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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil verkündet am 15.09.2005
Aktenzeichen: 1 A 2682/03
Rechtsgebiete: USG, GG


Vorschriften:

USG § 11 Abs. 1 Satz 1
USG § 11 Abs. 1 Satz 3
USG § 11 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2
USG § 23
GG Art. 3 Abs. 1
Zur Auslegung und zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 11 Abs. 1 Satz 3 USG bezogen auf Fälle, in denen die Höhe der Einkünfte des Wehrpflichtigen - hier: als selbstständiger Rechtsanwalt - einerseits während des Grundwehrdienstes und andererseits vor und nach diesem Dienst deutlich voneinander abweicht.
Tatbestand:

Nach Studium und juristischem Vorbereitungsdienst leistete der Kläger - inzwischen als Rechtsanwalt zugelassen - in der Zeit vom 1.9.1998 bis zum 30.6.1999 seinen Grundwehrdienst ab. In diesem Zusammenhang beantragte er bei der Beklagten (Bundesrepublik Deutschland) verschiedene Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG). Die Beklagte lehnte den Antrag im Kern deswegen ab, weil die dem Kläger zustehenden Leistungen mit Blick auf § 11 Abs. 1 USG um einkommensteuerpflichtige Einkünfte ausweislich der hierbei zugrunde zu legenden Festsetzungen im Einkommensteuerbescheid im Ergebnis "auf Null" zu kürzen seien. Auch die Möglichkeit eines (weitergehenden) Härteausgleichs wurde diesbezüglich verneint. Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Im anschließenden Berufungsverfahren stritten die Beteiligten vor allem um die zutreffende Auslegung des § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 3 USG sowie um Fragen der Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG. Im Ergebnis wies das OVG die Berufung als unbegründet zurück.

Gründe:

Die auf die Hauptforderung (Bewilligung von Unterhaltssicherungsleistungen unter Einbeziehung des Gesichtspunkts des Härteausgleichs) gerichteten erstinstanzlichen Anträge, welche der Kläger im Berufungsverfahren weiterverfolgt, sind unbegründet.

Der Kläger hat nach Maßgabe der im Zentrum des Streits stehenden Anrechnung von Einkommen im Ergebnis keinen Anspruch auf Bewilligung der mit seinem erstinstanzlichen Hauptantrag geltend gemachten Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz. Auch mit dem erstinstanzlichen Hilfsantrag vermag er nicht durchzudringen. Der Beklagte ist auf diesen Antrag nicht zu verpflichten, über die Gewährung eines Härteausgleichs unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Selbst wenn dem Kläger aus Anlass der Ableistung seines Grundwehrdienstes in der Zeit vom 1.9.1998 bis zum 30.6.1999 Leistungen nach den §§ 7, 7a und 23 USG i.d.F. der Neubekanntmachung vom 14.12.1987, BGBl. I S. 2814, dem Grunde nach zustehen und diese Leistungen sich der Höhe nach den - vom Kläger jedenfalls im Kern nicht angegriffenen - Berechnungen des Beklagten zufolge auf einen Betrag von 19.141,10 DM (das entspricht 9.786,69 €) belaufen sollten, vermag dies dem Klageanspruch letztlich gleichwohl nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn die Anrechnung von Einkommen, wie sie in § 11 USG vorgesehen ist, führt hier bei zutreffender Berechnungsweise im Ergebnis dazu, dass die in Rede stehenden Leistungen auf "Null" zu kürzen sind. Die anzurechnenden Beträge übersteigen nämlich (deutlich) die Höhe der zu beanspruchenden Leistungen. Das gilt, worauf bereits das VG hingewiesen hat, unabhängig davon, ob dem Kläger zusätzlich zu den in den Bescheiden anerkannten Leistungen auch noch der Ersatz zu zwei beruflichen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen (698,60 DM bzw. 1271,70 DM als damaliger jährlicher Beitrag) zusteht. Der Senat nimmt in diesem Zusammenhang wegen der Einzelheiten auf die Berechnungen in dem angefochtenen Urteil Bezug, welche den nachträglich vorgelegten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 einbeziehen und als solche vom Kläger nicht angegriffen werden.

Die von dem Beklagten und dem VG zugrunde gelegte Berechnungsweise der anzurechnenden Einkünfte, gegen die sich der Kläger auch im Berufungsrechtszug schwerpunktmäßig wendet, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie ergibt sich (jedenfalls für den Regelfall) mit hinreichender Deutlichkeit aus einer Auslegung des Gesetzes, wobei § 11 USG in dieser Auslegung nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Für den Fall des Klägers bzw. die hierdurch gekennzeichnete Fallgruppe ergeben sich in diesem Zusammenhang keine durchgreifenden Besonderheiten, welche Anlass zu einer vom Regelfall abweichenden Gesetzesauslegung - etwa im Wege einer teleologischen Reduktion - oder zu einer "Einzelfallkorrektur" nach Maßgabe der allgemeinen Härtefallregelung des § 23 USG sein können.

Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 USG sind die Leistungen zur Unterhaltssicherung um die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte des Wehrpflichtigen zu kürzen, die er während des Wehrdienstes erhält. Hierbei sind gemäß dem nachfolgenden Satz 2 die Einkünfte um die Steuern vom Einkommen sowie um die Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung und den Beitrag des Arbeitnehmers zur Bundesagentur (früher: Bundesanstalt) für Arbeit zu mindern. Ferner sieht § 11 Abs. 1 Satz 3 USG vor, dass Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG nach den durchschnittlich auf den Bewilligungszeitraum entfallenden Einkünften zu ermitteln sind, wie sie sich aus den für diese Zeit maßgeblichen Einkommensteuerbescheiden ergeben. Nach dem Satz 4 bleiben schließlich außer Ansatz (1.) Teile der Einkünfte, soweit sie bei der Gewährung der Wirtschaftsbeihilfe nach § 7 b Abs. 2 bereits angerechnet worden sind, (2.) die Einkünfte des Wehrpflichtigen aus seiner Tätigkeit vor der Einberufung, die während des Wehrdienstes eingehen und nicht regelmäßig wiederkehrende feste Vergütungen sind, sofern die Erwerbstätigkeit während des Wehrdienstes ruht.

