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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil verkündet am 09.04.2008
Aktenzeichen: 1 A 2307/07
Rechtsgebiete: BeamtVG, BGB, VAHRG
Vorschriften:
BeamtVG § 57 Abs. 1 Satz 1 | |
BGB § 1360 | |
VAHRG § 5 Abs. 1 |
Tatbestand:
Im Jahre 1999 wurde die erste Ehe des Klägers mit seiner jetzigen Ehefrau geschieden. Dabei wurden zu Lasten seiner beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften monatliche Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung der Ehefrau begründet. Eine Verpflichtung zur Gewährung nachehelicher Unterhaltsleistungen bestand nicht. Ende 2004 heiratete der Kläger seine geschiedene Ehefrau, die zwischenzeitlich ein weiteres Mal verheiratet gewesen war, erneut. Nachdem der Kläger Anfang 2005 vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden war, setzte die Beklagte die Versorgungsbezüge unter Kürzung gemäß § 57 BeamtVG fest und führte aus, § 5 VAHRG greife nicht ein, da der Kläger seiner Ehefrau im Zeitpunkt der Wiederheirat nicht zum nachehelichen Unterhalt verpflichtet gewesen sei. Die dagegen gerichtete Klage, zu deren Begründung der Kläger u. a. geltend gemacht hat, in größerem Umfang als seine Ehefrau zum Familienunterhalt beizutragen, hatte auch im zweiten Rechtszug Erfolg.
Entscheidungsgründe:
Das VG hat zutreffend entschieden, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, die Versorgungsbezüge des Klägers nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG zu kürzen.
Zwar sind die Voraussetzungen für eine Kürzung der Versorgungsbezüge gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG als solche erfüllt. Danach werden die Versorgungsbezüge des aus einem Versorgungsausgleich verpflichteten (beamteten) Ehegatten dann um den nach Absatz 2 oder 3 der Vorschrift berechneten Betrag gekürzt, wenn Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 BGB durch Entscheidung des Familiengerichts begründet worden sind. Zu den Versorgungsbezügen im Sinne der Norm gehört auch das Ruhegehalt eines aus gesundheitlichen Gründen vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand versetzten Beamten (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG). Der ausgleichspflichtige Beamte erhält aufgrund dieser Regelung bei Eintritt in den Ruhestand nur noch um den Versorgungsausgleich gekürzte Ruhestandsbezüge ausgezahlt.
Auch fällt der Kläger nicht unter das sog. Pensionistenprivileg des § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG. Dieses greift ein, wenn sich der ausgleichspflichtige Ehegatte (der Kläger) im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts (hier Juli 1999) bereits im Ruhestand befindet. Der Kläger ist jedoch erst mit Ablauf des 31.1.2005 in den Ruhestand versetzt worden.
Einer Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers steht aber § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich - VAHRG - vom 21.2.1983 (BGBl. I S. 105), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242), entgegen. Nach dieser Bestimmung wird die Versorgung nicht aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt, solange der aus dem Versorgungsausgleich Berechtigte aufgrund des erworbenen Anrechts keine Rente erhalten kann und er gegen den Verpflichteten einen Anspruch auf Unterhalt hat oder nur deshalb nicht hat, weil der Verpflichtete zur Unterhaltsleistung wegen der auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Kürzung seiner Versorgung außer Stande ist. Diese Voraussetzungen für eine Aussetzung der Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers sind im vorliegenden Fall erfüllt.
Die Ehefrau des Klägers erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen eines Rentenbezugs, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, derzeit noch nicht. Darüber hinaus hat sie in Gestalt des ihr nach der Wiederheirat zustehenden Anspruchs auf Familienunterhalt gemäß § 1360 BGB einen Unterhaltsanspruch im Sinne des § 5 Abs. 1 VAHRG gegen den Kläger.
