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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 30.07.2003
Aktenzeichen: 1 A 1038/01.PVL
Rechtsgebiete: LPVG NRW


Vorschriften:

LPVG NRW § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 1. Mitbestimmungstatbestand
LPVG NRW § 72 Satz 2 Halbs. 1
LPVG NRW § 110
LPVG NRW § 111
Bei einem in einem Universitätsklinikum eingesetzten Arzt im Praktikum handelt es sich um einen "wissenschaftlichen Mitarbeiter" i.S.v. § 110 LPVG NRW.
Tatbestand:

Der Antragsteller begehrt als der bei einem Universitätsklinikum gebildete Personalrat für die nichtwissenschaftlichen Beschäftigten die Feststellung, dass ihm in allen Fällen der Einstellung eines Arztes im Praktikum ein Mitbestimmungsrecht zusteht. Die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des VG gab dem Antrag lediglich insoweit statt, als sie feststellte, dass ein Mitbestimmungsrecht nur dann bestehe, wenn der für die Einstellung vorgesehene Arzt im Praktikum einen Antrag auf Beteiligung des Personalrats gestellt habe; im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt. Die Beschwerde des Antragstellers blieb erfolglos; die Anschlussbeschwerde des Beteiligten hatte hingegen Erfolg.

Gründe:

Die fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete Beschwerde des Antragstellers ist zulässig.

Auch gegen die Zulässigkeit der unselbständigen Anschlussbeschwerde des Beteiligten, welche aus § 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW i.V.m. §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 64 Abs. 6 ArbGG und §§ 521, 522 a ZPO herzuleiten ist, bestehen nach der Arbeitsgerichtsnovelle aus dem Jahre 1979 keine Bedenken (mehr).

Vgl. OVG NRW, Beschluss des Fachsenats vom 6.2.2002 - 1 A 144/00.PVL -, PersR 2002, 478 = RiA 2002, 295, m.w.N.

In der Sache bleibt die Beschwerde des Antragstellers erfolglos; die Anschlussbeschwerde des Beteiligten hat hingegen Erfolg.

Der Antrag ist zulässig.

Unter Berücksichtigung des tatsächlichen Begehrens des Antragstellers bedarf es keiner dahingehenden Auslegung des Antrags, dass der Antragsteller vorrangig (im Sinne eines Hauptantrags) die Feststellung begehrt, dass die Aufnahme einer Tätigkeit als Arzt im Praktikum in der Dienststelle in allen Fällen, insbesondere also unabhängig von einem Antrag des einzelnen Beschäftigten, seiner Mitbestimmung unterliegt, und nachrangig (im Sinne eines Hilfsantrags) die Feststellung angestrebt wird, dass die Aufnahme einer Tätigkeit als Arzt im Praktikum in der Dienststelle jedenfalls dann seiner Mitbestimmung unterliegt, wenn ein Antrag des einzelnen Beschäftigten auf Beteiligung des Personalrats gestellt worden ist. Denn das auf die Feststellung eines - antragsunabhängigen - Mitbestimmungsrechts gerichtete Begehren umfasst als Minus auch eine dahinter zurückbleibende Feststellung eines lediglich antragsabhängigen Mitbestimmungsrechts.

Für den Antrag besteht ein Rechtsschutzbedürfnis, obwohl der Antragsteller sich mit seiner Antragstellung von einem konkreten Fall gelöst und eine abstrakte Frage zum Gegenstand des Antrags gemacht hat. Denn der Streit über die zur Entscheidung gestellte abstrakte Frage knüpft hinreichend konkret an einen in der Dienststelle streitig gewesenen Fall an und es ist mit einer mehr als nur geringfügigen Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass in der Zukunft ein Streit über diese Frage in der Dienststelle zwischen den Beteiligten erneut auftreten wird.

Der Antrag ist im vollen Umfang unbegründet.

Als Personalrat der nichtwissenschaftlichen Beschäftigten steht dem Antragsteller bei der Aufnahme einer Tätigkeit als Arzt im Praktikum in der Dienststelle (überhaupt) kein Mitbestimmungsrecht zu. Denn ein Arzt im Praktikum zählt nicht zu dem vom Antragsteller vertretenen Personenkreis, sondern zu den Beschäftigten i.S.v. § 110 LPVG NRW, für die nach § 111 LPVG NRW ein besonderer Personalrat gebildet worden ist.