Da vorliegend ausschließlich Einkünfte des Klägers aus einer - auch und gerade unter Zugrundelegung seines eigenen Vortrags - selbstständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt in Rede stehen, die er während seines Grundwehrdienstes erzielt hat, erlangt von den vorstehend angeführten gesetzlichen Regelungen namentlich § 11 Abs. 1 Satz 3 USG Bedeutung. Denn Einkünfte aus selbstständiger Arbeit sind solche im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 EStG und folglich in jener (Sonder-)Regelung über die konkrete Ermittlung der Höhe der Anrechnung (mit) in Bezug genommen. Der Inhalt des § 11 Abs. 1 Satz 3 USG lässt sich dahin zusammenfassen, dass - erstens - die Ermittlung der Einkünfte u.a. aus selbstständiger Arbeit, was auch solche aus freiberuflicher Tätigkeit umfasst, von den auf den Bewilligungszeitraum entfallenden durchschnittlichen Einkünften auszugehen hat (was insofern noch keine genaue Berechnungsweise vorgibt, aber in gewisser Hinsicht schon eine gewisse Loslösung von den real erzielten Einkünften bedeutet) und dass - zweitens - sich diese durchschnittlichen Einkünfte aus den für die Zeit maßgebenden Einkommensteuerbescheiden ergeben.

Diese durch Wortlaut und grammatische Verknüpfung vorgegebene Konkretisierung der gesetzlich bestimmten Durchschnittsberechnung der auf die Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz anzurechnenden Einkünfte des Wehrpflichtigen durch den Inhalt der Einkommensbescheide bringt es zwangsläufig mit sich, dass sich jedenfalls in aller Regel die "Bemessungsgrundlage" für die Bildung des Durchschnittswerts über die reine Zeitdauer des abgeleisteten Grundwehrdienstes (in Monaten) hinaus erstreckt. Denn Einkommenssteuerbescheide beziehen sich mit den Angaben zur Höhe der Einkünfte allein auf Kalenderjahre, ohne insoweit nach einzelnen betroffenen Monaten zu differenzieren. Der Grundwehrdienst fiel und fällt demgegenüber zumindest in aller Regel nicht mit einem oder mehreren vollen Kalenderjahren gewissermaßen spiegelbildlich zusammen. Das gilt im Prinzip unabhängig von der konkreten Dauer dieses Wehrdienstes, welche sich während der Geltung des § 11 Abs. 1 Satz 3 USG - mit seinem heutigen Inhalt (im Kern) seit 1979 - mehrfach geändert hat, nämlich von zunächst 15 auf 12, sodann auf 10 (u.a. im Fall des Klägers) und inzwischen sogar auf nur 9 Monate reduziert wurde. In dem jeweils betroffenen Fall sind daher die Einkommensteuerbescheide für das Kalenderjahr bzw. die Kalenderjahre i.S.v. § 11 Abs. 1 Satz 3 USG "maßgebend", die - sei es auch nur teilweise - durch die Zeiten des abgeleisteten Wehrdienstes betroffen werden. Erstreckt sich dieser Dienst - wie häufig und auch im Fall des Klägers - (teilweise) über mehrere Kalenderjahre, so ist der Durchschnittsbetrag - wenn auch anteilmäßig nach den für die jeweiligen Monate konkret betroffenen Kalenderjahren - konsequenterweise aus einer Gesamtheit der Einkommensteuerbescheide für diese Jahre zu ermitteln. Eine andere Auslegung lässt die Gesetzesfassung nicht zu, da sie insbesondere nicht bestimmt, dass nur einer (und ggf. welcher?) der in Bezug auf mehrere betroffene Kalenderjahre vorhandenen Einkommensteuerbescheide Grundlage der Ermittlung des Durchschnittsbetrages sein soll.

Der Umstand, dass die Grundnorm des § 11 Abs. 1 Satz 1 USG von ihrem Wortlaut her darauf abstellt, dass die Kürzung allein die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte des Wehrpflichtigen betrifft, die er "während des Wehrdienstes erhält", steht einer derartigen Auslegung des Satzes 3 der Vorschrift nicht entgegen. Diese Bestimmung besagt nämlich zunächst einmal nur, dass der Wehrpflichtige in der Zeit, in der er Wehrdienst geleistet hat, überhaupt einkommensteuerpflichtige Einkünfte gehabt haben muss. (Allein) Diese Einkünfte sollen - im Anknüpfungspunkt freilich auch in den angesprochenen zeitlichen Bezügen sowie Grenzen - Bezugsgröße der in der Rechtsfolge der Norm bestimmten Kürzung sein. Demgegenüber wird in § 11 Abs. 1 Satz 1 USG ein ganz bestimmtes Berechnungsmodell für die hiernach anzurechnenden Einkünfte noch nicht vorgegeben; insoweit lässt die Vorschrift vielmehr noch einen gewissen Konkretisierungsspielraum. Diesen Spielraum hat der Gesetzgeber für bestimmte Einkunftsarten in § 11 Abs. 1 Satz 3 USG näher ausgefüllt. Dabei will er sich nicht etwa grundlegend von dem Ausgangspunkt des Satzes 1 lösen, dass allein der in die (konkrete) Zeit des Wehrdienstes fallende Einkunftsanfall die in Rede stehende Anrechung bzw. Kürzung von Leistungen auslöst. Satz 3 enthält vielmehr ein typisierendes Berechnungsmodell gerade (auch) für die konkrete Zeit dieses Wehrdienstes. Der Umstand, dass über die Anknüpfung an Einkommensteuerbescheide und damit zugleich an bestimmte Steuerjahre nahezu zwangsläufig zugleich weitere Monate vor und/oder nach der Wehrdienstzeit mit in die Berechnung zur Ermittlung eines Durchschnittswerts eingehen, verschiebt (noch) nicht diesen Ausgangspunkt, kann allerdings zu gewissen Unsicherheiten und Ungenauigkeiten der Berechnung führen. Letzteres hat der Gesetzgeber bei der Schaffung der (Sonder-)Regelung des Satzes 3 aber offenbar in Kauf genommen. Von einer etwaigen Widersprüchlichkeit der Gesamtregelung des Absatzes 1 des § 11 USG kann nach alledem nicht ausgegangen werden.

