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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 15.04.2003
Aktenzeichen: 1 A 3281/02.PVB
Rechtsgebiete: BPersVG, BPersVWO


Vorschriften:

BPersVG § 13 Abs. 1 Satz 2
BPersVG § 16 Abs. 1 Satz 1
BPersVG § 25
BPersVWO § 6 Abs. 1 Satz 2
Einzelfall einer fehlerhafter Ermittlung der für die Größe eines zu wählenden Personalrats maßgeblichen Zahl der in der Regel Beschäftigten durch den Wahlvorstand.
Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten im Streit steht die im Mai 2000 durchgeführte Wahl zum örtlichen Personalrat.

In der Dienststelle waren zum 1.1.2000 noch 20 Beschäftigte geführt. Darunter auch eine Angestellte, die seit 1994 ununterbrochen arbeitsunfähig erkrankt war und seit Mitte 1994 keinerlei Bezüge mehr aus ihrem Arbeitsvertrag bezog. Nachdem der Dienststellenleiter auf sein Weisungsrecht aus dem Arbeitsvertrag für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit verzichtet hatte, erhielt die Angestellte Arbeitslosengeld.

Zuletzt hatten zum Ende des Jahres 1999 zwei Mitarbeiter gekündigt und war der Arbeitsvertrag einer Beschäftigten nicht entfristet worden. Der Antragsteller wies in diesem Zusammenhang in der Sitzung des Personalrats am 17.11.1999 darauf hin, dass eine Erweiterung des Personalkörpers und somit eine Entfristung des Arbeitsvertrags nicht möglich sei. Hierbei sei insbesondere noch die weitere Entwicklung des Sonderkündigungsrechts aufgrund der Beitragssatzerhebung abzuwarten. Eventuell könne nach Feststellung der tatsächlichen Mitgliederzahl im Jahre 2000 eine Halbtagsstelle eingerichtet werden.

Unter dem 23.3.2000 stellte der in der Dienststelle zur Vorbereitung der für den 18.5.2000 vorgesehenen Wahl des örtlichen Personalrats bestellte Wahlvorstand ein Wählerverzeichnis auf, das 22 Personen umfasste. Neben den neu Eingestellten (Herr T. und Frau R.) waren zugleich die zum 31.3.2000 aus der Dienststelle ausscheidenden Frauen S. und V. sowie die zum 1.6.2000 ausscheidende Frau N. aufgeführt. Ebenfalls als Wahlberechtigte war Frau B. benannt.

Mit Datum vom 23.3.2000 wurde das Wahlausschreiben erstellt, das in der Dienststelle am selben Tag ausgehängt wurde. Darin ist u.a. festgehalten, dass der zu wählende Personalrat aus drei Mitgliedern bestehe.

Mit Schreiben vom 26.4.2000 wandte sich der Antragsteller an den Wahlvorstand und bat um die Wahl eines Personalrats, der nur aus einer Person besteht. Der Stellenplan für die Dienststelle umfasse - einschließlich eines Abgangs zum 30.6.2000 sowie einer Neueinstellung zum 1.7.2000 - 19 Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter. Diese Zahl werde sich in Zukunft nicht über 20 erhöhen.

Der Wahlvorstand lehnte die beantragte Änderung des Wahlausschreibens am 27.4.2000 ab und führte zur Erläuterung aus:

Am Tage des Aushanges des Wahlausschreibens waren 20 wahlberechtigte Mitarbeiter beschäftigt. Dem Wahlvorstand war bekannt, dass diese Mitarbeiterzahl eines dreiköpfigen Personalrats nicht zulässt. Allerdings steht dem Wahlvorstand das Recht zu, bei voraussehbaren Verschiebungen in der Zahl der Beschäftigten eine Berücksichtigung im Wahlausschreiben bereits vorzunehmen. (Einstellung T. zum 15.4.2000, S. zum 1.7.2000, R. zum 1.5.2000, K. - steht noch offen wegen unbekanntem Ende des Praktikums). So wird sichergestellt, dass für die gesamte Zeit der Amtsperiode Verschiebungen des Personalbestandes bei der Größe der zu bildenden Personalvertretung berücksichtigt wird.

