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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil verkündet am 12.04.2002
Aktenzeichen: 1 A 192/00
Rechtsgebiete: GG, BeamtVG, AVG, AnVNG


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 33 Abs. 5
BeamtVG § 55 Abs. 1
BeamtVG § 55 Abs. 4 Nr. 1
BeamtVG § 55 Abs. 4 Nr. 2
BeamtVG § 52 Abs. 2
AVG § 22
AVG § 23
AnVNG § 7 b
1. Ein Ruhestandsbeamter, der neben seinen Versorgungsbezügen eine Erwerbsunfähigkeitsrente aus einer gesetzlichen Rentenversicherung erhält, hat auch dann keinen Anspruch darauf, dass bei der Anwendung der Ruhensregelungen in § 55 Abs. 1 und 2 BeamtVG über die Vorschrift des § 55 Abs. 4 Nr. 1 BeamtVG hinaus die Rente vollständig außer Ansatz bleibt, wenn er zum Erhalt der Anwartschaft auf diese Rente Eigenleistungen erbracht hat; eine analoge Anwendung des § 55 Abs. 4 Nr. 2 BeamtVG scheidet aus.

2. Bei der Rückforderung von mit Blick auf § 55 Abs. 1 und 2 BeamtVG zuviel gezahlten Versorgungsbezügen begründet der Umstand, dass der Ruhestandsbeamte zum Erhalt der Anwartschaft auf die neben den Versorgungsbezügen gewährte Erwerbsunfähigkeitsrente aus einer gesetzlichen Rentenversicherung Eigenleistungen erbracht hatte, regelmäßig keine im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG abwägungsrelevante Härte.


Tatbestand:

Der wegen dauernder Dienstunfähigkeit mit Wirkung zum 1.2.1994 in den Ruhestand versetzte Kläger erhielt neben seinen monatlichen Versorgungsbezügen auf der Grundlage eines Bescheides der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - BfA - vom 15.1.1996 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit beginnend ab 1.10.1993. Die Bewilligung erfolgte unbeschadet der durch das sog. Haushaltsbegleitgesetz 1984 vom 22.12.1983 (BGBl. I S. 1532) für die Erwerbsunfähigkeitsrente eingeführten weiteren Voraussetzung, dass der Versicherte zuletzt vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt haben muss. Denn der Kläger hatte von der zugleich mit Einführung des § 7 b des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG) eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, wonach ein Versicherter, der die Wartezeiten für eine Erwerbsunfähigkeitsrente nach bis dahin geltendem Recht schon erfüllt hatte, seine Anwartschaft (nur) durch die freiwillige Zahlung von Mindestbeiträgen ab dem 1.1.1984 aufrecht erhalten konnte. Ab dem 1.9.1996 erhielt der Kläger eine monatliche Regelaltersrente.

Nachdem die Beklagte Kenntnis vom Bezug der Erwerbsunfähigkeits- sowie der Regelaltersrente erhalten hatte, brachte sie mit Bescheid von August 1997 für den Zeitraum vom 1.2.1994 bis 31.8.1996 die dem Kläger aus der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit den gezahlten Versorgungsbezügen in Anrechnung. Unberücksichtigt blieb dabei der Anteil der Rente, der den Entgeltpunkten entsprach, die die BfA mit Rentenbescheid vom 15.1.1996 als auf freiwilligen Beiträgen beruhend ausgewiesen hatte. Des Weiteren forderte sie den für die Zeit vom 1.2.1994 bis 31.8.1996 entstandenen Überzahlungsbetrag zurück und teilte mit, dass die Rückforderung im Wege der Aufrechnung mit zukünftigen Versorgungsbezügen erfolgen solle. Zugleich erklärte sie ihre Bereitschaft, dem Kläger unter Berücksichtigung der im bisherigen Verfahren gemachten Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen, die Möglichkeit einzuräumen, die Überzahlungen in Raten zurückzuzahlen.

Die nach erfolglosen Widerspruch eingelegte Klage wies das VG ab. Die zugelassene Berufung bleibt ebenfalls ohne Erfolg.

Gründe:

1. Die von der Beklagten im Hinblick auf die vom Kläger aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Zeitraum vom 1.2.1994 bis 31.8.1996 bezogene Rente wegen Erwerbsunfähigkeit getroffene Ruhensregelung ist rechtmäßig.