Ein Unterhaltsanspruch in diesem Sinne ist nicht nur ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch nach Maßgabe der Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über den nachehelichen Unterhalt (§§ 1569 ff. BGB), vgl. dazu, dass § 5 Abs. 1 VAHRG nur einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch oder einen Anspruch, der auf einer vertraglichen Konkretisierung bzw. Ausgestaltung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs beruht, erfasst: OVG NRW, Urteil vom 16.6.2000 - 12 A 5115/98 -, DÖD 2001, 130 m. w. N., sondern auch ein solcher nach § 1360 BGB; dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier der Fall - der Beitrag des Ausgleichsverpflichteten zum Familienunterhalt unter Berücksichtigung der ungekürzten Rente oder Versorgung höher ist als der des Ausgleichsberechtigten. Darauf, dass der Anspruch auf den Familienunterhalt einen nachehelichen Unterhaltsanspruch (unmittelbar) ersetzt, kommt es demgegenüber nicht entscheidend an. Hierfür sind im Einzelnen folgende Erwägungen maßgeblich:
Ausgehend vom Wortlaut des § 5 Abs. 1 VAHRG ist zunächst festzustellen, dass dieser nicht nach der Art oder dem Grund des erforderlichen Unterhaltsanspruchs differenziert, sondern lediglich von einem "Anspruch auf Unterhalt" spricht. Die Vorschrift verwendet damit einen Rechtsbegriff aus dem Familienrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches. Nach der Terminologie des Bürgerlichen Gesetzbuches ist neben dem nachehelichen Unterhaltsanspruch aber auch der Anspruch auf Familienunterhalt nach § 1360 BGB ein "Anspruch auf Unterhalt". Gemäß § 1360 Satz 1 BGB sind die Ehegatten einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und ihr Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Die Ehegatten sind hiernach - ungeachtet der bestehenden individuellen Gestaltungsmöglichkeiten und ihrer Bedürftigkeit - einander wechselseitig zum Unterhalt verpflichtet, wobei sich der vom einzelnen Ehegatten zum Unterhalt beizusteuernde Anteil nach dem Verhältnis bestimmt, in dem seine Arbeitskraft und sein Vermögen zu Arbeitskraft und Vermögen seines Partners stehen.
Vgl. dazu Wacke, in: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl. 2000, § 1360 BGB Rn. 3, 5 f.
Der Sprachgebrauch der Norm bietet mithin keinen Anhalt dafür, die in § 5 Abs. 1 VAHRG vorausgesetzte Unterhaltsverpflichtung auf nacheheliche Unterhaltsansprüche zu beschränken, sondern spricht im Gegenteil mit Blick auf die darin zum Ausdruck kommende weite, sich an die Begrifflichkeit des Familienrechts anlehnende Fassung eher dafür, dass auch aus einer bestehenden Ehe folgende Unterhaltsansprüche einen Anspruch auf Zahlung der ungekürzten Versorgung begründen können.
Dem Bedeutungszusammenhang des Gesetzes kann nichts anderes entnommen werden. Zwar steht das Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich im Zusammenhang mit den Regelungen über den Versorgungsausgleich nach §§ 1587 ff. BGB, die Teil des Titels "Scheidung der Ehe" sind und unmittelbar auf den Untertitel "Unterhalt der geschiedenen Ehegatten" folgen. Die systematische Verknüpfung im Kontext des Scheidungsrechts des Bürgerlichen Gesetzbuches lässt jedoch, wie auch bereits das VG zu Recht ausgeführt hat, keine Rückschlüsse auf die Art des Unterhaltsanspruchs zu, der von § 5 Abs. 1 VAHRG erfasst wird. Unabhängig von der Rechtsnatur des erfassten Unterhaltsanspruchs bleibt die Regelung als solche Bestandteil der Bestimmungen über den Versorgungsausgleich zwischen geschiedenen Eheleuten, indem sie den Versorgungsausgleich, der durch den Umstand einer erneuten Eheschließung mit dem früheren Ehegatten nicht berührt wird, im Hinblick auf mit dessen Durchführung verbundene Härten unter bestimmten Voraussetzungen modifiziert.
Schließen somit der Wortlaut der Vorschrift sowie gesetzessystematische Betrachtungen eine Einbeziehung des Familienunterhalts in den Unterhaltsbegriff des § 5 Abs. 1 VAHRG nicht aus, legen sie vielmehr wie aufgezeigt Gegenteiliges nahe, ohne dabei aber für sich genommen bereits zu einem eindeutigen Auslegungsergebnis zu führen, erweist es sich letztlich als entscheidend, dass auch Sinn und Zweck der Regelung für ein solches (weites) Verständnis streiten.
