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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 10.12.2003
Aktenzeichen: 1 A 3012/01.PVL
Rechtsgebiete: LPVG NRW


Vorschriften:

LPVG NRW § 75 Abs. 1 Nr. 6
Die Anordnung einer arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung (hier: "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten" - G 25) unterfällt nicht dem Anhörungsrecht des Personalrats nach § 75 Abs. 1 Nr. 6 LPVG NRW. Das gilt auch dann, wenn die Untersuchung zum Zwecke der Feststellung der gesundheitlichen Eignung des Beschäftigten für die beabsichtigte Übertragung einer neuen (weiteren) Tätigkeit durchgeführt wird.
Tatbestand:

Die Beteiligten stritten in einem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren über die Frage, ob vor der Anordnung einer arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten" (G 25) der Personalrat gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 6 LPVG NRW anzuhören ist.

Die gegen den diese Frage verneinenden erstinstanzlichen Beschluss eingelegte Beschwerde des Antragstellers (Personalrats) blieb erfolglos.

Gründe:

Das vom Antragsteller geltend gemachte Beteiligungsrecht steht diesem nicht zu.

Das Antragsbegehren beschränkt sich in der Sache auf die Feststellung eines Anhörungsrechts nach § 75 Abs. 1 Nr. 6 LPVG NRW. Nach dieser Vorschrift ist der Personalrat anzuhören bei der Anordnung von amts- oder vertrauensärztlichen Untersuchungen zur Feststellung der Arbeits- oder Dienstfähigkeit. Eine Auslegung dieser Vorschrift ergibt, dass arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen - und darunter insbesondere die hier in Rede stehende Vorsorgeuntersuchung "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten" (G 25) - nicht von dem Anhörungstatbestand erfasst werden.

Bereits der Gesetzeswortlaut gibt dafür nichts her. Es handelt sich bei arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen der hier vorliegenden Art unabhängig davon, ob sie durch einen Amts- oder Vertrauensarzt durchgeführt werden, nämlich nicht um Untersuchungen "zur Feststellung der Arbeits- oder Dienstfähigkeit". Ziel der von § 75 Abs. 1 Nr. 6 LPVG NRW erfassten Untersuchungen muss es in Anknüpfung an das zuletzt genannte Tatbestandsmerkmal sein, eine Aussage über die Arbeits- oder Dienstfähigkeit des Beschäftigten zu treffen, wobei es allerdings keine Rolle spielt, ob die Untersuchung eine dauernde oder eine nur vorübergehende Dienstunfähigkeit/Arbeitsunfähigkeit bestätigen bzw. ausschließen soll.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2.10.1998 - 1 A 4114/96.PVL -.

Die Feststellung der Dienst(un)fähigkeit bzw. Arbeits(un)fähigkeit ist indes nicht das Ziel der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung G 25. Nach den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen über diese Untersuchungsform zielt sie vielmehr darauf ab, bei der Wahrnehmung bestimmter, ein besonderes Gefahrenpotential aufweisender Funktionen (hier: Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten) "Unfall- oder Gesundheitsgefahren für den Betroffenen oder Dritte zu verhindern". Es geht dementsprechend um die präventive arbeitsmedizinische Abklärung des gesundheitlichen und unfallspezifischen Gefahrenpotenzials bei einem Einsatz des Beschäftigten in bestimmten Funktionen bzw. auf bestimmten Arbeitsplätzen (Dienstposten). Irgendwelche schon bestehenden konkreten Verdachtsmomente in Richtung auf eine dauernde oder vorübergehende Dienst- oder Arbeitsunfähigkeit des betroffenen Beschäftigten müssen dieser Abklärung anders als in den von § 75 Abs. 1 Nr. 6 LPVG NRW erfassten Fallgestaltungen gerade nicht zugrunde liegen. Soweit die arbeitsmedizinische Untersuchung über ihren Vorsorgezweck in Richtung auf Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz hinaus zugleich eine Abklärung der gesundheitlichen bzw. körperlichen Eignung für bestimmte (künftige) Einsatzmöglichkeiten des Beschäftigten bezwecken und insofern ggf. eine Personalauswahlentscheidung des Dienststellenleiters vorbereiten soll, lässt auch diese weitere Zweckbestimmung die Maßnahme nicht zu einer solchen werden, die der Abklärung (des Fortbestandes) der Dienstfähigkeit des Beamten bzw. der Arbeitsfähigkeit des Angestellten oder Arbeiters dient. Denn eine Eignungsfeststellung für bestimmte Funktionen bzw. Aufgabenfelder steht jedenfalls dann nicht in dem erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang mit einer Abklärung der Frage der (allgemeinen) Dienst- oder Arbeitsunfähigkeit, wenn sich - wie von dem vom Antragsteller in dem Beschlussverfahren gestellten Antrag mitumfasst und zudem gerade den Anlass gebenden Fall kennzeichnend - in Bezug auf eine Fortsetzung der Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz (Dienstposten) die Frage der gesundheitlichen Eignung gar nicht neu stellt.

Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift legt jedenfalls nicht mit der nötigen Deutlichkeit eine andere, den Wortlaut modifizierende Auslegung nahe. § 75 Abs. 1 Nr. 6 LPVG NRW ist auf Empfehlung des Ausschusses für Innere Verwaltung, vgl. LT-Drs. 9/3845 S. 29, durch Art. I Nr. 56 Buchst. c des Gesetzes zur Änderung des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18.12.1984 - GV. NRW. 1985 S. 29 - eingefügt worden und hat keine Parallele im Bundespersonalvertretungs- und Betriebsverfassungsgesetz.

Vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Personalvertretungsrecht NRW, § 75 Rn. 51.

Dabei lässt sich den Gesetzesmaterialien nicht eindeutig entnehmen, dass der Abhörungstatbestand des § 75 Abs. 1 Nr. 6 LPVG NRW auch auf solche betriebs- oder vertrauensärztliche Untersuchungen zu erstrecken wäre, die keine Abklärung der Frage der Dienstfähigkeit zum Ziel haben. Zwar heißt es in der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Innere Verwaltung, vgl. LT-Drs. 9/3845 S. 71, zur Begründung (lediglich):

"Nr. 6 enthält allerdings eine materielle Veränderung dahin, dass der Personalrat bei der Anordnung von amts- und vertrauensärztlichen Untersuchungen anzuhören ist."

Mangels dahingehender eindeutiger Anhaltspunkte kann aus der in dieser Kurzbegründung fehlenden Erwähnung auch des Tatbestandsmerkmals "zur Feststellung der Arbeits- oder Dienstfähigkeit" aber nicht geschlossen werden, dass diesem Merkmal keine inhaltliche, den Tatbestand begrenzende Bedeutung zukäme. Sollte eine derartige subjektive Absicht des Gesetzgebers bestanden haben - wofür allerdings nichts spricht -, würde dem im Übrigen im Rahmen der Auslegung der Norm keine maßgebliche Bedeutung zukommen können, da es in der objektiven Gesetzesfassung an jedem in diese Richtung gehenden Anhalt fehlt.

Schließlich fordert auch der Sinn und Zweck des § 75 Abs. 1 Nr. 6 LPVG NRW keine Einbeziehung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen wie derjenigen nach G 25 in den Anwendungsbereich der Vorschrift. Hintergrund des in diesem Zusammenhang eingeräumten Beteiligungsrechts des Personalrats ist folgender: Die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung zur Abklärung der Frage der Dienstfähigkeit berührt die Unverletzlichkeit der Persönlichkeit als ein von der Verfassung geschütztes Rechtsgut des betroffenen Beschäftigten. Die Beteiligung des Personalrats soll dabei ergänzend dessen Interesse dienen, von dieser prinzipiell belastenden Maßnahme verschont zu bleiben, wenn eine solche Maßnahme aus Sachgründen gar nicht veranlasst ist, also etwa keine konkreten Verdachtsmomente für eine Dienst- oder Arbeitsunfähigkeit vorliegen. Namentlich in der Anordnung einer amts- oder vertrauensärztlichen Untersuchung zur Feststellung einer vorübergehenden Dienst- oder Arbeitsfähigkeit kommt im Übrigen in der Regel ein erhebliches Misstrauen des Dienststellenleiters zum Ausdruck, welches den einzelnen Bediensteten belasten und insbesondere bei einer Häufung derartiger Anordnungen auch das Klima in der Dienststelle beeinträchtigen kann. Dass es in diesem Zusammenhang möglicherweise dem Interesse der Beschäftigten besser entsprochen hätte, wenn das Beteiligungsrecht von der Zustimmung bzw. einem Antrag des Betroffenen abhängig gemacht worden wäre, stellt die Sinnhaftigkeit der Beteiligung der Personalvertretung als solche nicht in Frage.