Weiterhin ist auch die Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 USG kein durchgreifendes Indiz dafür, dass der Durchschnittswert der Einkünfte i.S.v. § 11 Abs. 1 Satz 3 USG nicht auf der Grundlage von auf Kalenderjahre bezogenen Angaben (hier aus den Einkommensteuerbescheiden) ermittelt werden darf. Jene Regelung befasst sich nämlich gar nicht mit der (hier betroffenen) Frage, wie Einkünfte des Wehrpflichtigen aus einer Erwerbstätigkeit während des Wehrdienstes - hier im Falle selbstständiger Tätigkeit im Wege der Bildung eines Durchschnittswerts - näher zu ermitteln sind, sondern trifft eine Sonderregelung lediglich für den Fall, dass während des Wehrdienstes die Erwerbstätigkeit geruht hat (was beim Kläger unstreitig nicht der Fall gewesen ist) und unbeschadet dessen während dieser Zeit bei dem Wehrpflichtigen noch Einkünfte aus früherer Tätigkeit eingehen. Hinzu kommt, dass der Satz 4 des § 11 Abs. 1 USG (Teil-)Ausschlusstatbestände für die Anrechnung der Einkünfte normiert, welche schon dem Grunde nach bestehen und vorrangig zu berücksichtigen sind, bevor sich überhaupt die Frage einer näheren Berechnung der Höhe einer Anrechnung stellt. Nur wenn kein Fall des Satzes 4 vorliegt, ist überhaupt Raum für die Anwendung der Sätze 1 bis 3. Auch wegen dieser strukturellen Unterschiede verbietet es sich, ohne weiteres gewichtige Rückschlüsse aus dem Inhalt des Satzes 4 auf die Auslegung der vorstehenden Sätze zu ziehen. Auf das vom VG weiter angeführte entstehungsgeschichtliche Argument - zeitlich spätere Einfügung des Satzes 3 in den Normkontext als bei Satz 4 Nr. 2 - nimmt der Senat ebenfalls ergänzend Bezug.

Die Gesetzesmaterialen bestätigen ergänzend das bereits vorstehend aus Wortlaut und Systematik der Vorschrift gewonnene Auslegungsergebnis. Sie geben insbesondere näheren Aufschluss über die Motive, welche den Gesetzgeber seinerzeit bewogen haben, sich für das in § 11 Abs. 1 Satz 3 USG normierte (vereinfachte) Berechnungsverfahren zu entscheiden. Bereits das VG hat sich in seinem Urteil eingehend mit den Materialien, insbesondere dem Entwurf des Fünften Gesetzes zur Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes (BT-Drucks. 8/2356, dort insb. S. 10 und 11) befasst, sodass der Senat wegen der Einzelheiten darauf Bezug nehmen kann. Lediglich zusammenfassend sei hier (nochmals) auf das Folgende hingewiesen: Unter Anpassung an § 7 b Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 USG, welcher - dort betreffend die Höhe der zur Sicherung der Erwerbsgrundlage gewährten Leistungen - bei der einem Wehrpflichtigen, der (u.a.) eine selbstständige Tätigkeit ausübt, gewährten Wirtschaftsbeihilfe ein dem § 11 Abs. 1 Satz 3 USG entsprechendes "Modell" der vereinfachten Feststellung eines Durchschnittseinkommens anhand der Feststellungen im Einkommensteuerbescheid vorsieht, sollten mit der hier im Streit stehenden Regelung zuvor in der Praxis vorgekommene Schwierigkeiten und langwierige Ermittlungen zur Höhe der Einkünfte beseitigt bzw. vermieden werden. Zur Entlastung sowohl der Leistungsempfänger, die zuvor (regelmäßig) eine Geschäftsbilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung eigens für die (exakte) Zeit des Wehrdienstes erstellen mussten, als auch namentlich der Unterhaltssicherungsbehörden, welche die Ordnungsgemäßheit der betreffenden Angaben prüfen mussten, sollte die damalige, seit 1979 in Kraft befindliche Neuregelung der Verwaltungsvereinfachung und außerdem der Rechtssicherheit dienen. Insgesamt lassen die Gesetzesmaterialien jedenfalls keinerlei Zweifel daran, dass es den Unterhaltssicherungsbehörden, um sie von der eigenständigen Nachprüfung von Geschäftsbilanzen etc. zu entlasten, ohne hierfür weitere Voraussetzungen aufzustellen, ermöglicht werden sollte, sich dem Prüfergebnis eines Dritten, nämlich der Finanzbehörde, anzuschließen.

Vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Urteil vom 10.11.1999 - 6 C 26.98 -, Buchholz 448.3 § 7 b USG Nr. 4. Soweit der Kläger geltend macht, die zuvor dargelegten Motive des Gesetzgebers träfen auf seinen Fall, welcher durch während der gesamten Zeit des Wehrdienstes gleichmäßig eingegangene - und infolge dessen ganz einfach zu berechnende - Einkünfte aus seiner Rechtsanwaltstätigkeit gekennzeichnet sei, nicht zu, folgt daraus nicht, zumal nicht im Sinne einer Automatik, dass die Norm des § 11 Abs. 1 Satz 3 USG vorliegend anders ausgelegt bzw. mit einem anderen Inhalt angewendet werden müsste, als dies dem bisherigen Auslegungsergebnis entspricht. Denn gesetzlichen Regelungen ist es als allgemeinen Regelungen gewissermaßen immanent, dass sie typisierend allein auf den Regelfall zielen und es immer einmal Ausnahmefälle geben kann, in denen eine Regelung, wie sie geschaffen wurde, durch ihren allgemeinen Zweck weniger stark oder ggf. auch gar nicht gefordert ist. Das allein macht indes die Regelung nicht von Vornherein ungeeignet, ihren Zweck zu erfüllen. Ebenso wenig ist in solchen Fällen stets eine ausdrückliche Ausnahmeregelung von dem allgemeinen Gesetzesbefehl geboten. Letzteres wäre der hier mit der Neuregelung angestrebten Rechtssicherheit, die zumindest im Prinzip für eine gleichmäßige Anwendung in jedem Einzelfall streitet, im Übrigen abträglich.

