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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil verkündet am 21.04.2005
Aktenzeichen: 1 A 3099/03
Rechtsgebiete: GG, BBVAnpG 99, SoZuwG, BBesG, BGB, SGB X


Vorschriften:

GG Art. 33 Abs. 5
BBVAnpG 99 Art. 9 § 1
SoZuwG § 6
BBesG § 3 Abs. 6
BGB § 288
BGB § 291
SGB X § 44
Zum Anspruch eines Beamten mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern auf amtsangemessene Alimentation. Hier: Nachzahlung von Erhöhungsbeträgen nach dem BBVAnpG 99, wenn die Erhöhungsbeträge dreizehnmal pro Jahr beansprucht werden und darüber hinaus Verzugszinsen bzw. Prozesszinsen gefordert werden.
Tatbestand:

Der Kläger, Beamter und Vater von vier Kindern, hatte 1991 und in den Folgejahren Feststellungsklagen gegen seinen Dienstherrn wegen zu geringer Alimentation angestrengt. Nachdem das BVerfG mit Urteil vom 24.22.1998 die Alimentation von Beamten mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern für verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber den klage- bzw. widerspruchsführenden Beamten gegenüber in dezidierter Weise zur Nachbesserung für die Zeiträume 1988 bis 1998 verpflichtet hatte, zahlte der Dienstherr nach Inkrafttreten des BBVAnpG 99 die dort in Art. 9 § 1 vorgesehenen Erhöhungsbeträge an den Kläger. Die anhängigen Rechtsstreitigkeiten wurden durch Vergleich beendet. Mit seiner daraufhin erhobenen Leistungsklage begehrt der Kläger die 13fache Auszahlung des im BBVAnpG 99 vorgesehenen monatlichen Erhöhungsbetrages pro Jahr sowie die Zahlung von Verzugs-, hilfsweise Prozesszinsen auf sämtliche ihm zustehende Erhöhungsbeträge. Das VG wies die Klage ab, die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg.

Gründe:

I. Die Klage auf Zahlung des doppelten Erhöhungsbetrages für die Dezembermonate in den Jahren 1988 bis 1993 ist (...) unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von 620,39 Euro.

1. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich nicht aus Art. 9 § 1 BBVAnpG 99,

Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1999 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1999 - BBVAnpG) vom 19.11.1999, BGBl. I S. 2198, konkretisiert durch die Zahlungsbeträge der Bekanntmachungen des Bundesministeriums des Innern zum BBVAnpG 99 vom 22.12.1999 i.V.m. § 6 SoZuwG, Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der Fassung des Art. VI § 7 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG) vom 23.5.1975, BGBl. I S. 1173 (1238); aufgehoben mit Wirkung zum 16.9.2003 durch Art. 18 Abs. 1 Nr. 1 nach Maßgabe des Art. 18 Abs. 2 und 3 des BBVAnpG 2003/2004 vom 10.9.2003 BGBl. I S. 1798.

Nach Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 1 BBVAnpG 99 sollen die Kläger der Ausgangsverfahren der Entscheidung des BVerfG vom 24.11.1998, vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, BVerfGE 99, 300 ff., für den Zeitraum vom 1.1.1988 bis zum 31.12.1998 für das dritte und jedes weitere im Ortszuschlag (heute Familienzuschlag) zu berücksichtigende Kind monatliche Erhöhungsbeträge erhalten, die auf der Grundlage von 115 vom Hundert des jeweiligen durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes und nach den in der genannten Entscheidung des BVerfG bestimmten Maßgaben errechnet werden sollten. Nach Satz 2 der Vorschrift erstreckt sich die Gewährung auch auf Kläger und Widerspruchsführer, die ihren Anspruch innerhalb des genannten Zeitraums geltend gemacht hatten, über deren Anspruch aber noch nicht rechtskräftig entschieden worden war. Die genauen Erhöhungsbeträge sollen sich nach der in Satz 4 der Vorschrift enthaltenen Ermächtigung aus der zitierten Bekanntmachung des Bundesministeriums des Innern ergeben.

Die Auslegung des Art. 9 § 1 Abs. 1 BBVAnpG 99 ergibt, dass die Erhöhungsbeträge - wie geschehen - pro Jahr lediglich zwölfmal und nicht dreizehnmal auszuzahlen sind. Der Gesetzgeber hat mit den Bestimmungen des Art. 9 § 1 Abs. 1 BBVAnpG 99 keine rückwirkende Erhöhung des Orts- bzw. Familienzuschlags vorgenommen, die dazu führen müsste, dass der Erhöhungsbetrag auch in die jährliche Sonderzuwendung nach § 6 SoZuwG für die genannten Jahre einfließen müsste.

