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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil verkündet am 12.11.2007
Aktenzeichen: 1 A 2537/06
Rechtsgebiete: BVO NRW


Vorschriften:

BVO NRW § 8 Abs. 4
Für die Zuordnung der nach § 8 Abs. 4 BVO NRW in der Fassung der Neunzehnten Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung (GV. NRW. 2003 S. 756) beihilfefähigen Aufwendungen für eine ICSI-/IVF-Behandlung ist eine anwendungs- bzw. körperbezogene Betrachtungsweise maßgeblich.
Tatbestand:

Der beihilfeberechtigte Kläger und seine gesetzlich krankenversicherte Ehefrau unterzogen sich aufgrund einer beim Kläger vorliegenden Fruchtbarkeitsstörung ab August 2004 dem Versuch einer extrakorporalen Befruchtung im Wege der In-Vitro-Fertilisation (IVF), die in Verbindung mit einer intracytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI) durchgeführt wurde. Nachfolgend begehrte der Kläger die Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen für Medikamente, die seiner Ehefrau in Rahmen dieser Therapie verordnet worden waren. Zur Erläuterung wies er darauf hin, dass die Krankenkasse seiner Ehefrau aus Kulanzgründen nur einen Teil der angefallenen Kosten übernommen habe, da nicht klar sei, ob die - anders als im Beihilferecht - erforderliche Genehmigung rechtzeitig vor Behandlungsbeginn eingeholt worden sei. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, dass die allein seiner Ehefrau zuzurechnenden Aufwendungen nicht beihilfefähig seien, da deren eigenes Einkommen die insoweit maßgebliche Einkommensgrenze - unstreitig - überschritten habe. Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage des Klägers mit dem Ziel, die Beklagte zu verpflichten, die geltend gemachten Aufwendungen als für ihn in Person beihilfefähig anzuerkennen und ihm hierzu eine Beihilfe in gesetzlicher Höhe zu bewilligen, blieb ohne Erfolg.

Entscheidungsgründe:

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe zu den seiner Ehefrau verordneten Medikamenten nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 2 Abs. 1 Nr. 1a in Verbindung mit § 8 Abs. 4 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung - BVO -) vom 27.3.1975 (GV. NW. S. 240). Zugrunde zu legen ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen (§ 3 Abs. 5 Satz 2 BVO), für die eine Beihilfe verlangt wird (hier August bzw. Oktober 2004).

Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 -, BVerwGE 125, 21 m. w. N.

Maßgeblich für den vorliegenden Fall ist damit im Ausgangspunkt die Beihilfenverordnung in der Fassung der Neunzehnten Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung vom 12.12.2003 (GV. NRW. S. 756) unter Einbeziehung der weiter erfolgten Änderungen durch Art. 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 2004/2005 vom 27.1.2004 (GV. NRW. S. 30).

Nach § 8 Abs. 4 BVO in der hier entscheidungserheblichen Fassung (nachfolgend a. F.) sind künstliche Befruchtungen nach Maßgabe des § 27a Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch (SGB V) beihilfefähig. Dass die danach an die Beihilfefähigkeit der vorliegend durchgeführten ICSI-/IVF-Behandlung geknüpften Voraussetzungen dem Grunde nach erfüllt sind, steht zwischen den Beteiligten zu Recht nicht im Streit und bedarf von daher keiner weiteren Vertiefung.

Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei den streitbefangenen Aufwendungen jedoch nicht um Aufwendungen, die ihm selbst gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1a BVO in einem Krankheitsfall erwachsen sind. Dem Umstand, dass die Behandlung seiner Ehefrau infolge einer bei ihm vorliegenden Gesundheitsstörung erforderlich geworden ist, kommt insoweit keine maßgebliche Bedeutung zu. Vielmehr richtet sich die Zuordnung der entstandenen Behandlungskosten nach einer behandlungs- bzw. körperbezogenen Betrachtungsweise.

