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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 20.09.2002
Aktenzeichen: 1 A 2836/00.PVB
Rechtsgebiete: BPersVG


Vorschriften:

BPersVG § 75 Abs. 1 Nr. 2
BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 8
BPersVG § 11
BPersVG § 15
BPersVG § 16
BPersVG § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
BPersVG § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5
Zum Ausschluss der Mitbestimmung, wenn der Dienststellenleiter im Rahmen seines Direktionsrechts die Förderung des Selbstfahrens anordnet (Dienststellenleiter sollen Sorge tragen, dass u.a. Soldaten verstärkt von der Möglichkeit des freiwilligen Selbstfahrens von Dienstkraftfahrzeugen Gebrauch machen) und zugleich Regelungen zur Verhütung von Arbeits- und Dienstunfällen trifft.
Tatbestand:

Die Beteiligten stritten darüber, ob dem Antragsteller hinsichtlich der "Rahmenweisung für das Führen von Dienstkraftfahrzeugen durch Soldaten, Beamte und Arbeitnehmer des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung als Selbstfahrer" vom 6.2.1998, VMBl. 1998 S. 109 (im Folgenden: Rahmenweisung), ein Mitbestimmungsrecht zusteht. Die vom Bundesminister der Verteidigung eingelegte Beschwerde gegen die stattgebende Entscheidung erster Instanz hatte Erfolg.

Gründe:

Sie ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Beschwerde ist auch begründet.

Die in Rede stehende Maßnahme "Rahmenweisung" erfüllt - als Ganzes betrachtet - keinen Mitbestimmungstatbestand.

1. Es handelt sich bei der Rahmenweisung nicht um eine Maßnahme zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen i.S.d. § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG. Maßnahmen i.S.d. Gesetzes liegen vor, wenn sie darauf abzielen, das Risiko von Gesundheitsschädigungen oder Unfällen innerhalb der Dienststelle zu mindern oder einen effektiven Arbeits- und Gesundheitsschutz zu gewährleisten.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.4.2002 - 1 A 4938/97.PVL -.

Dem Grunde nach und in erster Linie verfolgt die Rahmenweisung eine derartige Zielsetzung nicht. Der Zweck und die vom Antragsteller ausdrücklich bekämpfte Zielsetzung der Rahmenweisung gehen vielmehr in erster Linie dahin, den Gebrauch von Dienstfahrzeugen durch sog. Selbstfahrer zu verstärken, um auf diese Weise Berufskraftfahrer einzusparen (Nr. 1 Sätze 1 und 2 der Rahmenweisung). Deswegen werden die Dienststellenleiter und sonstigen zuständigen Vorgesetzten angewiesen, für den verstärkten Einsatz von Selbstfahrern Sorge zu tragen und die entsprechende Bereitschaft des Personals zu fördern (Nr. 1 Sätze 3 und 4 der Rahmenweisung) sowie bei Bewerbungen die Bereitschaft zum Selbstfahren abzuklären (Nr. 6 der Rahmenweisung).

Die Nrn. 2 und 3 der Rahmenweisung enthalten sodann im Wesentlichen Regelungen, die der Erleichterung des Einsatzes von Selbstfahrern dienen und der Sache nach Barrieren - auch solche, die der Unfallverhütung dienten - beseitigen, die nach den bisher geltenden Regelungen dem Selbstfahren entgegenstanden. In diesem Zusammenhang ist aber auch geregelt, dass die praktische Einweisung am Dienstfahrzeug für Selbstfahrer auf das Mindestmaß - was auch immer darunter zu verstehen ist - zu beschränken ist (Nr. 2 Satz 2 der Rahmenweisung), dass ferner bestimmte Voraussetzungen für das Selbstfahren entfallen, wie sie in der ZDv 43/1 und ZDv 43/2 geregelt sind (Nr. 2 Satz 3 der Rahmenweisung), weiterhin, dass die Selbstfahrer eine u. a. die Einweisung und ihre gesundheitliche Verfassung betreffende Erklärung abgeben (Nr. 3 Satz 1 der Rahmenweisung) und dass die Mitnahme von Beifahrern nur zulässig ist, wenn dies für Selbstfahrer und Mitfahrer zumutbar ist (Nr. 5 der Rahmenweisung).

