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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil verkündet am 24.05.2006
Aktenzeichen: 1 A 3633/04
Rechtsgebiete: BBG, BhV, GOZ
Vorschriften:
BBG § 79 | |
BhV § 5 Abs. 1 | |
BhV § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 | |
BhV § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 | |
BhV Anlage 2 zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 | |
GOZ § 4 Abs. 1 | |
GOZ § 4 Abs. 3 Satz 1 | |
GOZ § 6 Abs. 1 | |
GOZ § 9 | |
GOZ § 10 |
Zu den besonderen Anforderungen an einen Anspruch auf Beihilfeleistungen unmittelbar aus der Fürsorgepflicht.
Die wegen einer Implantatbehandlung dem Beihilfeberechtigten in Rechnung gestellten Bohrersätze, Fräsen und ähnliche (Einmal-)Werkzeuge sind grundsätzlich nicht neben den implantologischen Leistungen gesondert beihilfefähig. Bei einem besonders stark ausgeprägten Missverhältnis zwischen der Höhe dieser Kosten und der Höhe der Gebühren kann ausnahmsweise anderes gelten (hier verneint; im Anschluss an OVG NRW, Urteil vom 11.6.2003 - 1 A 358/01 -, und BGH, Urteil vom 27.5.2004 - III ZR 264/03 -).
Tatbestand:
Die Beteiligten stritten um die Frage, ob die Gewährung einer (beamtenrechtlichen) Beihilfe zu den Kosten implantologischer Leistungen zu Recht verweigert worden war, soweit es zu einer Überschreitung der in Satz 2 der Nr. 4 der Anlage 2 zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Beihilfevorschriften des Bundes gekommen war. Der Kläger berief sich auf die medizinische Notwendigkeit der Einbringung einer höheren Zahl von Implantaten. Ferner vertrat er die Auffassung, dass die in Rede stehende Obergrenze dem "Programm" der Beihilfevorschriften widerspreche und fürsorgepflichtwidrig sei. Erstattungsfähig seien im Übrigen auch die Kosten für die bei der Implantatbehandlung verwendeten Bohrsätze, Fräsen o.ä. Das VG wies die Klage ab. Auch die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg.
Gründe:
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm die Beklagte zu den Rechnungen seines Zahnarztes weitere Beihilfe gewährt.
1. Was die Aufwendungen für die bisher von der Beklagten beihilferechtlich nicht anerkannten und dementsprechend in den für die umfangreiche Zahnbehandlung der Ehefrau des Klägers bereits erbrachten Beihilfeleistungen nicht berücksichtigten vier weiteren Implantate im Oberkiefer betrifft, ergibt sich dies aus Folgendem:
a) Ein Anspruch des Klägers lässt sich in diesem Zusammenhang zunächst nicht unmittelbar auf die von der Beklagten allgemein angewendete Allgemeine Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften - BhV), hier anwendbar in der Fassung vom 1.7.1997 (GMBl. S. 186), stützen. Allein auf der Grundlage der dort enthaltenen Bestimmungen in den durch den (hier) eindeutigen Wortlaut gesetzten Auslegungsgrenzen ergibt sich für die im Streit stehende Fallkonstellation kein Anspruch auf die begehrten weiteren Beihilfeleistungen.
Dem steht allerdings nicht entgegen, dass die betreffenden Beihilfevorschriften des Bundes, die in der Gestalt einer Verwaltungsvorschrift erlassen worden sind, nicht den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts genügen, wie das BVerwG im Urteil vom 17.6.2004 - 2 C 50.02 -, BVerwGE 121, 103 = DVBl. 2004, 1420 = DÖV 2005, 24 = ZBR 2005, 42 (Juris Rn. 16 ff.), ausgeführt hat. Für Aufwendungen, die - wie hier - in der Zeit vor dem Ergehen des genannten Urteils entstanden sind, kann dies nicht zum Nachteil der Beihilfeberechtigten berücksichtigt werden; um dem Gesetzgeber Gelegenheit zu geben, seiner Normierungspflicht nachzukommen, sind die Beihilfevorschriften sogar für die Zeit nach dem Erlass des Urteils des BVerwG noch für einen Übergangszeitraum anzuwenden (BVerwG, a.a.O. und Juris Rn. 20). Da die Beihilfevorschriften grundsätzlich ein einheitliches, geschlossenes Handlungsprogramm darstellen, kann sich diese vorübergehende Fortgeltung auch nicht etwa nur auf die "begünstigenden" Regelungen beziehen, sodass Ausschluss- und Begrenzungsregelungen von ihr nicht ausgenommen sind.
Ferner ist der Kläger auch grundsätzlich beihilfeberechtigt (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 BhV) und geht es um Aufwendungen einer berücksichtigungsfähigen Angehörigen, nämlich seiner Ehefrau (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BhV).
Jedoch ist die Beihilfefähigkeit der konkret in Rede stehenden Aufwendungen nach Maßgabe der Beihilfevorschriften vom Vorliegen bestimmter weiterer, eingrenzender Voraussetzungen abhängig, die hier - wie es auch dem Kläger bewusst ist - schon nach dem Wortlaut eindeutig nicht gegeben sind.
