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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 30.06.2005
Aktenzeichen: 1 A 2358/03.PVL
Rechtsgebiete: BPersVG, LPVG NRW, WDR-Gesetz, WDR-Satzung
Vorschriften:
BPersVG § 91 Abs. 1 Nr. 1 | |
LPVG NRW § 1 | |
LPVG NRW § 5 | |
WDR-Gesetz § 55 | |
WDR-Gesetz § 2 Abs. 2 | |
WDR-Satzung § 2 Abs. 2 |
Gründe:
Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Antrag ist zulässig, namentlich mit Recht abstrakt gefasst worden, nachdem sich der konkrete Fall infolge des endgültigen Ausscheidens der beim Studio Brüssel tätigen Frau D. erledigt hat, die prinzipiellen Meinungsunterschiede über die Beteiligungsrechte des Antragstellers in Fällen der streitigen Art aber fortbestehen.
Vgl. zu den Voraussetzungen eines abstrakten Feststellungsantrags OVG NRW, Beschlüsse vom heutigen Tage im Verfahren 1 A 3259/03.PVL sowie vom 27.1.2005 - 1 A 1994/03.PVL -, amtlicher Umdruck S. 10 f., m.w.N.
Mit dem abstrakten Antrag hat der Antragsteller die von Anfang an allein streitige Rechtsfrage aufgeworfen, ob ihm die Beteiligungsrechte nach dem LPVG NRW auch bezüglich "echter" Ortskräfte des WDR im Auslandsstudio Brüssel zustehen. Mit dieser Untergruppe der Ortskräfte kennzeichnen die Beteiligten Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis aufgrund der individualrechtlichen Gestaltung ausschließlich dem am Ort geltenden ausländischen (hier: belgischen) Recht unterstellt sind. Soweit der Beteiligte in der Anhörung vor dem Fachsenat eingewendet hat, die aufgeworfene Frage könne sich in Anknüpfung an den anlassgebenden Fall gar nicht stellen, weil Frau D. niemals Beschäftigte des WDR gewesen sei, sondern stets Mitarbeiterin der ARD, so berührt dies die Zulässigkeit des zur Entscheidung gestellten Antrags nicht. (wird ausgeführt)
Der Antrag ist mit dem genannten Inhalt auch im Übrigen zulässig. Der von Amts wegen zu prüfende Einwand der Rechtskraft (§ 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW i.V.m. § 87 Abs. 2, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 322 Abs. 1 ZPO) steht ihm nicht entgegen, obwohl der beschließende Fachsenat die streitige Rechtsfrage zwischen den Beteiligten bereits rechtskräftig im Sinne des Antragstellers entschieden hat, nämlich im Beschluss vom 14.2.1990 (im Folgenden: Beschluss 1990),
CL 56/87 -, PersR 1991, 63 = PersV 1991, 308 = DVBl. 1990, 1245 (nur Leitsatz);
ebenso Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Personalvertretungsrecht NRW, § 1 Rn. 20 und § 10 Rn. 8,
und zwar gerade auch hinsichtlich der Ortskräfte im Studio Brüssel, an denen sich der Streit um die Geltung des LPVG NRW auch seinerzeit entzündet hatte. Das erschließt sich aus den tragenden Gründen, in denen nicht nach den Verhältnissen oder Arten der Ortskräfte unterschieden wird. Dass bestimmte Differenzierungen, die nunmehr streitauslösend geworden sind, in jenem Beschluss nicht ausdrücklich angesprochen sind, ändert nichts daran, dass der zur Entscheidung gestellte Lebenssachverhalt - Ortskräfte des WDR im Studio Brüssel - schlechthin und umfassend entschieden worden ist. Eintritt und Umfang der sich auch an den tragenden Gründen orientierenden Rechtskraft sind nicht davon abhängig, ob das entscheidende Gericht alle einschlägigen, denkbaren oder vorgetragenen Aspekte und Varianten des Falles gesehen oder ausdrücklich gewürdigt hat.
Vgl. Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, Arbeitsgerichtsgesetz, 4. Aufl. 2002, § 84 Rn. 20 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl. 2000, § 121 Rn. 2 a.E. m.w.N. und Rn. 18 ff.; allgemein: Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl. 2000, § 121 Rn. 2 a.E., m.w.N., und Rn. 18 ff.