Welchen Zweck die Vorschrift verfolgt, lässt sich vorliegend, wovon auch das VG zutreffend ausgegangen ist, nur im Zusammenhang mit ihrer Entstehungsgeschichte erkennen, der damit für die Auslegung des § 5 Abs. 1 VAHRG wesentliche Bedeutung zukommt. Einem solchen Vorgehen kann - anders als die Beklagte meint - nicht entgegengehalten werden, dass gesetzliche Regelungen nicht nach dem subjektiven, sondern nach dem sich aus ihrem Wortlaut, ihrem Sinnzusammenhang und ihrem Regelungszweck ergebenden objektivierten Willen des Gesetzgebers auszulegen sind und die Gesetzesmaterialien, soweit sie Auskunft über die Normvorstellungen des Gesetzgebers und die von ihm verfolgten Zwecke geben können, nur "unterstützend" herangezogen werden sollen. Die sich insbesondere aus der Entstehungsgeschichte und den Gesetzesmaterialien erschließenden subjektiven Vorstellungen des Gesetzgebers gewinnen nämlich sehr wohl dann Bedeutung für die Auslegung einer Norm, wenn sich aus ihnen - wie hier der Fall - dergestalt Anhaltspunkte zur Erfassung des im Gesetz objektivierten Willens des Gesetzgebers ergeben, dass sie der Verstärkung bzw. Präzisierung legitimer Verständnismöglichkeiten innerhalb des durch den Gesetzwortlaut als äußerste Grenze abgesteckten Auslegungsspielraums dienen. Unzulässig wäre es demgegenüber allerdings, allein auf der Grundlage von Erwägungen im Rahmen der historischen oder genetischen Auslegung ein sich aus der objektiven Gesetzesfassung bereits klar erschließendes Auslegungsergebnis letztlich in sein Gegenteil zu verkehren.
Vgl. BVerfG, Urteile vom 21.5.1952 - 2 BvH 2/52 -, BVerfGE 1, 299, 312, und vom 16.2.1983 - 2 BvE 1/83 u. a. -, BVerfGE 62, 1, 45; BGH, Urteil vom 30.6.1966 - KZR 5/65 -, BGHZ 46, 74, 79 ff.; OVG NRW, Urteil vom 13.2.2008 - 1 A 1981/07 -, juris; sowie etwa Müller/Christensen, Juristische Methodik, Band I, Grundlagen Öffentliches Recht, 8. Aufl. 2002, Rn. 362.
Hiervon ausgehend ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des § 5 Abs. 1 VAHRG an die Grundsätze anknüpft, die das BVerfG in der Entscheidung vom 28.2.1980 betreffend die Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs nach §§ 1587 ff. BGB, vgl. BVerfG, Urteil vom 28.2.1980 - 1 BvL 17/77 u. a. -, BVerfGE 53, 257, 300 ff., 306, zur Ergänzungsbedürftigkeit einzelner Fallgestaltungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs aufgestellt hat. Dies ergibt sich sowohl aus der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 5.12.1980, vgl. BT-Drucks. 9/34, S. 1, 6, als auch aus der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 13.12.1982.
Vgl. BT-Drucks. 9/2296, S. 1, 8.
Das BVerfG hatte die Regelungen des Versorgungsausgleichs im Grundsatz für verfassungsgemäß erklärt und insbesondere auch deren Vereinbarkeit mit Art. 33 Abs. 5 GG festgestellt. Zugleich hatte es den Gesetzgeber allerdings für verpflichtet gehalten, in bestimmten Härtefällen zusätzliche Regelungen zu treffen, die es ermöglichen, nachträglich eintretenden grundrechtswidrigen Auswirkungen des Versorgungsausgleichs zu begegnen. Dessen Rechtfertigung durch Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 2 GG ist in den Fällen einer Unterhaltspflicht nämlich dann nicht mehr gegeben, wenn einerseits beim Verpflichteten eine spürbare Kürzung der Rentenansprüche erfolgt, ohne dass sich andererseits der Erwerb eines selbständigen Versicherungsschutzes angemessen für den Berechtigten auswirkt. In einem solchen Fall erbringt der Verpflichtete ein Opfer, das nicht mehr dem Ausgleich zwischen den geschiedenen Ehegatten dient, sondern ausschließlich dem Rentenversicherungsträger und damit letztlich der Solidargemeinschaft der Versicherten zugute kommt.