Beschäftigte i.S.v. § 110 LPVG NRW sind nach dem Wortlaut der Bestimmung "Dozenten nach § 20 FHGöD, die wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter, Mitarbeiter in Lehre und Forschung mit Hochschulabschluss, Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie nach § 119 Abs. 1 UG oder § 79 Abs. 1 FHG nicht übernommene Beamte und Angestellte an den Hochschulen, soweit sie nicht nach § 5 Abs. 5 Buchstabe a von der Geltung dieses Gesetzes ausgenommen sind". Mit dieser Formulierung orientiert sich das Gesetz zur Klarstellung des erfassten Personenkreises ausdrücklich an den Bezeichnungen der Hochschulpersonalstruktur.

Vgl. LT-Drucks. 8/3880, S. 221.

Die Legaldefinitionen aus den hochschulrechtlichen Bestimmungen sind auch für das Landespersonalvertretungsgesetz NRW maßgebend. Soweit nämlich dieses Gesetz fest umrissene Begriffe aus anderen Rechtsgebieten verwendet, ist bei seiner Anwendung von diesen Begriffen auszugehen, es sei denn, es bestünden Anhaltspunkte für ein vom Gesetzgeber gewolltes abweichendes Verständnis der jeweiligen Begriffe. Letzteres ist hier jedoch nicht der Fall.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9.12.1982 - CL 48/81 -, PersV 1985, 120, und vom 24.2.1983 - CL 50/81 -, PersV 1985, 123.

Allerdings wird den Änderungen der hochschulrechtlichen Bestimmungen durch das Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14.3.2000 (GV. NRW. S. 190), mit dem u.a. die früheren Regelungen des Universitätsgesetzes und des Fachhochschulgesetzes zusammengefasst worden sind, noch nicht Rechnung getragen. So verwendet § 110 LPVG NRW seinem Wortlaut nach insbesondere noch den Begriff des wissenschaftlichen Mitarbeiters im Sinne der früheren Regelung des § 60 Abs. 1 UG, der auf der Vorgängerregelung des § 60 des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (WissHG) vom 20.11.1979 (GV. NRW. S. 926) beruhte. Das Hochschulgesetz bezeichnet diesen Personenkreis hingegen in § 59 Abs. 1 HG nunmehr - in Abgrenzung zu dem Personaltypus nach § 60 HG - als "wissenschaftliche Mitarbeiter an Universitäten", ohne dass damit eine inhaltliche Änderung verbunden wäre. Aufgrund dessen bestehen keine Bedenken, zur Bestimmung des Begriffs "wissenschaftliche Mitarbeiter" bei § 110 LPVG NRW für den Bereich der Universitäten auf die Legaldefinition aus dem Hochschulgesetz zurückzugreifen.

Vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Personalvertretungsrecht NRW, § 110 Rn. 17.

Im Zusammenhang mit der Einordnung des Personaltypus des Arztes im Praktikum in die Personalstruktur einer Hochschule anhand der auf § 60 WissHG zurückgehenden Legaldefinition des wissenschaftlichen Mitarbeiters an Universitäten ist weiter zu berücksichtigen, dass bei Erlass des Gesetzes über die wissenschaftliche Hochschule NRW im Jahre 1979 und bei der im Zusammenhang damit erfolgten Aufnahme des § 110 in das Landespersonalvertretungsgesetz das Institut des Arztes im Praktikum noch nicht existierte. Dieses ist erst durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vom 15.12.1986 (BGBl. I S. 2457) geschaffen worden und konnte deshalb bei Erlass der genannten Regelungen noch gar keine Berücksichtigung finden.

Ausgehend von diesen Erwägungen handelt es sich bei einem Arzt im Praktikum um einen "wissenschaftlichen Mitarbeiter" i.S.v. § 110 LPVG NRW, da das in einem Universitätsklinikum - wie die vorliegende Dienststelle - hauptberuflich tätige Personal mit ärztlichen Aufgaben jedenfalls personalvertretungsrechtlich dem Personenkreis der "wissenschaftlichen Mitarbeiter an Universitäten" i.S.v. § 59 Abs. 1 HG zuzurechnen ist (1.) und ein Arzt im Praktikum personalvertretungsrechtlich den hauptberuflich in der Dienststelle tätigen Personen mit ärztlichen Aufgaben gleichzustellen ist (2.).

1. Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 HG sind wissenschaftliche Mitarbeiter an Universitäten die den Fachbereichen, den wissenschaftlichen/künstlerischen Einrichtungen oder den Betriebseinheiten der Universitäten/Kunsthochschulen zugeordneten Beamten oder Angestellten, denen nach Maßgabe ihres Dienstverhältnisses wissenschaftliche/künstlerische Dienstleistungen in Forschung, Lehre und Krankenversorgung obliegen. Danach sind für den Status eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an einer Universität zwei Voraussetzungen erforderlich, zum einen die Zuordnung des Beschäftigten zu bestimmten Organisationseinheiten der Universität und zum anderen die Aufgabe, wissenschaftliche Dienstleistungen zu erbringen.

Vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O., § 110 Rn. 21.

Beide Voraussetzungen sind bei dem hauptberuflich in der Dienststelle tätigen Personal mit ärztlichen Aufgaben erfüllt.

Die hauptberuflich in der Dienststelle tätigen Personen mit ärztlichen Aufgaben sind dem Fachbereich Medizin der Universität und damit dem Fachbereich einer Hochschule zugeordnet, dessen Aufgaben in Forschung und Lehre zu erfüllen die Dienststelle als Universitätsklinikum dient (§ 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Errichtung des Klinikums Düsseldorf der Universität Düsseldorf [Universitätsklinikum Düsseldorf] als Anstalt des öffentlichen Rechts vom 1.12.2000 [GV. NRW. S. 729] - im Folgenden: Errichtungsverordnung -), was u.a. die Wahrnehmung von Aufgaben der Krankenversorgung einschließt (§ 2 Abs. 1 Satz 2 der Errichtungsverordnung). Sie werden von der Universität eingestellt und stellenplanmäßig dort geführt.

Den hauptberuflich in der Dienststelle tätigen Personen mit ärztlichen Aufgaben obliegen auch wissenschaftliche Dienstleistungen. Zwar ist dem Antragsteller zuzugestehen, dass eine Krankenbehandlung an sich keine wissenschaftliche Dienstleistung darstellt. Hier sind jedoch die besonderen hochschulrechtlichen Bestimmungen zu berücksichtigen.

So spricht § 59 Abs. 1 Satz 1 HG ausdrücklich von wissenschaftlichen Dienstleistungen in Forschung, Lehre und Krankenversorgung (Hervorhebung durch den Senat). Dies erhellt, dass der Gesetzgeber von der Annahme ausgegangen ist, dass die im universitären Bereich stattfindende Krankenversorgung eine wissenschaftliche Dienstleistung darstellt.

Noch deutlicher wird dies im Zusammenhang mit der sich mit den Wissenschaftlichen Assistenten befassenden Vorschrift des § 56 HG. Dort heißt es in Abs. 1 Satz 4 ausdrücklich, im Bereich der Medizin gehören zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen auch Tätigkeiten in der Krankenversorgung. Damit wird die gesetzliche Fiktion begründet, dass für den medizinischen Bereich einer Hochschule Tätigkeiten in der Krankenversorgung stets wissenschaftliche Dienstleistungen darstellen, und zwar unabhängig davon, ob die Dienstleistung von ihren tatsächlichen Inhalten her als wissenschaftlich anzusehen ist.

Vgl. auch Reich, Hochschulrahmengesetz, 8. Aufl., 2002, § 53 Rn. 3.

Dieser gesetzlichen Fiktion kommt aufgrund der Verwendung des Begriffs der Krankenversorgung auch bei der Auslegung des § 59 Abs. 1 Satz 1 HG NRW Bedeutung zu. Durch sie wird die Einschätzung bestätigt, dass Tätigkeiten in der Krankenversorgung, soweit sie in einem Universitätsklinikum ausgeübt werden, als wissenschaftliche Dienstleistungen anzusehen sind.