Ob in krassen Fällen, in denen es - etwa aufgrund einer Beweisaufnahme - klar feststeht, dass die an sich zugrunde zu legenden Feststellungen in einem Einkommensteuerbescheid fehlerhaft sind, beispielsweise im Steuerbescheid ausgewiesene Einkünfte in Wirklichkeit gar nicht erzielt wurden, es als zulässig oder sogar aus Gründen sachgerechter Behandlung des Falles als geboten angesehen werden kann, dass die Unterhaltssicherungsbehörde von dem Prüfergebnis der Finanzbehörde (ausnahmsweise) abweicht, vgl. in diesem Sinne - allerdings einen Fall vor dem Inkrafttreten des heutigen § 11 Abs. 1 Satz 3 USG betreffend - OVG NRW, Urteil vom 31.5.1976 - I A 1583/74 -, abgedruckt in: Eichler/ Oestreicher/Decker, Unterhaltssicherungsgesetz, Gl.-Nr. 711, S. 16, oder ob hier eine - auch derartige Fälle einschließende und im Unterhaltssicherungsverfahren nicht zu erschütternde - Tatbestandswirkung (Bindungswirkung) des Inhalts des Steuerbescheeides angenommen werden muss, vgl. zu einer solchen Wirkung in anderem - beamtenversorgungsrechtlichem - Zusammenhang etwa OVG NRW, Urteil vom 28.1.2004 - 1 A 597/01 - (dort mit Blick auf Feststellungen in einem Rentenbescheid), bedarf hier keiner weiteren Vertiefung. Denn ein solcher "krasser" Fall ist nicht gegeben. Zum einen geht es nicht darum, ob Einkünfte überhaupt erzielt worden sind oder nicht, sondern (lediglich) um die Höhe der Einkünfte während des Wehrdienstes. Zum anderen ist der entsprechende Vortrag des Klägers, welcher lediglich durch ziemlich allgemein gehaltene, ergebnisbezogene Angaben in Bescheinigungen bzw. Rechenwerken seines Steuerberaters sowie eine beispielhaft zu den Akten gereichte Honorarrechnung weiter gestützt wird (wobei das Bestehen der der Berechnung des Klägers zugrunde liegenden Möglichkeit einer völlig gleichmäßigen freiberuflichen Tätigkeit im Umfang vom immerhin 10 Tagen monatlich während sämtlicher Monate des Grundwehrdienstes gemessen an den typischen Belastungen eines solchen auch durch unregelmäßige Ereignisse wie z.B. Übungen, Wochenendbereitschaften o.ä. geprägten Dienstes jedenfalls nicht auf den ersten Blick realitätsnah erscheint), nicht in einem Grade erwiesen, der beispielsweise dem Ergebnis einer gerichtlichen Beweisaufnahme entspricht. Auch einer weiteren Aufklärung durch den Senat bedurfte es in diesem Punkt nicht. Denn auch dann, wenn man zugunsten des Klägers als richtig bzw. erwiesen unterstellt, er habe als selbstständiger Rechtsanwalt während seines Grundwehrdienstes jeden Monat Einkünfte in gleicher Höhe (hier: 3.000,-- DM vor Abzug der Betriebausgaben) erzielt, unterliegt er der Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 3 USG und deren genereller Zielsetzung. Allein der Umstand, dass in seinem Fall eine exaktere Berechnung, als sie die genannte Vorschrift typisierend vorgibt, unschwer möglich wäre, rechtfertigt noch keine von der allgemeinen Gesetzesregelung abweichende Handhabung. Eine eklatante Missachtung des Gebotes materieller Gerechtigkeit vermag der Senat im Übrigen im Falle des Klägers nicht zu erkennen.

Schließlich gebieten auch verfassungsrechtliche Gründe keine von den vorstehenden Erwägungen abweichende (allgemeine) Auslegung des § 11 Abs. 1 Satz 3 USG. Entgegen der Auffassung des Klägers ist das Gesetz in dieser Auslegung insbesondere noch mit dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich die Dauer des Grundwehrdienstes im Laufe der Zeit mehr und mehr verkürzt hat, ohne dass der Gesetzgeber daraus eine Konsequenz im Hinblick auf den Inhalt des § 11 Abs. 1 Satz 3 USG gezogen hat. Sollte die Anwendung der Norm in begrenzten atypischen Fällen gemessen am Grundsatz der Gleichbehandlung Probleme aufwerfen, bietet im Übrigen ggf. die allgemeine Härteklausel des § 23 USG einen rechtlichen Ansatz für eine einzelfallbezogene "Korrektur".

Der verfassungsrechtlich verbürgte allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Er ist hiervon ausgehend dann verletzt, wenn die gleiche bzw. ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, wenn also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachverhalt und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Regelung fehlt. Mit anderen Worten: Der Gesetzgeber überschreitet die ihm in diesem Zusammenhang zukommende, grundsätzlich weite Gestaltungsfreiheit, wenn er solche Übereinstimmungen oder Unterschiede der zu ordnenden Lebenssachverhalte nicht berücksichtigt, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen.

Vgl. BVerfG, z.B. Urteil vom 7.11.2002 - 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106, 225 (240), und Beschluss vom 13.11.1990 - BvF 3/88 -, BVerfGE 83, 89 (107 f.), jeweils m.w.N.; ferner aus der Senatsrechtsprechung etwa jüngst OVG NRW, Urteil vom 18.8.2005 - 1 A 5012/04 - sowie Urteil vom 12.11.2003 - 1 A 4755/00 -, ZBR 2005, 272.

In diesem Zusammenhang sind bezogen auf die Regelung in § 11 Abs. 1 Satz 3 USG namentlich zwei Vergleichsbetrachtungen anzustellen. Zum einen ist danach zu fragen, ob und inwiefern Wehrpflichtige, die Einkünfte aus Land- oder Forstbetrieb, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erzielen, gegenüber solchen Wehrpflichtigen ungerechtfertigt benachteiligt werden, die Einkünfte aus sonstigen Einkunftsarten beziehen (wie z. B. aus nichtselbstständiger Arbeit). Zum anderen - und dies wird vom Kläger im Berufungsverfahren nochmals besonders betont - kann sich die Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 3 USG aber auch innerhalb der Gruppe der selbstständig Tätigen unterschiedlich auswirken, je nachdem, wie gleichmäßig bzw. unterschiedlich die Einkünfte während des Wehrdienstes bzw. davor und danach ausfallen und wie die Ableistung des Wehrdienstes zeitlich fällt, d.h. wie viele Monate in die Berechnung der Durchschnittseinkünfte für die Wehrdienstzeit eingehen, in denen in Wirklichkeit gar kein Wehrdienst geleistet wurde und die demgemäß auch nicht Anspruchszeitraum für Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz sind. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes lässt sich indes in beiderlei Hinsicht im Ergebnis nicht feststellen.