Vgl. BVerfG, Urteil vom 28.2.1980, a. a. O., S. 302 f., 306.
Die Regelung des § 5 Abs. 1 VAHRG soll der Entscheidung des BVerfG Rechnung tragen und in den dort angesprochenen Fallgestaltungen grundrechtswidrige Auswirkungen des Versorgungsausgleichs ausschließen. Ihrem im Lichte der Ausführungen des BVerfG zu bestimmenden Sinn und Zweck nach soll sie daher als Härteregelung eine Doppelbelastung des Versorgungsempfängers aufgrund Unterhaltspflicht und gleichzeitiger Kürzung der Versorgungsbezüge während eines Zeitraums vermeiden, innerhalb dessen der durch den Versorgungsausgleich Begünstigte aus der zu seinen Gunsten begründeten Anwartschaft noch nicht leistungsberechtigt ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.7.1999 - 2 C 25.98 -, BVerwGE 109, 231, 234.
Eine solche von Verfassungs wegen zu einer Korrektur des Versorgungsausgleichs Anlass gebende "Doppelbelastung" liegt unabhängig von Art und Rechtsgrund des geschuldeten Unterhalts - jedenfalls im Grundsatz - auch dann vor, wenn nach einer Wiederheirat geschiedener Eheleute dem Ausgleichsberechtigten gegen den Ausgleichsverpflichteten ein Anspruch auf Familienunterhalt nach § 1360 BGB zusteht. Dies wird - von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt - augenscheinlich in den Fällen, in denen bei einer erneuten Eheschließung der früheren Ehegatten der Anspruch des Ausgleichsberechtigten auf Familienunterhalt unmittelbar an die Stelle eines zuvor bestehenden und erst mit der Wiederheirat verlorenen (vgl. § 1586 BGB) Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt tritt. Wollte man in dieser Situation § 5 Abs. 1 VAHRG dahingehend auslegen, dass unter einem Unterhaltsanspruch im Sinne der Vorschrift nur der Anspruch auf Scheidungsunterhalt zu verstehen ist, so würde infolge der erneuten Eheschließung ungeachtet einer in der Sache unverändert bestehenden Unterhaltsverpflichtung der Anspruch des Ausgleichsverpflichteten auf Gewährung ungekürzter Versorgungsbezüge entfallen. Dementsprechend erkennt die in Rechtsprechung und Literatur ganz überwiegend vertretene Meinung an, dass jedenfalls in Konstellationen der vorstehend beschriebenen Art der Anwendungsbereich des § 5 Abs. 1 VAHRG eröffnet ist.
Vgl. jeweils in einem obiter dictum BGH, Urteil vom 9.2.1983 - IVb ZR 361/81 -, FamRZ 1983, 461, 463, und BVerwG, Urteil vom 13.9.1990 - 2 C 20.89 -, FamRZ 1991, 429; Gräper, in: Münchener Kommentar zum BGB, a. a. O., § 5 VAHRG Rn. 28; Rehme, in: Staudinger, Kommentar zum BGB, Neubearbeitung 2004, § 5 VAHRG Rn. 23; Schmeiduch, in: Soergel, BGB, 13. Aufl. 2000, § 5 VAHRG Rn. 14; Wick, in: BGB - RGRK, 12. Aufl. 1999, § 5 VAHRG Rn. 9; Strötz, in: Fürst, GKÖD, Stand: Februar 2008, § 57 BeamtVG Rn. 30, wobei in den zitierten Kommentarstellen jeweils unklar bleibt, ob nur der Fall des unmittelbar an die Stelle des Scheidungsunterhalts tretenden Anspruchs auf Familienunterhalt gemeint ist; ausdrücklich nur diesen Fall betreffend Wellenhofer, in: Erman, BGB, 12. Aufl. 2008, § 5 VAHRG Rn. 2.
Im Ausgangspunkt Entsprechendes muss mit Blick auf den Normzweck des § 5 Abs. 1 VAHRG aber auch dann gelten, wenn nach einer Scheidung durch den Anspruch auf Familienunterhalt gemäß § 1360 BGB ein Unterhaltsanspruch entweder - wie vorliegend - erstmals oder nach einer Unterbrechung, etwa infolge einer zwischenzeitlichen weiteren Eheschließung des ausgleichsberechtigten Ehepartners, erneut begründet wird.