Ihre Rechtsgrundlage findet die Ruhensregelung in § 55 Abs. 1 BeamtVG, dessen Voraussetzungen vorliegen.

Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der hier für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Neufassung des Beamtenversorgungsgesetzes vom 24.10.1990 (BGBl. I S. 2298), vgl. Art. 11 BeamtVGÄndG 1993 vom 20.9.1994 (BGBl. I S. 2442), werden Versorgungsbezüge u.a. neben Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen nur bis zum Erreichen der in Abs. 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Heute folgt dies unverändert aus § 55 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 1 BeamtVG.

Der Kläger hat für den streitigen Zeitraum vom 1.2.1994 bis 31.8.1996 eine solche Rente erhalten. Ihm war durch die BfA für die Zeit ab dem 1.10.1993 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bewilligt und eine entsprechende Nachzahlung verfügt worden.

Fehler bei der Berechnung der Höchstgrenze nach § 55 Abs. 2 BeamtVG in der im streitgegenständlichen Zeitraum jeweils gültigen Fassung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf § 55 Abs. 4 BeamtVG berufen.

Nach Nr. 1 dieser Regelung bleibt bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 der Teil der Rente außer Ansatz, der - wenn wie vorliegend die Rente nach Entgeltpunkten berechnet wird - dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht. Dem hat die Beklagte Rechnung getragen. Der vorliegend relevante Rentenbescheid vom 15.1.1996, dessen Festsetzungen für ein Absehen von der Anrechnung nach § 55 Abs. 4 Nr. 1 BeamtVG allein maßgeblich sind, vgl. BVerwG, Urteil vom 21.2.1991 - 2 C 32.88 -, NVwZ-RR 1992, 196; OVG Saarl., Beschluss vom 24.3.1993 - 1 R 135/90 -; Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, § 55 BeamtVG Rn. 28, wies nur 1,6360 Entgeltpunkte für freiwillig geleistete Beiträge aus im Verhältnis zu insgesamt 18,8198 Entgeltpunkten. Dies ist in die Berechnung der Beklagten zutreffend eingeflossen.

Nach Nr. 2 des § 55 Abs. 4 BeamtVG bleibt auch der Teil der Rente außer Ansatz, der auf einer Höherversicherung beruht. Eine solche liegt hier nicht vor und wird auch vom maßgeblichen Rentenbescheid nicht ausgewiesen.

Entgegen der Auffassung des Klägers verbietet es sich, den Anwendungsbereich der Ausschlussregelung in § 55 Abs. 4 BeamtVG über deren eindeutigen Wortlaut hinaus auf weitere Teile einer Rente aus einer gesetzlichen Rentenversicherung auszudehnen. Eine solche Ausdehnung widerspräche der Natur des geltenden Beamtenversorgungsrechts und gerade auch der für verschiedene Fälle des Zusammentreffens mehrerer Altersversorgungen geltenden Ruhensregelungen. Das Versorgungsrecht legt grundsätzlich die Ansprüche von Beamten und Soldaten nach Grund und Höhe durch zwingende Vorschriften im Einzelnen fest. Es lässt keinen Raum für eine Erweiterung oder Ergänzung ausdrücklich geregelter Anspruchsvoraussetzungen.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 11.11.1999 - 2 A 7.98 - und vom 5.11.1998 - 2 A 2.98 -, Schütz/Maiwald, a.a.O., ES/C 1.5 Nr. 10.

Dies gilt um so mehr, als hier ein Ausnahmetatbestand von einer Ruhensregelung in Rede steht, bei der sich der Gesetzgeber erkennbar nicht auf die Normierung eines Grundsatzes beschränkt hat, deren Ausfüllung der Verwaltungspraxis und der Rechtsprechung überlassen bleiben sollte, sondern die Konkretisierung selbst vorgenommen und sich dabei auf eine gewisse, typisierende Differenzierung von Fallgruppen beschränkt hat, um die Regelung praktikabel zu halten.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.2.1993 - 2 C 20.91 -, BVerwGE 92, 41; OVG NRW, Urteil vom 23.11.1995 - 12 A 1971/94 -.