Es ist auch keine entscheidungserhebliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten, die den Rechtsschutz ohne weiteres wiedereröffnen würde. Gleichwohl ist es dem Antragsteller in Fällen wie dem vorliegenden nicht verwehrt, die bereits entschiedene Frage erneut an das Gericht heranzutragen. Dabei ist zu bedenken, dass das Personalvertretungsrecht als innerorganisatorisches Kompetenzrecht der Dienststellen juristischer Personen des öffentlich-rechtlichen Rechts keine gerichtliche Zwangsdurchsetzung rechtskräftiger gerichtlicher Beschlüsse kennt, die abstrakt eine Rechtsfrage beantworten. Einer Zwangsdurchsetzung bedarf es grundsätzlich nicht, weil bei Behörden, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Anstalten erwartet werden darf, dass sie sich schon der rechtskräftigen Feststellung als solcher ohne weiteres beugen. Allein dies ist den spezifischen Bindungen des Art. 20 Abs. 3 GG angemessen, die es der Verwaltung schlechthin verwehren, eine für sie verbindliche Gerichtsentscheidung zu missachten. Das gilt erst recht, wenn im Beschlussverfahren über Personalvertretungsrechte innerhalb einer Dienststelle gestritten und eine gerichtliche Entscheidung herbeigeführt worden ist.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.3.1995 - 6 P 28.93 -, JurPC 1996, 79, und Juris, Rn. 19 und 24.
Indes stünde dem Personalrat kaum ein anderes Mittel zur rechtsbefriedenden allgemeinen Klärung zu Gebote, wenn die Dienststelle - wie hier - die Geltung eines rechtskräftigen Beschlusses für bestimmte Fallgestaltungen oder -varianten wegen vermeintlicher Besonderheiten bestreitet. Der Personalrat muss sich dann insbesondere weder darauf verweisen lassen, mit der Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Dienststellenleiter vorzugehen, noch darauf, die Frage innerhalb des nächsten geeigneten Falles inzident durch ein Gericht beantworten zu lassen. Das gilt erst recht, wenn - wie im anlassgebenden Fall - wegen der Anwendbarkeit ausländischen Rechts die Frage des Beteiligungsrechts für das Arbeitsverhältnis ohne Bedeutung ist, der Beteiligungsstreit zwischen einem Personalrat und der Dienststelle vor dem zuständigen ausländischen Gericht also gar nicht ausgetragen werden könnte. Die Zulässigkeit eines personalvertretungsrechtlichen Rechtsschutzantrags kann im Streit um die Reichweite der Rechtskraft nicht davon abhängen, ob die eine oder andere Auffassung zutrifft. Dies ist innerhalb der Begründetheit zu klären.
Der Fachsenat hat erwogen, für Fälle wie den vorliegenden - in Ergänzung der bisher anerkannten Rechtsschutzmöglichkeiten - einen Antrag auf Feststellung zuzulassen, dass der erledigte konkrete Fall (oder ihm entsprechende gleichartige Fälle) von der Rechtskraft des früher ergangenen Beschlusses umfasst ist. Er hat eine dahingehende Umstellung des Antrags aber nicht angeraten, weil dies jedenfalls kein vorrangiger oder sonst vorzugswürdiger Weg zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG wäre.
Der Antrag ist auch begründet. Die streitige Rechtsfrage ist für "echte" Ortskräfte ebenso zu beantworten wie im Beschluss 1990 für Ortskräfte allgemein. Der Beteiligte hat die dort schon dargelegte Rechtsauffassung nicht überzeugend infrage gestellt.