Hierfür streitet bereits der Wortlaut des Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 1 BBVAnpG 99. Die betreffenden Kläger sollten monatliche Erhöhungsbeträge für den Zeitraum von 1988 bis 1998 erhalten, das heißt, der jeweilige Erhöhungsbetrag sollte ihnen für jeden Monat des Bestimmungszeitraums einmal gezahlt werden, also zwölfmal pro Jahr. Entgegen der Auffassung des Klägers lassen sich weder aus der Formulierung "für den Zeitraum..." noch aus der Betitelung des Art. 9 BBVAnpG 99 ("Umsetzung der Entscheidung des BVerfG zum Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder für die Vergangenheit und die Jahre 1999 und 2000") Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass mit der Regelung der Ortszuschlag (bzw. ab 1997 der Familienzuschlag) für 1988 bis 1998 in gesetzesändernder Weise rückwirkend erhöht werden sollte. Die Formulierung "für den Zeitraum..." beschreibt allein den zeitlichen Bezugsrahmen der Nachzahlung. Die Erwähnung des Familienzuschlags in der Überschrift zu Art. 9 BBVAnpG greift lediglich schlagwortartig den thematischen Bezug der Entscheidung des BVerfG vom 24.11.1998 auf; sie lässt keinen Schluss auf die rechtsdogmatische Einordnung der nachfolgenden Regelungen zu.

Entstehungsgeschichtlich knüpft Art. 9 § 1 BBVAnpG 99 ausschließlich an die bereits zitierte Entscheidung des BVerfG vom 24.11.1998 an. Der Besoldungsgesetzgeber wollte hier lediglich nachvollziehen, was das BVerfG ihm an Maßgaben für die amtsangemessene Alimentation von Beamten mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern auferlegt hatte.

Vgl. die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1999 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1999 - BBVAnpG 99), BT-Drs. 14/1088.

Dementsprechend ging der Gesetzgeber davon aus, dass ihm hinsichtlich der Höhe der nachzuzahlenden Beträge kein Spielraum eröffnet sei; die Ermächtigung des Bundesministeriums des Innern zur Bekanntmachung der konkreten Beträge bezog sich nur auf diejenigen Rechenvorgänge, die erforderlich waren, soweit das BVerfG aufgrund der bei ihm zur Entscheidung stehenden Streitgegenstände in Bezug auf die betroffenen Jahre nicht über die Ansprüche sämtlicher Besoldungsgruppen entschieden hatte.

Vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf des BBVAnpG 99, a.a.O., S. 11.

(Wird ausgeführt)

Eine rechtssystematische Betrachtung der in Art. 9 § 1 Abs. 1 BBVAnpG 99 getroffenen Regelungen erweist, dass die Vorschrift im Regelungsgefüge des gesamten BBVAnpG 99 eine Sonderstellung hat. Während Art. 9 § 2 und Art. 1 Abs. 1 BBVAnpG 99 Änderungen der Vorschriften über den Familienzuschlag enthalten, befasst sich Art. 9 § 1 des Gesetzes mit "Nachzahlungen". Deren Anknüpfungspunkt ist zwar ebenfalls der Orts- bzw. Familienzuschlag, nämlich insofern, als die Nachzahlungen ihrer Bestimmung nach kinderbezogene Gehaltsbestandteile für die Vergangenheit erhöhen sollen. Die Regelung wirkt aber nicht im Wege der Änderung auf konkrete bestehende Gesetzesvorschriften ein, sondern gewährt den betroffenen Beamten unabhängig von bestimmten Besoldungsregelungen für einen zurückliegenden Zeitraum Nachzahlungen pro Kind und Monat. Dass hierin keine rückwirkende Erhöhung des vormaligen Orts- bzw. Familienzuschlags liegt, zeigt sich etwa in Art. 9 § 1 Abs. 3 BBVAnpG 99: Danach gelten die Erhöhungsbeträge (wohl als Folge der angestellten Nettoberechnung) nicht als steuerpflichtige Einnahmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes, während der Orts- bzw. Familienzuschlag als regulärer Gehaltsbestandteil der Einkommensteuerpflicht nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG unterliegt. Einer solchen gesetzlichen Sonderregelung der Besoldung steht entgegen der Auffassung des Klägers § 1 Abs. 2 und 3 BBesG, der die Besoldung durch fortlaufende Dienstbezüge regelt, nicht entgegen. Die Vorschrift ordnet lediglich für die dort genannten Einkünfte ihre Zugehörigkeit zu den Dienstbezügen an und unterwirft diese damit der Herrschaft des Besoldungsrechts. Der Grundsatz des § 2 Abs. 1 BBesG, wonach die Besoldung durch Gesetz geregelt wird, und die Bestimmung des § 14 Abs. 1 BBesG, wonach die Besoldung regelmäßig den allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen anzupassen ist, ermöglichen aber auch - gesetzlich geregelte - Besoldungsformen, die dem Katalog des § 1 Abs. 2 und 3 BBesG nicht trennscharf unterfallen, so z.B. Einmalzahlungen (vgl. nur Art. 3 BBVAnpG 99) oder auch - wie hier - Nachzahlungen. Einer Zuordnung solcher gesonderter Besoldungselemente zu den Katalogziffern des § 1 Abs. 2 und 3 BBesG bedarf es dabei nicht notwendig.