So auch VG Stade, Urteil vom 10.7.2003 - 3 A 1469/02 -, juris; VG Bayreuth, Urteil vom 28.5.1999 - B 5 K 97.863 -, FamRZ 2000, 960, 961; unter Bezugnahme auf die letztgenannte Entscheidung Brudermüller, in: Palandt, BGB, 67. Aufl. 2008, § 5 VAHRG Rn. 3; Heilemann, Erneute Eheschließung mit dem früheren Ehegatten und § 5 VAHRG, FamRZ 1999, 1039.
Auch in diesen Fällen führt der Anspruch auf Familienunterhalt jedenfalls unter der Voraussetzung, dass der Beitrag des Verpflichteten zum Familienunterhalt unter Berücksichtigung seiner ungekürzten Rente oder Versorgung den Beitrag des Berechtigten übersteigt (dazu unten), zu einer Belastungskumulation des Verpflichteten im Verhältnis zum Berechtigten durch Unterhalt einerseits und Versorgungsausgleich andererseits.
Soweit das OVG Rh.-P. demgegenüber den Anspruch auf Familienunterhalt für die Anwendung des § 5 Abs. 1 VAHRG grundsätzlich als nicht ausreichend erachtet und (im Ergebnis offen lassend) allenfalls in Betracht ziehen will, wenn dieser gleichsam an die Stelle des nachehelichen Unterhalts tritt und jenen ersetzt, vgl. OVG Rh.-P., Beschluss vom 31.3.2003 - 10 A 11884/02 -, IÖD 2003, 150, folgt der Senat dem nicht. Entgegen der in der genannten Entscheidung vertretenen Rechtsauffassung lässt sich ein solches Gesetzesverständnis nicht aus der Entscheidung des BVerfG vom 28.2.1980, a. a. O., ableiten. Die Schlussfolgerung des OVG Rh.-P., daraus, dass das BVerfG nur die Fälle des Versorgungsausgleichs durch ein Härteregelungsgesetz geregelt wissen wollte, in denen der aus dem Versorgungsausgleich Berechtigte auf Unterhalt "angewiesen" ist, vgl. BVerfG, Urteil vom 28.2.1980, a. a. O., S. 303 f., folge, dass der Anspruch auf Familienunterhalt von § 5 Abs. 1 VAHRG grundsätzlich nicht erfasst werde, weil dieser stets und somit auch ohne ein Angewiesensein auf Unterhaltsleistungen bestehe, überzeugt in mehrfacher Hinsicht nicht. Zum einen setzt das Bestehen einer Unterhaltsverpflichtung nach § 1360 BGB zwar, wie bereits oben erwähnt, keine Bedürftigkeit des anderen Ehegatten voraus. Dies schließt jedoch nicht aus, dass in einer Vielzahl von Fällen gleichwohl, und sei es erstmals nach erneuter Eheschließung der geschiedenen Ehegatten, mangels ausreichender eigener Einkünfte eine Unterhaltsbedürftigkeit des ausgleichsberechtigten Ehegatten besteht und dieser damit, wie es das BVerfG formuliert, "auf Unterhaltsleistungen angewiesen" ist. Die Situation eines erstmaligen Unterhaltsanspruchs im Rahmen des Familienunterhalts unterscheidet sich insoweit nicht, jedenfalls nicht notwendigerweise, von der Situation, dass Scheidungs- und Familienunterhalt unmittelbar aufeinander folgen. Zum anderen übersieht das OVG Rh.-P., dass der Gesetzgeber - wie noch näher auszuführen sein wird - nicht daran gehindert war, zu Gunsten der vom Versorgungsausgleich Betroffenen auf ihm mögliche Differenzierungen zu verzichten und insoweit gegebenenfalls über das hinauszugehen, was das BVerfG selbst als unabdingbar regelungsbedürftig betrachtet hat.
Die Beschränkung der in Betracht kommenden Unterhaltsansprüche auf nacheheliche (gesetzliche) Ansprüche kann weiterhin auch nicht mit der Erwägung begründet werden, dass sich der im Falle der Wiederheirat der geschiedenen Ehegatten erneut entstehende Anspruch auf Familienunterhalt wesensmäßig von den nachehelichen Unterhaltsansprüchen unterscheidet.