Maßgeblicher rechtlicher Ausgangspunkt ist der Geltungsbereich des LPVG NRW in persönlicher Hinsicht. Dieser bestimmt den Kreis der Personen, in Bezug auf die dem Personalrat in §§ 66 LPVG NRW Beteiligungsrechte eingeräumt sind. Der persönliche Geltungsbereich ist in § 5 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW mit dem Begriff der "Beschäftigten" gekennzeichnet, zu denen er die Beamten, Angestellten und Arbeiter der in § 1 LPVG NRW bezeichneten Rechtssubjekte zählt. Um solche Beschäftigte handelt es sich bei Ortskräften des Studios des WDR in Brüssel, aber auch der Auslandsstudios des WDR ganz allgemein. Auslandsstudios bilden einen rechtlich unselbständigen Teil des WDR ohne eigene Organe. So bestimmt es der eindeutige und nicht weiter auslegungsbedürftige Wortlaut des § 2 Abs. 2 der WDR-Satzung in der schon dem Beschluss 1990 zugrunde liegenden Fassung vom 17.12.1985 (GV. NRW. S. 238, mit nachfolgenden Änderungen). Auslegungsspielräume über die Wortlautgrenze hinaus, wie sie der Beteiligte sehen will, bestehen nicht. Beschäftigte in den Auslandsstudios treten damit notwendig in eine Rechtsbeziehung zum WDR Köln als Vertragspartner (Arbeitgeber), nicht aber zu einem Rechtssubjekt außerhalb des sachlichen oder räumlichen Geltungsbereichs des LPVG NRW. Als rechtlich unselbständige Teile des WDR kann mit den Studios selbst kein Arbeitsverhältnis zustande kommen. Dass dementsprechend der Arbeitsvertrag im anlassgebenden Fall mit dem WDR geschlossen wurde, ist oben bereits dargelegt worden. Ist nach § 5 Abs. 1 LPVG NRW aber allein das Beschäftigungsverhältnis zu einer Dienststelle im Land Nordrhein-Westfalen entscheidend, so ist unerheblich, ob der Vertrag am Sitz des WDR oder vor Ort geschlossen wird, durch welchen Bevollmächtigten der WDR vertreten bzw. ob dieser auch für die ARD tätig war, ferner, welche Staatsangehörigkeit die Ortskraft hat - das ist im Beschluss 1990 bereits ausgesprochen und nicht streitig - sowie welches nationale Recht die Parteien nach den Regeln des internationalen Privatrechts für ihren Vertrag gewählt haben.
Ortskräfte sind auch nicht wegen ihres Tätigkeitsortes im Ausland aus dem Geltungsbereich des LPVG NRW ausgenommen. Eine dahingehende Vorschrift im nordrhein-westfälischen Recht fehlt, und übergeordnete Gesichtspunkte, auf die sich der Beteiligte beruft, greifen nicht durch.
Das LPVG NRW und das WDR-Gesetz enthalten keine Anhaltspunkte dafür, dass im Ausland tätige Beschäftigte ausgeklammert sein sollen. Im Gegenteil sprechen beide Gesetze eindeutig für eine Einbeziehung: § 5 Abs. 5 LPVG NRW bestimmt - und zwar vorbehaltlich sondergesetzlicher Vorschriften abschließend -, wer nicht als Beschäftigter im Sinne des Gesetzes "gilt"; Ortskräfte sind hier nicht aufgeführt. Entsprechendes findet sich in § 55 WDR-Gesetz vom 25.4.1998 (GV. NRW. S. 266), der in Absatz 1 die Anwendung des LPVG NRW vorsieht und nur in Absatz 4 eine Ausnahme vorsieht, in der Ortskräfte aber nicht angesprochen sind. Dafür, dass diese bei der Neufassung des Gesetzes 1998 übersehen worden sein könnten, spricht angesichts der langjährig bekannten Problematik, die im Verfahren CL 56/87 sogar streitig behandelt worden war, schlechterdings nichts. Dieses Verständnis wird durch das Bundesrecht bestätigt. § 91 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG nimmt für Dienststellen des Bundes im Ausland Ortskräfte ausdrücklich vom Beschäftigtenbegriff des § 4 BPersVG aus. Diese Regelung wäre nicht erforderlich gewesen, würden Ortskräfte nicht ansonsten vom bundesrechtlichen Beschäftigtenbegriff umfasst. Eine vergleichbare Regelung fehlt für das nordrhein-westfälische Landesrecht.