Was die unterschiedliche Behandlung der verschiedenen Einkunftsarten im Rahmen der Vorgaben für die Ermittlung der Höhe der Einkünfte betrifft, liegen dieser Differenzierung sachliche Unterschiede der betroffenen Lebenssachverhalte zugrunde, auf die bereits das VG zutreffend hingewiesen hat. Der wesentliche Unterschied besteht in diesem Zusammenhang darin, dass die exakt auf die Monate der Wehrdienstleistung bezogene Feststellung des tatsächlichen Einkommens bei Selbstständigen und Gewerbetreibenden in aller Regel wesentlich größere Schwierigkeiten macht und dabei auch einen entsprechend steigenden Überprüfungsaufwand mit sich bringt, als dies bei anderen Einkunftsarten, namentlich (festen) Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit, regelmäßig der Fall ist. Diese in nachvollziehbaren tatsächlichen Umständen gründenden Unterschiede erscheinen dem Senat unter Berücksichtigung des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers gewichtig genug, wie durch die Vorgaben des § 11 Abs. 1 Satz 3 USG geschehen für bestimmte Einkunftsarten ein vereinfachtes, dabei an schon vorliegende Feststellungen einer anderen Behörde (Finanzbehörde) anknüpfendes Ermittlungs- und Berechnungsverfahren einzuführen. Die in Rede stehende Regelung dient - wie schon dargelegt - der Stärkung der Verwaltungspraktikabilität. Dies ist ein Gesichtspunkt, welcher es grundsätzlich rechtfertigt, dass in Einzelfällen bei der Umsetzung leistungsgewährender Regelungen (und ihrer Begrenzungen) Benachteiligungen auftreten mögen, zu denen es bei einer exakten Ermittlung der auf die Wehrdienstzeit entfallenden Einkünfte nicht käme.

Vgl. - in diesem Sinne - auch BVerwG, Beschluss vom 24.7.1992 - 8 B 54.92 -, Buchholz 448.3 § 7 b USG Nr. 3 (entsprechend zu § 7 b USG).

Der Senat gibt allerdings zu bedenken, dass auch der Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität ggf. zurückstehen muss, wenn sonstige Unterschiede der betroffenen Lebenssachverhalte ein solches Ausmaß und Gewicht erlangen, dass eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise ihre Gleichbehandlung ausschließen würde. In diesem Zusammenhang kann hier insbesondere die Dauer des (Grund-)Wehrdienstes Bedeutung erlangen, weil sie zugleich mittelbar festlegt, wie viele Monate im Rahmen der Durchschnittsermittlung des § 11 Abs. 1 Satz 3 USG solche sind, die außerhalb der Wehrdienstzeit liegen (und eigentlich für die Ermittlung des anzurechnenden Betrags unberücksichtigt bleiben müssten). Bei einer Dauer des Grundwehrdienstes von 10 Monaten (wie im Fall des Klägers) können dies - unterstellt den nicht seltenen Fall, dass sich dieser Dienst über zwei Kalenderjahre erstreckt - immerhin 14 Monate sein, sodass der Ermittlungszeitraum die eigentliche Wehrdienstzeit um mehr als das Doppelte überschreitet. Dieser Umstand hätte im Rahmen der Prüfung eines etwaigen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG voraussichtlich Gewicht, wenn für den Regelfall davon ausgegangen werden müsste, dass bei den von § 11 Abs. 1 Satz 3 USG erfassten Einkunftsarten die Einkunftshöhe vor bzw. nach dem Wehrdienst und diejenige während des Wehrdienstes deutlich auseinander fallen. Hiervon kann aber nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Vielmehr wird der Gewerbetreibende bzw. der selbstständig Tätige - schon in seinem eigenen Interesse - grundsätzlich bestrebt sein, einen eröffneten Geschäftsbetrieb, sofern dieser später fortgeführt werden soll, auch während der Dauer des Wehrdienstes möglichst ohne große Einbußen fortlaufen zu lassen. Dies sicherzustellen bietet gerade das Unterhaltssicherungsgesetz geeignete Möglichkeiten. So gehören zu den Leistungen nach diesem Gesetz namentlich auch Aufwendungen für Ersatzkräfte im Rahmen der Wirtschaftshilfe nach § 7 b USG. Für den Kläger als damaligen (noch) Berufsanfänger mag sich diese (Grund-)Situation vielleicht etwas anders dargestellt haben - so hat er auch keine Wirtschaftshilfe nach § 7 b USG beantragt -, der Gesetzgeber musste derartige Sonderkonstellationen aber im Zusammenhang mit dem auch nach Verkürzung der Dauer des Grundwehrdienstes unverändert gebliebenen Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 3 USG nicht als "typisch" zugrunde legen. Er musste dann aber für den Regelfall auch nicht unterstellen, dass die Art der Ermittlung und Berechnung der Einkünfte des Wehrpflichtigen nach § 11 Abs. 1 Satz 3 USG zu erheblichen Ungerechtigkeiten im Verhältnis der einzelnen Einkunftsarten untereinander führen wird.

