zur Kontrolle vorzulegen. Daß diese Auflagen grundsätzlich ungeeignet sind, eine Rechtsverletzung der Antragstellerin zu 3. in Hinblick auf den Schattenwurf auszuschließen, ist nicht ersichtlich. Darauf, daß der vom Beigeladenen im Nachgang zum Erörterungstermin vorgelegten Schattenwurfprognose vom 9. Juni 2000 nicht eindeutig entnommen werden kann, in welcher Entfernung die darin mit Gauß-Krüger-Koordinaten verzeichneten Immissionsorte zum Gebäude der Antragstellerin zu 3. liegen, kommt es nicht (mehr) an. Abgesehen davon, daß nach dem vorliegenden Kartenmaterial schon alles dafür spricht, daß die gewählten Immissionsorte jedenfalls nicht günstiger zu den Windkraftanlagen liegen als das Wohngebäude der Antragstellerin zu 3., wird diese jedenfalls durch die im 2. Nachtrag zur Baugenehmigung unter Ziffer 1, 1.1 und 1.2 verfügten Auflagen hinreichend geschützt. Angesichts der darin festgelegten Grenzwerte und der Verpflichtung zum Einbau von Abschaltmodulen ist nach derzeitiger Sachlage nicht erkennbar, daß durch Schattenwurf eine Rechtsverletzung der Antragstellerin zu 3. zu erwarten ist.

Sollte es tatsächlich zu Überschreitungen der festgelegten Grenzwerte am Gebäude der Antragstellerin zu 3. kommen, so wird der Antragsgegner im Rahmen der Überwachung der erteilten Genehmigung vom Antragsteller die Einhaltung der Grenzwerte verlangen müssen.

Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, daß ausweislich eines Schreibens der Firma No. vom 28. Juni 2002 inzwischen eine Abschaltautomatik in die Windenergieanlage 4 eingebaut worden ist und die Windenergieanlagen 1-3 und 5 überwacht werden.

Auch in Hinblick auf die Lärmimmissionen ergeben sich aus dem Vorbringen der Antragsteller unter Berücksichtigung des 2. Nachtrags zur Baugenehmigung keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Der 2. Nachtrag zur Baugenehmigung verpflichtet den Beigeladenen zu Nachmessungen nach Inbetriebnahme der Windkraftanlagen entsprechend den Technischen Richtlinien für Windenergieanlagen der Fördergesellschaft Windenergie (FGW-Richtlinien, Stand 01.01.2000) und bestimmt zudem, daß die Messung an den vorgegebenen Immissionsorten A-H unter verbindlicher Einhaltung der Vorgaben der TA-Lärm für Dorfgebiete zu erfolgen hat. Auch diese Auflage trägt den möglichen Rechtsgutbeeinträchtigungen der Antragsteller hinreichend Rechnung.

Soweit dabei auch für die Antragstellerin zu 3.(lediglich) von der Notwendigkeit der Einhaltung der Richtwerte der TA-Lärm für Dorfgebiete ausgegangen worden ist, ergeben sich daraus ebenfalls keine ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Insoweit bestätigt bereits das Protokoll des durchgeführten Ortstermins die erstinstanzliche Einschätzung, daß Überwiegendes für die Heranziehung der für Dorf- und Mischgebiete geltenden Grenzwerte spricht, weil in der näheren Umgebung verbreitet Tierhaltung (Pferde, Gänse, Hühner) anzutreffen ist, zwischen den Gebäuden Ackerflächen liegen und die landwirtschaftlichen Flächen ausweislich des abgestellten landwirtschaftlichen Geräts offenbar aus der Ortslage heraus bewirtschaftet werden. Auch die Zusatzerwägung des Verwaltungsgerichts, daß die Antragstellerin zu 3. selbst dann, wenn man zu einer Einstufung als allgemeines Wohngebiet käme, wegen der Randlage ihres Wohngebäudes nicht die Einhaltung der für solche Wohngebiete geltenden Grenzwerte beanspruchen könnte, begegnet keinen Bedenken und entspricht der Rechtsprechung des Senats. Ergänzend sei angemerkt, daß sowohl die vom Antragsgegner zum Verwaltungsvorgang genommenen als auch die von den Antragstellern eingereichten Fotografien, die die offenbar in vielfältigen Formen anzutreffende Kleintierhaltung bzw. die Haltung von Schafen und Pferden sowie das Vorhandensein von landwirtschaftlichem Gerät belegen, eine Einstufung als allgemeines Wohngebiet hier nahezu ausgeschlossen erscheinen lassen (vgl. zur Zulässigkeit solcher Tierhaltung in WA-Gebieten Fickert/Fieseler, BauNVO, 8. Aufl., § 4 Rz. 15.1 ff). Daß der Flächennutzungsplan für die Frage des tatsächlichen Gebietscharakters und damit auch die Frage der Schutzwürdigkeit keinen Aussagewert besitzt, bedarf keiner weiteren Ausführung.