Soweit der Kläger eine Behandlung seiner Rentenzahlung als Höherversicherung i.S.d. § 55 Abs. 4 Nr. 2 BeamtVG im Wege einer Analogie erstrebt, fehlt es zudem an einer erforderlichen - planwidrigen - Regelungslücke. Fälle, in denen sich - wie vorliegend - die Höhe der Rentenleistung nicht nur aus Pflichtbeiträgen, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten berechnet, sondern zugleich auch freiwillige Rentenbeiträge zu berücksichtigen sind, werden vielmehr von dem Ausnahmetatbestand des § 55 Abs. 4 Nr. 1 BeamtVG ausdrücklich erfasst. Zudem fehlt es an jedem Anhalt, dass der Gesetzgeber dabei nicht in den Blick genommen haben könnte, dass durch die Einzahlung freiwilliger Rentenbeiträge nicht nur die Höhe eines späteren Rentenanspruchs beeinflusst werden kann, sondern durch diese zugleich ggf. auch erst die Voraussetzungen für eine Rentenanwartschaft geschaffen bzw. - wie vorliegend - bewahrt worden sein können.

Eine planwidrige Regelungslücke kann insbesondere nicht aus dem Umstand hergeleitet werden, dass der Gesetzgeber die Änderungen der Voraussetzungen für eine Erwerbsunfähigkeitsrente in §§ 23, 24 AVG und Einführung des § 7 b AnVNG durch das sog. Haushaltsbegleitgesetz 1984 vom 22.12.1983 (BGBl. I S. 1532) nicht zum Anlass genommen hat, zugleich die Ausnahmeregelungen in § 55 Abs. 4 BeamtVG zu erweitern. Die Tatsache, dass der Gesetzgeber im Haushaltsbegleitgesetz 1984 eine Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes allein im Hinblick auf die Anpassung von Versorgungsbezügen, namentlich die Aufhebung von § 70 Abs. 3 und §§ 71 bis 76 BeamtVG, normiert hat, zeigt vielmehr im Gegenteil, dass er die Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes im Übrigen auch in Ansehung der weiteren Regelungen des Haushaltsbegleitgesetzes für ausreichend erachtet hat.

Die Ruhensregelung des § 55 BeamtVG ist auch ohne weitergehende Ausnahmeregelung für die durch § 7 b AnVNG erfassten Versicherten, die - wie der Kläger - am 1.1.1984 bereits die Wartezeiten für eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente nach §§ 23, 24 AVG in der Fassung vor Änderung durch das Haushaltsbegleitgesetz 1984 erfüllt hatten und zum Erhalt derselben in der Folgezeit freiwillig Mindestbeiträge entrichtet haben, mit höherrangigem Recht vereinbar. Der Gesetzgeber war nicht etwa unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten gehalten, insoweit eine Ausnahmeregelung wie in § 55 Abs. 4 Nr. 2 BeamtVG für die Höherversicherung zu treffen.

Insbesondere sind die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG ausreichend beachtet und die durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gezogenen - weiten - Grenzen der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers gewahrt.

Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört es, dass der Dienstherr verpflichtet ist, den Beamten sowohl während seiner aktiven Zeit als auch im Ruhestand amtsangemessen zu alimentieren; dies gilt unabhängig davon, ob und inwieweit der (Ruhestands-)Beamte in der Lage ist, seinen Unterhalt aus eigenen Mitteln, wie insbesondere aufgrund privatrechtlicher Ansprüche oder aus privatem Vermögen zu bestreiten. Unter bestimmten - engen - Voraussetzungen kann sich indessen der Dienstherr gegenüber einen Beamten im Ruhestand von seiner Alimentationspflicht dadurch entlasten, dass er den Versorgungsberechtigten auf Einkünfte aus einer anderen öffentlichen Kasse verweist, die - wie die Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen - ebenfalls der Existenzsicherung des Versorgungsberechtigten und seiner Familie zu dienen bestimmt sind.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 -, BVerfGE 76, 256; BVerwG, Urteil vom 28.1.1993 - 2 C 20.91 -, a.a.O.