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 BhV sind Aufwendungen aus Anlass einer Krankheit u.a. auch zahnärztliche Leistungen prinzipiell beihilfefähig. (U.a.) für zahnärztliche und kieferorthopädische Leistungen enthält der Satz 2 der Vorschrift indes eine wesentliche Ergänzung und zugleich Begrenzung. Danach bestimmen sich "Voraussetzungen" und "Umfang" der Beihilfefähigkeit der diesbezüglichen Aufwendungen nach (der) Anlage 2 (zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV). Diese Anlage 2 enthält in ihrer Nr. 4 spezielle Maßgaben für "Implantologische Leistungen". Zum einen werden die diesbezüglichen (einschließlich aller damit verbundenen weiteren) zahnärztlichen Leistungen vom Vorliegen einer der nachfolgend unter a) bis c) bestimmten Indikationen abhängig gemacht (Satz 1). Zum anderen wird zusätzlich bestimmt, dass Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kiefer, einschließlich vorhandener Implantate, nur bei Einzelzahnlücken oder mit besonderer Begründung zur Fixierung von Totalprothesen beihilfefähig sind; Aufwendungen für mehr als vier Implantate pro Kiefer, einschließlich vorhandener Implantate, sind von der Beihilfefähigkeit (ganz) ausgeschlossen (Satz 2). Vorliegend kommt dabei - wegen des unstreitigen Vorliegens der Indikation nach der Alternative c (Fixierung einer Totalprothese) allein dem Satz 2 Bedeutung zu; die dort klar bestimmte zahlenmäßige Begrenzung auf höchstens vier Implantate pro Kiefer ist im Fall der Ehefrau des Klägers - Einbringung von insgesamt acht Implantaten in den Oberkiefer - unstreitig überschritten.
Ist keine der Indikationen der Nr. 4 der Anlage 2 zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV erfüllt bzw. - wie hier - die Obergrenze der insgesamt pro Kiefer berücksichtigungsfähigen Implantate überschritten, so scheidet insoweit die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für - weitergehende - implantologische Leistungen grundsätzlich und in aller Regel aus. Insbesondere ist der Weg versperrt, gewissermaßen auf einer zweiten Stufe der Prüfung den jeweiligen Fall zusätzlich an den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 BhV zu messen und einen Anspruch zuzuerkennen, wenn nur dessen generelle Voraussetzungen - die Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen - erfüllt sind. § 5 Abs. 1Satz 1 BhV enthält eine (gewissermaßen vor die Klammer gezogene) "Generalklausel" für die spezielleren nachfolgenden Vorschriften der Beihilfevorschriften betreffend die einzelnen Leistungsarten. Die Konkretisierung dessen, was der Dienstherr mit Blick auf die verschiedenen Leistungsarten jeweils für notwendig und insbesondere für angemessen erachtet, wird i.d.R. abschließend in den §§ 6 ff. BhV bestimmt. Soweit der Gesichtspunkt der Notwendigkeit dort keine nähere Konkretisierung erfahren hat, ist er zwar zusätzlich zu prüfen, aber nicht in dem Sinne, dass er einer nach den §§ 6 ff. BhV von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossenen Maßnahme unmittelbar und allein am Ende doch zur Anerkennung der Beihilfefähigkeit verhelfen könnte, sondern vielmehr umgekehrt in seiner allgemeinen, vor die Klammer gezogenen Begrenzungsfunktion für im Sinne der §§ 6 ff. BhV grundsätzlich beihilfefähige Aufwendungen/Leistungen. Das "Programm" der Beihilfeleistungen wird dementsprechend nicht allein durch die in § 5 Abs. 1 Satz 1 BhV niedergelegten allgemeinen Grundsätze - mag diesen auch eine hervorgehobene Bedeutung zukommen -, sondern letztlich durch die jeweils anwendbaren Beihilfevorschriften in ihrer Gesamtheit bestimmt. Es widerspricht diesem "Programm" insbesondere nicht von vornherein, wenn von in den Beihilfevorschriften ausdrücklich bestimmten Leistungsausschlüssen und -begrenzungen auch solche Aufwendungen erfasst werden, die medizinisch erforderliche Behandlungen betreffen. Dies gilt jedenfalls solange, wie derartige Ausschlüsse und Begrenzungen nicht insgesamt gesehen einen solchen Umfang und ein solches Gewicht erreichen, dass auch bei typisierender Betrachtung die Beihilfegewährung den Vorgaben des höherrangigen Rechts wie insbesondere der Fürsorgepflicht des Dienstherrn als solche nicht mehr gerecht würde. Diese Frage bedarf indes aus Anlass der Würdigung des sehr begrenzten Bereichs der Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen für implantologische Leistungen, um den es hier allein geht, keiner grundsätzlichen und abschließenden Klärung.
Vgl. hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 24.5.2006 - 1 A 3706/04 -, zur Veröffentlichung bestimmt.