Aufwendungen für medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach § 8 Abs. 4 BVO a. F. gehören zu den in Krankheitsfällen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 BVO beihilfefähigen Aufwendungen. § 1 Abs. 1 BVO zählt - in Übereinstimmung mit § 88 Abs. 1 Satz 1 LBG - in abschließender Form die Fälle auf, in denen u. a. Beamte Beihilfen erhalten. Fälle künstlicher Befruchtungen werden dort - anders als die ebenfalls in § 8 BVO normierten Fälle eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs und einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation - nicht eigens genannt, so dass sie rechtstechnisch notwendigerweise den Krankheitsfällen zuzuordnen sind. Dem entspricht, dass die künstliche Befruchtung auch in §§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 BVO nicht als eigenständiger Beihilfefall geregelt ist. Hieraus wiederum folgt, dass nach der Konzeption des Gesetz- und Verordnungsgebers ein Anspruch auf Beihilfe nur dann besteht, wenn - wie hier - die Zeugungsunfähigkeit des Mannes bzw. die Unfruchtbarkeit der Frau auf einen regelwidrigen Körperzustand zurückzuführen ist, mithin eine Krankheit im Sinne der Beihilfenverordnung vorliegt.

Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO sind beihilfefähig die in Krankheitsfällen u. a. zur Linderung von Leiden notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang. Beihilfefähig sind dabei gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1a BVO zunächst solche Aufwendungen, die in Krankheitsfällen für den Beihilfeberechtigten selbst erwachsen.

Bei einer künstlichen Befruchtung im Rahmen einer ICSI-/IVF-Behandlung lassen sich im Wesentlichen drei Behandlungsbereiche unterscheiden: nämlich 1. Maßnahmen unmittelbar am Körper des Ehemannes, 2. Maßnahmen unmittelbar am Körper der Ehefrau und 3. sog. extrakorporale Maßnahmen. Zu den Maßnahmen unmittelbar am Körper des Ehemannes gehört insbesondere eine gegebenenfalls erforderliche operative Samengewinnung mittels Hodenbiopsie. Zu den Maßnahmen unmittelbar am Körper der Ehefrau gehören die Hormonbehandlung der Frau mit dem Ziel der Heranreifung mehrerer Eizellen, die operative Eizellgewinnung mittels Follikelpunktion und der Embryotransfer nach Beendigung der Befruchtung. Zu den Leistungen außerhalb der Körper beider Ehegatten (extrakorporale Maßnahmen) schließlich gehören die Entfernung des Eizellkumulus von den gewonnenen Eizellen, die Aufbereitung des gewonnenen Spermas, die Injektion des Spermas in die Eizelle (ICSI) und die Kultur zur Aufbewahrung der befruchteten Eizelle bis zur Teilung in einen Mehrzeller (In-Vitro-Kultur oder IVF).

Vgl. hierzu BSG, Urteil vom 22.3.2005 - B 1 KR 11/03 R -, NJW 2005, 2476.

Welchem Ehegatten welche der vorgenannten Maßnahmen zugerechnet werden, lässt sich dem Wortlaut der Vorschrift des § 8 Abs. 4 BVO a. F. - wegen seiner insoweit fehlenden Eindeutigkeit - nicht unmittelbar entnehmen. Anders als der Kläger meint, folgt hieraus jedoch nicht, dass alle zur Behandlung erforderlichen Maßnahmen demjenigen Partner zuzurechnen sind, dessen Infertilität die Behandlung notwendig macht, mag diese Annahme, wie dem Kläger zuzugestehen ist, auf den ersten Blick auch nahe liegen.

Einer solchen gleichsam "verursacherbezogenen" Betrachtungsweise, wie sie dem System der privaten Krankenversicherung zugrunde liegt, vgl. BGH, Urteil vom 3.3.2004 - IV ZR 25/03 -, BGHZ 158, 166, folgt das nordrhein-westfälische Beihilferecht nicht.