Am 18.5.2000 wurde ein aus drei Personen bestehender Personalrat gewählt. Am gleichen Tag gab der Wahlvorstand die Namen der gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder des Personalrats bekannt.

Am 1.7.2000 waren in der Dienststelle noch 19 Personen tätig, zum 1.10.2000 18 Personen, zum 1.4.2001 weiterhin 18 Personen, zum 1.7.2001 16 Personen, zum 1.10.2001 14 Personen und zum 1.4.2002 13 Personen.

Am 23.5.2000 leitete der Antragsteller das vorliegende Beschlussverfahren mit dem Ziel der Wahlanfechtung ein.

Mit dem angefochtenen Beschluss gab die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen dem Antrag des Antragstellers, die am 18.5.2000 durchgeführte Wahl des örtlichen Personalrats für ungültig zu erklären, statt. Die Beschwerde des beteiligten Personalrats blieb ohne Erfolg.

Gründe:

Die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen hat zu Recht angenommen, dass die zulässige, namentlich fristgerecht angebrachte Wahlanfechtung des Antragstellers nach § 25 BPersVG in der Sache Erfolg hat, weil die Rüge des Antragstellers, auf der Grundlage des § 16 Abs. 1 Satz 1 BPersVG hätte nur ein Personalratsmitglied gewählt werden dürfen, durchgreift.

Es liegt ein Verstoß gegen die zu den wesentlichen Vorschriften über das Wahlverfahren zu rechnende Bestimmung des § 16 Abs. 1 Satz 1 BPersVG vor, weil der Wahlvorstand die Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder im Wahlausschreiben vom 23.3.2000 zu hoch festgesetzt hat und infolge dessen auch eine unzutreffende Zahl von Personalratsmitgliedern gewählt worden ist.

Die vom Wahlvorstand im Wahlaussschreiben festgelegte Zahl von drei zu wählenden Personalratsmitgliedern entspricht nicht den Vorgaben aus § 16 Abs. 1 Satz 1 BPersVG. Danach besteht der Personalrat nur in Dienststellen mit in der Regel 21 Wahlberechtigten bis 50 Beschäftigten aus drei Personen. Bei in der Regel 5 bis 20 wahlberechtigten Beschäftigten besteht er demgegenüber nur aus einer Person.

Wie die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, war vorliegend die Zahl von über 20 "in der Regel" Beschäftigten entgegen der Auffassung des Beteiligten nicht erreicht. Auf jene Gründe wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 84 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO Bezug genommen. Diese werden durch das Vorbringen des Beteiligten im Beschwerdeverfahren nicht erschüttert.

Die angefochtene Entscheidung verkennt namentlich nicht, dass für die Festlegung der "in der Regel" Beschäftigten i.S.d. § 16 Abs. 1 Satz 1 BPersVG im Wahlausschreiben nicht auf den Ist-Zustand in der Personalsituation abzustellen ist. Das Ziel, eine zahlenmäßig angemessene Repräsentation der Beschäftigten während der Amtszeit der Personalvertretung zu bewirken, verbietet eine solche Momentaufnahme. Vielmehr ist eine prognostische Einschätzung vorzunehmen, wie sich auf längere - d. h. die gesamte Wahlperiode berücksichtigende - Sicht die Beschäftigungszahlen entwickeln werden.