Das mit der Ruhensregelung in § 55 BeamtVG verfolgte Ansinnen, eine überhöhte Versorgung abzubauen, die sich nicht aus einer zusätzlichen Eigenleistung des Versorgungsempfängers, sondern aus dem unkoordinierten Nebeneinander zweier Versorgungssysteme beim Wechsel von dem einen in das andere ergibt, stellt einen hinreichend sachlichen Grund für eine solche Regelung dar.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 -, a.a.O.

Die versorgungs- und rentenversicherungsrechtliche Besserstellung des in den Blick genommenen Personenkreises mit sog. Mischlaufbahnen beruht allein auf der relativen Überhöhung von Rente und Ruhegehalt bei vorzeitigem Abbruch der Tätigkeit. Insoweit führt das BVerfG in der genannten Entscheidung vom 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 - (a.a.O.) aus:

"Diese Überhöhung rechtfertigt sich unter sozialen Gesichtspunkten aus dem Umstand, daß der Betroffene insgesamt nur in einem geminderten Zeitraum seine Arbeitskraft zur Begründung einer Altersversorgung einsetzen kann. Wenn er aber nur den Status wechselt und während weiterer Zeiten im Bereich eines anderen Versorgungssystems tätig ist, so entfällt damit die Voraussetzung für die erhöhten Ruhebezüge aus dem früheren Rechtsverhältnis. In der neuen Beschäftigungsphase stellt sich das gleiche Problem. Da der Betroffene auch hier nur einen Teil der normalen Arbeitszeit verbringt, erwirbt er wiederum einen überproportional bemessenen Versorgungsanspruch. Es treffen also bei ihm zwei Vergünstigungen zusammen, ohne daß die sie rechtfertigenden Gründe - nämlich die sozialen sowie die fürsorge- und amtsbestimmten Gesichtspunkte - vorliegen."

Die Ausnahmeregelung des § 55 Abs. 4 BeamtVG ist auch in Ansehung der Fälle vorliegender Art ausreichend weit gefasst. Mit ihr verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, die Rente aus einer Höher-, Weiter- oder Selbstversicherung von der Anrechnung auszunehmen, "soweit hinter ihr nur die Fiktion einer Arbeitsleistung steht". Der in dem betreffenden Rententeil verkörperte Gegenwert dieser freiwilligen Beitragsleistungen soll - ebenso wie etwa eine Rente aus einem privaten Lebensversicherungsvertrag - dem Rentenempfänger ungeschmälert erhalten bleiben. Das gewählte Differenzierungsmerkmal der Arbeitsleistung ist in Anbetracht der Zweckbestimmung des § 55 BeamtVG sachgerecht und auch für den vorliegenden Fall einschlägig. Es weist zum Sinn der Anrechnungsvorschrift des § 55 BeamtVG einen unmittelbaren Bezug auf. Es soll die Überhöhung der Versorgung beseitigt werden, die aus dem Arbeitsleben des Mischlaufbahn-Beamten, insbesondere aus seinem Statuswechsel, erwachsen ist und ohne Verfassungsverstoß als sachlich nicht gerechtfertigt angesehen werden kann.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 -, a.a.O.

In Ansehung der Zweckrichtung der Ruhensregelung - Beseitigung einer aus dem Arbeitsleben erwachsenen Überversorgung - erscheint es zugleich sachgerecht, in Fällen vorliegender Art die Anrechnung allein im Verhältnis der im Rentenbescheid als freiwillig ausgewiesenen Entgeltpunkte auszunehmen, wie es § 55 Abs. 4 Nr. 1 BeamtVG vorsieht, und den als auf Pflichtbeiträgen beruhend ausgewiesenen Teil unverändert anzurechnen.

Hinter einer Erwerbsunfähigkeitsrente, die auf Eigenleistungen nach § 7 b AnVNG i.d.F. des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 beruht, steht nämlich genau wie hinter den sonst in Nr. 1 erfassten Renten, wenn ihnen sowohl Pflichtbeiträge als auch freiwillige Beiträge zugrunde liegen, nur zum Teil die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses. Sie sind - genau wie jene Renten - im Umfang der auf sie geleisteten Pflichtbeiträge aus dem Arbeitsleben erwachsen; der Zweck der Eigenvorsorge tritt dahinter zurück.