Sinn und Zweck der Regelung des Art. 9 § 1 BBVAnpG 99 ist es, durch die gewährten Nachzahlungen den Verfassungsverstoß, den das BVerfG in seiner Entscheidung vom 24.11.1998 festgestellt hatte, auszuräumen. Dieser Ausgleich erfolgt - die rechnerischen Vorgaben des BVerfG nachvollziehend - durch nachträgliche Aufstockung der als zu gering festgestellten Besoldung der Jahre 1988 bis 1998, mithin nach Maßgabe des in diesem Zeitraum jährlich erzielten Einkommens.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O., S. 321; ebenso bereits BVerfG, Beschluss vom 22.3.1990 - 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363 ff. (380 f.)

Diese in der Rechtsordnung - etwa im Steuerrecht oder privaten Unterhaltsrecht -allgemein übliche Methode der Berechnung zur Verfügung stehenden Einkommens als Jahreseinkommen hat das BVerfG bei seinen Berechnungen durchgängig angewandt; der Besoldungsgesetzgeber ist hiervon in Art. 9 § 1 BBVAnpG 99 und den dazu ergangenen Bekanntmachungen nicht abgewichen.

Auf der Basis dieser Rechenmethode hat das BVerfG von dem erzielten Bruttojahreseinkommen, in das auch die jährlichen Sonderzuwendungen sowie Einmalzahlungen wie Urlaubsgeld etc. eingeflossen sind, die gesetzlichen jährlichen (pauschalierten) Abzüge subtrahiert und das dem jeweiligen Beamten zustehende (steuerfreie) Kindergeld addiert. Auf diese Weise errechneten sich die jährlichen Nettobezüge. Aus diesen jährlichen Nettobezügen wurde anschließend im Wege vergleichender Betrachtung der Nettomehrbetrag errechnet, der dem Beamten mit mehr als zwei Kindern pro weiterem Kind zur Verfügung gestanden hatte; dem gegenübergestellt wurde der durchschnittliche (und fiktive) sozialhilferechtliche Gesamtbedarf pro Kind, der um einen Aufschlag von 15 vom Hundert erhöht wurde, um den verfassungsgebotenen Unterschied zwischen der der Sozialhilfe obliegenden Befriedigung des äußersten Mindestbedarfs und dem dem Beamten und seiner Familie geschuldeten Unterhalt hinreichend zu verdeutlichen. Der Differenzbetrag zwischen 115 vom Hundert des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs je Kind und dem tatsächlich in jenem Zeitraum erzielten Nettomehrbetrag pro Kind ergab denjenigen Betrag, der nach Auffassung des BVerfG als verfassungsrechtlich ausreichender Aufstockungsbetrag zur Erzielung amtsangemessener Alimentation des Beamten und seiner Familie anzusehen war.

Vgl. in Einzelnen BVerfG, Beschluss vom 24.11. 1998, a.a.O., S. 321 ff.

Diesen Betrag hat das BVerfG- und ihm rechnerisch folgend der Besoldungsgesetzgeber - in Form monatlicher Mehrbeträge ausgeworfen, d.h., der genannte auf das Jahr berechnete Differenzbetrag wurde auf zwölf Monate je Jahr umgerechnet. Dies entspricht methodisch der Art und Weise üblicher Unterhaltsbedarfsberechnungen und ist in verschiedenen Rechtsbereichen auch gesetzlich geregelt (vgl. § 3 Abs. 5 BBesG, § 49 Abs. 4 BeamtVG, 1612 Abs. 3 BGB). Die zwölffache Auszahlung des Nachzahlungsbetrages pro Jahr war somit dazu bestimmt, den gesamten Erhöhungsbedarf für jenes Jahr abzudecken; eine Erhöhung der Monatszahlung auf dreizehn pro Jahr widerspräche vor diesem Hintergrund sowohl dem Ziel der Entscheidung des BVerfG als auch dem Zweck des Art. 9 § 1 BBVAnpG 99.

