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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil verkündet am 01.09.2004
Aktenzeichen: 1 A 1255/03
Rechtsgebiete: SVG, SG, SLV


Vorschriften:

SVG § 23 Abs. 1
SVG § 23 Abs. 2
SG § 27 Abs. 2
SG § 27 Abs. 5
SLV § 4 Abs. 4
SLV § 18 Abs. 1 a.F.
SLV § 23 Abs. 1 a.F.
SLV § 29 Abs. 1
SLV § 33 Abs. 1 a.F.
SLV § 35 a.F.
SLV § 44
Zur Frage der Ruhegehaltfähigkeit einer - förderlichen - praktischen Ausbildung zum Kfz-Mechaniker nach § 23 Abs. 2 SVG. (Hier entschieden für den Fall des Aufstiegs eines Unteroffiziers im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes nach § 27 Abs. 5 SG i.V.m. § 33 Abs. 1 SLV a.F. - entspricht im Wesentlichen heute § 29 Abs. 1 SLV -, dem vor Umwandlung seines Dienstverhältnisses in ein solches eines Berufssoldaten auf Grund des Zeugnisses über die Abschlussprüfung des Fachhochschulreifelehrgangs Technik der Bundeswehrfachschule München, des Abschlusszeugnisses der Realschule und des Nachweises der abgeschlossenen Berufsausbildung als Kfz-Mechaniker die Fachhochschulreife zuerkannt worden ist).
Tatbestand:

Der Kläger steht als Berufssoldat im Dienst der Beklagten.

Nach Abschluss der Realschule absolvierte der Kläger eine Ausbildung zum Kfz-Mechaniker. Nach deren Abschluss wurde der Kläger auf seine Bewerbung hin mit dem Dienstgrad Obergefreiter (Unteroffizieranwärter - UA - ) zur Ableistung einer Eignungsprüfung in die Bundeswehr einberufen und nach Bestehen der Eignungsprüfung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen und unter Bezugnahme auf § 8 Abs. 1 SLV zum Obergefreiten (UA) ernannt.

Nachdem der Kläger zum Stabsunteroffizier befördert worden war, bewarb er sich um die Übernahme als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes. Er gab an, einen Ausbildungsgang mit Studium als Berufsoffizier anzustreben und bat darum, ihn auf der Grundlage des § 33 Abs. 1 SLV a. F. (heute: § 29 Abs. 1 SLV) zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes im Dienstverhältnis eines Berufssoldaten zuzulassen.

Nach bestandener Eignungsprüfung und Bedarfsauswahl ließ das Personalstammamt der Bundeswehr den inzwischen zum Feldwebel beförderten Kläger als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes zu, verfügte seine Teilnahme am "Bildungslehrgang für Offizieranwärter nach § 33 SLV" sowie seine Versetzung zur Bildungsförderungskompanie nach München.

Der Kläger bestand die Abschlussprüfung des Fachhochschulreifelehrgangs Technik bei der Bundeswehrfachschule München. Auf Grund des entsprechenden Zeugnisses und der Vorlage des Abschlusszeugnisses der Realschule sowie des Nachweises einer abgeschlossenen Berufsausbildung (Kfz-Mechaniker) wurde dem Kläger daraufhin durch die Oberste Schulaufsichtsbehörde des Landes Bayern die Fachhochschulreife zuerkannt. Nach bestandenem Reserveoffizierlehrgang nahm der Kläger an der Hochschule der Bundeswehr München ein Maschinenbaustudium auf. Währenddessen wurde er unter Verleihung der Eigenschaft eines Berufssoldaten zum Leutnant ernannt. Nach erfolgreichem Abschluss seines Studiums wurde der zuletzt zum Oberstleutnant beförderte Kläger weitestgehend bei Instandsetzungseinheiten verwendet.

Den Antrag des Klägers, seine Ausbildungszeiten zum Kfz-Mechaniker als ruhegehaltfähige Vordienstzeiten anzuerkennen, lehnte die Beklagte ab. Die Ausbildung könne nicht gemäß § 23 Abs. 1 oder Abs. 2 SVG als ruhegehaltfähig anerkannt werden, weil sie die nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 SLV (Fassung 1977) für Offiziere des Truppendienstes im Dienstverhältnis eines Berufssoldaten vorgeschriebene Schulbildung (Hochschulreife) ersetzt habe.