Bei systematischer Betrachtung der Beihilfenverordnung zeigt sich, dass diese - losgelöst von den hier in Rede stehenden Zuordnungsfragen - grundsätzlich eine anwendungs- oder körperbezogene Zuordnung krankheitsbedingter Aufwendungen vornimmt. Hierfür spricht zunächst die Regelung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 BVO, wonach in Krankheitsfällen zwischen Aufwendungen, die für den Beihilfeberechtigten selbst, und solchen, die für eine dritte, nicht selbst beihilfeberechtigte Person erwachsen, differenziert wird. Ausgehend vom Wortlaut der Vorschrift spricht Überwiegendes dafür, unter Aufwendungen "für" eine bestimmte Person jedenfalls nicht solche Aufwendungen zu verstehen, die aus Behandlungsmaßnahmen resultieren, die unmittelbar am bzw. im Körper einer anderen Person erfolgt sind. Entsprechendes ergibt sich, wenn man darüber hinaus § 3 Abs. 3 Satz 1 BVO in den Blick nimmt. Auch dort findet sich im Wortlaut der Regelung eine letztlich anwendungsbezogene Differenzierung danach, ob ein Beihilfeberechtigter oder eine berücksichtigungsfähige Person Sach- oder Dienstleistungen etwa in Form ärztlicher Versorgung erhält. Ärztliche Versorgung "erhält" bei einem am Wortsinn orientierten Verständnis ein Beihilfeberechtigter dann nicht, wenn die fragliche ärztliche Maßnahmen unmittelbar den Körper eines anderen betrifft. Die genannten Regelungen sind insofern als Ausdruck eines beihilferechtlichen Grundprinzips zu verstehen, Aufwendungen demjenigen zuzuordnen, der in seiner Person Empfänger der gegebenenfalls erforderlichen ärztlichen Maßnahme oder ärztlich verordneten Anwendung ist.

Vgl. insoweit VG Minden, Urteil vom 17.1.2007 - 4 K 155/06 -, juris, sowie VG Düsseldorf, Urteil vom 28.1.2005 - 26 K 6311/04 -, juris.

In der Konsequenz eines solchermaßen verstandenen Grundprinzips liegt es, dass für die hier maßgebliche Zuordnungsfrage beihilfefähiger Aufwendungen für medizinische Maßnahmen im Rahmen künstlicher Befruchtungen nichts anderes gelten kann, soweit nicht der Verordnungsgeber ausdrücklich eine abweichende Regelung getroffen hat. Eine derartige Sonderregelung ist jedoch § 8 Abs. 4 BVO a. F. wie auch den übrigen Vorschriften der Beihilfenverordnung nicht zu entnehmen. Vielmehr spricht gerade die in § 8 Abs. 4 BVO a. F. erfolgte Inbezugnahme des § 27a SGB V ebenfalls für eine anwendungs- oder körperbezogene Kostenaufteilung. Gemäß § 27a Abs. 3 Satz 3 SGB V übernimmt die gesetzliche Krankenkasse 50 v. H. der mit dem Behandlungsplan genehmigten Kosten der Maßnahmen, die bei ihrem Versicherten durchgeführt werden. Hieraus leitet die Rechtsprechung des BSG ab, dass der Leistungsanspruch des Versicherten gegen seine Krankenkasse - losgelöst von Gesichtspunkten der Verursachung - alle Maßnahmen umfasst, die unmittelbar an seinem Körper erforderlich sind, sowie darüber hinaus alle extrakorporal durchgeführten Maßnahmen. Nicht leistungspflichtig nach § 27a Abs. 3 Satz 3 SGB V ist die Krankenkasse hingegen gegenüber ihrem Versicherten für Maßnahmen, die unmittelbar und ausschließlich am Körper seines (bei ihr nicht versicherten) Ehegatten ausgeführt werden.

Vgl. BSG, Urteile vom 3.4.2001 - B 1 KR 22/00 R -, BSGE 88, 51, und - B 1 KR 40/00 R -, BSGE 88, 62, sowie vom 22.3.2005, a. a. O.; a. A. insoweit das vom Kläger zitierte Urteil des SG Trier - S 4 KR 135/02 -.