Daß die Einhaltung der Lärmrichtwerte für Dorfgebiete von vornherein unmöglich ist und die Auflage in der Baugenehmigung damit ins Leere geht, erscheint schon aufgrund der vom Hersteller garantierten Einhaltung eines Schalleistungspegels von 104 dB (A) durch die Drehzahlregulierung (sogenannte Pitchregelung) nicht warscheinlich. Auch aus dem nunmehr vorgelegten Gutachten der Firma Wind C. GmbH vom 26. Juli 2002 ergeben sich keine Hinweise dafür, daß die festgelegten Lärmrichtwerte nicht eingehalten werden können. Das Gutachten geht aufgrund akustischer Messungen der Windkraftanlagen 3 und 7 davon aus, daß diese einen Schalleistungspegel von 101,8 dB (A) bzw. 102,6 dB (A) aufweisen. Unter Zugrundelegung der tatsächlichen Lage des Gebäudes der Antragstellerin zu 3. und der eingemessenen Standorte der Windkraftanlagen 1 und 2 sowie eines Sicherheitszuschlages von 2 dB (A) für die nicht vermessenen Anlagen, kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, daß die Richtwerte der TA-Lärm für Dorfgebiete eingehalten werden. Dabei kann offenbleiben, ob die Lage der angenommenen Immissionsorte 1 -9 identisch ist mit den in den älteren Gutachten verwandten Immissionsorten A - H. Das Gutachten führt dazu aus, daß die Immissionsorte unter Berücksichtigung der Vorgaben der zuständigen Immissionsschutzbehörde ermittelt wurden. Ebenfalls kann dahinstehen, welchen genauen Standort die Immissionspunkte zur Lage der Wohngebäude der Antragsteller haben. Denn jedenfalls ist als IO 2 von der tatsächlichen Lage des Gebäudes der Antragstellerin zu 3. ausgegangen worden, so daß eine Verletzung der Rechte der Antragstellerin zu 3. durch Lärmimmissionen ausgeschlossen scheint. Auch hinsichtlich der Antragsteller zu 1. und 2. ist auf der Grundlage des Gutachtens nicht von einer Überschreitung der Lärmwerte für Dorfgebiete auszugehen. Zwar ist der genaue Abstand der Immissionsorte 5 und 6 zu den Gebäuden der Antragsteller zu 1. und 2. in dem Gutachten der Firma Wind C. nicht angegeben. Ausweislich der darin enthaltenen Karten ist aber davon auszugehen, daß diese Immissionsorte, an denen die Lärmrichtwerte eingehalten werden, näher zu den Windkraftanlagen liegen als die Gebäude der Antragsteller, so daß die Lärmrichtwerte aller Voraussicht nach eingehalten werden.