Für dieses Ergebnis sprechen auch die rahmenrechtlichen Vorschriften. Nach § 54 HRG in der bis zum Erlass des - bis zum 23.2.2005 in das Landesrecht umzusetzenden (vgl. § 72 Abs. 1 Satz 7 HRG in der derzeit geltenden Fassung) - Fünften Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes und anderer Vorschriften (5. HRGÄndG) vom 16.2.2002 (BGBl. I S. 693) geltenden Fassung (HRG a.F.) waren hauptberuflich an einer Hochschule tätige Personen mit u.a. ärztlichen Aufgaben, die nicht Professor oder Hochschuldozent waren, in der Regel dienst- und mitgliedschaftsrechtlich den wissenschaftlichen Mitarbeitern gleich gestellt. Eine dieser rahmenrechtlichen Vorgabe Rechnung tragende Regelung enthielt § 60 Abs. 5 WissHG, der fast wortgleich dem § 54 HRG a.F. entsprach. Durch Art. I Nr. 41 Buchst. f des Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen und des Fachhochschulgesetzes sowie des Gesetzes über die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen vom 20.10.1987 (GV. NRW. S. 366) ist diese Regelung des Gesetzes über die wissenschaftliche Hochschule NRW jedoch ersatzlos aufgehoben worden. Ein Grund für diese Entscheidung lässt sich dem Gesetzentwurf der Landesregierung vom 3.3.1987 zwar nicht entnehmen, da in der Begründung zu den § 60 WissHG betreffenden Änderungen die Aufhebung des Absatzes 5 nicht angesprochen wird.

Vgl. LT-Drucks. 10/1769 S. 119.

Da aber nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Landesgesetzgeber mit dieser Aufhebung eine den rahmenrechtlichen Vorgaben widersprechende Rechtslage hat schaffen wollen, ist allein die Schlussfolgerung gerechtfertigt, dass die damals die Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter regelnde Vorschrift des § 60 Abs. 1 WissHG unmittelbar auch den in § 54 HRG a.F. genannten Personenkreis erfassen sollte. Nichts anderes kann für die heute maßgebliche Vorschrift des § 59 Abs. 1 HG gelten. Um den rahmenrechtlichen Vorgaben Rechnung zu tragen, ist der in § 59 Abs. 1 HG verwandte Begriff der "Krankenversorgung" erweiternd dahingehend auszulegen, dass sämtliche im universitären Bereich anfallende ärztliche Tätigkeiten als - wissenschaftliche - Dienstleistungen in der Krankenversorgung zu verstehen sind. Angesichts dessen ist für die im Bereich des Hochschulrahmengesetzes gemachte Unterscheidung zwischen den (unter § 54 HRG a.F. zu fassenden) "regulären ärztlichen Aufgaben im Rahmen der Patientenversorgung" und einer (unter § 53 Abs. 1 Satz 3 HRG a.F. fallenden) "Krankenversorgung, die im Rahmen eines am Krankenbett erteilten Unterrichts erbracht wird", vgl. dazu BAG, Urteil vom 24.10.1990 - 6 AZR 37/89 -, BAGE 66, 154 = ZTR 1991, 246; VGH Bad-Württ., Beschluss vom 27.7.1999 - PL 15 S 3189/98 -, PersR 2000, 118; jeweils m.w.N., jedenfalls für den Geltungsbereich des Hochschulgesetzes NRW kein Raum. Dies gilt um so mehr, als die dargestellte Differenzierung nicht ohne Weiteres zwingend ist, da einiges dafür spricht, dass speziell bei der Krankenversorgung im Bereich einer Hochschule praktisch nicht zu unterscheiden ist, ob die Beschäftigten in der allgemein üblichen Weise kranke Menschen medizinisch versorgen oder dabei (auch) wissenschaftliche Dienste leisten.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.5.1991 - 6 P 10.89 -, BVerwGE 88, 176 = Buchholz 251.7 § 72 NWPersVG Nr. 19 = PersR 1991, 287 = PersV 1992, 37 = RiA 1992, 91 = ZTR 1992, 38.

Die rahmenrechtlichen Vorschriften belegen schließlich auch, dass die Gruppe der hauptberuflich in der Dienststelle tätigen Personen mit ärztlichen Aufgaben aus hochschulpolitischen Gründen und aus Gründen der Gleichbehandlung weitestmöglich in die wissenschaftliche Personalstruktur eingebunden werden. Die von ihnen ausgeübten Funktionen sind nach der erforderlichen Qualifikation, den Anforderungen und der Wertigkeit des Amtes grundsätzlich der Funktion der "eigentlichen" wissenschaftlichen Mitarbeiter gleich zu achten.

Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 3.3.1998 - 5 A 12163/97 -, PersR 1999, 355.

2. Ein in einem Universitätsklinikum - wie der Dienststelle - eingesetzter Arzt im Praktikum ist den dort hauptberuflich tätigen Personen mit ärztlichen Aufgaben gleichzustellen, weil er sich von diesen nur unwesentlich unterscheidet.