Dies zugrunde gelegt, kommt auch dem Umstand, dass die im vorliegenden Fall konkret in Rede stehenden Leistungsbegrenzungen "nur" in einer Anlage zu den Beihilfevorschriften näher geregelt und ausgestaltet worden sind, letztlich keine entscheidende, eine andere Bewertung rechtfertigende Bedeutung zu. Hierbei handelt es sich um einen rein rechtstechnischen Vorgang, der erkennbar lediglich bezweckt, angesichts des schon vorhandenen beträchtlichen Regelungsumfangs einzelner Bestimmungen der Beihilfevorschriften die dortigen Absätze und Sätze nicht noch umfangreicher und damit zugleich unübersichtlicher werden zu lassen. Die Bestimmungen der "Anlage" werden hierdurch aber nicht zu solchen einer anderen, niedrigeren Ebene bzw. Stufe; das wird durch § 6 Abs. 1 Satz 2 BhV im Wege der dortigen (direkten) Inbezugnahme der Anlage 2 zusätzlich verdeutlicht. Anders als etwa bei vorschriftenausfüllenden Erlassen oder Hinweisen zu als Gesetz oder Rechtsverordnung erlassenen Beihilfebestimmungen stellt sich daher die Frage, inwiefern solche - im Verhältnis zu den Beihilfevorschriften - "unterrangige" Ausführungsbestimmungen bzw. Auslegungshilfen ihrerseits noch hinreichend von dem "Programm" der (etwa in Gestalt einer Rechtsverordnung erlassenen) Beihilfevorschriften selbst getragen werden, vgl. in jenem Zusammenhang etwa BVerwG, Urteil vom 30.10.2003 - 2 C 26.02 -, BVerwGE 119, 168 = NJW 2004, 1339 = ZBR 2004, 172, bezogen auf die Anlage 2 zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV - und damit den hier zu entscheidenden Fall - nicht. Auch der Hinweis des Klägers darauf, dass es sich bei den hier (noch) zur Anwendung gelangenden Beihilfevorschriften insgesamt nur um Verwaltungsvorschriften handelt, hilft in diesem Zusammenhang nicht weiter. Denn er übersieht, dass das - übrigens nicht von der Vollerstattung sämtlicher medizinisch notwendiger krankheitsbedingter Aufwendungen ausgehende - "Programm" des Beihilfegebers nicht nur in den wenigen Generalklauseln der Beihilfevorschriften, sondern im Prinzip in der Gesamtheit dieser Verwaltungsvorschriften seinen maßgeblichen Niederschlag gefunden hat.
b) Dieses grundsätzlich abschließende Verständnis der sich aus der Anlage 2 - hier bezogen auf deren Nr. 4 Satz 2 Halbsatz 2 - zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV ergebenden Leistungsbegrenzungen steht mit höherrangigem Recht im Einklang. Auch nach neuerlicher Überprüfung hält der Senat in diesem Zusammenhang an seiner bereits mit Beschluss vom 6.5.2004 - 1 A 1160/03 -, Juris, geäußerten Rechtsauffassung fest, dass die im Rahmen der Indikationen sowie (aus entsprechenden Gründen auch) der Festlegung von Obergrenzen nach Nr. 4 der Anlage 2 zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV erfolgte Begrenzung der Beihilfefähigkeit ggf. auch medizinisch notwendiger Aufwendungen prinzipiell mit höherrangigem Recht vereinbar ist und insbesondere weder gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn verstößt.
Das VG hat insoweit in dem angefochtenen Urteil zu Recht hervorgehoben, dass sich die in der Nr. 4 der Anlage 2 getroffenen Festlegungen - auch zur Obergrenze der Zahl der beihilfefähigen Implantate - im Ergebnis als eine Art "Kompromiss" auf der Grundlage eines Spannungsverhältnisses darstellen. Auf dessen einer Seite steht die grundsätzliche Bereitschaft des Dienstherrn, die in Rede stehende neue Form prothetischer Zahnbehandlung in einem angemessenen Umfang zu unterstützen. Auf der anderen Seite steht die - auch von der Zahnärzteschaft gesehene - Notwendigkeit, der drohenden Gefahr einer Ausuferung der durch diese prinzipiell recht teure Behandlungsart für die öffentlichen Kassen entstehenden Kosten angemessen entgegenzutreten. Letzteres auch vor dem Hintergrund, dass in aller Regel neben der Einbringung von Implantaten zugleich die Möglichkeit einer (grundsätzlich kostenschonenderen) Alternativversorgung auf "herkömmliche" Art und Weise gegeben ist. Auch bei der Ausgestaltung der Begrenzungen im Einzelnen hat der Beihilfegeber nicht etwa willkürliche Anknüpfungspunkte gewählt. Er hat sich hierbei vielmehr jedenfalls im Grundsatz auch an den Vorgaben der Zahnärzteschaft sowie den zu dem jeweiligen Zeitpunkt anerkannt gewesenen wissenschaftlichen Standards orientiert, hat also nicht schlechthin oder auch nur grob einseitig das Interesse an einer Kostenbegrenzung über alle damit konfligierenden anderen Interessen, etwa diejenigen der Beihilfeberechtigten, gestellt. Das betrifft im Speziellen auch die Festlegung auf eine beihilferechtliche Obergrenze von "vier Implantaten" pro Kiefer, auf welche das vorinstanzliche Gericht substanziiert eingegangen ist. Die dortigen überzeugenden Ausführungen werden mit Blick auf die im Beihilferecht grundsätzlich gebotene "typisierende" Betrachtungsweise (die mögliche "Härten" in Einzelfällen zwangsläufig einschließt) durch das Berufungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Das als Inhalt des Verwaltungsvorgangs dem Senat vorliegende "zahnärztliche implantologische Gutachten" des Dr. E., auf das sich der Kläger u.a. bezieht, geht zwar - ohne weitere Belegstellen - davon aus, schon seinerzeit seien nach den Konsensuserklärungen der relevanten wissenschaftlichen Fachgesellschaften zur Fixierung einer (Total-)Prothese im Oberkiefer sechs Implantate medizinisch notwendig gewesen. Ob darin ein Widerspruch zu den vom vorinstanzlichen Gericht herangezogenen Belegstellen zu sehen ist, bedarf indes keiner weiteren Ermittlung und Vertiefung. Denn die Begrenzung der beihilfefähigen Aufwendungen unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit der Leistungen kann jedenfalls in gewissem - hier bei typisierender Betrachtung nicht überschrittenen Maße - auch medizinisch notwendige Aufwendungen umfassen. Das VG hat insoweit (beispielhaft) zutreffend auf die nur anteilige Erstattung der Kosten zahntechnischer Leistungen hingewiesen. Auch die diesbezüglich eingreifende Begrenzung der beihilfefähigen Aufwendungen gilt grundsätzlich umfassend und insbesondere unabhängig davon, welche Art von (in vielen Fällen für die Erhaltung der Kaufunktion medizinisch notwendigem) Zahnersatz der Betroffene wählt; von Kürzungen erfasst wird dementsprechend bereits das "Standardmodell" und nicht erst die "Luxusausführung".