In diesem Sinne aber (in anderem Zusammenhang) VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.8.2004 - 4 S 399/03 -, juris.
Zwar erfolgt der Familienunterhalt anders als der Scheidungsunterhalt, der ausschließlich durch eine Geldleistung zu erbringen ist (§ 1585 BGB), grundsätzlich unter Ausschluss einer Geldrente durch Naturalleistung.
Vgl. Wacke, a. a. O., § 1360a Rn. 14.
Dieser Umstand ändert aber nichts daran, dass die Versorgung des Ausgleichsverpflichteten infolge seiner Unterhaltsverpflichtung zusätzlich durch die von ihm zu finanzierenden Naturalleistungen belastet wird, so dass der Normzweck unabhängig von der Art des zu erbringenden Unterhalts erfüllt ist. Dessen ungeachtet ist der Familienunterhalt auch in der von der Beklagten als Anwendungsfall des § 5 Abs. 1 VAHRG anerkannten Konstellation, dass der Ausgleichspflichtige dem Ausgleichsberechtigten unmittelbar vor der erneuten Eheschließung zum nachehelichen Unterhalt verpflichtet war, nicht auf eine Geldrente gerichtet.
Anders als die Beklagte meint, ist auch nicht erkennbar, dass die maßgeblichen Erwägungen des BVerfG in Wiederverheiratungsfällen nicht greifen. Unabhängig davon, ob das BVerfG selbst einen Fall wie den vorliegenden im Blick hatte oder nicht, lassen sich der Entscheidung vom 28.2.1980, a. a. O., keine Gründe dafür entnehmen, die Notwendigkeit einer Härteregelung deswegen prinzipiell auf die "Zeit der Nichtverheiratung" zu begrenzen, weil der Versorgungsausgleich und die sich hieraus ergebenden Folgen an die frühere Scheidung anknüpfen. Vielmehr spricht gerade der von der Beklagten in diesem Zusammenhang angeführte Umstand, dass der Versorgungsausgleich durch eine erneute Heirat nicht rückabgewickelt wird und die erneut miteinander verheirateten Ehegatten hinsichtlich ihrer ersten Ehe versorgungsrechtlich daher nach wie vor als Geschiedene zu betrachten sind, gegen eine solche zeitliche Einschränkung. Die gegebenenfalls eine Korrektur erfordernden Auswirkungen des Versorgungsausgleichs enden dann nämlich ebenfalls nicht mit der Wiederheirat der ehemals geschiedenen Ehegatten, sondern wirken fort.
Vor dem Hintergrund der Erwägungen des BVerfG bestand daher auch in Fällen der vorliegenden Art aus verfassungsrechtlichen Gründen Anlass für eine Härteregelung. Allerdings hätte diese - wie die Überlegungen des OVG Rh.-P. in dem o. g. Beschluss vom 31.3.2003, a. a. O., zeigen - unter Umständen Raum für Differenzierungen, etwa im Hinblick auf die Frage der Unterhaltsbedürftigkeit des ausgleichsberechtigten Ehepartners, bieten können. Auf solche Differenzierung hat der Gesetzgeber jedoch bewusst verzichtet.
Der Gesetzgeber ist bei Erlass des § 5 Abs. 1 VAHRG davon ausgegangen, dass auch die Verpflichtung zur Leistung von Familienunterhalt die Notwendigkeit begründen kann, die Versorgung des Ausgleichsverpflichteten nicht zu kürzen. Zugleich hat er von der Normierung weiterer, diesen Fall gegebenenfalls einschränkend regelnder Tatbestandsvoraussetzungen aber abgesehen. Dies erschließt sich für den Senat aus den diesbezüglichen Ausführungen in dem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 5.12.1980, wonach sich der Minderungs- oder Kürzungsbetrag auch in solchen Fällen nach einem zunächst geplanten § 1587r BGB (dem "Vorläufer" des § 5 Abs. 1 VAHRG) bestimmen sollte, in denen die geschiedenen Eheleute erneut miteinander die Ehe eingehen, so dass der Berechtigte dem Verpflichteten nach wie vor aus § 1360 BGB unterhaltspflichtig ist.
Vgl. BT-Drucks. 9/34, S. 4, 9.