Die (nur) zwölffache Auszahlung des monatlich berechneten Erhöhungsbetrages pro Jahr steht aus den vorstehenden Gründen auch im Einklang mit der Verfassung. Weder Art. 3 Abs. 1 GG noch Art. 33 Abs. 5 GG gebieten es, den Erhöhungsbetrag zusätzlich in den damals zustehenden Grundbetrag der jährliche Sonderzuwendung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 SoZuwG einzubeziehen.

Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht ersichtlich. Eine Ungleichbehandlung des Klägers im Verhältnis zu den Beamten mit bis zu zwei Kindern liegt bezogen auf die Höhe der jährlichen Sonderzuwendung nicht vor. Die erhaltene Sonderzuwendung, in die auch der tatsächlich ausgezahlte Ortszuschlag einbezogen wurde, ist, wie gezeigt, in die Berechnung des jährlich zur Verfügung stehenden Nettoeinkommens einberechnet worden. Folglich ist deren tatsächliche Höhe anteilig in den (auf zwölf Monate umgerechneten) jährlich verfügbaren Nettomehrbetrag pro Kind eingeflossen. Daher schlägt sich der (als Erhöhungsbetrag zwölfmal auszuzahlende, aber insgesamt pro Jahr berechnete) Mehrbedarf bei rückrechnender Betrachtung auch in der Sonderzuwendung für das jeweilige Jahr nieder. Mit den Erhöhungsbeträgen erreicht der Beamte insgesamt ein Jahresnettoeinkommen, das einschließlich Sonderzuwendung (in der bisher gezahlten Höhe) die Anzahl seiner unterhaltsberechtigten Kinder in einer Art. 3 Abs. 1 GG entsprechenden Weise berücksichtigt. (Wird ausgeführt).

Art. 33 Abs. 5 GG ist schon deshalb nicht verletzt, weil der Anspruch auf eine Sonderzuwendung als solcher nicht zu den durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten beamtenrechtlichen Ansprüchen gehört. Die Gewährung dieser Zuwendung beruht nicht auf einem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums. Es handelt sich vielmehr um eine zusätzliche besondere Zahlung als Anerkennung für geleistete Dienste und eine in die Zukunft gerichtete Treueprämie, die zur Deckung des im Weihnachtsmonat entstehenden besonderen Bedarfs gezahlt wird und freiwilligen Charakter hat.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 2.9.1977 - VI C 80.74 -, zitiert nach Wurster/Wurster, Bundesbesoldungsrecht Kommentar, Stand: November 1995, A I Rdnr. 5; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5.5.1980 - IV 3095/78 -, DÖD 1981, 91.

Änderungen im Sinne von Verminderungen der Sonderzuwendung bzw. die Nichterstreckung nachträglicher Erhöhungen auf den Umfang der Sonderzuwendung sind daher nicht an Art. 33 Abs. 5 GG zu messen.

(...)

2. Der Kläger kann den eingeklagten Anspruch auf eine weitere Auszahlung des monatlichen Erhöhungsbetrages nach Art. 9 § 1 BBVAnpG 99 für die Jahre 1988 bis 1993 auch nicht unmittelbar auf die in der Entscheidung des BVerfG vom 24.11.1998 enthaltene Vollstreckungsanordnung stützen. Nach der verfassungsgerichtlichen Entscheidungsformel zu Nummer 2. haben Besoldungsempfänger zwar mit Wirkung zum 1.1.2000 für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind einen unmittelbar hierauf gründenden Anspruch auf familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes, ohne dass es eines darauf bezogenen Besoldungsgesetzes bedarf; zu einer entsprechenden Verurteilung des Dienstherrn sind die VG auch befugt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.6.2004 - 2 C 34.02 -, DÖV 2005, 28 = ZBR 2005, 36 = DVBl. 2004, 1416.