Damit ist klar, dass die Rahmenweisung in der Nr. 2 Satz 2, Nr. 3 Satz 1 und Nr. 5 auch Regelungen enthält, die objektiv - wenn auch auf einem vergleichsweise niedrigen Niveau - darauf gerichtet sind, der Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen zu dienen. Dies führt indes nicht zur Mitbestimmungspflichtigkeit der gesamten Maßnahme nach § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG. Denn die erwähnten "Unfallverhütungsvorschriften" geben der Maßnahme nicht ihr Gepräge. Sie stellen vielmehr Nebenregelungen dar, die ihrem Charakter nach an dem Charakter der Organisationsmaßnahme Förderung des Selbstfahrens Teil haben. Sie enthalten zwar nicht nur mittelbare Auswirkungen der Hauptmaßnahme und auch nicht nur einen erwünschten Nebeneffekt einer auf ein ganz anderes Ziel gerichteten Maßnahme. Sie prägen aber in untergeordneter und die Hauptregelungen ergänzender Weise lediglich den Inhalt der vorgesehenen Aufgabenstellung mit. Jene Unfallverhütungsvorschriften enthalten damit eine die Erfüllung der Aufgaben der Dienststelle ins Einzelne gehende, insbesondere die Art und Weise der Dienstausübung betreffende diensttechnische verbindliche Regelung, welche die Dienststellenleiter und sonstigen zuständigen Vorgesetzten zu beachten haben, damit das erwünschte Ziel erreicht wird. Das Ziel, Förderung des Selbstfahrens, betrifft eine dienstliche Aufgabe, die der Dienstherr Kraft seines Direktionsrechts den von der Regelung betroffenen Dienststellenleitern und Vorgesetzten als dienstliche Pflicht auferlegt. Die erwähnten Regelungen zur Verhütung von Dienstunfällen sind von dieser Maßnahme nicht trennbar, so dass die Einräumung einer gesonderten uneingeschränkten Mitbestimmung nach § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG insoweit außer Betracht bleibt. Die in erster Linie aufgabenbezogene Entscheidung für die Förderung des Selbstfahrens gehört deswegen - untrennbar von der Anordnung über das "Wie" ihrer Durchführung - zu dem der personalvertretungsrechtlichen (Letzt-)Entscheidung entzogenen Bereich der Direktion der Dienststellenleitung.

Vgl. zum Gesichtspunkt der Trennbarkeit von Maßnahmen allgemein: BVerwG, Beschluss vom 9.10.1991 - 6 P 12.90 -, PersR 1992, 16 ff. (17); OVG NRW, Beschlüsse vom 21.9.1978 - CL 24/77 -, PersV 1980, 246 ff. (247), und vom 26.4.2002 - 1 A 4576/97.PVL -.

Das Direktions- oder Weisungsrecht ermöglicht es dem Dienststellenleiter, u.a. den Inhalt der Leistungspflicht des Beschäftigten nach Art, Zeit und Ort zu konkretisieren.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.11.1995 - 6 P 2.94 -, PersR 1996, 278.

Eine derartige Maßnahme richtet sich zwar unmittelbar an die Beschäftigten. Ein Mitbestimmungs- oder sonstiger - förmlicher - Beteiligungstatbestand ist damit aber regelmäßig wie hier nicht angesprochen, weil die Maßnahme dem Grunde nach den Bereich der Bestimmung des Inhalts der zu erfüllenden Aufgaben betrifft. Dieser Bereich ist regelmäßig wie hier mitbestimmungsfrei.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.5.1992 - 6 P 22.91 -, PersR 1992, 357 = ZfPR 1992, 133, Beschluss vom 28.3.2001 - 6 P 4.00 -, PersR 2001, 343 ff. (346).