Entgegen der Auffassung der Beklagten kann in diesem Zusammenhang aus der Formulierung, dass der Berechtigte dem Verpflichteten "nach wie vor" zum Unterhalt verpflichtet ist, nicht geschlossen werden, der Regierungsentwurf sei insoweit einschränkend von einer durchgängigen, von Anfang an nach der Scheidung gegebenen und ununterbrochen fortbestehenden Unterhaltsverpflichtung ausgegangen, bei der der Familienunterhalt den nachehelichen Unterhalt gewissermaßen "fortsetzt". Gegen die Annahme einer solchen durchgängigen Unterhaltsverpflichtung spricht bereits maßgeblich, dass die Bundesregierung ausweislich der amtlichen Begründung von der Regelung des § 1587r BGB ausdrücklich etwa auch den Fall des erneuten Auflebens eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs wegen Pflege oder Erziehung eines Kindes aus der früheren Ehe gemäß § 1586a BGB erfasst wissen wollte.
Vgl. BT-Drucks. 9/34, S. 4, 9.
Dessen ungeachtet findet sich für die Annahme, der gesetzliche Unterhaltsanspruch müsse seit der Scheidung durchgängig bestanden haben, auch im Wortlaut des § 5 Abs. 1 VAHRG kein Anhalt. Insbesondere kann die Verwendung der temporalen Konjunktion "solange" nicht in diesem Sinne ausgelegt werden, da sie bei einem an der grammatischen Funktion orientierten Verständnis lediglich die zeitliche Verknüpfung des Vorliegens der beiden Tatbestandsmerkmale des § 5 Abs. 1 VAHRG mit dem daraus resultierenden Anspruch auf Aussetzung der Kürzung der Versorgungsbezüge bewirkt.
Vgl. zur Bedeutung des Begriffs "solange" BVerwG, Urteil vom 22.7.1999, a. a. O., S. 234.
Dass schließlich der dem vorbezeichneten Gesetzentwurf beigelegten Normvorstellung der Bundesregierung im Laufe des weiteren Gesetzgebungsverfahrens die sie tragende Grundlage womöglich dadurch entzogen worden sein könnte, dass die zunächst in Aussicht genommene Bestimmung eines § 1587r BGB nachfolgend nicht unerhebliche Modifikationen erfahren hat, erscheint fernliegend. Insbesondere bietet - anders als die Beklagte meint - der Umstand, dass aus verfassungsrechtlichen Erwägungen heraus entgegen der Entwurfsfassung nicht lediglich eine Verringerung der Kürzung der Versorgung des Verpflichteten um mindestens 20 v. H. des sonst maßgebenden Minderungs- oder Kürzungsbetrages Gesetz geworden ist, sondern eine völlige Freistellung von Kürzungen, für eine solche Annahme ersichtlich keinen Anlass. Auch lässt sich hierfür weder der Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktion der CDU/CSU vom 11.6.1981, vgl. BT-Drucks. 9/562, S. 3, 5 f., auf den diese Änderung maßgeblich zurückging (vgl. § 2 diese Entwurfs), noch der mehrheitlichen Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses vom 13.12.1982 zu § 5 des Gesetzes, vgl. BT-Drucks. 9/2296, S. 5, 14 f., die der späteren Fassung des Gesetzes entsprach, etwas entnehmen.
Vielmehr zeigt die Begründung der mehrheitlichen Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, a. a. O., S. 14 f., im Gegenteil, dass der Gesetzgeber mit § 5 Abs. 1 VAHRG auch im Übrigen aus Gründen der Vereinfachung und Praktikabilität des Verfahrens eine pauschalierende Regelung schaffen wollte, indem er bewusst davon abgesehen hat, etwa einen vollstreckbaren Titel zur Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs, eine bestimmte Höhe des geleisteten Unterhalts oder einen Nachweis der tatsächlich erbrachten Unterhaltsleistungen als Voraussetzung für die Aussetzung der Kürzung zu normieren.
Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 22.6.1999, a. a. O., S. 233, unter Hinweis auf Urteil vom 10.3.1994 - 2 C 4.92 -, ZBR 1994, 248.
Mit Blick auf diesen bewussten Verzicht auf weitere tatbestandliche Einschränkungen kann es für die Anwendung des § 5 Abs. 1 VAHRG daher grundsätzlich nicht darauf ankommen, ob die Unterhaltspflicht auf einem nachehelichen Unterhaltsanspruch oder einem Anspruch auf Familienunterhalt beruht und ob letzterer ersteren ersetzt oder nicht.