Dieser Anspruch besteht bzw. bestand aber nach der in der Vollstreckungsanordnung enthaltenen Einschränkung nur, wenn und soweit der Gesetzgeber die als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage nicht bis zum 31.12.1999 mit der Verfassung in Übereinstimmung gebracht hat bzw. hatte. Letzteres hat hier der Besoldungsgesetzgeber aber getan. Er hat mit Art. 9 § 1 BBVAnpG 99 jedenfalls für die hier streitbefangenen Jahre, wie bereits gezeigt, die Maßgaben der bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung vollständig umgesetzt. Soweit das BVerfG die ausgeworfenen Vergleichsbeträge auch auf Beamte der Besoldungsgruppe B 2 mit drei bzw. vier Kindern erstreckt hat (1988 bis 1990), entsprechen die durch das Bundesministerium des Innern bekannt gemachten Erhöhungsbeträge jenen Beträgen in vollem Umfang. Für die Jahre 1991 bis 1993 sind diese Beträge in Vollziehung der Berechnungsgrundlage des BVerfG und mit dieser übereinstimmend fortgeschrieben worden. Dies zweifelt auch der Kläger letztlich nicht an. Einen weitergehenden Anspruch gewährt die Entscheidung des BVerfG nicht.

II. Die mit dem Klageantrag zu 2. verfolgte Klage auf Zahlung von Zinsen bleibt sowohl mit dem Hauptantrag wie mit dem Hilfsantrag ebenfalls ohne Erfolg.

1. Die mit dem Antrag zu 2. a) verfolgte Klage auf Zahlung von Verzugszinsen ist zulässig, aber unbegründet.

a) Der Zulässigkeit steht weder die Rechtskraft der Teilurteile des VG im Verfahren ... und ... noch der Inhalt des im Verfahren ... im Übrigen mit verfahrensbeendender Wirkung nach § 106 Satz 2 VwGO geschlossenen Vergleichs entgegen; dies gilt gleichermaßen für die Erledigungserklärungen im Verfahren ... (Wird ausgeführt).

b) Die auf Zahlung von Verzugszinsen gerichtete Klage hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat schon dem Grunde nach keinen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen, weil dafür keine Rechtsgrundlage besteht. Stattdessen findet auf den Anspruch auf Nachzahlung der Erhöhungsbeträge § 3 Abs. 6 BBesG Anwendung, wonach ein Anspruch auf Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung von Bezügen ausgeschlossen ist. Das ergibt sich aus Folgendem:

Existiert schon dem Grunde nach im Rahmen der Erfüllung gesetzlicher öffentlich-rechtlicher Geldforderungen regelmäßig kein Anspruch auf Verzugszinsen, vgl. BVerwG, Urteil vom 20.9.2001 - 5 C 5.00 -, DVBl. 2002, 348 f. m.w.N. (st. Rspr.), sofern nicht eine gesonderte gesetzliche Regelung besteht, so gilt dies im Bereich der Beamtenbesoldung erst recht, weil dort der Ausschluss von Verzugszinsen in § 3 Abs. 6 BBesG gesetzlich angeordnet ist.

Vgl. schon zur vormaligen inhaltsgleichen Regelung der Nr. 3 der ersten Durchführungsverordnung zu § 38 DBG: BVerwG, Urteile vom 12.9. 1963 - II C 26.62 -, BVerwGE 16, 346, und vom 8.6.1966 - VIII C 153.63 -, BVerwGE 24, 186; zu § 3 Abs. 6 BBesG BVerwG, Urteil vom 28.4.1994 - 2 WDB 1.94 -, BVerwGE 103, 111.

Ein Rückgriff auf § 288 BGB oder dessen entsprechende Anwendung ist daher ausgeschlossen. Denn der Beamte hat nach § 2 Abs. 1 BBesG Anspruch auf Besoldung nur nach Maßgabe gesetzlicher Regelung; hierzu gehört auch die einschränkende Besoldungsregelung des § 3 Abs. 6 BBesG.

§ 3 Abs. 6 BBesG findet auch auf die nach Art. 9 § 1 BBVAnpG 99 gewährten Erhöhungsbeträge Anwendung. Seine Geltung beschränkt sich zunächst einmal nicht auf die in § 1 Abs. 2 und 3 BBesG genannten Dienstbezüge, sondern sie erfasst sämtliche Besoldungsbestandteile, also auch die hier in Rede stehenden Nachzahlungen. Dies folgt schon aus dem Zusammenhang der einzelnen Absätze des § 3 BBesG, der sich allgemein zum Anspruch auf Besoldung verhält und der, soweit er spezielle Besoldungsbestandteile einer Regelung unterwirft, diese auch konkret bezeichnet (vgl. etwa § 3 Abs. 5 und 7 BBesG).