Insoweit unterscheidet sich die Weiterversicherung zum Erhalt einer unter Beteiligung des Arbeitgebers erworbenen Anwartschaft entscheidend vom Rentenanteil einer Höherversicherung i.S.d. § 55 Abs. 4 Nr. 2 BeamtVG. Deren Charakter als echte Zusatzversicherung ergab sich schon aus ihrer Voraussetzung, dass für den Kalendermonat, für den der Beitrag der Höherversicherung gelten sollte, ein Pflichtbeitrag oder ein freiwilliger Beitrag (Grundbeitrag) wirksam entrichtet sein musste. Dem Versicherten sollte die Möglichkeit eröffnet werden, eine zusätzliche Vorsorge für sich und seine Hinterbliebenen zu treffen.

Vgl. Koch/Hartmann, Das Angestelltenversicherungsgesetz , 2./3. Auflage, § 11 V 144/29.

Damit näherte sich die Versicherung ihrer Zielsetzung nach Leistungen aus privaten Kassen und Versicherungen. Auch nahmen und nehmen Rentenanteile, die aus Steigerungsbeträgen für Beiträge einer Höherversicherung bestehen, nicht an den Rentenanpassungen teil, sondern unterliegen gesonderten festen Steigerungsbeträgen (vgl. § 269 SGB VI).

Vgl. dazu auch: Koch/Hartmann, a.a.O., § 11 V 144/29.

Die Neuregelung der Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsrente durch das Haushaltsbegleitgesetz 1984 passte sich demgegenüber in das Leistungssystem der Rentenversicherung ein. Die eingeschränkten Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsrente nach §§ 23, 24 AVG zielten darauf, diese in engere Beziehung zu einer versicherungspflichtigen Tätigkeit, zum Arbeitslohn und zur Entrichtung von Pflichtbeiträgen zu setzen als zuvor. Ausgeglichen wurde diese Einschränkung durch die Erleichterung der Erfüllung der Wartezeit beim Altersruhegeld. Die Übergangsregelung des § 7 b AnVNG diente allein dazu, die mit den Neuregelungen verbundenen Eingriffe in Rechtspositionen derjenigen Versicherten abzumildern, die am 1.1.1984 bereits die Wartezeiten für eine Erwerbs- bzw. Berufungsunfähigkeitsrente erfüllt hatten, und war solchermaßen verfassungsrechtlich geboten.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 8.4.1987 - 1 BvR 564/84 u.a. -, BVerfGE 75, 78; Koch/Hartmann, § 23 V 18890/1 Anm. A I.

Sie diente demgegenüber nicht dazu, dem betreffenden Kreis der Versicherten eine - rentenrechtlich - eigenständige Vorsorge zu eröffnen, und begründete insoweit allein für die Zeit ab dem 1.8.1984 die Fiktion des Fortdauerns eines Arbeitsverhältnisses.

Angesichts dessen ist es sachgerecht, bei der Anrechnung des auf Pflichtbeiträgen entfallenden Rentenanteils in Fällen vorliegender Art nicht daran anzuknüpfen, dass der Kreis der durch § 7 b AnVNG begünstigten Versicherten ohne freiwillige Beiträge nicht bereits bei Erwerbsunfähigkeit eine Rente erhalten hätte, sondern darauf abzustellen, dass er die Rente ohne die Pflichtbeiträge und die diesen zugrunde liegende Arbeitstätigkeit nicht bewilligt bekommen hätte.

Die Beklagte war schließlich bei ihrer Regelung über das Ruhen eines Teils der Versorgungsbezüge des Klägers für den Zeitraum vom 1.2.1994 bis 31.8.1996 nicht gehalten, die bei Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts zu beachtenden weiteren Rechtsgrundsätze über den Schutz des Vertrauens des Begünstigten auf den Fortbestand des ihn begünstigenden Verwaltungsakts zu berücksichtigen. Denn die Festsetzung und Zahlung von Versorgungsbezügen steht unter dem gesetzlichen Vorbehalt, dass die Bezüge infolge späterer Anwendung der Ruhensvorschriften gekürzt und Überzahlungen zurückgefordert werden, ohne dass dies im Gesetz ausdrücklich ausgesprochen zu werden braucht.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.5.1980 - 6 C 43.78 -, Buchholz 232.5 § 53 BeamtVG Nr. 2; BVerfG, Urteil vom 11.10.1977 - 2 BvR 407/76 -, BVerfGE 46, 97.