Dieses Gesetzesverständnis führt im Ergebnis auch nicht zu einer ungerechtfertigten Belastung des Versorgungsträgers in den Fällen, in denen erstmals mit der Wiederheirat der geschiedenen Ehepartner ein Anspruch des ausgleichsberechtigten Beamten auf ungekürzte Gewährung seiner Versorgungsbezüge entsteht. Vielmehr stellen sich die Lasten, die ihm die Anwendung des § 5 Abs. 1 VAHRG auferlegt, auch dann lediglich als die Folge einer sich aus nachträglich eintretenden Umständen gebotenen Korrektur des Versorgungsausgleichs dar, die als solche vom Versorgungsträger nach dem Willen des Gesetzgebers hinzunehmen ist.
Schon im Ansatz fehl geht im Übrigen die Auffassung der Beklagten, das hier in Übereinstimmung mit der angefochtenen Entscheidung gewonnene Auslegungsergebnis führe letztlich dazu, dass § 5 Abs. 1 VAHRG unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten auch dann Anwendung finden müsse, wenn der Ausgleichsverpflichtete nach der Scheidung eine andere Person als seinen früheren Ehepartner heirate. Diese Argumentation der Beklagten übersieht, dass der ausgleichsverpflichtete Beamte einem anderen Ehepartner gegenüber nicht in derselben Rechtsbeziehung einer doppelten Belastung durch Kürzung des Ruhegehalts und der Unterhaltspflicht ausgesetzt wäre, wie dies dem ausgleichsberechtigten geschiedenen Ehegatten gegenüber der Fall ist. § 5 Abs. 1 VAHRG bezweckt allein die Vermeidung spezifischer verfassungswidriger Härten aus dem Versorgungsausgleich zwischen den geschiedenen Ehegatten, will den geschiedenen Ausgleichsverpflichteten jedoch nicht allgemein vor den versorgungsrechtlichen Folgen einer Scheidung und den damit verbundenen finanziellen Einschränkungen in seiner Lebensführung schützen, solange der Belastung durch seine Versorgungskürzung noch kein aktueller Rentenanspruch des Ausgleichsberechtigten gegenübersteht. Für die Notwendigkeit einer Gleichbehandlung der von der Beklagten angesprochenen unterschiedlichen Fallgestaltungen besteht daher keine Grundlage.
Vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG , Urteil vom 13.9.1990, a. a. O.; Senatsurteil vom 15.10.2007 - 1 A 3442/06 -, juris.
Ob schließlich - entgegen der in dem angefochtenen Urteil vertretenen Ansicht - eine einschränkende Auslegung des § 5 Abs. 1 VAHRG in Wiederverheiratungsfällen (ausnahmsweise) dann geboten ist, wenn es bei wirtschaftlich saldierender Betrachtung deswegen an einer Unterhaltsbelastung des Ausgleichsverpflichteten fehlt, weil der Ausgleichsberechtigte seinerseits zu einem gleichwertigen oder sogar überwiegenden Unterhaltsbeitrag verpflichtet ist, so LSG Rh.-P., Urteil vom 30.3.1998 - L 2 I 129/97 -, ZfS 1998, 273; Schmeiduch, a. a. O., Rn. 14; a. A. Heilemann, a. a. O., S. 1041, unter Hinweis darauf, dass die Regelung des § 5 Abs. 1 VAHRG über die Verhinderung einer Doppelbelastung des Ausgleichsverpflichteten hinaus weiterhin verhindern solle, dass der Ausgleichsberechtigte infolge der Kürzung der Versorgung des Ausgleichsverpflichteten mit einer Kürzung seines Unterhaltsanspruchs belastet werde, solange er selbst aus dem Versorgungsausgleich noch keine Rente erhalten könne, bedarf vorliegend nicht der Entscheidung, weil ein solcher Fall hier nicht gegeben ist. Nach den unbestritten Angaben des Klägers, an deren Richtigkeit zu zweifeln der Senat keinen Anlass hat, übersteigt dessen Versorgung die Einkünfte seiner teilschichtig berufstätigen Ehefrau.
Ende der Entscheidung
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