Ist aber - wie vorliegend - die Zahl der Beschäftigten seit einiger Zeit stetig rückläufig, bedarf es schon besonderer Umstände, um die Annahme zu rechtfertigen, der zum maßgeblichen Zeitpunkt vorhandene Bestand an Beschäftigten werde sich in Zukunft erhöhen, d. h. der für die Vergangenheit festzustellende Trend werde sich dauerhaft umkehren. Denn im Rahmen der Prognose, welcher Beschäftigtenstand für den überwiegenden Teil der Amtsdauer der Personalvertretung zu erwarten ist, ist zunächst einmal von der Situation im Zeitpunkt des Wahlausschreibens auszugehen. Andere Umstände sind nur zu berücksichtigen, wenn sie voraussichtlich in einer Art und Weise für die vorstehende Wahlperiode den zu erwartenden Personalbestand beeinflussen und dies durch ein hohes Maß an Gewissheit gekennzeichnet ist. Das "Mehr" an Gewissheit muss so eindeutig sein, dass es gerechtfertigt erscheint, die Regelwertung außer acht zu lassen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.1.2002 - 1 A 993/01.PVB -, PersV 2002, 495 = PersR 2002, 348.

Daran fehlte es hier.

Eine solches "Mehr" an Gewissheit über eine dauerhafte Aufstockung des Ist-Bestands auf mindestens 21 Beschäftigte konnte der Wahlvorstand bei Aufstellung des Wahlausschreibens nicht gewonnen haben.

Auszugehen war von einem Ist-Bestand von nur 19 wahlberechtigten Beschäftigten. Frau B. musste, auch wenn ihr Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Wahlausschreibens noch bestand, im Rahmen der Bewertung des Personalbestands nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG außer Betracht bleiben.

Frau B. gehörte nicht zu den wahlberechtigten Beschäftigten der Dienststelle. Dabei erscheint schon zweifelhaft, ob Frau B. auf der Grundlage der Änderungskündigung zum 1.6.1998 jemals Beschäftigte der Dienststelle geworden war.

Zu den Beschäftigten einer Dienststelle i.S.d. § 4 BPersVG gehören (nur) diejenigen, die auf der Grundlage eines Beamtenverhältnisses oder Arbeitsvertrags in einer Dienststelle eingegliedert sind und dort an der Erfüllung öffentlicher Aufgaben mitwirken.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.5.2002 - 6 P 18.01 -, PersR 2002, 438 = ZTR 2002, 553 = Buchholz 251.7 § 10 NWPersVG Nr. 1, m.w.N.

Dabei erfolgt die Eingliederung eines Arbeitnehmers in die Dienststelle regelmäßig durch den Abschluss des entsprechenden Arbeitsvertrags und die tatsächliche Aufnahme der vorgesehenen Tätigkeit in der Dienststelle.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.10.2001 - 1 A 315/01.PVL -, PersV 2002, 502.

An einer solchen tatsächlichen Aufnahme der Frau B. durch die Änderungskündigung zum 1.6.1998 übertragenen Aufgaben in der Dienststelle fehlte es vorliegend aber. Als mögliche Anknüpfung für eine, die Beschäftigteneigenschaft i.S.d. § 4 BPersVG begründende Eingliederung käme allenfalls in Betracht, dass Frau B. unbeschadet der fehlenden tatsächlichen Arbeitsaufnahme insoweit in die organisatorischen Zusammenhänge der Dienststelle aufgenommen wurde, als sie der Personalführung und damit auch im Grundsatz fortbestehenden Weisungsrechts des Antragstellers unterstellt worden ist. Indes wäre sie in diesem Fall auf der Grundlage des § 13 Abs. 1 Satz 2 BPersVG nicht (mehr) wahlberechtigt gewesen.

Danach sind Beschäftigte, die am Wahltage seit mehr als sechs Monaten unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind, nicht wahlberechtigt. Einzubeziehen sind alle Fälle, in denen das Arbeitsverhältnis ruht und deshalb die Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung entfällt. Das ist etwa der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters wegen Bezugs einer Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit nach § 62 Abs. 1 Satz 4 des Manteltarifvertrags für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder ruht.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.5.2002 - 6 P 18.01 - PersR 2002, 438 = DokBer B 2002, 281 = ZTR 2002, 553 = Buchholz 251.7 § 10 NWPersVG Nr. 1; OVG NRW, Beschluss vom 25.10.2001 - 1 A 315/01.PVL -, a.a.O.