Die dagegen eingelegte Beschwerde, mit der der Kläger insbesondere geltend machte, § 18 Abs. 1 Nr. 2 SLV sei auf ihn nicht anwendbar, weil er als gedienter Unteroffizier nach § 33 SLV in die Offizierlaufbahn übernommen worden sei, wies das Personalamt der Bundeswehr - Amtschef - zurück.

Auf die dagegen erhobene Klage verpflichtete das VG die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen die Ausbildungszeiten des Klägers ab Vollendung seines 17. Lebensjahres bis zum Ende seiner Ausbildungszeit als ruhegehaltfähig anzuerkennen.

Auf die Berufung der Beklagten änderte das OVG NRW das Urteil und wies die Klage insgesamt ab.

Gründe:

Dem Kläger steht weder der geltend gemachte Anspruch auf Anerkennung seiner Zeit der Ausbildung zum Kfz-Mechaniker-Gesellen (d.h. nach Vollendung seines 17. Lebensjahres) als ruhegehaltfähige Vordienstzeit zu, noch ist die Beklagte unter entsprechender Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, eine erneute - ermessensfehlerfreie - Entscheidung über die Ruhegehaltfähigkeit der streitigen Ausbildungszeit zu treffen (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Berücksichtigung der Ausbildungszeit des Klägers als ruhegehaltfähig ist bereits aus Rechtsgründen ausgeschlossen.

Die Berücksichtigung von Ausbildungszeiten als ruhegehaltfähig ist für Berufssoldaten in § 23 SVG hier einschlägig in der Neufassung vom 9.4.2002 - BGBl. I S. 1258 - geregelt.

Zeiten einer praktischen Ausbildung können danach (nur) als ruhegehaltfähig anerkannt werden, wenn sich die Ausbildung als eine außer der allgemeinen Schulbildung (laufbahn-)rechtlich vorgeschriebene Ausbildung bzw. als Teil einer solchen darstellt (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SVG) oder wenn eine Ausbildung für die Wahrnehmung der dem jeweiligen Antragsteller als Soldat auf Zeit oder Berufssoldat übertragenen Aufgaben förderlich war (§ 23 Abs. 2 Satz 1 SVG).

Zeiten einer praktischen Ausbildung, durch die die (erforderliche) allgemeine Schulbildung i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SVG ersetzt wird, sind davon ausgenommen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 SVG). Angeknüpft wird dabei an den (Schul-)Bildungsstand, der für das Dienstverhältnis vorgeschrieben ist, aus dem der Anspruch auf Ruhegehalt erwächst. Welcher (Schul-)Bildungsstand danach vorgeschrieben ist, bestimmt sich grundsätzlich nach den jeweiligen Vorschriften des Laufbahnrechts, d.h. hier also nach den für die Begründung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten in der Laufbahn der Offiziere im Truppendienst geltenden laufbahnrechtlichen Anforderungen an den (Schul-)Bildungsstand.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.12.1985 - 6 B 124/85 -, Buchholz 238.41 § 23 SVG Nr. 3; zu § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BBesG (1980) vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 19.9.1991 - 2 C 34.89 -, Buchholz 240 § 28 BBesG, Nr. 17.

Dabei ist ohne Bedeutung, dass auch solche Bewerber, die Berufssoldaten werden wollen, regelmäßig zunächst für ein zeitlich begrenztes Dienstverhältnis eingestellt werden (§ 39 SG). Erst das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten begründet eine Anwartschaft auf Ruhegehalt. Erst dann, wenn der Soldat in das Berufssoldatenverhältnis übernommen werden soll, besteht Anlass festzustellen, welche Schulbildung mit welchem Abschluss für die beabsichtigte Verwendung als Berufssoldat (rechtlich) zulässig vorausgesetzt ist.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.2.1993 - 12 A 669/90 -, RiA 1993, 263 = NZWehrr 1993, 172, und vom 28.2.1994 - 12 A 1997/91 -, m.w.N.