Die Gruppe der selbstständig Erwerbstätigen wird durch die Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 3 USG in der hier vorgenommenen Auslegung auch nicht untereinander in einer Weise ungleich behandelt, die unter Überschreitung des dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsspielraums sachlich nicht gerechtfertigt, vielmehr willkürlich wäre. Insoweit rügt der Kläger vor allem, dass diejenigen Wehrpflichtigen, deren Grundwehrdienst in ein einziges Kalenderjahr fällt, gegenüber denjenigen, bei denen das nicht der Fall ist, im Rahmen der Ermittlung der durchschnittlichen Einkünfte i.S.v. § 11 Abs. 1 Satz 3 USG deutlich begünstigt würden. Grundlage dieser Begünstigung ist dabei der Umstand, dass es in der erstgenannten Fallgruppe ausreichend ist, auf nur einen Steuerbescheid (und dementsprechend ein Steuerjahr) zurückzugreifen, während es in den übrigen Fällen die Bescheide für zwei Steuerjahre sind. In Verbindung mit der Dauer des Grundwehrdienstes ergibt sich daraus eine unterschiedliche Basis für die Ermittlung der durchschnittlichen Einkünfte für die Zeit des Wehrdienstes, wobei die Gefahr eines Abweichens von den realen Einkünften freilich um so größer wird, je länger - wie beim Blick auf zwei Steuerjahre - die Teilzeiträume der jeweils vollen Jahre sind, die außerhalb der Wehrdienstzeit liegen. Auch in diesem Zusammenhang ist indes zunächst darauf hinzuweisen, dass das Gewicht daraus folgender Benachteiligungen sich nicht ausschließlich an dem Verhältnis der Dauer des Wehrdienstes zu derjenigen des für die Ermittlung und Berechnung der durchschnittlichen Einkünfte zugrunde gelegten Zeitraums festmachen lässt. Es ist vielmehr etwa auch davon abhängig, wie groß der Unterschied zwischen den Einkünften ist, die der Wehrpflichtige in und außerhalb seiner Wehrdienstzeit als selbstständig Erwerbstätiger oder Gewerbetreibender erzielt. Hierzu ist oben schon ausgeführt worden, dass der Gesetzgeber - die speziellen Einkunftsarten des § 11 Abs. 1 Satz 3 USG betreffend - für den Regelfall davon ausgehen durfte, dass gravierende Unterschiede insoweit nicht, zumal nicht zwangsläufig bestehen. Darüber hinaus sind auch die im Verhältnis der selbstständig Tätigen untereinander in Rede stehenden Benachteiligungen bzw. Begünstigungen allein eine notwendig eintretende Folge der konkreten Entscheidung des Gesetzgebers, die Einkunftsermittlung bei den besagten Einkunftsarten aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und der Vermeidung sonstiger Schwierigkeiten zu vereinfachen. Diese Entscheidung als solche hält aber dem Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG stand, zumal die Betroffenen - mag die Anwendung der Vorschrift auch im Einzelfall für diesen oder jenen zu einer Benachteiligung gegenüber anderen führen - (jedenfalls im Rahmen derselben Einkunftsart) generell gleich behandelt werden, d. h. für alle im Prinzip dasselbe Ermittlungs- und Berechnungsmodell für die Durchschnittseinkünfte während des Wehrdienstes gilt.

Vgl. zur Bedeutung dieses Gesichtspunkts BVerfG, Beschlüsse vom 21.4.1964 - 2 BvR 203/62 u.a. -, BVerfGE 17, 337 (354), und vom 14.11.1969 - 1 BvL 4/69 -, BVerfGE 27, 220 (230); ferner BVerwG, Beschluss vom 24.7.1992 - 8 B 54.92 -, a.a.O.

Zu welchem Zeitpunkt der Wehrpflichtige zu seinem (damals) 10-monatigen Grundwehrdienst eingezogen wurde, ist demgegenüber ein von Zufälligkeiten abhängiger Umstand gewesen. Von eben diesen Zufälligkeiten hing es dann aber auch ab, ob der Wehrdienst im Einzelfall nur innerhalb eines einzigen Kalenderjahres geleistet worden ist oder aber - wie wohl in den meisten Fällen - sich über ein solches Jahr hinaus erstreckt hat.

Der Kläger kann die Anrechnung seiner Einkünfte in Anwendung des § 11 Abs. 1 Satz 3 USG (in der nach dem Vorstehenden gebotenen Auslegung) im Ergebnis auch nicht dadurch verhindern bzw. kompensieren, dass ihm in entsprechender Höhe ein Härteausgleich gemäß § 23 USG zuzubilligen wäre. Hierauf hat er nämlich keinen Anspruch. Da es schon an dem Tatbestandsmerkmal einer "besonderen Härte" fehlt, besteht zugleich auch kein Anspruch auf eine neue (Ermessens-)Entscheidung, wie sie Gegenstand des erstinstanzlichen Hilfsantrages ist.

Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 USG kann ein Ausgleich gewährt werden, sofern sich in einzelnen Fällen aus den Vorschriften dieses Gesetzes besondere Härten ergeben. Soweit § 23 Abs. 2 Satz 1 USG zusätzlich bestimmt, dass der Bundesminister der Verteidigung (für bestimmte Fallgruppen) die Gewährung eines Härteausgleichs allgemein zulassen kann, braucht dem nicht weiter nachgegangen zu werden, da hier im Zusammenhang mit der Anrechnung von Einkünften ersichtlich keine der konkreten Fallgruppen in Rede steht, die Eingang in die "Hinweise des Bundesministers der Verteidigung zur Durchführung des Unterhaltssicherungsgesetzes" zu § 23 USG gefunden haben.

"Besondere Härten" i.S.v. § 23 Abs. 1 Satz 1 USG können sich grundsätzlich aus sämtlichen Vorschriften des Unterhaltssicherungsgesetzes ergeben. Es besteht sonach einschränkungslos ein Korrektiv für den Fall, dass die Anwendung der Vorschriften des Unterhaltssicherungsgesetzes im Einzelfall zu einem Ergebnis führt, das dem Gesetzeszweck, zwar nicht Einkommensverluste als solche auszugleichen, aber während des Wehrdienstes den Lebensbedarf des Wehrpflichtigen und seiner Familienangehörigen zu sichern, zu deren Nachteil nicht mehr entspricht.

Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 3.9.1980 - 8 C 39.79 -, Buchholz 448.3 § 23 USG Nr. 6; OVG NRW, Beschluss vom 13.12.1995 - 25 A 2519/95 -.

Dabei muss § 23 USG als Ausnahmevorschrift grundsätzlich eng ausgelegt werden. Es reicht nicht bereits jede Härte - namentlich in Gestalt einer finanziellen Einbuße - aus, sondern die Härte muss zudem eine "besondere" sein. Eine vom Gesetzgeber bewusst beabsichtigte Härte fällt zumindest in aller Regel nicht darunter. Vorausgesetzt wird vielmehr im Grunde ein "atypischer" Lebenssachverhalt, den der Gesetzgeber bei Schaffung der jeweils in Rede stehenden allgemeinen Gesetzesregelung - hier § 11 Abs. 1 Satz 3 USG - nicht mit im Blick gehabt hat bzw. haben konnte, der aber gemessen an der allgemeinen Zielsetzung des USG aus Gründen einer sonst offensichtlich eintretenden Unbilligkeit Veranlassung gibt, einen Ausgleich dafür zu gewähren, dass ausgehend von den im Gesetz allgemein bestimmten Voraussetzungen eine bestimmte Leistung an sich nicht gewährt werden bzw. von einer dortigen Leistungsbegrenzung nicht abgesehen werden kann.