Vgl. zum Ganzen etwa: OVG NRW, Beschluss vom 2.10.1998 - 1 A 4114/96.PVL -; Cecior/Vallendar/ Lechtermann/Klein, a.a.O., § 75 Rn. 54 und 55; Havers, LPVG NRW, 9. Aufl., § 75 Erl. 6.

Ein gleichgerichteter Beteiligungszweck lässt sich in Bezug auf arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen wie diejenige nach G 25 nicht feststellen. Zwar mag der Betroffene auch diese Untersuchungen als belastend und aus seiner subjektiven Sicht gegebenenfalls als unnötig empfinden. Ihnen kommt aber weder die besondere Bedeutung und Brisanz einer Maßnahme im Vorfeld eines drohenden Ausscheidens aus dem aktiven Beschäftigungsverhältnis wegen dauernder Dienst- oder Arbeitsunfähigkeit zu, noch entspricht die Interessenlage mit Blick auf die oben angesprochenen Gesichtspunkte einer Misstrauensbildung und Verschlechterung des betrieblichen Klimas derjenigen bei Anordnung einer amts- oder vertrauensärztlichen Untersuchung zur Überprüfung einer vorübergehenden Dienst- oder Arbeitsunfähigkeit. Vielmehr geht es hier jedenfalls in erster Linie um reine Vorsorgemaßnahmen zum Schutz des Betroffenen, der übrigen Beschäftigten und ggf. von Dritten, an deren Durchführung in der Regel auch der jeweils durch die Anordnung verpflichtete Arbeitnehmer ein Eigeninteresse haben dürfte. Soweit dabei zu den Aspekten der Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung auch eine gesundheitliche Eignungsfeststellung im Vorfeld einer bestimmten Personalplanung hinzu kommen kann, besteht im Übrigen eine gewisse Parallele zu einer (Vorsorge-)Untersuchung aus Anlass der Einstellung, in Bezug auf die ein Beteiligungsrecht des Personalrats ebenfalls ganz überwiegend verneint wird.

Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 23.1.1986 - 6 P 8.83 -, ZBR 1986, 213; Cecior/Valendar/ Lechtermann/Klein, a.a.O., § 75 Rn. 57 a und § 72 Rn. 407 a.

Soweit der Antragsteller im vorliegenden Zusammenhang auf die angebliche Bedeutung der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung für spätere Personalmaßnahmen wie z.B. eine Umsetzung oder die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit hinweist, vermag auch diese Überlegung das geltend gemachte Anhörungsrecht nicht zu rechtfertigen. Das Vorbringen zielt insoweit nämlich auf Gründe, welche in ihren Sachbezügen schwerpunktmäßig bereits eine andere - selbstständige - Maßnahme der Dienststellenleitung betreffen und an die für die Frage des Bestehens von Beteiligungsrechten sowie ggf. deren Ausübung ihrerseits anzuknüpfen wäre. Diesbezüglich hat die in Rede stehende ärztliche Untersuchung nur vorbereitenden bzw. abschichtenden, nicht hingegen - namentlich unter Auswahlgesichtspunkten - in der Sache schon richtungsweisenden Charakter.

Mit Blick auf die hiernach fehlende hinreichende Vergleichbarkeit der Interessenlage einerseits sowie eine ferner nicht feststellbare unbewusste Unvollständigkeit des Gesetzes (sog. "echte" Gesetzeslücke) andererseits muss im Übrigen auch eine - von den Beteiligten nicht angesprochene - entsprechende Anwendung des § 75 Abs. 1 Nr. 6 LPVG NRW auf die in Rede stehenden Fälle arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen ausscheiden.

Ende der Entscheidung

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