c) Schließlich ergibt sich ein Anspruch des Klägers auf Beihilfeleistungen seines Dienstherrn, soweit die in den BhV bestimmte Obergrenze für die Beihilfefähigkeit implantologischer Leistungen überschritten ist, auch nicht unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des § 79 BBG als Anspruchsgrundlage. Besonderheiten gerade dieses Einzelfalles, welche es ausnahmsweise gerechtfertigt erscheinen lassen würden, mit Blick auf ein ansonsten der Fürsorgepflicht grob widersprechendes Ergebnis den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf weitere Beihilfe unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn herzuleiten, sind hier nicht gegeben.
Vgl. zur Abgrenzung etwa OVG NRW, Urteil vom 24.5.2006 - 1 A 3706/04 -.
Die Beihilfevorschriften des jeweiligen Dienstherrn - hier in Gestalt der Beihilfevorschriften des Bundes - enthalten im Grundsatz eine abschließende Konkretisierung dessen, was der Dienstherr für diesen Rechtsbereich aufgrund seiner Fürsorgepflicht an - den diesbezüglichen Anteil in der Besoldung ergänzenden - Leistungen u.a. in Krankheitsfällen für geboten und angemessen ansieht. Auch verlangt die Fürsorgepflicht keine "lückenlose" Erstattung sämtlicher krankheitsbedingter Aufwendungen des Beamten und seiner berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Unbeschadet dessen kann es in gewissen, entscheidend durch "atypische" Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls geprägten Ausnahmekonstellationen allerdings geboten sein, einen "Beihilfeanspruch" unmittelbar auf der Grundlage der Fürsorgepflicht zu gewähren. Das setzt voraus, dass diese ansonsten in ihrem Wesenskern verletzt würde.
Vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, z.B. Urteile vom 10.6.1999 - 2 C 29.88 -, ZBR 2000, 46 = DÖD 2000, 39 (Juris Rn. 21, 22), und vom 31.1.2002 - 2 C 1.01 -, ZBR 2002, 401 = DÖD 2002, 172 (Juris Rn. 17); zu implantologischen Leistungen etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.9.2003 - 4 S 1869/02 -, IÖD 2004, 22 (Juris Rn. 13, 14).
Diese Voraussetzungen sieht der Senat hier aber nicht als gegeben an. Schon aus Gründen grundsätzlich gebotener Gleichbehandlung aller einem bestimmten Dienstherrn zugehörigen Beihilfeberechtigten kann die Abweichung von im Rahmen der Beihilfevorschriften typisierend vorgenommenen Leistungsausschlüssen bzw. -begrenzungen zugunsten einzelner Beihilfeberechtigter unter unmittelbarer Anknüpfung an den Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht höchstens in seltenen Ausnahmefällen in Betracht kommen, in denen sich - atypischerweise - die Verweigerung der Beihilfeleistung aufgrund ganz besonderer Fallumstände schlechterdings als grob fürsorgepflichtwidrig darstellen würde. Auf der Grundlage der insoweit gebotenen Gesamtwürdigung der Fallumstände kann hier ein solcher Ausnahmefall nicht bejaht werden:
In die Betrachtung einzustellen ist zunächst schon, dass der Ehefrau des Klägers nicht etwa die Beihilfefähigkeit für eine Implantatversorgung ihres Oberkiefers insgesamt versagt worden ist. Vielmehr ist den Vorschriften entsprechend für vier Implantate Beihilfe gewährt worden. In Rede steht somit kein (den Betroffenen grundsätzlich härter treffender) Leistungsausschluss, sondern lediglich eine Begrenzung des Umfangs bzw. der Höhe gewährter Beihilfeleistungen. Dass es sich gleichwohl um einen ansehnlichen Betrag handelt, verkennt der Senat dabei nicht. Dieser Umstand ist indes gerade der kostenmäßigen Aufwändigkeit der im Streit stehenden Behandlungsart immanent.