Bei der Rahmenweisung handelt es sich mithin um eine Maßnahme, welche die Erfüllung einer bestimmten Aufgabe, die Förderung des Selbstfahrens, festlegt und welche die Aufgabenerfüllung der Bundeswehr in dem betreffenden Teilbereich wirtschaftlicher gestalten soll. Diese Zielrichtung und Wirkung der Maßnahme lässt sich von ihrer Wirkung auf den innerdienstlichen Bereich, die Interessen der potentiellen Selbstfahrer an der Erhaltung ihrer Gesundheit betreffend, nicht trennen: Das Maß, in welchem der Förderung des Selbstfahrens Nachdruck verliehen werden soll, bestimmt den Umfang, in welchem Maßnahmen der Unfallverhütung (noch) greifen sollen. Die Art der Aufgabe lässt sich deswegen im gegebenen Fall nicht ohne weiteres von der Anordnung trennen, wie sie im Einzelnen in Angriff genommen werden soll.

Die neuere Rechtsprechung des BVerwG zur Problematik des § 104 Satz 3 BPersVG veranlasst im gegebenen Zusammenhang keine andere Bewertung.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24.4.2002 - 6 P 3.01 -, und - 6 P 4.01 - sowie vom 18.6.2002 - 6 P 12.01 -.

Denn das Bundespersonalvertretungsgesetz setzt nach seiner grundlegenden Systematik voraus, dass grundsätzlich eine förmliche Beteiligung an der Bestimmung des Inhalts der zu bewältigenden Aufgaben nicht vorgesehen ist. Wird eine solche Inhaltsbestimmung vorgenommen und erfordert sie zugleich Maßnahmen, die einen Mitbestimmungstatbestand erfüllen, so kommt eine Mitbestimmung nur in Betracht, wenn diese Maßnahme von der Inhaltsbestimmung der Aufgabenstellung trennbar ist. Andernfalls würde eine systemwidrige Einflussnahme auf die der Direktion durch die Dienststellenleitung vorbehaltene Aufgabenstellung zugelassen. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei dem Mitbestimmungstatbestand um einen Fall der eingeschränkten oder uneingeschränkten Mitbestimmung handelt. Hinsichtlich des Inhalts der Aufgabenstellung bleibt deswegen ebenso eine Mitwirkung oder Anhörung außer Betracht, so lange das Gesetz sie nicht ausdrücklich zulässt. Letzteres gilt selbstverständlich auch für Mitbestimmungsmaßnahmen.

Ein davon zu unterscheidendes ist das Problem, wie eine förmliche Beteiligung ausgeübt werden kann, wenn eine Maßnahme in Rede steht, die von ihrer grundlegenden Zielrichtung her einen Mitbestimmungstatbestand erfüllt, und deren Durchführung wesentlichen Einfluss auf die Aufgabenerfüllung - im Sinne der Bewältigung vorgegebener Aufgaben - der Dienststelle hätte. Hier wird im Ergebnis lediglich gefordert, dass die Letztentscheidung über diese Maßnahme bei einer demokratisch ausreichend legitimierten Stelle verbleibt. Der Ausgangspunkt dieser Problematik betrifft die beabsichtigte mitbestimmungspflichtige Maßnahme und ihre Auswirkungen auf vorhandene Aufgabenstellungen, nicht aber die dem Grundsatz nach vor jeglicher Mitbestimmung erfolgende Festlegung (Bestimmung) des Inhalts einer Aufgabenstellung.