Die Kritik der Antragsteller an den vorangegangenen Immissionsmessungen, der Immissionspunkt A weise einen deutlich größeren Abstand zur nächstgelegenen Windkraftanlage 1 auf als das Gebäude der Antragstellerin zu 3., ist durch das zwischenzeitlich vorgelegte Schallgutachten vom 26. Juli 2002 überholt. Die von einem öffentlich bestellten und vereidigten Vermessungsingenieur im September 2001 durchgeführten Vermessungen haben ergeben, daß der Abstand zwischen dem Gebäude der Antragstellerin zu 3. und der Windkraftanlage 1 sich auf 612,9 m und zu der Windkraftanlage 2 auf 561,2 m beläuft. Damit sind die Ergebnisse der von der Antragstellerin zu 3. durchgeführten Eigenvermessung, die eine Entfernung von 515-520 m zur Windkraftanlage 1 sowie von 520 m zur Windkraftanlage 2 ergeben hatte, widerlegt. Da das Schallgutachten vom 26. Juli 2002 von den Meßergebnissen der Vermessungsingenieure ausgeht, ergeben sich unter dem Aspekt "Entfernungsangaben" mithin keine Zweifel an der Aussagekraft und Zuverlässigkeit des Gutachtens.

Im Hinblick auf die geltend gemachte Beeinträchtigung durch von den Gefahrenfeuern ausgehende Lichtimmissionen ist derzeit ebenfalls nicht erkennbar, daß die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, eine "unzumutbare Beeinträchtigung durch die blinkenden Rundstrahlfeuer ... sei höchst unwahrscheinlich", ernstlichen Zweifeln begegnet. Der Senat teilt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, daß die Lichtimmissionen nach derzeitiger Erkenntnislage die Grenze des Zumutbaren nicht überschreiten.

Bei der Beurteilung der Frage, ob das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verletzt ist, kann nach Auffassung des Senats auch bei Lichtimmissionen nicht von einer allgemeingültigen Formel ausgegangen werden, sondern bedarf es stets einer Bewertung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls (vgl. zu Lärmimmissionen Beschluß des Senats vom 08.03.1999 - 3 M 85/98 -, NVwZ 1999, 1238). Wann Lichtimmissionen zu erheblichen Belästigungen führen können, richtet sich insbesondere nach der Gebietsart und der durch die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Nachbarn, wobei wertende Elemente wie Herkömmlichkeit, soziale Adäquanz und allgemeine Akzeptanz einzubeziehen sind. Diese Faktoren sind neben Art, Stärke und Dauer der Lichteinwirkung in eine wertende Gesamtbeurteilung im Sinne einer Güterabwägung einzustellen, wobei es für die Frage der Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit von Lichteinwirkungen nicht nur auf die Lichtstärke, sondern entscheidend auf die durch den Lichtschein hervorgerufene Blendwirkung ankommt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 17.03.1999 - 4 B 14/99 -, BauR 1999, 1279; auch Hansmann in Landmann/Rohmer, BImSchG, § 22 Rn. 13 d unter Bezugnahme auf Entscheidungen des OVG Münster vom 11.07.1997 - 21 A 1845/96 - und des OVG Lüneburg, Urteil vom 13.09.1993, NVwZ 1994, 713, 714).

Die Schutzwürdigkeit der Grundstücke der Antragsteller wird besonders dadurch beeinflußt, daß sie an der Grenze zum bzw. im Außenbereich selbst liegen. Die Eigentümer solcher Grundstücke müssen mit Veränderungen der Umgebung von vornherein rechnen (BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, BauR 1994, 354, 357). Die Antragsteller haben daher - wie insbesondere die Antragstellerin zu 3. beklagt - grundsätzlich hinzunehmen, daß sie nachts keinen freien Blick mehr auf den abgedunkelten Außenbereich haben, sondern sich dort nunmehr mit blinkenden Gefahrenfeuern versehene Baulichkeiten befinden, die im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegiert zulässig sind. Hinzu kommt, daß die Gefahrenfeuer sich erst unter einem Helligkeitswert von 50 lx einschalten und ihre Leuchtmittelleistung lediglich 250 Watt beträgt. Überdies blitzen die Gefahrenleuchten nach der von den Antragstellern nicht bestrittenen Darstellung des Antragsgegners nicht auf, sondern erhellen und verdunkeln sich im 3-Sekunden-Takt. Des weiteren sind die Gefahrenfeuer in einer Höhe von 85 Metern installiert und strahlen bestimmungsgemäß nicht nach unten ab.