Dem Kläger ist auch nicht darin zu folgen, dass es in diesem Fall einer verfassungskonformen Auslegung des Art. 9 § 1 BBVAnpG 99 bzw. einer teleologischen Reduktion des § 3 Abs. 6 BBesG bedürfe, um den zeitlich eklatanten Verstoß des Besoldungsgesetzgebers gegen den Verfassungsgrundsatz amtsangemessener Alimentation auch kinderreicher Beamter auszuräumen. Die innere Rechtfertigung für den Ausschluss von Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung von Besoldungsleistungen liegt darin, dass eine Pflicht des Dienstherrn zur Zahlung von Verzugszinsen den durch das Alimentationsprinzip geprägten besonderen Rechtsbeziehungen zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten nicht gerecht würde und sie darüber hinaus mit der verwaltungsverfahrensrechtlichen Gestaltung dieser Rechtsbeziehungen nicht in Einklang zu bringen wäre.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.6.1966 - VIII C 153.63 -, a.a.O. S. 190.

Dieses Gesetzesmotiv ist unabhängig davon, wie intensiv und von wie langer Dauer die Zahlungsverspätung ist. Abgesehen von Bagatellgrenzen, innerhalb derer ein Verfassungsverstoß unbeachtlich sein kann, existiert keine weitere Intensitätsgrenze, jenseits derer eine - wie hier § 3 Abs. 6 BBesG - grundsätzlich verfassungsgemäße Regelung des einfachen Gesetzesrechts in eine verfassungswidrige Bestimmung umschlagen könnte.

Soweit der Kläger sich auf die Rechtsprechung des BSG zur Verzinsung verspäteter Kindergeldzahlung beruft, vgl. BSG, Urteil vom 9.5.1995 - 10 RKg 7/94 -, ist die Rechtslage im Sozialrecht derjenigen im Beamtenrecht nicht vergleichbar. Das BSG hatte in dem genannten Urteil lediglich entschieden, dass die Fälligkeit verfassungswidrig vorenthaltenen Kindergeldes im Falle späterer rückwirkender Erhöhung durch den Gesetzgeber auf den ursprünglichen Anspruchsmonat rückzuverlegen sei und nicht erst mit Erlass des Nachbesserungsgesetzes eintrete. Damit ergab sich für den Kläger des sozialgerichtlichen Verfahrens ein Anspruch auf Verzugszinsen allein deshalb, weil § 44 SGB I eine gesetzliche Grundlage für einen solchen Anspruch enthält und § 18 BKGG auf die allgemeinen Vorschriften des Sozialrechts verweist, sodass § 44 SGB I auf Kindergeldzahlungen Anwendung findet. Entsprechende Regelungen enthält das Besoldungsrecht aber gerade nicht; es verbleibt mithin bei der anspruchsausschließenden Vorschrift des § 3 Abs. 6 BBesG.

2. Die Klage bleibt schließlich auch mit dem Hilfsantrag zu 2. b) erfolglos. Der Kläger hat in der Sache keinen Anspruch auf die begehrten Prozesszinsen seit Rechtshängigkeit der ursprünglichen Verfahren.

In der Rechtsprechung des BVerwG ist geklärt, dass § 291 Satz 1 BGB im öffentlichen Recht entsprechende Anwendung findet, wenn das einschlägige Fachgesetz - hier das BBesG - keine gegenteilige Regelung trifft.

Vgl. nur zuletzt BVerwG, Urteile vom 28.5.1998 - 2 C 28/97 -, NJW 1998, 3368 f., vom 28.6. 1995 - 11 C 22.94 -, BVerwGE 99, 53 ff., und vom 24.9.1987 - 2 C 27.84 -, ZBR 1988, 170.

Der Anspruch ist auch nicht bereits deswegen ausgeschlossen, weil der Kläger ihn nicht in dem Prozess/den Prozessen über die Hauptforderung, sondern in einem eigenständigen neuen Prozess geltend macht. Die materiellrechtliche Abhängigkeit der prozessualen Nebenforderung vom Bestehen einer Hauptforderung bedingt nicht zugleich die Notwendigkeit, die Zinsforderung in dem Prozess über die Hauptforderung zu erheben.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.4.1971 - V C 45.69 -, BVerwGE 38, 49 ff.; Wiedemann, in: Soergel, Bürgerliches Gesetzbuch Kommentar, 11. Auflage 1986, § 291 Rdnr. 22.