Maßgeblich ist also, welche (besonderen) Ausbildungsanforderungen für die Ernennung zum Berufssoldaten bestehen, d.h. welcher (Schul-)Bildungsabschluss gefordert wird. Bei einem Aufstieg eines Soldaten auf Zeit in eine höhere Laufbahn mit dem Ziel der Umwandlung seines Dienstverhältnisses in ein solches eines Berufssoldaten - wie im Fall des Klägers - kommt es dementsprechend nicht (nur) auf die bildungsmäßigen Eingangsvoraussetzungen für die Zulassung zu dieser Laufbahn als Anwärter an. Entscheidend sind vielmehr auch in diesen Fällen die Anforderungen an den Bildungsstand, von deren Erfüllung rechtlich zulässig der Verbleib in dieser Laufbahn und die Umwandlung des Dienstverhältnisses in ein solches eines Berufssoldaten abhängig ist. Ist neben den bildungsmäßigen Eingangsvoraussetzungen für die Zulassung eines Soldaten auf Zeit als Anwärter zu einer bestimmten Laufbahn der Verbleib in dieser Laufbahn und damit auch die spätere Umwandlung in das Berufssoldatenverhältnis vom Erreichen eines höheren (Schul-)Bildungsstandes abhängig, so ist dieser der vorgeschriebene Bildungsstand. An ihn knüpfen die Regelungen in § 23 Abs. 1 und Abs. 2 SVG an. Diese schließen die Ruhegehaltfähigkeit von Ausbildungszeiten aus, wenn diese Zeiten einen Teil des für das Erreichen dieses Bildungsstandes ansonsten erforderlichen Schulbesuchs ersetzt haben. Abzustellen ist dabei jeweils auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Begründung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten.

Das zugrunde gelegt sind die streitigen Zeiten der Ausbildung des Klägers zum Kfz-Mechaniker nicht als ruhegehaltfähig anzuerkennen.

Zwar mag die Kfz-Mechaniker-Ausbildung des Klägers förderlich für seine Verwendung als Zeitsoldat wie als Berufssoldat gewesen sein und damit die Anerkennung der Zeiten der Ausbildung als ruhegehaltfähig nach § 23 Abs. 2 Satz 1 SVG in Betracht gezogen werden können. Schließlich ist der Kläger im wesentlichen bei Instandsetzungseinheiten in entsprechenden technischen Bereichen eingesetzt worden. Dies hat das VG zutreffend zugrunde gelegt und wird auch von der Beklagten im Rahmen des Berufungsverfahren nicht (mehr) in Abrede gestellt.

Bei der streitigen Ausbildung des Klägers handelte es sich aber zugleich um eine solche, die i.S.d. von § 23 Abs. 1 Satz 2 , Abs. 2 Satz 2 SVG eine im vorstehenden Sinne erforderliche allgemeine Schulbildung i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SVG zum Teil ersetzt hat. Denn der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung zum Kfz-Mechaniker hat dem Kläger einen Teil der Schulbildung ersetzt, der für die Erlangung der Fachhochschulreife erforderlich war, die ihrerseits für die Umwandlung seines Dienstverhältnisses in ein solches eines Berufssoldaten vorausgesetzt war.

Die praktische Ausbildung zum Kfz-Mechaniker hat dem Kläger einen Teil des für die Erreichung des (Schul-)Bildungsabschlusses der (fachbezogenen) Fachhochschulreife ansonsten erforderlichen Besuchs einer Fachoberschule ersetzt. Da die Fachoberschulen zu den allgemeinbildenden Schulen gehören, ist deren Besuch grundsätzlich auch der allgemeinen Schulbildung zuzurechnen, an die die Regelungen in § 23 Abs. 1 und 2 SVG anknüpfen.

Vgl. zum insoweit vergleichbaren § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG a.F.: BVerwG, Beschluss vom 20.7.1989 - 2 B 33.88 -, Buchholz 240 § 28 BBesG, Nr. 16.

Das ist zwischen den Beteiligten auch nicht weiter streitig und ergibt sich hinlänglich aus dem Vermerk über die Fachhochschulreife des Klägers durch den Beauftragten der Obersten Schulaufsichtsbehörde des Landes Bayern.

Die dem Kläger nach bestandener Abschlussprüfung des Fachhochschulreifelehrgangs Technik in der Bundeswehrfachschule München unter Einbeziehung seiner Ausbildung zum Kfz-Mechaniker anerkannte Fachhochschulreife war auch (notwendige) Voraussetzung für die Übernahme des Klägers als Berufssoldat.