Besonderheiten bestehen hier auch nicht insoweit, als es medizinisch gesehen praktisch keine sinnvolle und zumutbare Alternative zu der tatsächlich durchgeführten Behandlung gegeben hätte. Zunächst hätte neben einer durch Implantate am Kierferknochen fixierten Prothese (festsitzendem Zahnersatz) grundsätzlich auch eine herausnehmbare Prothese als Alternative zur Verfügung gestanden, um in der Situation des Totalverlusts der Zähne im Oberkiefer die Kaufähigkeit wiederherzustellen. Dies ggf. ausschließende Unverträglichkeiten der Patientin sind hier weder vorgetragen noch ersichtlich. Beschränkt man demgegenüber den Blick auf die sicher "optimalere" und dem heutigen Stand der Zahntechnik eher entsprechende Alternative festsitzenden Zahnersatzes, welche das Beihilferecht - wie Buchstabe c des Satzes 1 der Nr. 4 der Anlage 2 zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV gerade zeigt - in Grenzen durchaus anerkennen will, so mag es zwar sein, dass wegen zu geringer Knochendichte im Oberkiefer der Ehefrau des Klägers eine Einbringung von weniger als sechs Implantaten (jedenfalls in diesem speziellen Fall) "aus fachlicher Sicht als kontraindiziert einzustufen" und "nicht mit einer dauerhaft günstigen Prognose verbunden" gewesen ist (vgl. Gutachten Dr. E.; ähnlich auch die medizinische Begründung des behandelnden Zahnarztes). Es spricht jedoch auch im Lichte der übrigen Argumentation des Klägers und des o.g. Gutachters - Erforderlichkeit von sechs Implantaten im Oberkiefer gewissermaßen als medizinisch indizierter Regelfall - nichts dafür, dass es sich hierbei um eine völlig außergewöhnliche, atypische Fallkonstellation handeln würde, für welche die (Grund-)Intention der Nr. 4 der Anlage 2, nämlich die allgemein-typisierende Beschränkung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für implantologische Leistungen, nicht zutrifft. Ferner sind hier elementare Interessen der Patientin auch nicht etwa in vergleichbarer Weise mit dem Fall betroffen, dass diese bei einer Alternativbehandlung mit dem Verlust weiterer, gesunder Zähne hätte rechnen müssen oder aber auf eine Wiederherstellung der Kaufähigkeit hätte verzichten müssen.
Vgl. zu einem derartigen Fall: OVG NRW, Urteil vom 24.5.2006 - 1 A 3706/04 -.
Bei einer Reduzierung der Implantatzahl hätte aus medizinisch-fachlicher Sicht vielmehr im Wesentlichen "nur" für die Dauerhaftigkeit des Zahnersatzes in dem sowieso bereits zahnlosen Oberkiefer der Ehefrau des Klägers keine so günstige Prognose bestanden wie bei der Verwendung von sechs Implantaten.
Schließlich besteht hier ersichtlich auch keine Vergleichbarkeit mit Fallkonstellationen, in denen es mit Blick auf die deutliche Einsparung von Kosten gerade im Falle der Entscheidung für das Implantat als Behandlungsmethode zu eine "Verkehrung" der wesentlichen Ziele und Zwecke der durch die Indikationen und Höchstzahlen der Nr. 4 der Anlage 2 zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV geschaffenen Beihilfebegrenzungen "in ihr Gegenteil" kommen würde. Die "Kappung" der Beihilfeleistungen ab einer bestimmten Zahl von Implantaten entspricht vielmehr auch vorliegend "typischerweise" dem Grundgedanken der mit der Nr. 4 der Anlage 2 geschaffenen Begrenzungen der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen. Dieser geht namentlich dahin, vor dem Hintergrund eines stetigen Anstiegs implantatversorgter Patienten eine allgemeine Begrenzung der Kosten bezogen auf die betreffende, grundsätzlich kostenintensive Art der Behandlung zu erzielen.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 6.5.2004 - 1 A 1160/03 - (Juris Rn. 6); VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.10.1999 - 4 S 1700/98 - (Juris Rn. 6)
2. Der Kläger kann auch keine Beihilfeleistungen seines Dienstherrn beanspruchen, soweit er mit seiner Klage die anteilige Erstattung der Aufwendungen für den Bohrersatz bzw. die Fräsen, Sägen etc. begehrt, wie sie in dem Praxislabor-Eigenbeleg zu der Zahnarztrechnung näher aufgeführt sind. Nach dem Vorstehenden kommt dabei ein solcher Anspruch allenfalls in Bezug auf vier Implantate in Betracht, weil unter Beachtung der in der Nr. 4 der Anlage 2 zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV bestimmten Obergrenzen überhaupt nur in diesem Umfang ein Zusammenhang des Bohrens, Fräsens etc. mit einer beihilfefähigen implantologischen Leistung des Zahnarztes gegeben sein kann. Im Ergebnis besteht aber auch diesbezüglich kein Anspruch auf weitere Leistungen, weil es für die vom Zahnarzt vorgenommene gesonderte Berechnung der in Rede stehenden Aufwendungen an der erforderlichen rechtlichen Grundlage mangelt.
