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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 13.05.2004
Aktenzeichen: 1 A 1314/03
Rechtsgebiete: BUKG, AUV
Vorschriften:
BUKG § 14 Abs. 2 Nr. 18 | |
AUV § 12 |
Gründe:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht greifen.
"Ernstliche Zweifel" im Sinne des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind allein solche, die erwarten lassen, dass die Berufung in einem durchzuführenden Berufungsverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg hätte. Derartige Zweifel sind auf der - maßgeblichen - Grundlage des Antragsvorbringens nicht gegeben.
Das VG hat den vom Kläger mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Gewährung eines Ausstattungsbeitrages für seinen Umzug von H. (Großbritannien) nach M. (Spanien) mit der ausführlichen und insgesamt überzeugenden Begründung abgelehnt, dass die als Anspruchsgrundlage vorliegend allein in Betracht zu ziehende Regelung des § 12 Abs. 3 Satz 1 AUV mit der Anknüpfung an eine "neue Verwendung im Ausland" nur Umzüge vom Inland in das Ausland erfasse. Unter Hinweis darauf, dass die Regelung mit der Formulierung "neue Verwendung im Ausland" offen lasse, ob die vorangegangene Verwendung im In- oder Ausland erfolgt sein müsse, hat das Gericht seine Rechtsauffassung überzeugend aus der Systematik des Gesetzes abgeleitet. Insbesondere hat es insoweit zu Recht auf die Betonung der ersten Verwendung im Ausland in Abs. 1 und zugleich auf den Sinn und Zweck des Ausstattungsbeitrages abgehoben, der darin besteht, einen Ausgleich für besondere materielle und immaterielle Belastungen zu bieten, die mit der Verlegung des Lebensmittelpunktes ins Ausland verbunden sind, und die über diejenigen Belastungen hinausgehen, die bereits durch spezielle Tatbestände der Umzugskostenverordnung (etwa § 6 - Makler-/Bürgschaftskosten, § 7 - Anschaffung technischer Geräte, § 8 - zusätzlicher Unterricht für Kinder; § 9 - Renovierungskosten; § 11 - Kosten klimabedingter Kleidung) abgedeckt sind. "Neue Verwendung im Ausland" sei als "erneute Verwendung im Ausland" zu verstehen. Auf die Einzelheiten der Begründung nimmt der Senat Bezug.
Die dagegen vom Kläger erhobenen Einwände greifen nicht. Seine Auffassung, dass zugleich auch Umzüge von einem Standort im Ausland zu einem anderen in einem anderen Staat erfasst würden, findet schon keine vergleichbare Anknüpfung in Wortlaut und Systematik der Anspruchsnorm. Der Kläger legt die Betonung auf das Tatbestandsmerkmal "Verwendung" und gelangt darüber zu einem Verständnis des Begriffspaares "neue Verwendung" im Sinne von "andere Verwendung", das in Ansehung der augenfälligen Verknüpfung der Anspruchsvoraussetzungen für einen "neuen Ausstattungsbeitrag" mit den Sachvoraussetzungen für die erstmalige Gewährung eines Ausstattungsbeitrages - erste Verwendung im Ausland - nicht überzeugt. Die Rechtsauffassung des Klägers lässt zudem außer Betracht, dass die Vorschrift nur von "Verwendung im Ausland" spricht. Wollte man "neue Verwendung" im Sinne von "andere Verwendung" verstehen, müsste in der Konsequenz - vom insoweit eindeutigen Wortlaut der Vorschrift her - bei jeder Änderung der Verwendung "im Ausland", d.h. auch bei Versetzungen innerhalb eines ausländischen Staates ein Anspruch auf einen Ausstattungsbeitrag entstehen. Das wird aber auch vom Kläger nicht ernsthaft vertreten; auch er sieht einen Bedarf für einen Ausstattungsbeitrag nur bei einer neue Verwendung in einem anderen Land.
Die Kritik des Klägers an den Ausführungen des VG zur Berechnung der Dreijahresfrist, innerhalb derer bestimmte Sachverhalte, insbesondere der Bezug von Auslandsdienstbezügen, einen Anspruch auf einen neuen Ausstattungsbeitrag verhindern, vermögen sein Verständnis, § 12 Abs. 3 Satz 1 AUV erfasse zugleich Umzüge aus Anlass einer Versetzung von einem (Aus-)Land in ein anderes (Aus-)Land, ebenfalls nicht zu stützen.