Eine vergleichbare Situation liegt vor, wenn ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer - wie hier Frau B. - keinerlei Bezüge von seinem Arbeitgeber bezieht und dieser für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit auf sein Weisungsrecht aus dem Arbeitsvertrag verzichtet.

Unbeschadet dessen war Frau B. im Rahmen der Bewertung des regelmäßigen Personalbestands nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BPersVG auch deshalb nicht zu berücksichtigen, weil ihr Zugang zur Dienststelle nicht der Aufstockung des regelmäßigen Personalbestands diente. Er zielte nicht darauf, einen bestehenden Arbeitsbedarf zu decken, was sinnfällig darin zum Ausdruck kam, dass die Stelle letztlich unbesetzt blieb. Eine Krankheitsvertretung wurde nicht eingesetzt. Die Zuordnung von Frau B. zur Dienststelle trug allein dem Umstand Rechnung, dass die Dienststelle, bei der Frau B. ursprünglich eingesetzt war, geschlossen und eine Kündigung der seit 1994 erkrankten Mitarbeiterin nicht in Betracht gezogen wurde. Bei dieser Sachlage konnte im Februar 2000 nicht ernsthaft damit gerechnet werden, dass die Stelle von Frau B. bei ihrem endgültigem Ausscheiden aus dem Arbeitsleben, das über kurz oder lang mit Blick auf die Dauer ihrer Erkrankung seit 1994 zu erwarten stand, neu besetzt würde.

Die dauerhafte Erweiterung des danach mit 19 zu bewertenden Ist-Bestands der wahlberechtigten Beschäftigten um zwei Beschäftigte war zum Zeitpunkt des Wahlausschreibens (23.3.2000) nicht mit der erforderlichen Gewissheit zu erwarten.

Die vom Wahlvorstand am 27.4.2000 angeführten Aspekte - Einstellung von Herrn T. zum 15.4.2000, Einstellung von Frau S. zum 1.7.2000, Einstellung von Frau R. zum 1.5.2000 sowie das angekündigte Betriebspraktikum des Herrn K. - boten für eine solche Gewissheit keine ausreichende Grundlage. Der Wahlvorstand konnte nicht erwarten, dass die bisherige durch Stellenabbau gekennzeichnete Entwicklung abgeschlossen sei und für die Dauer der anstehenden Wahlperioden eine dauerhaften Erweiterung des Personalbestands erfolgen werde.

(Wird ausgeführt)

Weitergehende Umstände, die die erforderliche Gewissheit hätten begründen können, dass sich der Bestand der Beschäftigten in der Dienststelle während der bevorstehenden Wahlperiode regelmäßig um mindestens zwei Personen erhöhen werde, sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Die angeführte Arbeitsbelastung bot hierfür keine hinreichende Anknüpfung. Insbesondere fehlt jeglicher Anhalt für einen steigenden Arbeitsanfall in der Dienststelle, der für eine Umkehrung der sich seit Herbst 1999 abzeichnenden Entwicklung hätte sprechen können. Aus den eingereichten Unterlagen ergibt sich allenfalls ein sicherlich hoher aber gleichbleibender Arbeitsanfall.

...

Unbeschadet der vorstehenden Bewertung hat die Anfechtung der Wahl auch deshalb Erfolg, weil das Wahlausschreiben vom 23.3.2000 nicht wirksam erlassen worden war. Das Wahlausschreiben war nur von einem Mitglied des Wahlvorstands unterzeichnet worden und enthielt in Bezug auf die Anzahl der in der Dienststelle beschäftigten weiblichen Beschäftigten eine Korrektur von 7 in 9, ohne dass gekennzeichnet war, ob dem ein entsprechender Beschluss des Wahlvorstands vorausgegangen war.