Die letztgenannte Regelung ist Ausdruck des im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung - in Abgrenzung zum Recht der privaten Krankenversicherung - geltenden sog. Kostenteilungsprinzips.

Vgl. zur näheren Konkretisierung für den Fall, dass die Ehegatten nicht bei derselben gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, Nr. 3 der zu § 27a SGB V ergangenen Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über ärztliche Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung - Richtlinien über künstliche Befruchtung -, abgedruckt bei Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, Stand: Juli 2007, unter F 7.

Vor diesem Hintergrund liegt die Annahme nahe, dass der Verordnungsgeber nicht lediglich hinsichtlich der Voraussetzungen der Beihilfefähigkeit von Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung auf die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen Bezug genommen hat, sondern sich zugleich auch das dortige Prinzip der Kostenzuordnung zu eigen machen wollte.

So im Ergebnis auch Mohr/Sabolewski, Beihilfenrecht Nordrhein-Westfalen, Band I, Stand: Januar 2007, § 8 Anm. 5; dem folgend VG Düsseldorf, Urteil vom 28.1.2005, a. a. O.

Diesen Überlegungen wird die sie tragende Grundlage nicht dadurch entzogen, dass § 8 Abs. 4 BVO a. F. nicht gerade auch auf Satz 3 des § 27a Abs. 3 SGB V verweist. Der Umstand, dass eine derartige Bezugnahme unterblieben ist, findet, wie das VG Minden in seinem Urteil vom 17.1.2007, a. a. O., nachvollziehbar dargelegt hat, seine Erklärung schon allein darin, dass die in § 27a Abs. 3 Satz 3 SGB V vorgesehene Begrenzung der Leistungspflicht der Krankenkasse auf 50 v. H. der Behandlungskosten mit den unterschiedlichen Beihilfebemessungssätzen (vgl. § 12 Abs. 1 BVO) nicht in Einklang zu bringen war. Eine bewusste Abkehr vom Prinzip der anwendungsbezogenen Kostenzuordnung kann darin nicht gesehen werden.

Schließlich weist die zwischenzeitlich erfolgte Neuregelung des § 8 Abs. 4 BVO auch für den hier entscheidungserheblichen Zeitraum auf die Maßgeblichkeit der auf den jeweiligen Anwender einer Behandlungsmaßnahme bezogenen Kostenzuordnung hin. Gemäß § 8 Abs. 4 Satz 5 BVO in der seit 1.1.2007 gültigen Fassung (nachfolgend n. F.) der Einundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung vom 20.11.2006 (GV. NRW. S. 596) ist für die Zuordnung der Aufwendungen für die ICSI- und IVF-Behandlung das Kostenteilungsprinzip zu beachten. Die sich hieraus ergebenden Folgen werden in Nr. 18.6 der Verwaltungsverordnung zu § 8 BVO n. F. dahingehend präzisiert, dass Maßnahmen im Zusammenhang mit der Gewinnung, Untersuchung und Aufbereitung des männlichen Samens dem Mann zuzuordnen sind, während die Kosten der IVF einschließlich aller extrakorporalen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Zusammenführung von Ei- und Samenzellen, der Hormonbehandlung sowie der Beratung der Frau zuzuordnen sind. In Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte und vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen ist davon auszugehen, dass diese Regelungen eine bloße Klarstellung beinhalten, nicht hingegen erstmals - und damit in Abweichung von der bisher geltenden Verordnungslage - die Maßgeblichkeit einer körperbezogenen Kostenaufteilung normieren sollen.

So auch VG Minden, Urteil vom 17.1.2007, a. a. O.

Aus alledem folgt, dass die streitbefangenen, anwendungsbezogen unmittelbar und ausschließlich durch die Behandlung der Ehefrau des Klägers entstandenen Aufwendungen dieser und nicht dem Kläger als eigene zuzuordnen sind.