Der Kläger genügte erst mit der Erlangung der Fachhochschulreife den besonderen Bildungsanforderungen, von denen die Beklagte die Umwandlung eines Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten auch in den Fällen eines Aufstiegs nach § 33 Abs. 1 SLV a.F. (heute: § 29 Abs. 1 SLV) - zu Recht - auf der Grundlage der Regelungen der Laufbahnverordnung in der hier maßgeblichen zum Zeitpunkt der Umwandlung des Dienstverhältnisses des Klägers geltenden Fassung abhängig gemacht hat.

Der Kläger wäre, wenn er nicht die Fachhochschulreife oder einen anderen gleichwertigen Bildungsstand erreicht hätte, nicht zum Leutnant ernannt worden. Dabei spielt es keine Rolle, dass ihm die Laufbahn der Offiziere schon vor Erreichen dieses Bildungsstandes auf der Grundlage des § 33 Abs. 1 SLV in der seinerzeit gültigen Fassung der Verordnung vom 27.1.1977 - BGBl. I S. 223 - geändert durch die Zwölfte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung vom 24.4.1980 - BGBl. I S. 466 - eröffnet worden war. Nach § 33 Abs. 1 SLV a.F., der zum Zeitpunkt der Übernahme des Klägers in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten unverändert galt (die Änderungsverordnung vom 16.3.1983 - BGBl. I S. 306 - hat hier keine Änderung gebracht), konnten, wie heute nach § 29 Abs. 1 SLV, Unteroffiziere aller Laufbahnen bei Eignung zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes unter weiteren - hier nicht interessierenden - Bedingungen zugelassen werden. Für den Laufbahnwechsel wurden dementsprechend nur die schulischen Mindestanforderungen für die Einstellung in die Laufbahn der Unteroffiziere vorausgesetzt. Die weitergehenden schulischen Anforderungen, die für die Einstellung in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes im Dienstverhältnis eines Berufssoldaten nach §§ 27 Abs. 2 Nr. 2 SG, 18 Abs. 1 Nr. 2 SLV - vorliegend in der jeweils im Juli 1983 geltenden Fassung - erfüllt sein mussten, waren demgegenüber für die Zulassung zum Laufbahnwechsel nicht erforderlich. Das waren schon im hier maßgeblichen Zeitpunkt die allgemeine Hochschulreife, die fachgebundene Hochschulreife, die Fachhochschulreife oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand.

Die abgesenkten Bildungsanforderungen für die Zulassung von geeigneten Unteroffizieren als Anwärter für die Laufbahn der (Berufs-)Offiziere sind - wie eingangs ausgeführt - im vorliegenden Zusammenhang, in dem es um den Aufstieg eines Unteroffiziers im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit geht, nicht maßgeblich, sondern diejenigen, von denen die Umwandlung des Dienstverhältnisses in ein Berufssoldatenverhältnis abhing.

Die bildungsmäßigen Anforderungen für die Umwandlung des Dienstverhältnisses in das eines Berufssoldaten waren im Fall des Klägers gegenüber den genannten gesetzlichen Regelvoraussetzungen (betreffend den (Schul-)Bildungsstand) für die Laufbahn eines Berufsoffiziers aus §§ 27 Abs. 2 Nr. 2 SG, 18 Abs. 1 Nr. 2 SLV a.F. im Ergebnis nicht abgesenkt. Denn die Beklagte verlangte schon damals, wie gerade auch das Vorgehen im Falle des Klägers zeigt, von den Unteroffizieren, denen der Aufstieg in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes nach § 33 Abs. 1 SLV a.F. eröffnet worden war, dass sie ihren Bildungsstand förderten, um den Stand der übrigen (Berufs-)Offizieranwärter zu erreichen.

Um einen dementsprechend vergleichbaren Bildungsstand zu erreichen, mussten die nach § 33 Abs. 1 SLV a.F. zugelassenen Unteroffiziere die allgemeine Hochschulreife, die fachgebundene Hochschulreife, die Fachhochschulreife oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachholen. Das Erreichen dieses Bildungsstandes war dementsprechend für den Verbleib in der Laufbahn, die Ernennung zum Offizier und - in den Fällen des Aufstieges eines Unteroffiziers im Dienstverhältnis eines Zeitsoldaten, wie er hier in Rede steht - auch für die spätere Umwandlung des Dienstverhältnisses in ein solches eines Berufssoldaten in der Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes unentbehrlich.