Der Senat hält in diesem Zusammenhang im Grundsatz an seiner bisherigen Rechtsprechung,
Urteil vom 11.6.2003 - 1 A 358/01 -, NVwZ-RR 2004, 123; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 14.2.2002 - 6 A 2978/98 -, NWVBl. 2003, 185, fest. Soweit der BGH in seinem Urteil vom 27.5.2004 - III ZR 264/03 -, NJW-RR 2004, 1198 = VersR 2004, 1138 (Juris Rn. 13 ff.), auf welches sich der Kläger bezogen hat, zu einem anderen Ergebnis gelangt ist, liegen dem spezifische Besonderheiten des dort entschiedenen Falles zugrunde, an denen es hier indes fehlt. Der Umstand, dass für die Entscheidung, ob nach den Maßstäben des Beihilferechts Aufwendungen für ärztliche Leistungen angemessen sind, die Auslegung des ärztlichen Gebührenrechts durch die Zivilgerichte maßgeblich ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2004 - 2 C 34.03 -, ZBR 2005, 169, wirkt sich demzufolge hier nicht unmittelbar zugunsten des Klägers aus.
Im Einzelnen gilt:
Die in Rede stehenden anteiligen Kosten für bestimmte, bei der implantologischen Behandlung verwendete bzw. verbrauchte Materialien können beihilferechtlich - wie andere Aufwendungen des behandelnden Arztes auch - nur dann im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 BhV als notwendig und angemessen anerkannt werden, wenn sie der Arzt zu Recht gesondert abrechnen durfte. Dies bestimmt sich maßgeblich und grundsätzlich abschließend nach dem zahnärztlichen sowie ggf. ergänzend dem ärztlichen Gebührenrecht. Dieses bietet für die konkret im Streit stehenden Leistungen aber keine einschlägige Grundlage.
Die Vergütung des Zahnarztes bestimmt sich im Prinzip nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), § 1 Abs. 1 GOZ. Bestimmte Leistungen können ggf. auch nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abgerechnet werden, § 6 GOZ. Die Voraussetzungen der insoweit in Betracht zu ziehenden Gebührentatbestände sind indes betreffend die Bohrerkosten etc. nicht erfüllt.
Um Auslagenersatz im Sinne des § 9 GOZ geht es nicht. Diese Vorschrift meint allein Kosten, die bei der Inanspruchnahme des praxiseigenen Labors oder eines Fremdlabors anfallen (sog. zahntechnische Leistungen); bei der Implantatbehandlung benutzte Bohrersätze, Fräsen o.ä. werden davon nicht umfasst.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11.6.2003 - 1 A 358/01 -, a.a.O.
§ 3 GOZ ist keine eigenständige Anspruchsgrundlage für Gebühren oder Auslagenersatz, sondern beinhaltet lediglich eine Aufzählung der dem Zahnarzt zustehenden Gebührenarten.
§ 4 Abs. 1 GOZ in Verbindung mit dem der Gebührenordnung für Zahnärzte zugehörigen Gebührenverzeichnis scheidet als Grundlage für die besondere Berechnungsfähigkeit der in Rede stehenden Leistungen/Aufwendungen des Zahnarztes aus, weil sich dort kein geeigneter Anknüpfungspunkt für eine gesonderte Vergütung finden lässt. Namentlich in dem thematisch einschlägigen Abschnitt K des Gebührenverzeichnisses ("Implantologische Leistungen") ist für die Kosten der bei der betreffenden Behandlung verwendeten Bohrer, Fräsen, Sägen etc. kein eigener Gebührentatbestand vorgesehen. Nr. 2 der dortigen, den einzelnen Gebührentatbeständen vorangestellten "Allgemeinen Bestimmungen" befasst sich - im bejahenden Sinne - ausschließlich mit der Frage, ob die bei den Leistungen nach Abschnitt K verwendeten Implantate und Implantatteile gesondert berechnungsfähig sind. Zu jenen gehören aber die in Rede stehenden Werkzeuge bzw. Werkzeugteile nicht. Das gilt unabhängig davon, ob sie nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind.
Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich schließlich auch nicht aus § 6 Abs. 1 GOZ i.V.m. § 10 GOÄ. Zwar werden durch § 6 Abs. 1 GOZ die Abrechnungsmöglichkeiten des Zahnarztes betreffend die dort aufgezählten, der Gebührenordnung für Ärzte bzw. dem Gebührenverzeichnis für ärztliche Leistungen unterfallenden Leistungen dahin erweitert, dass er die Möglichkeit erhält, nach den Bestimmungen der GOÄ abzurechnen. Würde der vorliegende Fall in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift fallen, so würde etwa auch § 10 GOÄ Anwendung finden. Dieser sieht in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 - neben den für die einzelnen ärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren - Auslagenersatz u.a. betreffend die Kosten für solche Arzneimittel, Verbandmittel und sonstige Materialen vor, die mit einer einmaligen Anwendung verbraucht sind (soweit sie nicht, wie etwa Kleinmaterialien, Einmalspritzen etc., dem Absatz 2 unterfallen).
