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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 24.05.2004
Aktenzeichen: 1 A 1215/03
Rechtsgebiete: EUrlV
Vorschriften:
EUrlV § 8 Abs. 1 Satz 2 |
Tatbestand:
Der Kläger beantragte im Rahmen eines Antrages auf Vergütung von Kosten einer Dienstreise u. a. Erstattung seines Fahrtkostenanteils, den er zur Teilnahme an einem Betriebsausflug entrichtet hatte. An diesem konnte er wegen der überraschend erforderlich gewordenen Dienstreise nicht teilnehmen. Seinen Erstattungsanspruch stützte er u. a. auf § 8 Abs. 1 Satz 2 EUrlV i.V.m. § 19 BRKG. Nach seiner Auffassung stand mit der Teilnahme am Betriebsausflug Erholungsurlaub an, der in seinem Fall aus dienstlichen Gründen widerrufen worden sei. Klage und Antrag auf Zulassung der Berufung blieben ohne Erfolg.
Gründe:
Es kann offen bleiben, ob die vom Kläger im Rahmen einer Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 2 EUrlV als von grundsätzlicher Bedeutung erachtete Frage, "ob die Teilnahme an einem Betriebsausflug Erholungsurlaub oder Freizeit während der Dienstzeit ist", entscheidungserheblich ist. Denn die aufgeworfene Frage lässt sich jedenfalls auf einfache Weise und mit eindeutigem Ergebnis beantworten.
Die (freiwillige) Teilnahme eines Beamten an einem von seinem Dienstherrn veranstalteten Betriebsausflug stellt bereits keine Inanspruchnahme (generell gewährten) Urlaubs dar, sondern steht dienstlicher Tätigkeit zumindest gleich. Schon deshalb kann insoweit auch kein Erholungsurlaub als Unterfall des Urlaubs in Rede stehen. In der Erteilung von Urlaub durch den Dienstvorgesetzten liegt die dem Beamten gegenüber ausgesprochene Genehmigung im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 BBG, dem Dienst fern zu bleiben, zu dessen Leistung der Beamte ansonsten verpflichtet wäre.
Vgl. Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, BBG, Kommentar, Stand: März 2004, BBG § 73 Rn. 1 bis 8.
Eine solche Genehmigung liegt indes nicht vor, wenn der Dienstherr den Beamten die Möglichkeit zur Teilnahme an einem von ihm veranstalteten Betriebsausflug einräumt. Denn ein von dem Dienstherrn selbst ausgerichteter oder zumindest gebilligter und zugleich geförderter Betriebsausflug stellt eine dienstliche Gemeinschaftsveranstaltung dar. Bei derartigen Veranstaltungen ist die Teilnahme der auf Grund des Dienstverhältnisses geleisteten Tätigkeit gleich zu erachteten.
Vgl. Berger-Delhey/Platz, PersV 1994, 401 ff. (401 f.).
Dass die Teilnahme an dienstlichen Gemeinschaftsveranstaltungen nicht auf Grund erteilten Erholungsurlaubs erfolgt, wird auch durch die dienstunfallrechtliche Regelung des § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG indiziert, die die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen ausdrücklich dem Dienst zuordnet. Denn zu den dienstlichen Veranstaltungen im Sinne dieser Vorschrift zählen als Veranstaltungen, die im Zusammenhang mit dem Dienst stehen, dienstlichen Interessen dienen und durch organisatorische Maßnahmen sachlicher und personeller Art in den weisungsgebundenen Dienstbereich einbezogen sind, gerade auch die der Pflege der Betriebsgemeinschaft dienenden Gemeinschaftsveranstaltungen (Personalfeiern, Personalausflüge und dgl.), die von der Dienststelle veranstaltet werden.
Vgl. die Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz, Nr. 31.1.7, abgedruckt bei Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, aaO., bei § 31 BeamtVG, sowie die dortige Kommentierung, BeamtVG § 31 Rn. 99 bis 102.
Der fehlenden Verpflichtung eines Beamten zur Teilnahme an einer dienstlichen Gemeinschaftsveranstaltung kommt im gegebenen Zusammenhang keine Bedeutung zu. Sie ist nämlich nur darauf zurückzuführen, dass die Weisungsbefugnis des Dienstherrn nur innerhalb des Kreises von Pflichten besteht, die den Beamten als solchen treffen. Hierzu zählt zwar insbesondere die Pflicht zur Dienstleistung, d.h. zur Erfüllung der dem Beamten zugewiesenen Dienstaufgaben im Rahmen der arbeitszeitrechtlichen Vorschriften (§§ 72 ff. BBG), nicht aber eine Pflicht zur Teilnahme an dienstlichen Gemeinschaftsveranstaltungen. Nichtteilnehmer sind dementsprechend auch nicht etwa für die Zeit der Gemeinschaftsveranstaltung beurlaubt, sondern müssen ihre (nach wie vor geschuldete) Dienstleistung erbringen.
Vgl. Berger-Delhey/Platz, PersV 1994, 401 ff. (402).
Abgesehen von alledem würde die Qualifizierung einer Teilnahme an einem Betriebsausflug als (genehmigter) Erholungsurlaub zwingend, dem Zweck von Erholungsurlaub aber zuwiderlaufend den Anspruch des Beamten auf Erholungsurlaub schmälern, wie er auf Grund der Verordnung über den Erholungsurlaub der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst für das Urlaubsjahr vorgegeben ist.
Ende der Entscheidung
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