2. Bei der Rahmenweisung handelt es sich nicht um eine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung und/oder Erleichterung des Arbeitsablaufs i.S.d. § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BPersVG. Nach der Rechtsprechung des BVerwG, vgl. zusammenfassende Darstellung: BVerwG, Beschluss vom 28.12.1998 - 6 P 1.97 -, DVBl. 1999, 926, fallen unter den Mitbestimmungstatbestand des § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BPersVG (Hebung der Arbeitsleistung) Maßnahmen, die darauf abzielen, die Effektivität der Arbeit in der vorgegebenen Zeit qualitativ und/oder quantitativ zu fördern, d. h. die Güte und/oder Menge der zu leistenden Arbeit zu steigern. Entscheidend ist, ob die beabsichtigte Maßnahme darauf angelegt ist, auf einem oder mehreren Arbeitsplätzen einen höheren mengenmäßigen Arbeitsertrag zu erzielen oder die Qualität des Arbeitsproduktes zu verbessern. Die dieses Ziel verfolgende Maßnahme ist aber nicht schon deshalb eine solche zur Hebung der Arbeitsleistung. Insoweit entscheidend ist vielmehr, ob die Maßnahme mit dieser Zielrichtung tatsächlich und typischerweise dazu führt, dass der Beschäftigte in erhöhtem Maße in Anspruch genommen wird in dem Sinne, dass etwa gesteigerte körperliche Anforderungen oder vermehrte geistig psychische Belastungen durch die Maßnahme hervorgerufen werden, was insbesondere bei der sog. arbeitszeitabhängigen Leistungsverdichtung, vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 23.1.1996 - 6 P 54.93 -, PersR 1996, 199, der Fall ist, die mehr Arbeit in gleicher Zeit oder gleiche Arbeit in kürzerer Zeit betrifft. Denn der Begriff Arbeitsleistung bezeichnet weder die Menge der während der festgelegten Arbeitszeit geleisteten Arbeit noch ihren sachlichen Ertrag, das Arbeitsprodukt. Er meint vielmehr den körperlichen Einsatz und den geistigen Aufwand, den der Beschäftigte erbringen muss, um das ihm abverlangte Arbeitsergebnis in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu erzielen. Der Zweck des Tatbestandes besteht darin, den oder die betroffenen Beschäftigten vor einer unnötigen oder unzumutbaren Belastung zu bewahren. Für diesen Regelfall des Mitbestimmungstatbestandes kommt es mithin nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf die Zielgerichtetheit der Maßnahme an. Kommt es dem Arbeitgeber in diesem Sinne auf eine Hebung der Arbeitsleistung an und soll dabei die Qualität der Arbeit unverändert bleiben, so ist es unerheblich, ob die Beschäftigten die möglicherweise nur in einem Teilbereich ihrer Arbeit erhöhte Inanspruchnahme durch eine Minderarbeit in einem anderen Bereich kompensieren können.

Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall scheitert bereits daran, dass der Rahmenweisung die erwähnte Zielrichtung - Erhöhung des mengenmäßigen Arbeitsertrages oder die Verbesserung der Qualität des Arbeitsproduktes - fehlt. Weder dem Dienststellenleiter und den sonstigen Vorgesetzten noch dem übrigen Personal werden durch arbeitszeitabhängige Leistungsverdichtung gesteigerte körperliche Anforderungen oder vermehrte geistig-psychische Belastungen abverlangt.

Aus den gleichen Gründen zielt die in Rede stehende Maßnahme auch nicht auf eine Erleichterung des Arbeitsablaufs i.S.d. § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BPersVG: Die zu einer höheren Beanspruchung der daran beteiligten Beschäftigten führende zeitliche und räumliche Aufeinanderfolge von Arbeitsvorgängen zur Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse steht als Regelungsgegenstand einer Maßnahme nicht in Rede.

3. Mit der Maßnahme wird auch keine Festlegung neuer, Änderung der Anlage und/oder Ausstattung vorhandener Arbeitsplätze vorgenommen, sie enthält deswegen keine Maßnahme der Gestaltung der Arbeitsplätze i.S.d. § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG. Die Inanspruchnahme der Dienstfahrzeuge durch verschiedene Fahrer und die damit verbundenen technischen Belastungen betreffen insbesondere keine Änderung der Anlage oder Ausstattung der Fahrzeuge. Sie sind, sollten sie in der einen oder anderen Form zu erhöhtem Wartungs- und Überwachungsbedarf führen, mittelbare Folge des Bestrebens, weniger Berufskraftfahrer zu beschäftigen. Insoweit ist insbesondere zu bedenken, dass als Gestaltung der Arbeitsplätze mitbestimmungspflichtig nur solche Festlegungen in Bezug auf erst einzurichtende Arbeitsplätze oder Änderungen der Anlage und Ausstattung vorhandener Arbeitsplätze sind, die ihrer Eigenart nach oder wegen ihrer Auswirkungen auf den am Arbeitsplatz Arbeitenden objektiv geeignet sind, das Wohlbefinden oder die Leistungsfähigkeit des Betreffenden zu beeinflussen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.5.2001 - 1 A 2277/99.PVL -.