Ein Arzt im Praktikum wird ebenso wie die hauptberuflich tätigen Personen mit ärztlichen Aufgaben in der Krankenversorgung tätig. Er verfügt über dieselbe wissenschaftliche Ausbildung und nimmt in der praktischen Tätigkeit im Wesentlichen die gleiche Aufgaben wahr wie die approbierten Ärzte. Er ist ebenso wie diese in die Dienststelle und deren Dienstbetrieb eingegliedert. Organisatorisch ist er gleichermaßen dem Fachbereich Medizin der Universität zugeordnet und wird stellenplanmäßig dort geführt. Auch sein Anstellungsvertrag wird mit dem Rektor der Universität - und nicht mit der Leitung des Universitätsklinikums - geschlossen.

Allein der Umstand, dass ein Arzt im Praktikum sich in einem Ausbildungsverhältnis befindet, steht dem nicht entgegen.

Vgl. a.A. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.7.1999 - PL 15 S 3189/98 -, a.a.O.

Zwar wird ein Arzt im Praktikum zum Zwecke der Berufsausbildung beschäftigt. Dennoch unterscheiden sich auch nach den für die Ausbildung maßgeblichen Vorschriften seine Tätigkeiten nicht von denjenigen, die die übrigen in der Dienststelle tätigen approbierten Ärzten ausüben. § 34 b Sätze 3 und 4 ÄAppO verlangt ausdrücklich, dass dem Arzt im Praktikum ausreichend Gelegenheit zu geben ist, ärztliche Tätigkeiten auszuüben und allgemeine ärztliche Erfahrungen zu sammeln, und dass er die ihm zugewiesenen Tätigkeiten mit einem dem wachsenden Stand seiner Kenntnisse und Fähigkeiten entsprechendem Maß an Verantwortung verrichten soll. Angesichts dessen kann zwischen einer Krankenversorgung durch einen Arzt im Praktikum und derjenigen durch einen approbierten Arzt nicht unterschieden werden.

Der Umstand, dass die Beschäftigung des Arztes im Praktikum dessen Ausbildung betrifft und deshalb keine "hauptberufliche" Tätigkeit darstellt, stellt die Berechtigung der Zuordnung des Beschäftigungsverhältnisses zum Bereich der wissenschaftlichen Mitarbeiter nicht in Frage. Für diese Zuordnung kann nämlich unter der hier ohne Weiteres erfüllten organisatorischen Einbindung in den universitären Bereich ausschlaggebend immer nur die qualitative Bewertung der auszuübenden Tätigkeit als wissenschaftlich sein. Diese Bewertung ist aber in Richtung auf "wissenschaftlich" schon dadurch vorgeprägt, dass die ausgeübte Krankenversorgung im Bereich einer Hochschule erfolgt.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.5.1991 - 6 P 10.89 -, a.a.O.

Wenn dazu - wie im Einzelnen dargelegt - die Einordnung der Tätigkeit des Arztes im Praktikum zur ärztlichen Berufsausübung hinzutritt, spricht Überwiegendes dafür, aus diesen Umständen die Zuordnung des Arztes im Praktikum zum wissenschaftlichen Bereich vorzunehmen.

Auch hochschulpolitische Gründe und Gründe der Gleichbehandlung sprechen für eine Gleichstellung der Ärzte im Praktikum mit dem hauptberuflich tätigen Personal mit ärztlichen Aufgaben und damit für die Zuordnung der Ärzte im Praktikum zur Gruppe des wissenschaftlichen Beschäftigten. Wie bereits dargestellt, befinden sich die Ärzte im Praktikum zwar noch in der Ausbildung; ansonsten entsprechen sie aber nach ihrer beruflichen Qualifikation und den von ihnen ausgeübten Funktionen den übrigen in der Dienststelle tätigen approbierten Ärzten. Die Tätigkeit eines Arztes im Praktikum stellt wie bei den approbierten Ärzten eine für den Hochschuldienst in der Medizin typische Zwischenstation auf dem Weg zu dem außerhochschulischen ärztlichen Beruf dar. Die Situation der Ärzte im Praktikum weist von daher und auch im Hinblick auf ihre Einordnung in den Klinikbetrieb eine deutliche Nähe zu den approbierten Ärzten auf. Mit Blick darauf wäre es nicht gerechtfertigt, wenn die Ärzte im Praktikum hochschulrechtlich von der Gruppe der Ärzte getrennt und in der Gruppe der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter eingeordnet würden.

Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 3.3.1998 - 5 A 12163/97 -, a.a.O.

Ende der Entscheidung

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