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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 09.06.2006
Aktenzeichen: 1 A 1030/05.PVL
Rechtsgebiete: LPVG NRW


Vorschriften:

LPVG NRW § 72 Abs. 2 Nr. 2
Die Zuweisung einer von der Dienststelle verwalteten Personalunterkunft an einen Beschäftigten unterliegt auch dann nach § 72 Abs. 2 Nr. 2 LPVG NRW der Mitbestimmung des Personalrats, wenn dabei keine Auswahlentscheidung zwischen mehreren Beschäftigten und/oder zwischen mehreren Personalunterkünften zu treffen ist.
Gründe:

Die Zuweisung der von dem Beteiligten verwalteten Personalunterkünfte an Beschäftigte unterliegt auch dann der Mitbestimmung des Antragstellers gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 2 LPVG NRW, wenn dabei keine Auswahlentscheidung zwischen mehreren Beschäftigten und/oder zwischen mehreren Personalunterkünften zu treffen ist.

Nach § 72 Abs. 2 Nr. 2 LPVG NRW hat der Personalrat mitzubestimmen in sozialen Angelegenheiten u.a. bei der Zuweisung von Wohnungen, über die die Beschäftigungsdienststelle verfügt. Die Voraussetzungen dieses Mitbestimmungstatbestands sind nicht nur erfüllt, wenn der Beteiligte auf der Grundlage einer Auswahlentscheidung zwischen mehreren Beschäftigten und/oder zwischen mehreren Personalunterkünften einem Beschäftigten eine Personalunterkunft zuweist, sondern auch dann, wenn die Zuweisung ohne eine derartige Auswahlentscheidung erfolgt.

Dies folgt schon aus dem Wortlaut des § 72 Abs. 2 Nr. 2 LPVG NRW. Dort wird das dem Personalrat zustehende Mitbestimmungsrecht allein an die Zuweisung der Wohnung geknüpft. Dafür, dass das Mitbestimmungsrecht nur dann bestehen soll, wenn der Zuweisung eine Auswahlentscheidung zwischen mehreren Beschäftigten und/oder zwischen mehreren Personalunterkünften vorausgegangen ist, lässt sich dem Wortlaut nichts entnehmen.

Auch dem Sinn und Zweck des durch § 72 Abs. 2 Nr. 2 LPVG NRW begründeten Mitbestimmungsrechts lässt sich keine derartige Einschränkung entnehmen.

Das Mitbestimmungsrecht aus § 72 Abs. 2 Nr. 2 LPVG NRW soll sicherstellen, dass bei der Zuweisung und Kündigung von Wohnungen, deren Mieter die Dienststelle verbindlich auswählen kann, die berechtigten Belange der Beschäftigten gewahrt werden. Der Personalrat hat insbesondere darauf hinzuwirken, dass der künftige Wohnungsinhaber aus dem Kreis der als Mieter in Betracht kommenden und interessierten Beschäftigten der Dienststelle unter Berücksichtigung sozialer Belange und ohne Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz ausgewählt wird.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.4.1992 - 6 P 33.90 -, PersR 1992, 308 = PersV 1992, 437 = ZfPR 1992, 146, Beschluss vom 20.12.2000 - 6 P 3.00 -, PersR 2001, 153 = PersV 2001, 329 = ZBR 2001, 218 = ZfPR 2001, 137 = ZTR 2001, 238; OVG NRW, Beschluss vom 6.2.2002 - 1 A 144/00.PVL -, PersR 2002, 478 = PersV 2003, 62 = RiA 2002, 295; Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Personalvertretungsrecht NRW, § 72 Rn. 263.