Derartige Festlegungen enthält die Rahmenweisung nicht.

4. Die Maßnahme stellt ferner keine Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten i.S.d. § 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG dar. Sinn und Zweck dieses Mitbestimmungsrechts ist es, die dienstliche Ordnung sowie das Verhalten der Beschäftigten untereinander zu gestalten. Es soll der Personalvertretung als Interessenvertretung der Beschäftigten die Möglichkeit eingeräumt werden, sich gemeinsam mit der Dienststelle um Regelungen zu bemühen, die den einwandfreien und reibungslosen Ablauf des Lebens in der Dienststelle gewährleisten.

Das Zusammenwirken und -leben in einer Dienststelle erfordert Verhaltensregeln, die das Miteinander der Beschäftigten und den Gebrauch der zur Verfügung stehenden Gegenstände ordnen. Deshalb schafft jede Regelung des Verhaltens der Beschäftigten auch eine bestimmte Ordnung in der Dienststelle, wie umgekehrt jede Regelung der Ordnung ein bestimmtes Verhalten der Beschäftigten verlangt. Die Mitbestimmungsvorschrift bezieht sich insbesondere auf solche Maßnahmen, die das Verhalten der Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit oder ihr allgemeines Verhalten innerhalb der Dienststelle betreffen.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7.7.1993 - 6 P 4.91 -, Buchholz 250 § 92 BPersVG Nr. 4 = PersR 1993, 491 = PersV 1994, 473, und vom 5.10.1989 - 6 P 7.88 -, Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 71 = DVBl. 1990, 294 = NJW 1990, 726 = PersR 1989, 364 = PersV 1990, 172 = ZBR 1990, 213 = ZfPR 1990, 13 = ZTR 1990, 121; OVG NRW, Beschluss vom 27.10.1999 - 1 A 5223/97.PVL -, PersR 2000, 112; jeweils m.w.N.

Anordnungen, die die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben der Beschäftigten regeln, also mit ihrer Arbeitsleistung im unmittelbaren Zusammenhang stehen, oder diensttechnische Regelungen, die wie hier vom Inhalt der bestimmten Dienstpflicht nicht zu trennen sind, unterliegen dagegen nach Sinn und Zweck der personalvertretungsrechtlichen Beteiligung, wie unter 1. bereits im Einzelnen dargelegt, nicht der Mitbestimmung der Personalvertretung.

Kann eine Regelung sowohl das allgemeine Verhalten der Beschäftigten betreffen als auch die Erfüllung von dienstlichen Aufgaben regeln, ist die Frage, ob diese Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, danach auszurichten, welcher Zweck der Regelung unter Berücksichtigung der objektiven Gegebenheiten eindeutig im Vordergrund steht. Mitbestimmungsfrei sind danach solche Regelungen, bei denen die Diensterfüllung eindeutig im Vordergrund steht und bei denen Verhaltens- und Ordnungsmaßnahmen sich nur als zwangsläufige Folge dieser Zielsetzung darstellen.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7.7.1993 - 6 P 4.91 -, a.a.O., und vom 5.10.1989 - 6 P 7.88 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 27.10.1999 - 1 A 5223/97.PVL -, a.a.O.

Auf den reibungslosen Arbeitsablauf und das geordnete Zusammenleben der Beschäftigten bezieht sich die in Rede stehende Rahmenweisung aber nicht. Sie zielt vielmehr auf Verhaltensregeln, die die dienstliche Tätigkeit im fachbezogenen Sinne betreffen. Regelungen, die die Erfüllung dienstlicher Aufgaben betreffen, stellen keine Regelungen im Sinne des Mitbestimmungstatbestandes dar, da die Erfüllung dienstlicher Aufgaben nicht die Ordnung in der Dienststelle oder das Verhalten der Beschäftigten in ihrer Gesamtheit oder Teilen von ihnen erfasst. Verantwortlich für die Erfüllung der Aufgaben einer Dienststelle und die Art und Weise der Dienstausübung oder für die Festlegung des Verfahrens, nach dem konkrete Arbeiten in bestimmter Art und Weise auszuführen sind, ist allein der Dienststellenleiter aufgrund seiner Organisations- und Leitungsmacht.