Vgl. allgemein hierzu auch Eichler/Oestreicher/ Decker, Unterhaltssicherungsrecht, Kommentierung zu § 23 USG Erl. III.1.

Den Fall des Klägers betreffend hat indes das VG das Vorliegen einer besonderen Härte (in diesem Sinne) zu Recht abgelehnt.

So lässt bereits der Umstand, dass hier mit § 11 Abs. 1 Satz 3 USG eine Regelung betroffen ist, die schon als solche sehr spezielle und ins Einzelne gehende Bestimmungen trifft, für die Annahme einer vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten Härte nur wenig Raum, will man nicht Gefahr laufen, über den Weg einer Anwendung der Härteklausel den gesetzgeberischen Willen letztlich zu verfehlen. Dies zugrunde gelegt, hat der Gesetzgeber bei der Anwendung des § 11 Abs. 1 Satz 3 USG den Gesichtspunkt einer möglichst großen Einzelfallgerechtigkeit durchaus gesehen, ihn allerdings im Ergebnis bewusst dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität grundsätzlich untergeordnet.

Gleichwohl kann der Senat nicht ausschließen, dass es auch bezogen auf § 11 Abs. 1 Satz 3 USG Einzelfälle bzw. besondere Einzelfallgruppen geben mag, in denen die Zielsetzung des Unterhaltssicherungsgesetzes bei strikter Anwendung der Vorschrift grob verfehlt wird und dies zu einem Ergebnis führt, welches der Absicht des Gesetzgebers offensichtlich widerspricht. Der Fall des Klägers ist allerdings bei der notwendigen Gesamtbetrachtung nicht hierzu zu zählen. Er weist im Verhältnis zu anderen Wehrpflichtigen in vergleichbarer Lage keine solchen Besonderheiten auf, welche die Annahme eines atypischen und gemessen an der generellen Regelung des Gesetzes aus Billigkeitsgründen "korrekturbedürftigen" Ausnahmefalls rechtfertigen können.

Dies gilt zunächst für den Umstand, dass sich die Zeit des Grundwehrdienstes des Klägers über zwei Kalenderjahre erstreckt hat. Wie schon das VG ausgeführt hat, trifft ihn dies im Verhältnis zu anderen Wehrpflichtigen nicht besonders hart. Vielmehr handelt es sich um einen Sachverhalt, der sich in der fraglichen Zeit bei der Mehrzahl der Wehrpflichtigen nicht anders darstellte.

Dass der Kläger im Vergleich zu den meisten anderen Wehrpflichtigen in dem schon relativ hohen Alter von 27 Jahren zum Grundwehrdienst eingezogen wurde, was zur Folge gehabt hat, dass er in seiner beruflichen Entwicklung schon weiter als viele andere fortgeschritten war, ist jedenfalls für sich genommen noch kein Grund, einen atypischen Fall gerade im Hinblick auf die Ermittlung der durchschnittlichen Einkünfte i.S.v. § 11 Abs. 1 Satz 3 USG anzunehmen. Denn die genannten Faktoren haben hierzu einen allenfalls mittelbaren Bezug, nämlich insofern, als sie Einfluss auf die Höhe der Einkünfte und den Lebenszuschnitt haben können (nicht notwendig aber zugleich müssen). Es erscheint deshalb angezeigt, das Vorliegen eines besonderen Härtefalles unmittelbar anhand jener, einen näheren Bezug zum geregelten Lebenssachverhalt aufweisenden Faktoren zu beurteilen.

Der vom Kläger geltend gemachte Umstand, dass er zur Fallgruppe derjenigen gehöre, die in den von § 11 Abs. 1 Satz 3 USG zum Zwecke der Ermittlung der Durchschnittseinkünfte mit erfassten Zeiten außerhalb des Wehrdienstes über deutlich höhere Einkünfte verfügt haben als in der Zeit des Wehrdienstes selbst, könnte noch am ehesten einen Erfolg versprechenden Ansatz für einen Härteausgleich bieten. Denn dieser Umstand ist es vornehmlich, der dem Kläger im Wege einer beachtlichen "Verfälschung" der Höhe der während der reinen Wehrdienstzeit real erlangten (Durchschnitts-)Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, wie sie sich aus dem ausschließlichen Blick auf die Einträge in den (Jahres-)Einkommensteuerbescheiden dann zwangsläufig ergibt, erhebliche finanzielle Nachteile bei der Kürzung der Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz um den Betrag der Einkünfte bringt. Das kann sich, wie der vorliegende Fall zeigt, sogar dahin auswirken, dass im Ergebnis gar keine Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz mehr zu erbringen sind, wohingegen sie in nicht unerheblicher Höhe erbracht werden müssten, wenn die Berechnung der Durchschnittseinkünfte ausschließlich - d. h. (zumindest) monatsscharf - an die Zeit der tatsächlichen Leistung des Wehrdienstes anknüpfen würde.

Ob eine solche Konstellation am Ende Raum für einen Härteausgleich nach § 23 USG lässt, ist allerdings nicht allein eine Frage des Umfangs und des Gewichts der finanziellen Nachteile, die der Betroffene in Anwendung einer Vorschrift des Unterhaltssicherungsgesetzes erleidet. Wie schon ausgeführt wurde, kommt es vielmehr letztlich darauf an, ob die Anwendung der in Rede stehenden Vorschrift zu einem Ergebnis führt, dass dem vom Gesetzgeber mit den Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz verfolgten Grundanliegen, den Lebensbedarf des Wehrpflichtigen (und seiner Familienangehörigen) zu sichern, offensichtlich widerspricht. Letzteres lässt sich indes auch bei Einbeziehung der finanziellen Auswirkungen der Anwendung des § 11 Abs. 1 Satz 3 USG in dem hier zur Entscheidung stehenden Einzelfall nicht feststellen.