Im Rahmen der sozialen Adäquanz ist u.a. zu berücksichtigen, daß die Gefahrenfeuer nicht in erster Linie dem Nutzen des Beigeladenen, sondern der Verkehrssicherheit der Luftfahrt dienen. Sofern sie die Wohn- bzw. Schlafräume der Antragsteller nachts oder während der Dämmerung erhellen, kann dies ohne größeren Aufwand im Rahmen des Sozialadäquaten durch Vorhänge oder Jalousien vermindert bzw. ausgeschlossen werden (vgl. dazu BVerwG, Beschluß vom 17.03.1999, a.a.O.). Soweit dadurch der freie Blick nach draußen getrübt und der Lichteinfall in die Räume reduziert wird, muß dies wegen der Lage der Wohngebäude im bzw. an der Grenze zum Außenbereich und der Privilegierung von Windkraftanlagen im Außenbereich (§ 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) hingenommen werden. Eine durch den Lichteinfall verminderte Nutzbarkeit der Gartenflächen der Wohngrundstücke dürfte die Grenze des Zumutbaren deshalb nicht überschreiten, weil eine Nutzung der Außenwohnbereiche während der Dämmerung und der Dunkelheit ohnehin nur eingeschränkt möglich ist. Eine Blendwirkung der Gefahrenfeuer scheint dem Senat - selbst unter Berücksichtigung des besonders auffälligen roten Lichts und der Blinkfrequenzen - im Hinblick darauf, daß diese in mindestens 520 Meter Entfernung und 85 Metern Höhe angebracht sind, eine Lichtleistung von lediglich 250 Watt haben und nicht nach unten abstrahlen, wenig wahrscheinlich zu sein.

Auch die von den Antragstellern initiierte und nachgereichte gutachterliche Stellungnahme des Staatlichen Amtes für Umwelt und Natur (StAUN) Lübz vom 18. Januar 2002 äußert sich dahingehend, daß die bisherigen Erkenntnisse zur Lästigkeit nach dem Kriterium psychologischer Blendung die Vermutung zuließen, daß auf Grund der Entfernung, des Raumwinkels und der eingesetzten Lichtquelle mit einer Überschreitung der in der Licht-Leitlinie vorgesehenen Immissionsrichtwerte eher nicht zu rechnen sei. Zum gleichen Ergebnis kommt auch die vom Antragsgegner vorgelegte Stellungnahme des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern (LUNG) vom 12. Februar 2002, wonach die Immission "Aufhellung" bei Gefahrenfeuern von Windkraftanlagen als Belästigungsquelle generell ausscheiden soll und eine Blendwirkung vorliegend aufgrund der geringen effektiven Lichtstärke der Gefahrenfeuer (von 1600 cd), des kleinen Raumwinkels und des erheblichen Abstandes zur Wohnbebauung ebenfalls in der Regel auszuschließen sei. Daß diese Behörden zu anderen Ergebnissen gelangt wären, wenn sie nicht von einer effektiven Lichtstärke von 1600 cd, sondern - wie bei den installierten Gefahrenfeuern der Fall - von 2000 cd ausgegangen wären, haben die Antragsteller nicht substantiiert dargelegt.

Soweit die Antragsteller schließlich nächtliche Reflexion der Gefahrenfeuer in den Rotorblättern beklagen, ist darauf hinzuweisen, daß die Rotorblätter nach der Baugenehmigung mit einem nicht reflektierenden Farbanstrich zu versehen sind. Daß es in mehr als 500 Meter Entfernung gleichwohl zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung durch Reflexion kommen wird, vermag der Senat nicht zu erkennen.