Ein Versorgungsfestsetzungsbescheid weist nämlich in der Regel nur aus, dass und in welcher Höhe ein Anspruch auf Versorgung besteht. Er enthält demgegenüber - wie auch vorliegend - keinen sog. "Negativ-Bescheid", dass der Auszahlung des als Versorgung festgesetzten Betrags kein rechtliches Hindernis entgegensteht, wie es das Ruhen der Versorgung nach § 55 BeamtVG darstellt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.1966 - II C 119.64 -, BVerwGE 25, 291; OVG NRW, Urteil vom 16.11.1995 - 12 A 3625/93 -.

2. Die angefochtene Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge unter Gewährung einer monatlichen Ratenzahlung ist ebenfalls rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 52 Abs. 2 BeamtVG i.V.m. mit den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Ausgehend von der - wie dargelegt - nicht zu beanstandenden Regelung über das Ruhen der Versorgungsbezüge des Klägers für den Zeitraum vom 1.2.1994 bis 31.8.1996 ist es zu einer Überzahlung von Versorgungsbezügen in Höhe der geforderten Summe gekommen.

Wegen des Vorbehalts einer Neuberechnung der Versorgungsbezüge im Fall einer Rentengewährung und der Rückforderung etwaiger Überzahlungen kann der Kläger auch nicht mit Erfolg den Wegfall der Bereicherung geltend machen (§ 820 BGB).

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.12.1991 - 12 B 2010/91 -.

Zwar ist in Ausnahmefällen bei Vorliegen besonderer Umstände die Berufung des Bereicherten auf den Wegfall der Bereicherung auch gegenüber der verschärften Haftung beachtlich, wenn der Gläubiger mit der Geltendmachung der verschärften Haftung des Schuldners die den allgemeinen Vorschriften zugehörenden Grundsätze von Treu und Glauben verletzen würde.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 8.10.1998 - 2 C 21.97 -, NVwZ-RR 1999, 387, vom 21.10.1999 - 2 C 27.98 -, BVerwGE 109, 357, und vom 12.10.1967 - II C 71.67 -, BVerwGE 28, 68.

Solche Umstände, die die Annahme rechtfertigen würden, dass im Falle des Klägers ausnahmsweise unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben der Verbrauch der Mittel gerechtfertigt erschiene, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Die Beklagte hat schließlich auch eine den Erfordernissen des § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG genügende Billigkeitsentscheidung getroffen.

Bei der gerichtlichen Überprüfung der Billigkeitsentscheidung ist auf die Sachlage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, also in der Regel des Erlasses des Widerspruchsbescheids, abzustellen, wie sie sich der Behörde aufgrund des Vorbringens des Schuldners oder nach Lage der Akten ergeben hat.

§ 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG fordert eine Ermessensentscheidung, die im Zusammenhang mit der Rückforderung überzahlter Bezüge bei Interessenlagen vorliegender Art von Amts wegen ergeht und die nicht stillschweigend getroffen werden kann. Da die Billigkeitsentscheidung den materiellen Bestand des Rückforderungsanspruchs betrifft, ist sie zudem vor der Rückforderung bzw. auch deren Geltendmachung im Wege der Aufrechnung zu treffen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.12.1997 - 12 A 65/96 -.

Diesen Anforderungen ist hier genügt. Die Beklagte hat mit dem Kläger im Verlaufe des Widerspruchsverfahren eine Vereinbarung über eine Ratenzahlung getroffen und im Widerspruchsbescheid den Erlass bzw. teilweisen Erlass der Forderung geprüft und unter Hinweis darauf abgelehnt, dass der Kläger die Überzahlung selbst verursacht habe, indem er die Bewilligung der Rente durch die BfA nicht angezeigt habe.

Diese Entscheidung hält der rechtlichen Überprüfung stand. Sie weist keine Ermessensfehler auf. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte der Entscheidung sachwidrige Erwägungen zugrunde gelegt bzw. abwägungsrelevante Gesichtspunkte außer Acht gelassen hätte.