Zuzugeben ist dem Kläger in diesem Zusammenhang allerdings, dass § 12 Abs. 3 Satz 2 AUV, wonach, wenn der Berechtigte in den letzten drei Jahren vor der neuen Verwendung vorübergehend Leistungen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 erhalten hat, diese Zeiten bei der Berechnung der Dreijahresfrist außer Betracht bleiben, nicht zu einer ständigen - ggf. jahrelang zurückgehenden - Ausdehnung des im Rahmen des Abs. 3 Satz 1 zu betrachtenden Zeitraumes um Zeiten der Auslandsverwendung führen kann. Die Richtigkeit der Rechtsauffassung des VG, dass ein Anspruch auf einen neuen Ausstattungsbeitrag nach §12 Abs. 3 Satz 1 AUV nur anlässlich einer erneuten Auslandsverwendung im Anschluss an eine entsprechende Inlandsverwendung entstehen kann, wird hierdurch indes nicht in Frage gestellt. Bei seinen Ausführungen dazu, dass sich der Betrachtungszeitraum - kalendermäßig - allenfalls verdoppeln und unter Berücksichtigung der Vorgaben für die Berechnung der Dreijahresfrist nach § 12 Abs. 3 Satz 2 AUV also auch während einer Auslandsverwendung enden könne, lässt der Kläger insbesondere außer Betracht, dass § 12 Abs. 3 Satz 2 AUV eine Ausnahmeregelung darstellt, die die besondere Berechnung der Dreijahresfrist gerade nicht (einfach) an Zeiten irgend einer Auslandsverwendung anknüpft, sondern voraussetzt, dass der Berechtigte vor der neuen Verwendung vorübergehend Leistungen im Sinne des Abs. 1 Nr. 1 erhalten hat. In diesen Fällen verlängert sich der Betrachtungszeitraum - kalendarisch - entsprechend in die Vergangenheit und muss sodann - unter Außerachtlassung der Zeiten, während derer die Leistungen bezogen worden sind - auf das Vorliegen der anspruchshindernden Sachverhalte aus Abs. 1 Satz 1 überprüft werden. Einer weiteren Vertiefung der Auslegungsfragen im Zusammenhang mit der Regelung des § 12 Abs. 3 Satz 2 AUV, insbesondere der Frage, wann und unter welchen Voraussetzungen (noch) von einem nur vorübergehenden Erhalt von Leistungen gesprochen werden kann, bedarf es nicht, weil diese für die Streitfrage nicht erheblich sind, ob ein neuer Ausstattungsbeitrag nur im Anschluss an eine Inlandsverwendung gewährt wird.
Schließlich greifen auch die Überlegungen des Klägers zu Sinn und Zweck der Gewährung eines Ausgleichsbeitrages nach §§ 14 Abs. 2 Nr. 18 BUKG i.V.m. § 12 AUV nicht. Dabei sei zugestanden, dass auch der Umzug im Ausland von einem Staat in einen anderen im Einzelfall für den Anspruchssteller und seine Familie mit Belastungen verbunden sein kann, die mit denen vergleichbar sind, die regelmäßig mit einem Umzug vom Inland ins Ausland verbunden sind, oder im Einzelfall sogar darüber hinausgehen können. Dies reicht zur Begründung eines Anspruchs auf Gewährung eines (erneuten) Ausstattungsbeitrags indes nicht aus, nachdem - wie ausgeführt - der Regelungszusammenhang der Anspruchsnorm selbst nichts dafür hergibt, dass die entsprechenden Sachverhalte erfasst sein sollen. Zudem darf nicht übersehen werden, dass der Ausstattungsbeitrag im Sinne der §§ 14 Abs. 2 Nr. 18 BUKG, 12 AUV einem besonderen Bedürfnis des Auslandsdienstes entspricht. Er soll es dem Bediensteten, der (erstmals) in das Ausland versetzt wird, insbesondere erleichtern, sich auf die besonderen Anforderungen umzustellen, welche sich aus seiner besonderen Stellung im Ausland ergeben, die sich von derjenigen bei einer Inlandsverwendung unterscheidet.
Vgl. auch: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 1.7.2002 - 4 S 785/02 -.
Eine entsprechende Umstellung entfällt aber bei einem Umzug innerhalb des Auslandes. Erforderlich wird in diesen Fällen (nur) die Umstellung auf die Verhältnisse in einem anderen Land; die besonderen Anforderungen, die für einen im Auslandsdienst Tätigen aufgrund seiner Stellung bestehen, bleiben demgegenüber unverändert.
Ende der Entscheidung
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