Ihre rechtliche Festlegung und Grundlage hatte dieses Vorgehen der Beklagten in den Regelungen der vom Bundesministerium für Verteidigung erlassenen Zentralen Dienstvorschrift 20/7 vom Oktober 1973 - Bestimmungen für die Beförderung der Soldaten und für die Zulassung als Offizier- und Unteroffizieranwärter -, die zum maßgeblichen Zeitpunkt unverändert galt. Auch die Neufassung der Dienstvorschriften (Stand März 2002) hat hier im Grundsatz keine Änderung ergeben. Die ZDv 20/7 a.F. regelte in Kapitel 5 - Zulassung von Unteroffizieren zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes nach § 33 SLV - unter VI. die Förderung des Bildungsstandes. Nr. 516 bestimmte, dass die Offizieranwärter in einer Einrichtung der Bundeswehr an einem Bildungslehrgang teilnähmen, dessen Dauer sich nach dem Stand der Bildung richte, die der Offizieranwärter bei Beginn des Lehrgangs nachweise. Ausgenommen waren nach Nr. 518 nur diejenigen Anwärter, die bereits den für die Offizierlaufbahn regelmäßig vorausgesetzten Bildungsstand besaßen, d.h. die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife, die Fachhochschulreife bzw. das Zeugnis über den schulischen Teil der Fachhochschulreife oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand. Bei den Bildungslehrgängen handelte es sich, wie auch der Fall des Klägers zeigt, um Fachhochschullehrgänge, deren Länge vom Vorbildungsstand abhing. Im Fall des Klägers betrug der Lehrgang 11 Monate und vermittelte ihm zusammen mit dem Abschluss seiner Ausbildung zum Kfz-Mechaniker die Anerkennung der Fachhochschulreife durch das Oberste Schulaufsichtsbehörde des Landes Bayern. Ohne die praktische Ausbildung zum Kfz-Mechaniker hätte er einen längeren Ausbildungslehrgang erfolgreich absolvieren müssen. Dies verdeutlicht, dass die nach wie vor vorgeschriebenen Lehrgänge dem Zweck dienen, die Offizieranwärter, denen der Aufstieg in die Laufbahn der Offiziere mit abgesenkten Bildungsanforderungen ermöglicht wird, bildungsmäßig auf den Stand der anderen Anwärter in der Laufbahn der Offiziere im Dienstverhältnis eines Berufssoldaten zu bringen, die letztlich die Eingangsvoraussetzungen aus § 27 Abs. 2 SG und § 18 Abs. 1 Nr. 2 SLV a.F. bzw. heute § 23 Abs. 1 Nr. 2 SLV erfüllen. Dass die Bildungslehrgänge in einer Einrichtung der Bundeswehr darauf abziel(t)en, einen der Fachhochschulreife vergleichbaren Bildungsstand zu vermitteln, erschließt auch die Anlage 9 Nr. 3 der ZDv 20/7. Hier ist geregelt, dass die Fachhochschulreife oder ein gleichwertiger Bildungsstand auch durch das Abschlusszeugnis der Fachhochschulreifelehrgänge und des Aufbaulehrgangs Verwaltung einer Bundeswehrfachschule nachgewiesen werde.

Nach dem Regelungsgefüge der ZDv 20/7 soll(te) es also in den Fällen eines Aufstiegs aus der Laufbahn der Unteroffiziere nach § 33 Abs. 1 SLV a.F. allein im Hinblick auf die Zulassung zur Laufbahn bei der in jener Vorschrift angelegten Absenkung der Bildungsvoraussetzungen verbleiben. Für den Verbleib in der Laufbahn und damit in den Fällen eines Aufstiegs eines Unteroffiziers im Dienstverhältnis eines Zeitsoldaten auch für die Umwandlung des Dienstverhältnisses soll(t)en die Regeleingangsvoraussetzungen demgegenüber nach dem Willen des Richtliniengebers nicht abgesenkt bleiben. Dieser hat vielmehr mit jenem Regelungsgefüge der ZDv 20/7 die Entscheidung getroffen, dass für die Ernennung zum (Berufs-)Offizier an den gesetzlichen Eingangsvoraussetzungen für die Laufbahn der Offizier des Truppendienstes im Dienstverhältnis eines Berufssoldaten dem Grunde nach festgehalten wird.