Dabei gilt zu beachten, dass nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG, vgl. Urteile vom 8.10.1998 - 2 C 21.97 -, a.a.O., und vom 21.10.1999 - 2 C 27.98 -, a.a.O., die Billigkeitsentscheidung die Aufgabe hat, eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare, für den Bereicherten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie soll der besonderen Lage des Einzelfalls Rechnung tragen, die formale Strenge des Besoldungs- und Versorgungsrechts auflockern und Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben sein und sich als sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung auswirken.

Darüber hinaus sind auch sonstige Gesichtspunkte zu beachten, insbesondere die Frage, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Dabei ist allerdings nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen; vielmehr ist auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihrer Auswirkungen auf die Lebensumstände des Bereicherungsschuldners abzustellen. Daher kommt es nicht entscheidend auf die Lage des Beamten in dem Zeitraum, für den die Überzahlung geleistet worden ist, sondern auf dessen Lage im Zeitpunkt der Rückabwicklung an.

Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte als Billigkeitsentscheidung mit dem Kläger eine Rückzahlung in Raten vereinbart hat und zugleich keinen Anlass für ein Absehen oder teilweises Absehen von der Rückforderung im Übrigen gesehen hat.

Der von der Beklagten angeführte Aspekt, dass der Kläger durch das Verschweigen der Rente die Überzahlung selbst verursacht hat, vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit einer solchen Erwägung: OVG NRW, Urteil vom 23.11.1995 - 12 A 1971/94 -, trifft allerdings den vorliegenden Fall nicht ganz, weil die Rente des Klägers ab 1.10.1993 erst nach dem Bewilligungsbescheid der BfA vom 15.1.1996 zur Auszahlung gelangt ist; dem mag allerdings der zutreffende Gedanke zugrunde gelegen haben, dass die Überzahlung jedenfalls ab Februar 1996 selbst verursacht war und dem Kläger zugleich bei rechtzeitiger Anzeige der Bewilligung in Ansehung des durch die BfA bewilligten Nachzahlungsbetrags die Rückzahlung der zuviel gewährten Versorgungsbezüge von Februar 1994 bis einschließlich Januar 1996 ohne weitere Härte möglich gewesen wäre.

Unbeschadet dessen ist ein Ermessensfehler nicht festzustellen, weil weitergehende - im Zusammenhang mit einer Billigkeitsentscheidung nach § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG - abwägungsrelevante Umstände weder vom Kläger vorgetragen noch sonst ersichtlich sind. Insbesondere brauchte die Beklagte nicht weiter in Erwägung zu ziehen, ob es gerechtfertigt sein könnte, den Kläger bei der Rückforderung durch Erlass bzw. Teilerlass der Forderung mit Blick darauf zu entlasten, dass er seit Januar 1984 zum Erhalt der Anwartschaft auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente jährlich Leistungen in Höhe von ca. 1.100 DM erbracht hat. Dieser Umstand begründet nämlich keine Härte, die im Zusammenhang mit einer Billigkeitsentscheidung nach § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG abwägungsrelevant wäre. Dabei gilt es zu beachten, dass bei einer Billigkeitsentscheidung - wie bereits ausgeführt - gerade nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen ist. Vielmehr geht es im Kern allein um die Prüfung, ob außertypische Umstände des Einzelfalls die Rückforderung der streitigen Bezüge oder die Art ihrer Rückforderung als unbillig erscheinen lassen.

Vgl. schon BVerwG, Urteil vom 23.10.1968 - VI C 28.66 -, BVerwGE 30, 296.

Der Behörde soll demgegenüber keine Handhabe eröffnet werden, allgemein für ungerecht oder zu hart erachtete rechtliche Hindernisse, die einer Auszahlung von Versorgungsbezügen entgegenstehen, auszugleichen. Im Blick stehen vielmehr das konkrete Rückforderungsbegehren und seine Auswirkungen auf die Lebensumstände des Bereicherungsschuldners. Demgegenüber macht der Kläger allein finanzielle Auswirkungen geltend, die für den durch § 7 b AnVNG i.d.F. des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 begünstigten Personenkreis typisch sind. Warum den Kläger die Rückforderung der überzahlten Bezüge ungleich härter treffen sollte als andere Bezieher von - anrechenbaren - (Erwerbsunfähigkeits-)Renten, erschließt sich nicht.

Ende der Entscheidung

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