Anders als der Kläger meint, ist eine solche Zuordnung nicht dadurch ausgeschlossen, dass seine Ehefrau - unbestritten - nicht an einer krankhaften Gesundheitsstörung leidet. Zwar setzt § 2 Abs. 1 Nr. 1 BVO das Vorliegen eines Krankheitsfalls voraus. Weder der Wortlaut noch Sinn und Zweck der Regelung lassen jedoch den zwingenden Schluss darauf zu, dass dieser Krankheitsfall notwendigerweise bei der Person vorliegen muss, für die im Einzelfall Aufwendungen erwachsen, m. a. W. dass derjenige, für den Aufwendungen entstehen, selbst krank sein muss. Letzteres ist zweifellos der Regelfall. § 8 Abs. 4 BVO a. F. entspricht diesem Regelfall jedoch insoweit nicht, als die Behandlung bzw. Linderung des Krankheitsfalls "Infertilität" mittels einer ICSI- und IVF-Behandlung typischerweise auch Aufwendungen für den Ehepartner erfordert, der selbst nicht unfruchtbar und damit nicht krank ist.

Soweit der Kläger sich zur Stützung seiner Rechtsposition auf das bereits zitierte Urteil des BGH vom 3.3.2004, a. a. O., beruft, rechtfertigt auch dies keine andere Bewertung der hier maßgeblichen Frage der Kostenzuordnung. Die Entscheidung des BGH befasst sich mit der Frage, ob zu den erstattungsfähigen Aufwendungen in der privaten Krankenversicherung auch die Kosten einer wegen der Unfruchtbarkeit des versicherten Mannes vorgenommenen homologen In-Vitro-Fertilisation (extrakorporale Befruchtung) gehören, und bejaht diese Frage aufgrund der Erwägung, dass die Mitbehandlung der (gesunden) Ehefrau notwendiger Bestandteil der Gesamtbehandlung sei und damit der bedingungsgemäßen Linderung der Unfruchtbarkeit des Mannes diene. Diese Erwägung, die allein auf der Auslegung der einschlägigen Versicherungsbedingungen der privaten Krankenversicherung beruht, steht - ebenso wie die insofern vergleichbare Auffassung des VGH Bad.-Württ. zum Anspruch auf Heilfürsorge eines Bundespolizeibeamten,

Beschluss vom 28.10.2005 - 4 S 2627/04 -, NVwZ-RR 2006, 202, - einer körperbezogenen Kostenaufteilung im Beihilferecht nicht entgegen, wenn der Verordnungsgeber sich - wie hier - für eine solche entscheidet. Anders als der Kläger möglicherweise meint, kommt einer Kostenzuordnung nach dem "Verursacherprinzip" kein Anwendungsvorrang zu.

Ein solcher Anwendungsvorrang ergibt sich weder aus § 88 Sätze 1 und 2 LBG noch aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn.