Diese Entscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dabei mag dahinstehen, ob sie bereits im Soldatengesetz und der Soldatenlaufbahnverordnung (zwingend) vorgezeichnet ist. Hierfür könnte sprechen, dass § 33 Abs. 1 SLV a.F. sich ausdrücklich auf eine Regelung zur Zulassung von Unteroffizieren zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes beschränkt. Die auf § 27 Abs. 5 SG zurückgehende Vorschrift setzt damit mittelbar auch (nur) die schulischen Mindestanforderungen für die Zulassung zum Aufstieg in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes herab. Sie verhält sich nicht zu den weitergehenden (Aus-)Bildungsanforderungen für einen Verbleib in der Laufbahn, die Ernennung zum (Berufs-)Offizier und - in Fällen eines Aufstiegs eines Unteroffiziers auf Zeit - für die Umwandlung seines Dienstverhältnisses in das eines Berufssoldaten. Letztlich deutet auch § 23 Satz 1 SLV a.F. in diese Richtung. Nach dieser Vorschrift, der heute im Wesentlichen § 4 Abs. 4 SLV entspricht, konnte (nur) demjenigen Offizieranwärter (Offizier auf Zeit) die Absicht mitgeteilt werden, ihn in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten zu übernehmen, der das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, der fachgebundenen Hochschulreife, der Fachhochschulreife oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besaß. Die Vorschrift regelte zwar unmittelbar nur die Voraussetzungen, unter denen eine Übernahmezusage erteilt werden konnte. Sie verhielt sich mithin nicht ausdrücklich zu den Voraussetzungen für die Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Zeitsoldaten in das eines Berufssoldaten. Jedenfalls erscheint es aber nicht sehr naheliegend, davon auszugehen, der Verordnungsgeber habe die Fälle einer Zusage der Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten auf diejenigen Offizieranwärter beschränkt, welche die Eingangsvoraussetzungen aus § 18 Abs. 1 Nr. 2 SLV a.F. von Anfang an erfüllten, wenn er diese in den Aufstiegsfällen des § 33 Abs. 1 SLV a.F. gar nicht forderte. Letztlich mag dies aber dahinstehen.

Denn jedenfalls findet die Entscheidung des Richtliniengebers, die in den angeführten Vorschriften der ZDv 20/7 a.F. ihren Niederschlag gefunden hat, eine hinreichende rechtliche Anknüpfung in § 35 SLV a.F. (heute § 44 SLV). § 35 SLV a.F. eröffnete dem Bundesministerium für Verteidigung die Möglichkeit, nach den besonderen Erfordernissen in den Laufbahnen über die Mindestanforderungen an Vorbildung, Ausbildung, Befähigungsnachweis und Dienstzeit hinauszugehen, die nach der SLV vorgesehen waren. Auf der Grundlage dieser Vorschrift war es dem Richtliniengeber möglich, das weitere Verfahren in den Fällen des Aufstiegs besonders geeigneter Unteroffiziere auszugestalten. Er durfte dabei über die für die Zulassung zum Aufstieg nach § 33 Abs. 1 SLV a.F. geforderte Vorbildung hinaus für den Verbleib in der Laufbahn und damit in den hier interessierenden Fällen zugleich für die Umwandlung des Dienstverhältnisses in das eines Berufssoldaten vorschreiben, dass der Anwärter zwischenzeitlich den Bildungsstand erreicht haben muss, der nach § 27 Abs. 2 SG und § 18 Abs. 1 Nr. 2 SLV a.F. ansonsten von Anwärtern für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes im Dienstverhältnis eines Berufssoldaten verlangt wurde.

Nur dieses Ergebnis der Auslegung des aufgezeigten Regelungsgefüges führt mit Blick auf diejenigen (Berufs-)Offizieranwärter zu einem "gerechten" Ergebnis, die die Eingangsvoraussetzungen für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes im Dienstverhältnis eines Berufssoldaten in schulischer Hinsicht von Anfang an erfüllen. Für sie bleiben Zeiten der zur Erlangung der Fachhochschulreife erforderlichen allgemeinen Schuldbildung und die diese teilweise ersetzenden Zeiten einer praktischen Ausbildung als anrechnungsfähige Vordienstzeiten nach § 23 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 SVG außer Betracht. Den Kläger insoweit nur deshalb besser zu stellen, weil ihm auf einer Art zweitem Bildungsweg die Möglichkeit eröffnet wurde, als Offizieranwärter nachträglich die Fachhochschulreife zu erwerben, um als Offizier das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten begründen und beenden zu können, wäre sachlich nicht gerechtfertigt.

Ende der Entscheidung

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