2. Aus den Ausführungen in der Zulassungsschrift ergibt sich auch nicht, daß die Sache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten liegen nur dann vor, wenn das Beschwerdegericht die Erfolgsaussichten der angestrebten Beschwerde wegen der Komplexität der tatsächlichen oder rechtlichen Fragen, die vom Rechtsmittelführer aufgeworfen werden, nicht einschätzen kann. Ein solcher Fall ist hier - auch und gerade unter Berücksichtigung des 2. Nachtrags zur Baugenehmigung - nicht gegeben. Der Sachverhalt weist nur einen durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad auf, da es entscheidungserheblich im wesentlichen nur auf die Entfernungen zwischen den Wohngebäuden und den Windkraftanlagen, die für die Gebietseinstufung wesentlichen Örtlichkeiten und die Ergebnisse der Berechnungen/Messungen zu den Lärmimmissionen und dem Schattenwurf ankommt. Dasselbe gilt für die rechtliche Würdigung, die sich im wesentlichen auf die Prüfung reduziert, ob angesichts der Feststellungen zur Entfernung, Gebietseinstufung und den voraussichtlichen Lärm- und Lichtimmissionen eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes droht. Zudem ist nicht dargetan oder sonst ersichtlich, aufgrund welcher komplexen Erwägungen die hier konkret erteilten Auflagen zur Schutzgeewährung ungeeignet oder sonst rechtlich bedenklich sein sollten. Gleiches gilt für die Frage einer Beeinträchtigung durch die Gefahrenfeuer. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden.

3. Die Beschwerde ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Dieser Zulassungsgrund wird eingangs der Antragsschrift zwar (mittelbar) erwähnt, indem ausgeführt wird, daß die Beschwerde aus allen in § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwGO genannten Gründen zuzulassen sei. Die grundsätzliche Bedeutung der Sache ist aber nachfolgend nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden. Voraussetzung dafür ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß eine konkrete - für die Rechtsmittelinstanz entscheidungserhebliche - Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert wird, die nach Auffassung des Antragstellers grundsätzliche Bedeutung hat, und substantiiert dargelegt wird, warum sie klärungsbedürftig und von grundsätzlicher Bedeutung ist. Diesen Anforderungen werden die Ausführungen in den Schriftsätzen vom 24. September 2002, 2. Oktober 2002 und 5. Oktober 2002 nicht gerecht.

Inhaltlich wird auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung in keinem dieser Schriftsätze eingegangen.

4. Schließlich ist auch eine die Beschwerde eröffnende Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) nicht hinreichend dargelegt. Die Antragsteller haben keinen den angefochtenen Beschluß tragenden abstrakten Rechtssatz benannt, mit dem das Verwaltungsgericht einem vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern oder den sonst in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichten aufgestellten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Der von den Antragstellern erhobene Vorwurf, das Verwaltungsgericht orientiere sich mit den von ihm verfügten Auflagen nicht hinreichend am Beschluß des Senats vom 8. März 1999 (- 3 M 85/98 -) zeigt keine Abweichung im vorgenannten Sinne auf, sondern zielt der Sache nach auf die mangelnde Bestimmtheit von Buchstabe a) im Tenor des angefochtenen Beschlusses. Abgesehen davon ist diese Kritik nunmehr durch Ergehen des 2. Nachtrags zur Baugenehmigung überholt; die Antragsteller selbst sind hierauf auch im Verlaufe des Verfahrens nicht mehr eingegangen.

5. Die Antragsteller dringen schließlich auch nicht mit der Rüge durch, dem Verwaltungsgericht seien Verfahrensmängel unterlaufen, auf denen die Entscheidung beruhen könne (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Die erhobene Gehörsrüge greift nicht durch. Selbst wenn die Antragsteller nicht damit gerechnet haben bzw. rechnen mußten, daß das Verwaltungsgericht schon am 20. September 2001 entscheiden würde, ohne den Eingang weiterer Stellungnahmen abzuwarten, ist jedenfalls nicht dargelegt, welche für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erheblichen Umstände sie noch vorgetragen hätten. Der nicht mehr in die Entscheidungsfindung einbezogene Schriftsatz der Antragsteller vom 20. September 2001 enthält zur Bewertung der Gebietsqualität des Grundstücks der Antragstellerin zu 3. jedenfalls keine Ausführungen, die das verwaltungsgerichtliche Ergebnis in Frage stellen können. Ebensowenig ist nachvollziehbar dargelegt, inwieweit der darin enthaltene Hinweis der Antragsteller auf die Unvollständigeit der Verwaltungsvorgänge zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang rügen, daß das Verwaltungsgericht auf unvollständiger Tatsachengrundlage, weil unvollständigem Verwaltungsvorgang, entschieden habe, übersehen sie, daß die in den Verwaltungsvorgängen nicht enthaltenen Unterlagen Bestandteil der verwaltungsgerichtlichen Akte (Band 1, Bl. 13 und Bl. 113 ff.) geworden sind und dem Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung mithin vorgelegen haben.