Insoweit ist hier festzuhalten, dass die Regelungen in der Rahmenweisung insgesamt sich auf die Erfüllung der von den Beschäftigten geschuldeten Arbeit beziehen, also mit ihrer Arbeitsleistung in unmittelbarem Zusammenhang stehen bzw. diensttechnische Regeln enthalten, die den Dienstablauf gestalten, soweit Arbeitspflichten berührt sind. Denn von der Rahmenweisung wird vor allem der Inhalt der Arbeit, nicht das Verhalten bei Gelegenheit ihrer Erfüllung geregelt. Damit ist aber das Arbeitsverhalten und der Inhalt der Arbeit während der Arbeit, nicht aber allgemein die betriebliche Ordnung angesprochen. Das damit gefundene Ergebnis steht im Einklang mit den Ausführungen zu § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG. Es ist insoweit zwingend, als die Gründe für den Ausschluss einer Mitbestimmung nach § 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG auf die zur Verneinung einer Mitbestimmung nach § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG durchschlagen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5.4.2001 - 1 A 3033/99.PVL -, a.a.O. und Beschluss vom 5.4.2001 - 1 A 5330/98.PVL -.

5. In der Rahmenweisung liegt auch keine Übertragung niedriger zu bewertender Tätigkeit, weil in ihr konkrete Aufgaben nicht genannt sind, welche die zivilen Berufskraftfahrer oder sonstige Beschäftigte abweichend von ihrem bisherigen Aufgabenfeld erledigen müssen, so dass eine Mitbestimmung nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG in dieser Alternative ausscheidet. Die Maßnahme enthält zudem keinen Anhalt dafür, dass mit ihr eine Rückgruppierung oder (Neu-)Eingruppierung (i.S.d. Überprüfung einer bestehenden Eingruppierung aus Anlass der Übertragung neuer Aufgaben auf einem nicht bewerteten Arbeitsplatz) vorgenommen oder verbunden sein sollte.

Vgl. zur Eingruppierung allgemein: BVerwG, Beschluss vom 8.12.1999 - 6 P 3.98 -, BVerwGE 110, 151.

6. Die in Nr. 3 der Rahmenweisung in Bezug genommene Erklärung stellt schließlich auch keinen Personalfragebogen i.S.d. § 75 Abs. 3 Nr. 8 BPersVG dar, dessen Inhalt der Mitbestimmung unterliegen könnte. Die Erklärung betrifft vielmehr Versicherungen des Selbstfahrers dazu, dass er die erforderliche Fahrerlaubnis innehat, sich gesundheitlich zum sicheren Führen des Fahrzeugs in der Lage fühlt, gegebenenfalls in die Bedienung des Fahrzeuges eingewiesen ist, ein bestimmtes Merkblatt über das Führen eines Dienstfahrzeuges erhalten hat und dass ihm bekannt ist, das freiwillige Selbstfahren ohne Angabe von Gründen ablehnen zu können.

Die für einen Personalfragebogen typische Zusammenstellung von Fragen z. B. zu den persönlichen Verhältnissen, dem beruflichen Werdegang, den fachlichen Kenntnissen und sonstigen Fähigkeiten sind damit formularmäßig offensichtlich nicht erfasst bzw. nicht erfragt.

Vgl. zu diesen Merkmalen BVerwG, Beschluss vom 22.12.1993 - 6 P 11.92 -, ZfPR 1994, 46 ff. (48).

Gleiches gilt hinsichtlich der von dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers in der Anhörung vor dem Fachsenat problematisierten Regelung in Nr. 6 der Rahmenweisung, die einen Personalfragebogen für Arbeiter, Angestellte und/oder Beamte nicht erkennbar betrifft.

Ende der Entscheidung

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