Vorliegend ist jedoch ein Zugriff auf die Regelung des § 10 GOÄ schon deshalb versperrt, weil § 6 Abs. 1 GOZ die dort bestimmte Rechtsfolge ausschließlich für diejenigen Leistungen bzw. Leistungsbereiche eröffnet, die in dem grundsätzlich abschließenden Katalog jener Vorschrift auch aufgeführt sind. Hierzu gehören insbesondere die dem Abschnitt K des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen zugeordneten implantologischen Leistungen nicht. Soweit in der Rechnung des Zahnarztes auch einzelne Gebührenpositionen der GOÄ bzw. des zugehörigen Gebührenverzeichnisses in Ansatz gebracht wurden, darunter mit den Nrn. Ä2442, Ä2730 und Ä2675 solche des - von § 6 Abs. 1 GOZ u.a. in Bezug genommenen - Abschnitts L jenes Verzeichnisses ("Chirurgie, Orthopädie"), ist ein Zusammenhang der anteiligen Kosten für Bohrer, Fräsen, Sägen etc. weder in der Zahnarztrechnung verdeutlicht worden noch unter Berücksichtigung der Leistungsbeschreibungen der vorgenannten, dem Abschnitt L des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen entnommenen Gebührenpositionen - abgrenzbar von den Leistungen nach den Nrn. 900 bis 903 im Abschnitt K des Gebührenverzeichnisses für Zahnärzte - aus sich heraus ersichtlich.
Für die vom BGH, Urteil vom 27.5.2004 - III ZR 264/03 -, a.a.O., in diesem Zusammenhang vertretene erweiternde Auslegung der - zuvor bereits erwähnten - Allgemeinen Bestimmung Nr. 2 des Abschnitts K ist vorliegend kein Raum, weil die besonderen Voraussetzungen, unter denen sich der BGH ausnahmsweise zu einer solchen, die Grenze des Wortlauts ("Implantate", "Implantatteile") erkennbar überschreitenden Auslegung entschlossen hat, nicht in vergleichbarer Weise gegeben sind.
In dem vom BGH entschiedenen Fall stand ganz im Vordergrund der Gesichtspunkt der weitestgehenden Aufzehrung der Gebühr(en) für die zahnärztlichen (hier: implantologischen) Leistungen durch die Höhe der Kosten der Implantatbohrersätze. In jenem Fall machten die Bohrerkosten immerhin zwischen (rund) 50 und 58 v.H. der nach dem 3,5-fachen Satz berechneten Gebühren für die implantologischen Leistungen aus. Gerade mit Blick auf die dortige außergewöhnliche Konstellation eines sofort ins Auge springenden Missverhältnisses zwischen den Kosten der Einmalwerkzeuge und den Gebühren hat es der BGH als nicht (mehr) für zumutbar angesehen, die Zahnärzte auf eine Neuregelung durch den Verordnungsgeber zu verweisen, und ist in Konsequenz dessen von einer im Wege der erweiternden Auslegung zu schließenden objektiven, unbeabsichtigten Regelungslücke im System der Gebührengestaltung ausgegangen.
Dafür, wie zu entscheiden ist, wenn kein vergleichbar krasses Missverhältnis in Rede steht, gibt die angesprochene Entscheidung indes keine klare Vorgabe. Der Senat vermag ihr insbesondere nicht mit der nötigen Deutlichkeit zu entnehmen, dass Implantatbohrerkosten generell, d.h. unabhängig davon, wie sich das Kosten-/Gebührenverhältnis im jeweiligen Einzelfall darstellt, gesondert berechnungsfähig sein sollen. Eine erweiternde Auslegung des Gebührenrechts hält er deshalb in diesem Zusammenhang nur dann für angezeigt, wenn ansonsten die bisher vorliegende Gebührengestaltung zu einem erkennbar sachwidrigen Ergebnis führen würde. Das ist hier indes (noch) nicht der Fall.
Auf der Grundlage der Angaben in der Zahnarztrechnung vom 4.2.1999 (Praxislabor-Eigenbeleg) ist das Verhältnis der auch hier mit dem 3,5-fachen Steigerungssatz berechneten Gebühren für die implantologischen Leistungen nach Nrn. 900 bis 903 des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen zu den in Ansatz gebrachten Kosten für den Bohrersatz etc. deutlich günstiger als in dem vom BGH entschiedenen Fall: Bezogen auf sämtliche acht Implantate standen hier den Gebühren in Höhe von (1.478,40+346,50+1.478,40=) 3.303,30 DM Kosten für Bohrerset, Fräsen, Sägen etc. in Höhe von (426,30+159,00=) 585,30 DM gegenüber; die Kosten haben demnach zwischen 17 und 18 % der Gebührenhöhe aufgezehrt. Bezogen auf die vier beihilfefähigen Implantate ergibt sich bei einer "Durchschnittsbetrachtung" der hier verwendeten unterschiedlichen Werkzeuge ein vergleichbarer Wert des betreffenden Kostenanteils an den Gebühren. Bei Berücksichtigung allein des (hier bei sechs Implantaten zur Anwendung gekommenen) kostengünstigeren Pitt-Easy-Bohrersatzes läge er sogar noch deutlich darunter; dort lagen die Kosten der Einmalwerkzeuge pro Implantat nur bei 26,50 DM (entspricht 106,00 DM bei vier Implantaten bzw. zwischen 6 und 7 % der - auf die Obergrenze vier bezogenen - Gebührenhöhe ). In einer solchen Konstellation erscheinen dem Senat die Voraussetzungen für eine "Korrektur" des eindeutigen Wortlauts der Nr. 2 der Allgemeinen Bestimmungen zum Abschnitt K des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen ("Implantate und Implantatteile") mit dem Mittel der erweiternden Auslegung noch nicht erreicht. Ein unbeabsichtigtes Regelungsdefizit liegt insoweit jedenfalls nicht gleichermaßen auf der Hand wie in dem vom BGH entschiedenen Fall. Vorliegend fallen die Kosten der Einmalwerkzeuge nämlich noch nicht so sehr ins Gewicht, dass von einer schweren und nachhaltigen, ja schlechterdings nicht mehr sachgerechten Aufzehrung der Gebühren für die zahnärztlichen Leistungen ausgegangen werden könnte. Zugleich ist es hier noch zumutbar, die Zahnärzte auf eine evtl. Neuregelung durch den Verordnungsgeber zu verweisen.