Darin liegt ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren i.S.d. § 25 BPersVG. Das Wahlausschreiben muss auf einem gemeinsamen Beschluss des Wahlvorstands zurückgehen (§14 BPersVG) und ist nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BPersVWO zwingend von sämtlichen Mitglieder zu unterzeichnen. Der Umstand, dass das Wahlausschreiben mit einem Gummiband mit der Bekanntgabe der Mitglieder des Wahlvorstands nach § 1 Abs. 3 BPersVWO verbunden und diese Bekanntgabe von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstands unterzeichnet worden war, ändert die Bewertung nicht. Die Unterschriften unter der Bekanntgabe der Mitglieder des Wahlvorstands für die Personalratswahl deckten nicht etwa zugleich das verbundene Wahlausschreiben. Denn die Verbindung der beiden Dokumente war ersichtlich nachträglich nur zum Zwecke des gemeinsamen Aushangs hergestellt worden. Zudem enthielt das Wahlausschreiben selbst eine Unterschrift eines Mitglieds des Wahlvorstands und wies ausdrücklich den Platz aus, auf dem die anderen Mitglieder des Wahlvorstandes hätten unterschreiben sollen.

Ein Verstoß gegen die Unterzeichnungspflicht aus § 6 Abs. 1 Satz 2 BPersVWO zieht die Ungültigkeit des Wahlausschreibens zwingend nach sich.

Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. Januar 1962 - P OVG L 2/61 -, PersV 1962, 88 ff.; Grabendorff/ Windscheid, BPersVG, WO § 6 Rn. 4; Fischer/Goeres, GKÖD, Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder, H § 6 WO Rn. 4.

Damit fehlte es vorliegend bereits an einer wirksamen Einleitung der Wahl, die nach § 6 Abs. 5 BPersVWO den Erlass des Wahlausschreibens voraussetzt.

Ob allerdings schon allein die fehlende Einleitung der Wahl eine Wahlanfechtung auf der Grundlage des § 25 BPersVG begründet, mag dahinstehen. Jedenfalls hat dieser Umstand Auswirkungen auf die vorliegend zwischen den Beteiligten streitige Bewertung der Frage, ob die Größe des gewählten Personalrats mit Blick auf § 16 Abs. 1 Satz 1 BPersVG zu beanstanden ist und die Anfechtung der streitigen Wahl begründet.

War nämlich das Wahlverfahren gar nicht erst wirksam eingeleitet, waren auch Erkenntnisse über die Personalentwicklung einzubeziehen, die sich erst nach dem Aushang des unwirksamen Wahlausschreibens ergeben haben. Der Wahlvorstand durfte die vom Antragsteller im April 2000 erbetene Ausschreibung der Wahl eines aus einer Person bestehenden Personalrats nicht unter Hinweis auf das am 23.3.2000 erstellte Wahlausschreiben ablehnen.

Nach dem Erkenntnisstand des Wahlvorstands am 27.4.2000 war aber erst recht die Erwartung nicht mehr gerechtfertigt, dass es zu einem Personalausbau auf mehr als 20 Beschäftigte kommen werde. Eine solche Erwartung des Wahlvorstands wird auch vom Beteiligten selbst nicht ernsthaft behauptet. Bereits am 14.4.2000 war die Vorsitzende des Beteiligten, die zugleich Mitglied des Wahlvorstands war, darüber informiert worden, dass das Arbeitsverhältnis mit Frau B. rückwirkend zum 31.12.1998 beendet worden war. Zugleich wurde sie davon unterrichtet, dass es nicht zu der im März 2000 angesprochenen Bewerbung kommen werde und nach der Neuberechnung des Stellenplans, aufbauend auf dem Haushaltsplan 2000, der Personalbedarf für die vorgenannte Stelle entfallen sei. Damit war auch jeglicher Hoffnung der Boden entzogen, auf die bestehende Arbeitsbelastung werde über kurz oder lang mit einem weiteren Personalausbau reagiert.

Ende der Entscheidung

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