Der Anspruch steht dem Kläger allerdings deshalb nicht zu, weil er mit den erhobenen Feststellungsklagen die Rechtshängigkeit "der Geldschuld", wie es § 291 Satz 1 BGB verlangt, nicht ausgelöst hat. Grundsätzlich wird eine Geldforderung rechtshängig, wenn der Kläger Leistungsklage auf Zahlung einer bestimmten (bezifferten) Geldsumme erhebt.

Vgl. Wiedemann, a.a.O. § 291, Rdnr. 7.

Darüber hinaus hat es das BVerwG in ständiger Rechtsprechung für die Rechtshängigkeit einer öffentlich-rechtlichen Geldforderung als ausreichend angesehen, wenn die Klage auf Verpflichtung der Behörde zum Erlass eines die Zahlung einer bestimmten Geldsumme unmittelbar auslösenden Verwaltungsakts gerichtet ist, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 28.6.1995, a.a.O., S. 55, und wenn der Prozess mit dem Zuspruch einer eindeutig bestimmten Geldleistung endet. Denn aufgrund des für öffentlich-rechtliche Zahlungsansprüche geltenden Verfahrensrechts ist es dem Berechtigten häufig nicht möglich, unmittelbar auf Leistung zu klagen, sondern auch im Falle eines der Höhe nach bestimmten Geldleistungsanspruchs muss er zunächst auf den Erlass eines zusprechenden Verwaltungsaktes klagen. An dem damit aufgestellten Erfordernis der Bestimmtheit der Geldforderung fehlt es allerdings bereits dann, wenn die Behörde im Falle eines Bescheidungsurteils in dem ergehenden Verwaltungsakt aufgrund eines Regelungsspielraums erstmals konstitutiv die Höhe der Geldleistung festlegt. Denn in einem solchen Fall verpflichtet der Grundsatz von Treu und Glauben, aus dem der Anspruch auf Prozesszinsen entwickelt wird, den Gläubiger nicht, dem Schuldner für diejenigen Nutzungen Ersatz zu leisten, die er ihm während der Dauer des Prozesses vorenthalten hat. Mangels einer schon während des Prozesses bestimmten Höhe der Forderung verstößt der Schuldner (noch) nicht gegen Treu und Glauben, wenn er die Forderung - obwohl sie möglicherweise besteht - nicht erfüllt.

Vgl. zu diesem Aspekt BVerwG, Urteil vom 28.5. 1998, a.a.O., S. 1068.

Ist dem Kläger (zunächst) nur die Erhebung einer Feststellungsklage möglich, weil - wie hier - schon dem Grunde nach streitig ist, ob der Beklagte zur Leistung verpflichtet ist, ist umstritten, ob eine solche Klage den Anspruch auf Prozesszinsen überhaupt auslösen kann.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.2.2001 - 5 C 34.00 -, DVBl. 2001, 1067 ff., auch m.w.N. zum Stand des Streits im Bürgerlichen Recht.

Es spricht Vieles dafür, dass auch die Erhebung einer Feststellungsklage einen Anspruch auf Prozesszinsen jedenfalls in den Fällen auszulösen vermag, in denen sie als eine der Leistungsklage gleichwertige Rechtsschutzform anerkannt ist, weil zu erwarten ist, dass ein Träger öffentlicher Gewalt als Schuldner auch auf ein positives Feststellungsurteil hin die Leistung vornehmen wird.

St. Rspr. des BVerwG seit BVerwG, Urteil vom 27.10.1970 - VI C 8.69 -, BVerwGE 36, 179 ff. (181).

So läge der Fall auch hier. Wäre auf den in der mündlichen Verhandlung vor dem VG gestellten Klageantrag hin ein positives Feststellungsurteil ergangen, hätte die Beklagte den Anspruch des Klägers auf Gewährung einer höheren Besoldung (wohl) erfüllt.

Dieser Ausnahmefall rechtfertigt aber nur dann die Annahme, mit Erhebung der Feststellungsklage sei die Geldforderung selbst rechtshängig geworden, wenn die Höhe der Forderung hinreichend bestimmt ist, und zwar so, dass sie jederzeit rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden kann.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 22.2.2001, a.a.O. S. 1068. vom 28.5.1998, a.a.O., S. 3369, und vom 28.6.1995, a.a.O., S. 55.