Dies schließt es aber nicht aus, dem Personalrat ein Mitbestimmungsrecht auch dann zuzugestehen, wenn der Zuweisung einer Personalunterkunft keine Auswahlentscheidung vorausgeht. Auch bei einer derartigen Fallgestaltung stellen sich für den Personalrat etwa die Fragen, ob der Beschäftigte, dem die Personalunterkunft zugewiesen werden soll, zum Kreis der berechtigten Personen zählt, ob tatsächlich keine Konkurrenzsituation besteht, d.h. ob der Gleichbehandlungsgrundsatz tatsächlich keine Rolle spielt, und/oder ob sonstige soziale Belange von durch die Zuweisung Betroffenen (etwa der Dienststelle angehörender Nachbarn) nicht entgegen stehen. Jedenfalls diese Punkte rechtfertigen eine Mitbestimmungsbefugnis des Personalrats.

Dagegen kann nicht mit Erfolg eingewandt werden, bei Zuweisungsentscheidungen, die nicht auf einer Auswahlentscheidung beruhen, werde der Personalrat regelmäßig seine Zustimmung nicht mit beachtlichen Gründen verweigern können. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass schon kein Mitbestimmungsrecht des Personalrats besteht. Vielmehr wird dieser in der Regel gehalten sein, der Maßnahme zuzustimmen. Verweigert er seine Zustimmung, ohne dass er sich dafür auf beachtliche Gründe stützen kann, gilt die Maßnahme nach § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW als gebilligt.

Soweit der Beteiligte das Erfordernis einer Auswahlentscheidung für das Eingreifen des Mitbestimmungstatbestandes aus der Rechtsprechung des BVerwG zur Zuweisung einer Dienstwohnung ableitet, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 16.11.1987 - 6 P 5.86 -, PersR 1988, 71 = PersV 1989, 65 = RiA 1988, 160 = ZBR 1988, 104 = ZfPR 1989, 19 = ZTR 1988, 152, trägt er dem Umstand nicht hinreichend Rechnung, dass eine Dienstwohnung üblicherweise (nur) für den jeweiligen Inhaber eines bestimmten Dienstpostens seiner dienstlichen Funktion wegen bereitgestellt wird. Diese Verbindung zwischen Funktion und Dienstwohnung schließt regelmäßig das Eingreifen des Mitbestimmungsrechts aus, weil im Falle der strikten Koppelung von Funktion und Wohnung kein Raum für eine Mitbestimmungsbefugnis des Personalrats bleibt. Ausschließlich an diesen Umstand knüpft die Rechtssprechung des BVerwG an, wonach die Zuweisung einer Dienstwohnung - ausnahmsweise - dann der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, wenn die Dienststelle unter mehreren Dienstwohnungen oder unter mehreren Dienstwohnungsberechtigten auszuwählen hat. Die vom BVerwG damit zugestandenen Voraussetzungen für das Eingreifen einer Ausnahme vom Sonderfall der Nichtanwendbarkeit des § 72 Abs. 2 Nr. 2 LPVG NRW führen zwar im Ergebnis auf den Regelfall der Mitbestimmungspflichtigkeit zurück, prägen aber nicht ihrerseits die Voraussetzungen für das Eingreifen dieses Regelfalls. Eine weitergehende Aussage, dass der Mitbestimmungstatbestand generell nur dann eingreifen kann, wenn der Zuweisung allgemein eine Auswahlentscheidung zugrunde liegt, kann dieser Rechtsprechung nach alledem nicht entnommen werden.

Ob dem Personalrat auch dann ein Mitbestimmungsrecht zusteht, wenn die Wohnung an eine nicht der Dienststelle angehörende Person vergeben werden soll und sich kein der Dienststelle angehörender Beschäftigter darum beworben hat, so Hess. VGH, Beschluss vom 26.1.1983 - HPV TL 36/81 -, HessVGRspr 1984, 39; a.A. OVG NRW, Beschluss vom 16.1.1984 - CL 42/82 -, DWW 1984, 194 = WuM 1985, 157 = StGR 1984, 376, ist vorliegend nicht zu entscheiden, da der im Beschwerdeverfahren allein noch streitgegenständliche Antrag ausschließlich die Zuweisung von Personalunterkünften an Beschäftigte der Dienststelle zum Gegenstand hat.

Ende der Entscheidung

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