Im Gefolge dieser Überlegungen verbleibt es letztlich dabei, dass die betreffenden Kosten - Entsprechendes gilt hier zudem für das OP-Set - in Ermangelung einer (etwa dem § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GOÄ vergleichbaren) rechtlichen Grundlage für ihre gesonderte Abrechnung als oder jedenfalls wie Praxiskosten im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 GOZ mit der Gebühr für die jeweilige zahnärztliche Leistung - hier für die implantologischen Leistungen nach dem Abschnitt K des Gebührenverzeichnisses - bereits abgegolten sind, sodass in (zumindest entsprechender) Anwendung des § 4 Abs. 4 Satz 1 GOZ ihre gesonderte Abrechnung nicht erlaubt ist.
Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 11.6.2003 - 1 A 358/01 -, sowie Beschluss vom 14.2. 2002 - 6 A 2978/99 -, jeweils a.a.O.; weitere Nachweise bei BGH, Urteil vom 27.5.2004 - III ZR 264/03 -, a.a.O. (Juris Rn. 16).
Ob eine Zuordnung der Bohrersätze zum Begriff der "Instrumente" im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 GOZ möglich ist, was das LG Hamburg in dem vom Kläger angeführten Urteil vom 18.8.1995 - 302 S 47/95 - bezweifelt, spielt hierfür keine maßgebliche Rolle. Es würde nämlich auch bei fehlender (unmittelbarer) Zuordnung zur Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 1 GOZ an einer erforderlichen einschlägigen "positiven" Anknüpfung in den Vergütungsbestimmungen für die Zahnärzte fehlen. Dementsprechend leitet letztlich auch das LG Hamburg sein für den dortigen Kläger (Zahnarzt) günstiges Ergebnis jedenfalls nicht allein aus der Auslegung des § 4 Abs. 3 Satz 1 GOZ, sondern zumindest ergänzend aus einer entsprechenden Anwendung des § 10 GOÄ bzw. einem - nach der Ansicht jenes Gerichts - in dieser Vorschrift enthaltenen allgemeinen Rechtsgedanken ab. Nach Auffassung des Senats steht indes § 6 Abs. 1 GOZ mit den dort ausdrücklich normierten Anwendungsbegrenzungen der letztgenannten Sichtweise für den Bereich des zahnärztlichen Gebührenrechts zwingend entgegen.
Schließlich folgt ein Anspruch des Klägers auf eine beihilferechtliche (anteilige) Erstattung der Kosten für die Bohrersätze, Fräsen, Sägen etc. auch nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung an ihre eigene Verwaltungspraxis. Zwar hat der Kläger im Berufungsverfahren zutreffend darauf hingewiesen, dass sich im Gefolge des bereits an anderer Stelle angesprochenen BGH-Urteils die Hinweise des BMI zu den Beihilfevorschriften dahin geändert hätten, dass durch Rundschreiben vom 15.12.2004 folgender Satz eingefügt worden ist: "Implantatbohrsätze gehören ebenfalls nicht zu den Praxisgebühren und können gesondert berechnet werden (BGH-Urteil vom 27.05.2004 - III ZR 264/03 -)". Maßgeblich im Außenrechtsverhältnis ist indes, wie der Inhalt solcher Hinweise in der Verwaltungspraxis verstanden und (ggf. auch auf schon anhängige Verfahren) angewendet wird. Vorliegend hat eine telefonische Anfrage des Senatsvorsitzenden bei dem zuständigen Prozesssachbearbeiter der Beklagten ergeben, dass die Beklagte die durch die Hinweise des BMI in Bezug genommene Rechtsprechung des BGH nur in vergleichbaren Fallgestaltungen beihilferechtlich umsetzt; über den hierzu aufgenommenen Vermerk sind die Prozessbevollmächtigten des Klägers am gleichen Tage per Fax informiert worden. Eine solche vergleichbare Fallgestaltung liegt hier allerdings nach dem oben dazu näher Dargelegten nicht vor. Im Übrigen wird der Inhalt der Auskunft auch durch das sonstige Verhalten der Beklagten in diesem Verfahren insofern gestützt, als diese die Neufassung der Hinweise des BMI nicht zum Anlass genommen hat, hieraus irgendwelche Konsequenzen in Richtung auf eine etwaige Teilerledigung des Rechtsstreits in dem betreffenden Punkt zu ziehen.
Ende der Entscheidung
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