Die Beschwerde ist schließlich auch nicht wegen eines Aufklärungsmangels zuzulassen. Die Antragsteller rügen, daß das Verwaltungsgericht - obwohl von ihm selbst im Ortstermin für erforderlich gehalten - nicht geklärt habe, welche Immissionspunkte der Anlagenbetreiber seiner schalltechnischen Berechnung zugrundegelegt hat und in welchem räumlichen Verhältnis die Immissionspunkte zu ihren Grundstücken stehen. Dies habe zur Folge gehabt, daß das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung von unzutreffenden Entfernungen zwischen den Gebäuden und den Windkraftanlagen ausgegangen sei. Die von den Antragstellern durchgeführten Eigenvermessungen hätten geringere Abstände ergeben. Es sei zu erwarten, daß am Wohngebäude der Antragstellerin zu 3. nach sachgerechter - vom Verwaltungsgericht unterlassener - Aufklärung des räumlichen Verhältnisses zwischen dem Wohngebäude der Antragstellerin und den Immissionspunkten eine deutliche Überschreitung des Lärmrichtwerts eintreten werde.

Dieses Vorbringen reicht zur Darlegung eines Aufklärungsmangels nicht aus. Es fehlt an hinreichenden Ausführungen dazu, daß der gerügte Aufklärungsmangel sich auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis ausgewirkt haben kann. Die Antragsteller stützen ihre Auffassung, daß die Entscheidung - für die Antragstellerin zu 3. - bei weitergehender Sachaufklärung voraussichtlich günstiger ausgefallen wäre, im wesentlichen auf die abweichenden Ergebnisse ihrer Eigenvermessungen und der auf dieser Grundlage zu erwartenden Lärmbeeinträchtigung.

Die von der Antragstellerin zu 3. vorgetragenen Entfernungsangaben können - wie bereits ausgeführt - angesichts der von einem öffentlich bestellten und vereidigten Vermessungsingenieur erzielten Meßergebnisse als widerlegt gelten, so daß nicht erkennbar ist, inwieweit der gerügte Aufklärungsmangel sich im Ergebnis zu ihrem Nachteil ausgewirkt haben kann. Für die Antragsteller zu 1. und 2. enthält das Zulassungsvorbringen schließlich schon keine konkreten Ausführungen dazu, daß bzw. inwiefern sich der gerügte Aufklärungsmangel zu ihren Ungunsten auf das Ergebnis ausgewirkt haben kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 S. 1, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus § 20 Abs. 3, § 14 Abs. 3, § 13 Abs. 1, § 25 Abs. 2 Satz 2, § 73 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Der Senat bemißt das Interesse an der Abwehr einer Windkraftanlage für einen Antragsteller oder Kläger danach, welche Beeinträchtigung(en) geltend gemacht werden (vgl. Beschlüsse vom 09.10.2001 - 3 O 67/01 - und vom 21.02.2002 -3 M 90/01 -). Vorliegend hält der Senat es unter Berücksichtigung der Entfernung der Anlagen und im Hinblick darauf, daß es um die Beeinträchtigung von drei Wohngrundstücken durch eine Vielzahl von Anlagen geht, für angemessen, je Grundstück einen Wert von 20.000,- DM im Hauptsacheverfahren festzusetzen. Der so ermittelte Betrag von 60.000,- DM ist für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zu halbieren, so daß sich ein Streitwert von 30.000,- DM (entspr. 15.338,75 €) ergibt. Die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts war insoweit gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG von Amts wegen zu ändern.

Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 S. 2 GKG).

Ende der Entscheidung

Zurück