Der Senat schließt sich in diesem Zusammenhang der nachvollziehbar begründeten Auffassung des VG an, dass dem Kläger aus Wehrsold und Einkünften aus seiner Rechtsanwaltstätigkeit während seines Grundwehrdienstes immerhin monatliche Einkünfte von seinerzeit zwischen 2.200,00 und 2.700,00 DM zur Verfügung gestanden haben und dass ein solcher Betrag nicht schlechterdings ungeeignet ist, jedenfalls für einen 10-monatigen Übergangszeitraum als Grundlage der persönlichen Lebensführung auch unter Aufrechterhaltung der sich aus der als Erwerbsgrundlage fortgeführten Tätigkeit eines Rechtsanwalts im Anfangsstadium seines Berufs ergebenden Belastungen (z. B. Fortzahlung von Versicherungsbeiträgen) zu dienen. Dafür spricht zumindest als Indiz auch, dass der Kläger einen Antrag auf Leistungen der Unterhaltssicherung erst unter dem 14.7.1999 - mithin nach Beendigung seines Grundwehrdienstes - gestellt hat. Während des Wehrdienstes war somit offenbar sein Lebensunterhalt anderweitig hinreichend gedeckt. Ferner ist zu berücksichtigen, dass sich der Kläger damals noch im Anfangsstadium seiner beruflichen Entwicklung als Rechtsanwalt befunden hatte und dass er namentlich bei der Anmietung der relativ teuren Wohnung (2.050,00 DM einschließlich Betriebkosten für 116 qm) sowie der Aufnahme des Avalkredits für die Mietkaution hinreichend konkret in Rechnung stellen musste, alsbald noch seinen Grundwehrdienst leisten zu müssen. Der Kläger durfte - etwa mit Blick auf erwartete Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz - in diesem Zusammenhang seinen persönlichen Lebensbedarf nicht unangemessen in die Höhe treiben bzw. Schulden anhäufen, sondern musste mit seinen Dispositionen (auch) auf die bevorstehende Einberufung Rücksicht nehmen. Tat er das - wie hier zumindest nicht klar ausgeschlossen werden kann - nicht in dem gebotenen Maße, so erscheinen die sich daraus ergebenden (Mehr-)Belastungen bei wertender Betrachtung als Folge eigenen Tuns, fallen sie demnach in die persönliche Risikosphäre und vermögen sie die Annahme einer offensichtlichen Unbilligkeit, wie sie für den Härteausgleich nach § 23 USG Voraussetzung ist, nicht zu tragen.

Vgl. dazu die bereits in dem angefochtenen Urteil zitierte Rechtsprechung; ferner dazu, dass das, was das USG mit "Lebensbedarf" meint, nach Art und Umfang zumindest im Kern einer Objektivierung bedarf, weshalb beispielsweise für die Berücksichtigung sog. "Liebhabereien" kein Raum ist, auch Eichler/Oestreicher/Decker, Unterhaltssicherungsrecht, Kommentierung zu § 23 USG Erl. III.1

Das gilt unabhängig davon, ob der Beklagte bei Ausklammerung der Frage der Anrechnung von Einkünften (§ 11 USG) ggf. verpflichtet bzw. zumindest bereit gewesen wäre, Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz etwa auch mit Blick auf die Mietkosten für die in Rede stehende Wohnung zu übernehmen, wie es in den Begründungen zu dem an den Kläger ergangenen Bescheid vom 12.5.2000 und zu dem Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung vom 2.10.2000 zum Ausdruck kommt. Denn in diesem Zusammenhang ist anscheinend nicht der zumindest beim Härteausgleich nach § 23 Abs. 1 Satz 1 USG im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Frage der offensichtlichen Unbilligkeit des Ergebnisses bedeutsamen Frage nachgegangen worden, inwieweit bestimmte Kostenanteile der eigenen Sphäre des Wehrpflichtigen zuzurechnen und insofern nicht (unmittelbare) Folge der Ableistung des Grundwehrdienstes sind.

Des Weiteren ist auch das Vorliegen erheblicher Einkünfte aus Kapitalvermögen für die im Rahmen des § 23 USG mit zu beleuchtende wirtschaftliche Gesamtsituation des Wehrpflichtigen (und seiner Familie) nicht bedeutungslos. Dabei kann es, anders als der Kläger meint, nicht darauf ankommen, ob die Einkünfte nur einmal im Jahr ausgeschüttet werden und ob dieser Zeitpunkt (zufällig) gerade in den Zehnmonatszeitraum des geleisteten Grundwehrdienstes fällt. Auch wenn Letzteres nicht der Fall sein sollte, worüber hier keine näheren Feststellungen vorliegen, sind solche Einkünfte jedenfalls bei entsprechendem Bedarf längerfristig mit für den allgemeinen Lebensunterhalt einzusetzen. Hiervon ausgehend ist das Ziel des Unterhaltssicherungsgesetzes, den Lebensbedarf des Wehrpflichtigen zu sichern, im Fall des Klägers erst recht nicht offensichtlich verfehlt worden. Denn innerhalb der Steuerjahre 1998 und 1999 hat der Kläger über Einkünfte aus Kapitalvermögen in der Gesamthöhe von 14.197,00 DM verfügt.

Soweit sich der Kläger schließlich dafür gesetzlich "bestraft" fühlt, dass er während seines Grundwehrdienstes überhaupt eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, ergibt sich daraus kein tauglicher Ansatz für einen Härteausgleich. Zwar ist es richtig, dass im Falle eines Ruhens der Tätigkeit während des Wehrdienstes eine Anrechnung von Einkünften nicht erfolgt, und zwar auch dann nicht, wenn solche aus einer früheren Tätigkeit stammende Einkünfte erst während der Wehrdienstzeit ausgekehrt werden. Das folgt unmittelbar aus der Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 USG. Für die Frage, wie Einkünfte aus einer Tätigkeit zu ermitteln sind, die während des Wehrdienstes nicht geruht haben, ergibt sich daraus aber - wie schon dargelegt - nichts. Soweit die dafür (unter Beschränkung auf bestimmte Einkunftsarten) geltende Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 3 USG in Einzelfällen zu Benachteiligungen führen kann, werden alle Wehrpflichtigen hierdurch prinzipiell gleich betroffen. Ob gerade der Kläger unter bestimmten Aspekten eine besondere Atypik für sich geltend machen kann, ist bereits anderweitig geprüft worden, ohne dass sich daraus im Ergebnis allerdings ein Anspruch auf einen Härteausgleich ergeben hat.

Ende der Entscheidung

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