Dafür genügt es nicht, dass der Kläger - wie hier - die (vermeintliche) Höhe der Forderung selbst errechnet und seinem Feststellungsantrag zugrunde legt. Es ist vielmehr erforderlich, dass auch die Beklagte als Schuldner und - aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes - auch das Gericht von der so berechneten Höhe der Forderung ausgehen, dass also mit anderen Worten keine vernünftigen Zweifel hinsichtlich der Höhe der Forderung bestehen und die Beteiligten nur über den Grund der Forderung streiten. Daran hat es vorliegend während der gesamten Dauer der Vorprozesse gefehlt. Zu Beginn der Prozesse stand die Höhe der Forderung keineswegs fest, auch wenn der Kläger umfangreiche eigene Berechnungen angestellt hatte. Zwar hatte das BVerfG bereits in seiner Entscheidung vom 22.3.1990 gefordert, dass der verfassungsgebotene Unterschied zwischen der der Sozialhilfe obliegenden Befriedigung eines äußersten Mindestbedarfs und dem dem Beamten und seiner Familien geschuldeten Unterhalt mit 15 v.H. zu veranschlagen sei. Es stand aber weder fest, dass dieser Unterschiedsbetrag als vom jeweiligen Dienstherrn zu gewährende Nachzahlung auszukehren war noch in welcher genauen Höhe solche Nachzahlungen ggf. vorzunehmen waren.

Die Beklagte hat die Höhe der Forderungen auch nicht unstreitig gestellt, sondern von Anfang an darauf verwiesen, dass die Höhe der Besoldung des Klägers der geltenden Rechtslage entsprochen habe. (Wird ausgeführt).

Auch nachdem das BVerfG mit Beschluss vom 24.11.1998 entschieden hatte, war die Höhe der nachzuzahlenden Beträge nicht unzweifelhaft rechnerisch zu ermitteln. Dies folgt schon daraus, dass die Entscheidung des BVerfG in Bezug auf die in den Vorprozessen streitgegenständlichen Jahre 1991 bis 1993 keine Vergleichsberechnungen für die Besoldungsgruppe B 2 enthielt. Ohnehin war es Aufgabe des Besoldungsgesetzgebers, die Entscheidung des BVerfG zunächst umzusetzen; ob dies in Gestalt von Nachzahlungen oder auf andere Weise erfolgen würde, war offen. Die Beklagte hat auch zu diesem Zeitpunkt die Auffassung vertreten, hinsichtlich der Höhe eventuell nachzuzahlender Beträge sei ein Tätigwerden des Gesetzgebers abzuwarten, und sich daher nicht auf die weiterhin erstellten tabellarischen Berechnungen des Klägers eingelassen. Nach den Maßgaben der Nummer 2. der bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidungsformel wäre auch das VG vor Ende der dem Besoldungsgesetzgeber gewährten Umsetzungsfrist nicht befugt gewesen, dem Kläger eigenständig eine höhere Besoldung für sein drittes und viertes Kind zuzusprechen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.6.2004 - 2 C 34.02 -, a.a.O.

Schließlich bestand auch in dem Zeitraum nach Inkrafttreten des Art. 9 § 1 BBVAnpG 99 am 20.11.1999 und der Zahlung der Nachzahlungsbeträge mit Wirkung zum 1.4.2000 weiterhin Streit zwischen den Beteiligten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Nachzahlungsbeträge. Nachdem die Nachzahlungsbeträge der Beklagten und dem Kläger aufgrund des Runderlasses des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28.1.2000 - B 2104 - 42.3 - IV A 2 - bekannt geworden waren, berechnete der Kläger die ihm zustehenden Beträge mit 19.662,92 DM, während die Beklagte die schließlich gezahlte Summe in Höhe von 17.427, 20 DM errechnete. (Wird ausgeführt).

Im Ergebnis war damit die Höhe der Hauptforderung, was die Erhöhungsbeträge als solche anbelangt, bis zur Zahlung durch die Beklagte nicht rechnerisch unzweifelhaft; was die Anzahl der auszukehrenden Erhöhungsbeträge anbelangt, gilt dies auch über das Datum der tatsächlichen Nachzahlung hinaus bis zur Erledigung des Verfahrens durch Vergleich.

Fehlt es somit für die nach § 291 Satz 1 BGB erforderliche Rechtshängigkeit einer Geldschuld der Beklagten an der erforderlichen Bestimmtheit dieser Forderung, kommt es auf die Frage, ob diese Forderung als im Zeitpunkt der Klageerhebung fällig anzusehen gewesen wäre, nicht mehr an.

Ende der Entscheidung

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