Anlass für eine abweichende, die klare Gesetzeslage einschränkende Auslegung des LPVG NRW besteht schließlich auch nicht aus Gründen vorgeordneten Rechts. Zu Unrecht sieht der Beteiligte das Territorialitätsprinzip bzw. die Hoheitsrechte desjenigen Staates verletzt, dessen Recht auf das Beschäftigungsverhältnis der Ortskraft jeweils anwendbar ist. Die vorstehende Auslegung steht nicht im Widerspruch zum völkerrechtlichen Territorialitätsprinzip, nach dem eine Norm inländischen öffentlichen Rechts keine Geltung im Ausland beanspruchen darf. Im Personalvertretungsrecht geht es - abgesehen von gewissen Ausnahmen, die hier nicht zur Diskussion stehen - typischerweise um Innenrecht im Rahmen der Dienststellenverfassung, nicht aber um die individuellen Rechtsbeziehungen der Beschäftigten zum Arbeitgeber oder um sonstige materielle Rechte. Die rechtlichen Konsequenzen der Kompetenzeinräumung an Personalvertretungen halten sich ausschließlich innerhalb der Dienststellenverfassung und etwaiger an sie anknüpfender Vorschriften des deutschen Rechts. Außenwirkung entfaltet die personalvertretungsrechtliche Kompetenzordnung nur insoweit, wie anderweitige Vorschriften, etwa des deutschen Beamten- oder Arbeitsrechts, die Beteiligungsrechte in Bezug nehmen und an ihre Beachtung eigenständige Rechtsfolgen knüpfen. Ausländisches Recht bleibt von der Erstreckung des LPVG NRW auf Ortskräfte völlig unberührt. Auch in Bezug auf sie verbleiben die Kompetenzen des Antragstellers im dienststelleninternen Bereich, richten sich nämlich gegen die inländische Dienststelle, und zwar unabhängig davon, ob sich die individualrechtlichen Beziehungen zwischen der Ortskraft und ihrem Arbeitgeber nach deutschem oder ausländischem Recht richten. Der Beteiligte betont selbst, dass einer unterlassenen Mitbestimmung im ausländischen Recht keine Rechtsfolgen beigelegt sind. Folge der Erstreckung ist somit lediglich, dass dem Antragsteller bei Maßnahmen des Beteiligten diesem gegenüber Beteiligungsrechte eingeräumt werden. Das gilt ohne Rücksicht auf den Tätigkeitsort, da Beschäftigte in Auslandsstudios der Dienststelle WDR Köln im Land Nordrhein-Westfalen zugehören. Denn der WDR bildet mit seinen Auslandsstudios gemeinsam eine Dienststelle (in Köln), soweit die Studios nicht zu selbständigen Dienststellen erklärt worden sind (§ 1 Abs. 3 LPVG NRW), was jedenfalls für das Studio Brüssel nicht geschehen ist. Die Einbindung der Studios in die Dienststelle WDR ergibt sich aus § 1 Abs. 2, 2. Halbs. LPVG NRW, da der WDR eine der Aufsicht des Landes unterstehende Anstalt des öffentlichen Rechts ist (§ 1 Abs. 1, § 54 WDR-Gesetz) und die auf der Grundlage des § 2 Abs. 2 WDR-Gesetz und der WDR-Satzung errichteten Studios - wie oben gesagt - seine unselbständigen Teile sind. Studios im In- und Ausland hinsichtlich der Selbständigkeit unterschiedlich zu beurteilen fehlt jeglicher Anhalt. Die Mitbestimmung betrifft demnach auch nicht die Beschäftigten einer ausländischen Dienststelle, sondern solche eines (unselbständigen) Teils einer nordrhein-westfälischen Dienststelle.
Eine Kollision mit ausländischem Recht ist daher von vornherein nicht zu befürchten. Eine Wirkung der Mitbestimmung außerhalb der deutschen Staatsgrenzen steht nicht in Rede, da das LPVG NRW für den Arbeitsvertrag und die ihn regelnden ausländischen (hier belgischen) Vorschriften keine Geltung beansprucht. Soweit durch das Nebeneinander deutschen Personalvertretungsrechts und ausländischen Arbeitsrechts bei echten Ortskräften praktische Probleme entstehen, macht das ihre Einbeziehung in den Geltungsbereich des LPVG NRW nicht sinnlos oder systemwidrig. Der Antragsteller weist zutreffend darauf hin, dass es im Personalvertretungsrecht um eine Ergänzung des Individualrechtsschutzes durch einen andersartigen Schutz geht. Solche Schutzfunktion zugunsten der Beschäftigen kommt der Personalratsbeteiligung gerade auch im Vorfeld gerichtlicher Verfahren zu.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.3.1995, Juris, Rn. 28.
Angesichts der klaren Rechtslage kann den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes nichts Abweichendes entnommen werden. Im Übrigen ergibt sich aus der vom Beteiligten herangezogenen Rechtsprechung des BAG im Vorlagebeschluss vom 23.6.1994
- 6 AZR 771/93 -, MDR 1994, 1127,
für die streitentscheidenden Fragen nichts im Sinne des Beteiligten. Abgesehen davon, dass die dort formulierte Vorlagefrage und die dazu gegebene Begründung durch das Urteil des EuGH vom 20. April 1996
- C-214/94 -, Slg. 1996, I-2253,
beantwortet und insofern überholt ist, betrifft sie die individualrechtlichen Verhältnisse. Die hierzu vom EuGH entwickelte Auffassung, das gemeinschaftsrechtliche Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit sei hinsichtlich aller Aspekte des Arbeitsverhältnisses anwendbar, die das Recht des den Betroffenen beschäftigenden Mitgliedstaats regelt (a.a.O., Leitsatz und Rn. 17, 22), spricht sogar deutlich gegen den Standpunkt des Beteiligten.
Ende der Entscheidung
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