Nach § 88 Sätze 1 und 2 LBG hat der Beamte u. a. in Krankheitsfällen einen Anspruch auf Beihilfe zu den notwendigen und angemessenen Aufwendungen für sich und seinen nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten. Dieser Anspruch wird in Fällen einer ICSI-Behandlung nicht dadurch beeinträchtigt, dass der Verordnungsgeber sich für eine bestimmte Form der Kostenzuordnung entscheidet. Denn hiermit ist eine Entscheidung über die Beihilfefähigkeit an sich nicht verbunden. Entsprechende Aufwendungen sind sowohl dann, wenn sie dem Beihilfeberechtigten (§ 2 Abs. 1 Nr. 1a BVO) zugeordnet werden, als auch dann, wenn sie seinem nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten (§ 2 Abs. 1 Nr. 1b BVO) zugeordnet werden, grundsätzlich beihilfefähig. Etwas anderes gilt nur insofern, als dem nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten zugeordnete Aufwendungen wegen Überschreitens der Einkommensgrenze in § 2 Abs. 1 Nr. 1b BVO im Einzelfall von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen sein können. Ein solcher Ausschluss im Einzelfall, der durch die Ermächtigungsgrundlage des § 88 Satz 2, 2. Halbsatz BVO gedeckt ist, greift jedoch - je nach Fallkonstellation - auch dann, wenn die Kostenzuordnung dem Verursacherprinzip folgt. Ist nämlich etwa - anders als hier - die Unfruchtbarkeit des nicht selbst beihilfeberechtigten Ehepartners ursächlich für die Notwendigkeit einer künstlichen Befruchtung mittels einer ICSI-Behandlung, richtete sich unter Geltung des Verursacherprinzips die Beihilfefähigkeit aller einschlägigen Behandlungsmaßnahmen danach, ob die maßgebliche Einkommensgrenze überschritten würde oder nicht. Bei einer behandlungsbezogenen Betrachtungsweise hingegen wäre auch in diesem Fall eine Kostenteilung mit der Folge vorzunehmen, dass ein Teil der Aufwendungen unabhängig von Einkommensgesichtspunkten beihilfefähig wäre. Darüber hinaus darf in diesem Zusammenhang nicht außer Betracht gelassen werden, dass Aufwendungen für eine ICSI-Behandlung gemäß § 8 Abs. 4 BVO in der Fassung der Sechzehnten Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung vom 16.12.1999 (GV. NRW. S. 673) von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen waren, vgl. zur Rechtmäßigkeit dieses Ausschlusses OVG NRW, Urteil vom 18.8.2005 - 1 A 801/04 -, RiA 2006, 282, und erst mit der eingangs bezeichneten 19. Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung als beihilfefähig anerkannt worden sind. Vor diesem Hintergrund stellt sich im Ergebnis die Regelung des § 8 Abs. 4 BVO in der hier maßgeblichen Fassung insgesamt - einschließlich der ihr zugrunde liegenden Kostenteilungsregelung - als eine Begünstigung der Beihilfeberechtigten und nicht als eine Einschränkung bzw. Belastung dar.

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich ein Anwendungsvorrang schließlich auch nicht aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Dem Verordnungsgeber steht insoweit ein weiter Gestaltungsspielraum zu, zum Gestaltungsspielraum des Normgebers im Beihilferecht vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005, a. a. O., innerhalb dessen er die Voraussetzungen, den Umfang und die Art und Weise der von ihm zu erbringenden Fürsorge bestimmen kann, und dessen durch die verfassungsrechtlich gebotene Fürsorgepflicht gezogenen Grenzen er nicht durch die bloße Kostenzuordnung nach bestimmten, von ihm festzulegenden Gesichtspunkten überschreitet.

Im Übrigen gilt, dass dem Kläger - wovon die Beteiligten selbst übereinstimmend ausgehen - ein Beihilfeanspruch auch nicht unter dem Gesichtspunkt zusteht, dass die streitigen Aufwendungen beihilferechtlich entsprechend den obigen Ausführungen seiner Ehefrau zuzurechnen sind. Einem solchen Anspruch des Klägers steht die Regelung des § 2 Abs. 1 Nr. 1b, 1. Halbsatz BVO entgegen, da die Einkünfte seiner Ehefrau die in dieser Bestimmung genannte Einkommensgrenze im Kalenderjahr vor der Antragstellung unstrittig überschritten haben. Auf die Ausnahmevorschrift im 2. Halbsatz des § 2 Abs. 1 Nr. 1b BVO kann der Kläger sich in diesem Zusammenhang nicht berufen (wird ausgeführt).

Schließlich braucht der Senat in diesem Zusammenhang der Frage eines grundsätzlich denkbaren Beihilfeanspruchs des Klägers aus § 12 Abs. 6 BVO nicht weiter nachzugehen, da mit Blick auf die Höhe der im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Aufwendungen die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Beihilfegewährung erkennbar nicht gegeben sind.

Auf die vom Verwaltungsgericht problematisierte Frage, ob dem vom Kläger verfolgten Beihilfeanspruch (vollumfänglich) auch die Ausschlussnorm des § 3 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BVO entgegensteht, kommt es nach alledem nicht an.

Ende der Entscheidung

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